Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (946.231.116.9)
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
- Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
- Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
- Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
- Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
- Art. 6 Maschinen
- Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6
- Art. 8 Bewilligungsverfahren
- Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
- Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
- Art. 10 a ⁴⁴ Güter für die Luft- und Raumfahrt
- Art. 10 b ⁵¹ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Art. 10 c ⁵² Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
- Art. 10 c bis ⁵³ Software für den Energiesektor
- Art. 10 d ⁵⁴ Güter zur Stärkung der Industrie
- Art. 10 e ⁶² Luxusgüter
- Art. 10 f ⁶⁴ Wirtschaftlich bedeutende Güter
- Art. 10 g ⁶⁵ Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
- Art. 10 h ⁶⁶ Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
- Art. 11 Weitere Güter
- Art. 11 a ⁶⁹ Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
- 3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
- Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 13 ⁸⁰ Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen
- Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
- Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
- Art. 17 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten ⁸⁵
- Art. 18 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen ⁸⁹
- Art. 18 a ⁹⁷ Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
- Art. 18 b ⁹⁸ Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen
- Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen
- Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
- Art. 21 Verkauf von Effekten
- Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
- Art. 23 ¹⁰³ Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
- Art. 24 Banknoten
- Art. 24 a ¹¹⁰ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus
- Art. 24 b ¹¹¹ Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
- Art. 24 c ¹¹⁴ Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
- 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
- Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot
- Art. 26 Luftverkehr
- Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen ¹¹⁵
- 4 a . Abschnitt: ¹¹⁹ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus
- Art. 27 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
- Art. 27 b Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
- Art. 27 b bis ¹²² Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
- 4 b . Abschnitt: ¹²³ Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen
- Art. 27 c ¹²⁴
- 4 c . Abschnitt: ¹²⁵ Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten
- Art. 27 d Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
- Art. 27 e Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- 5. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Art. 28
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 29 Vollzug
- Art. 29 a ¹²⁶ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
- Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 31 Übergangsbestimmungen
- Art. 32 ¹⁴⁵ Veröffentlichung
- Art. 33 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁴⁶
- Güter zur internen Repression
- Anhang 2
- Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- 1. Ausrüstung
- 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
- 4. Ausnahmen
- Anhang 3 ¹⁴⁹
- Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ¹⁵⁰
- Anhang 4 ¹⁵¹
- Maschinen
- Anhang 4a ¹⁵²
- Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis
- Anhang 5 ¹⁵³
- Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird ¹⁵⁴
- Anhang 6 ¹⁵⁵
- Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
- Anhang 7
- Erdöl und Erdölprodukte
- Anhang 7a ¹⁵⁶
- Rohöl
- Anhang 7b ¹⁵⁷
- Software für den Energiesektor
- Anhang 8
- Kaliumchloridprodukte
- Anhang 9
- Holzprodukte
- Anhang 10
- Zementprodukte
- Anhang 11
- Eisen- und Stahlprodukte
- Anhang 11a ¹⁵⁸
- Güter mit hoher Priorität ¹⁵⁹
- Anhang 12
- Kautschukprodukte
- Anhang 13 ¹⁶⁰
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹⁶¹
- Anhang 14
- Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ¹⁶²
- Anhang 14a ¹⁶³
- Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen, die Transaktionsverboten unterliegen
- Anhang 15 ¹⁶⁴
- Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ¹⁶⁵
- Anhang 16 ¹⁶⁶
- Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
- Anhang 17 ¹⁶⁷
- Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
- Anhang 18 ¹⁶⁸
- Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
- Anhang 19 ¹⁶⁹
- Güter zur Stärkung der Industrie ¹⁷⁰
- Anhang 20 ¹⁷¹
- Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10 d Absatz 2
- Anhang 21 ¹⁷²
- Luxusgüter
- 1. Pferde
- 2. Kaviar und Kaviarersatz
- 3. Trüffel und Zubereitungen daraus
- 4. Zigarren und Zigarillos
- 5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
- 6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
- 7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
- 8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken
- 9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
- 10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
- Anhang 22 ¹⁷³
- Wirtschaftlich bedeutende Güter
- Anhang 23 ¹⁷⁴
- Gold
- Anhang 24 ¹⁷⁵
- Gold enthaltende Erzeugnisse
- Anhang 25 ¹⁷⁶
- Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
- 1. Natürliche Diamanten
- 2. Synthetische Diamanten
- 3. Erzeugnisse mit Diamanten
- Anhang 26 ¹⁷⁷
- Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang 27 ¹⁷⁸
- Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
- 1. Software für Unternehmensführung
- 2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
- 3. Software für den Banken- und Finanzsektor
- Anhang 28 ¹⁷⁹
- Personen, Unternehmen oder Einrichtungen, die an der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern beteiligt sind ¹⁸⁰