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    DE - Landesrecht Hamburg

    § 4

    Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten
    Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338),
    zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils
    geltenden Fassung.

    § 5

    Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und
    Hansestadt Hamburg.

    § 6

    (1) Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von sechs Monaten gekündigt werden.
    (2) Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.

    § 7

    Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
    1)
    Hamburg, 20. März 2006 Kiel, 10. März 2006
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Senat Für den Ministerpräsidenten
    Der Präses der Behörde für Wissenschaft Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
    und Gesundheit Familie, Jugend und Senioren
    gez. Jörg Dräger gez. Gitta Trauernicht
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)
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