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    DE - Landesrecht Brandenburg

    Auslandszuschlag nach § 55 BBesG für Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen C und R

    Auslandszuschlag nach § 55 BBesG für Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen C und R
    vom 7. Dezember 1995
    Zur Durchführung des § 55 Abs.
    1 BBesG
    hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 30.11.1995 darauf hingewiesen, dass den in den Anlagen VI a und VI b des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B folgende Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen C und R entsprechen:
    A 13 = C 1
    A 15 = C 3, R 1
    A 16 bis B 2 = C 3, R 2
    B 3 und B 4 = C 4, R 3, R 4
    B 5 bis B 7 = R 5 bis R 7
    B 8 und höher = R 8 und höher
    Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
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