Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
1. Ausgangslage
1.1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 2009 ¹ sowie nach Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen ² befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 ³ in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet:
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2599 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 ⁴ der Kommission hinsichtlich der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Normen für persönliche Absturzschutzausrüstung, Atemschutzgeräte mit Gebläsefiltern, Schuhe, elektrisch isolierende Helme sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen, ABl. L vom 8. Oktober 2024, sowie dessen Berichtigung 2024/90712, ABl L vom 8. November 2024.
2. Bezeichnung europäischer Normen
2.1
Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.
2.2
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ergänzung früherer Bezeichnungen
Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 8. Juni 2023 ⁵ .
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1
Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch
bezogen werden.
4.2
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website
www.switec.info
zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
| 27. November 2024 | SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Thomas Herzog |
¹ SR 930.11
² SR 930.115
³ Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31. März 2016, S. 51.
⁴ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. L 125 vom 11. Mai 2023, S. 37.
⁵ BBL 2023 1351
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
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