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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 27. September 2006

    Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 27. September 2006
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 27. September 200607.10.2006
    Eingangsformel07.10.2006
    Artikel 107.10.2006
    Artikel 207.10.2006
    Artikel 307.10.2006
    Abkommen - Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)07.10.2006
    § 107.10.2006
    § 207.10.2006
    § 307.10.2006
    § 407.10.2006
    § 507.10.2006
    § 607.10.2006
    § 707.10.2006
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
    Gesetz:

    Artikel 1

    Dem am 10. und 20. März 2006 in Kiel und Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt
    Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung
    von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
    wird zugestimmt.

    Artikel 2

    Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

    Artikel 3

    Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt
    bekannt zu geben.
    1)
    Ausgefertigt Hamburg, den 27. September 2006.
    Der Senat
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)

    Abkommen

    Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung
    von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
    (GPSG)
    Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die schleswig-holsteinische Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
    und
    die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
    dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - nachstehend „beteiligte „Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

    § 1

    Die für die Gesundheit zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (zuständige Behörde)
    nimmt die Aufgaben der beteiligten Länder im Bereich der Benennung nach § 17 Absätze 5 und 8 des
    Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in Verbindung
    mit der Geräte- und Produktsicherheitsbenennungsverordnung vom
    19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wahr.

    § 2

    (1) Zur Beratung der mit den in § 1 genannten Aufgaben befassten
    Stelle wird ein von den beteiligten Ländern paritätisch besetzter
    Ausschuss eingerichtet.
    (2) Art und Umfang der Aufgabe des Ausschusses sowie die Regeln der Bestellung seiner Mitglieder werden in einer
    Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Länder geregelt.
    (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die in Absatz 1 genannte
    „befasste Stelle“ aus. Die Ausübung der sich im Rahmen dieses
    Abkommens ergebenden Fachaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem Ausschuss nach
    Absatz 1.

    § 3

    (1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch eine Schiedsstelle entschieden.
    (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem richterlichen Mitglied der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
    als Vorsitzende oder Vorsitzendem und aus jeweils zwei Angehörigen der
    Geschäftsbereiche der zuständigen Behörde sowie des zuständigen
    Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins. Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 können nicht
    entsandt werden. Jedes Mitglied nach Satz 1 hat eine Stimme.
    (3) Die beteiligten Länder führen die Schiedsverfahren im jährlichen Wechsel durch. Die Kosten der Schiedsverfahren
    tragen die beteiligten Länder zu gleichen Teilen.
    (4) Der Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist für die beteiligten Länder bindend.
    (5) Näheres bestimmt die Verwaltungsvereinbarung.

    § 4

    Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten
    Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338),
    zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils
    geltenden Fassung.

    § 5

    Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und
    Hansestadt Hamburg.

    § 6

    (1) Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von sechs Monaten gekündigt werden.
    (2) Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.

    § 7

    Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
    1)
    Hamburg, 20. März 2006 Kiel, 10. März 2006
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Senat Für den Ministerpräsidenten
    Der Präses der Behörde für Wissenschaft Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
    und Gesundheit Familie, Jugend und Senioren
    gez. Jörg Dräger gez. Gitta Trauernicht
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)
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