Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Sudan 1 (946.231.18)
Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Sudan 1
- Verordnung über Massnahmen gegenüber dem Sudan 1
- 1. Abschnitt: Begriffe ⁵
- Art. 1 ⁶
- 1 a . Abschnitt: Zwangsmassnahmen ⁸
- Art. 1 a ⁹ Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
- Art. 1 b ¹² Gold
- Art. 1 c ¹³ Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung
- Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 3 ²³
- Art. 4 ²⁴ Ein- und Durchreiseverbot
- 2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
- Art. 5 Kontrolle und Vollzug
- Art. 6 Meldepflichten
- Art. 7 Strafbestimmungen
- 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen ²⁸
- Art. 7 a ²⁹ Automatische Übernahme von Listen der Vereinten Nationen
- Art. 7 b ³⁰ Veröffentlichung
- Art. 7 c ³¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. September 2026
- Art. 8 Inkrafttreten ³³
- Anhang 1 ³⁴
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
- Anhang 2 ³⁷
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ³⁸
- Anhang 3 ³⁹
- Gold
- Anhang 4 ⁴⁰
- Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung