BBl 2024 3234
CH - Bundesblatt

Strategische Ziele der Schweizerischen Trassenvergabestelle für die Jahre 2025-2028

Strategische Ziele der Schweizerischen Trassenvergabestelle für die Jahre 2025-2028
vom 20. September 2024
Vom Bundesrat genehmigt am 6. Dezember 2024

1 Einleitung

Die Schweizerische Trassenvergabestelle (TVS) ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Der Bund strebt mit der TVS gemäss Artikel 9 e des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ¹ (EBG) den diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang, die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr und die optimale Nutzung der Schienenkapazität an. Hierzu führt die TVS unabhängig von Nutzern des Schweizer Normalspurnetzes und unparteiisch die für den Netzzugang wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetriebs aus.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der TVS sind in Artikel 9 f EBG sowie in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ² über die Trassenvergabestelle (TVSV) festgelegt. Die Hauptaufgaben der TVS umfassen namentlich die Trassenplanung, die Trassenvergabe, die Erstellung des Netzfahrplans, das Einziehen des Trassenpreises und dessen Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen sowie die Führung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters.
Gestützt auf Artikel 9 i Buchstabe a EBG erlässt der Verwaltungsrat die strategischen Ziele der TVS und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

2 Strategische Schwerpunkte

2.1 Programmatische Schwerpunkte

2.1.1
Die TVS gewährleistet den diskriminierungsfreien Netzzugang und schafft dadurch die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb bei der Nutzung des interoperablen Schweizer Normalspur-Bahnnetzes.
2.1.2
Sie strebt in ihrer Verantwortung für die Fahrplanplanung und die Trassenvergabe Trassenangebote an, welche bedarfsgerechte und effiziente Verkehrsabwicklungen ermöglichen.
2.1.3
Sie wirkt darauf hin, dass sie ein hohes Vertrauen bei den Trassenbestellern, den Geschäftspartnern und den Mitarbeitenden geniesst.
2.1.4
Sie verfolgt im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten eine ökologisch und gesellschaftlich nachhaltige sowie ethischen Grundsätzen verpflichtete Unternehmensstrategie, vornehmlich in den Themenbereichen Ökologie und Geschlechtergleichstellung.

2.2 Unternehmensbezogene Ziele

2.2.1
Die TVS arbeitet lösungsorientiert und erbringt ihre Leistungen effizient.
2.2.2
Sie verfügt über ein:
-
System der Qualitätssicherung und -entwicklung nach der Norm ISO 9001:2015;
-
Risikomanagementsystem, das sich an der Norm ISO 31000 orientiert;
-
Compliance-Management-System (CMS), das sich an der Norm ISO 37301 orientiert;
-
Betriebskontinuitätsmanagementsystem.
Die TVS informiert den Eigner über die wichtigsten Risiken und die Schwerpunkte im CMS.
2.2.3
Sie analysiert vorausschauend das Marktumfeld und die technologische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und wirkt in der Entwicklung international harmonisierter Prozesse und Bedingungen sowie der Systemlandschaft mit.
2.2.4
Der Verwaltungsrat der TVS prüft periodisch seine eigene Funktionsfähigkeit und leitet bei Bedarf die notwendigen Massnahmen ein.

3 Spezifische Ziele für einzelne Leistungsbereiche

3.1 Fahrplanplanung

3.1.1
Die TVS gewährleistet die rechts- und auftragskonforme Planung der Trassenkapazität und Fahrplanerstellung über alle Planungshorizonte einschliesslich der Anpassungen bei Bau- und Unterhaltsarbeiten sowie grösseren Betriebsstörungen.
3.1.2
Sie stellt die Mitwirkung der Unternehmen sicher, die nach Artikel 9 a Absatz 4 EBG den Netzzugang beantragen können.
3.1.3
Sie sorgt für eine hohe Transparenz in der Fahrplanerstellung der durch sie beauftragten Infrastrukturbetreiberinnen, insbesondere bezüglich des Einbezugs der Trassenbesteller und der weiteren Infrastrukturbetreiberinnen sowie der Planungsgrundlagen der Fahrplanersteller.
3.1.4
Sie fördert insbesondere auf den Güterverkehrskorridoren international harmonisierte Kapazitätsplanungsprozesse und schafft dadurch attraktive Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.

