Auslandszuschlag nach § 55 BBesG für Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen C und R
    DE - Landesrecht Brandenburg

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    Auslandszuschlag nach § 55 BBesG für Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen C und R

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