BBl 2024 3237
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Süd - Spiez (Wimmis), Kanton Bern

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Süd - Spiez (Wimmis), Kanton Bern
vom 12. Dezember 2024
Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen:
¹ SR 741.01
² SR 741.21

I

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich:
in Fahrtrichtung Spiez
1.
von km 29.854 bis km 30.254: 100 km/h
2.
von km 30.254 bis km 36.800: 80 km/h
3.
von km 34.925 bis km 35.400: 60 km/h -> nur während Bauphase 4
in Fahrtrichtung Bern
4.
von km 37.350 bis km 36.950: 100 km/h
5.
von km 36.950 bis km 30.500: 80 km/h
6.
von km 35.765 bis km 34.300: 60 km/h -> nur während Bauphase 3

II

Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

III

Die maximale Durchfahrtsbreite im Baustellenbereich beträgt 6.10 m inkl. Markierungslinien (2.50 m, Überholspur (exkl. Markierungslinien) / 3.00 m, Normalspur (exkl. Markierungslinien)) in Fahrtrichtung Spiez, und dito in Fahrtrichtung Bern.

IV

Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.50 m im Baustellenbereich auf der Stammachse in alle Fahrtrichtungen.

V

Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungsplänen Nr. RUTS_S_AUSF_HL_T_12_si_1201-3 und RUTS_S_AUSF_HL_T_12_si_1201-4 entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 10. Februar 2025 bis Ende der Phase 4 Instandsetzung Fahrtichtung Spiez (voraussichtlich ca. 28. November 2025). Die Verkehrsumstellung zwischen den Verkehrsphasen 3 und 4 erfolgt am 20. Juni 2025.

VI

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII

Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021 ) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
27. Dezember 2024 Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch, Vizedirektorin, Abteilungschefin
Bundesrecht
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Süd - Spiez (Wimmis), Kanton Bern
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht