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BAföGZustVO

DE - Landesrecht Berlin

BAföGZustVO

Verordnung über die regionalisierte Wahrnehmung der Aufgaben der nach § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung durch einzelne Bezirke (Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO) Vom 11. Februar 1997

Verordnung über die regionalisierte Wahrnehmung
der Aufgaben der nach § 45 Abs. 1 und 2
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung durch einzelne Bezirke
(Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO)
Vom 11. Februar 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neugefasst durch Artikel I der Verordnung vom 03.12.2013 (GVBl. S. 894)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die regionalisierte Wahrnehmung der Aufgaben der nach § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung durch einzelne Bezirke (Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung - BAföGZustVO) vom 11. Februar 199702.03.1997
Eingangsformel02.03.1997
§ 122.12.2013
§ 202.03.1997
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1

(1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach
§ 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg wahr.
(2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben des nach
§ 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr.
(3) Der Bezirk Pankow nimmt die Aufgaben des nach
§ 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Pankow und Reinickendorf wahr.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 nimmt der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf die Aufgaben nach
§ 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, auch für den Bezirk Neukölln wahr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 1997
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Peter Radunski
Regierender Bürgermeister Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur
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