§ 4
Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 5
Für die Durchführung
der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und
Hansestadt Hamburg.
§ 6
(1) Dieses Abkommen kann von jedem
der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Die Kündigung des Abkommens
ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.
§ 7
Das Abkommen tritt mit dem Tag
in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
1)
Hamburg, 20. März 2006 | Kiel, 10. März 2006 |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg | Für das Land Schleswig-Holstein |
Für den Senat | Für den Ministerpräsidenten |
Der Präses der Behörde für Wissenschaft | Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, |
und Gesundheit | Familie, Jugend und Senioren |
gez. Jörg Dräger | gez. Gitta Trauernicht |
Fußnoten
1)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)