3.2 Trassenvergabe

3.2.1
Die TVS teilt die Trassen diskriminierungsfrei zu und betreut die einzelnen Trassenbesteller unparteiisch.
3.2.2
Sie koordiniert konfliktbehaftete Trassenanträge mit dem Ziel, für alle Netznutzungswünsche einvernehmliche Lösungen zu finden, sodass alle beabsichtigten Züge verkehren können. Sie sorgt dadurch für eine hohe Netzauslastung.
3.2.3
Sie führt den Trassenvergabeprozess transparent durch und unterzieht diesen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
3.2.4
Sie engagiert sich in der Weiterentwicklung der Fahrplanplanungs- und Trassenvergabeprozesse auf nationaler und internationaler Ebene.

3.3 Inkasso des Trassenbenutzungsentgelts

3.3.1
Die TVS stellt die korrekte und diskriminierungsfreie Rechnungsstellung für das Trassenbenutzungsentgelt sicher und sorgt für die fristgerechte Bezahlung. Sie entwickelt die Effizienz des Inkassos bedarfsorientiert weiter.
3.3.2
Sie schränkt das Diskriminierungspotenzial der Infrastrukturbetreiberinnen massgeblich ein, indem sie stichprobenartig überprüft, ob die Trassenbenutzungsdaten vollständig erfasst sind, und indem sie das Reklamationswesen überwacht.

3.4 Führung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters

3.4.1
Die TVS entwickelt das Eisenbahn-Infrastrukturregister unter Berücksichtigung der Änderungen der nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen weiter.
3.4.2
Sie führt das Register und sorgt dabei für eine effiziente und an die Bedürfnisse der Nutzer angepasste Kundenbetreuung.
3.4.3
Sie koordiniert die Lieferung und Integration der von den Infrastrukturbetreiberinnen gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr (BAV) erfassten und von ihnen verantworteten Daten, um sicherzustellen, dass sie diese Daten an das europäische Infrastrukturregister der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Railways, ERA) übermitteln kann.

4 Finanzielle Ziele

4.1
Die TVS wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie setzt ihre Ressourcen wirtschaftlich und wirksam ein.
4.2
Sie erwirtschaftet über die Geltungsdauer dieser strategischen Ziele ein ausgeglichenes Ergebnis.
4.3
Die TVS bewirtschaftet die gesamten Reserven aktiv und reduziert die per 2024 vorhandene Summe der Reserven bis Ende der Strategieperiode 2025-2028 kontinuierlich auf das betriebsnotwendige Mass.

5 Personal- und vorsorgepolitische Ziele

5.1
Die TVS betreibt zur Sicherstellung ihrer Aufgaben eine vorausschauende, sozial verantwortliche, transparente und verlässliche Personalpolitik.
5.2
Sie schafft attraktive sowie im für sie relevanten Arbeitsmarkt der Schweizer Bahnunternehmen konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen, welche ihr die Gewinnung und Erhaltung qualifizierter Spezialistinnen und Spezialisten ermöglichen.
5.3
Sie fördert die Aufrechterhaltung und stetige Weiterentwicklung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen hohen Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit ihrer Angestellten durch Aus- und Weiterbildungsmassnahmen.
5.4
Sie pflegt eine Führungspraxis, die auf gegenseitiger Wertschätzung, Respekt, Vertrauen, Verlässlichkeit, Kooperation, Partizipation und Verantwortung beruht sowie Leistung fördert und fordert. Sie schafft durch ihre interne und externe Kommunikation Vertrauen.
5.5
Sie achtet bei ihren Vorgesetzten und Mitarbeitenden auf Integrität sowie auf ein Handeln in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Compliance-Politik der TVS und den Vorschriften der Corporate Governance des Bundes.
5.6
Sie engagiert sich für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch die Bereitstellung entsprechender Arbeitszeitmodelle.
5.7
Sie strebt eine angemessene Vertretung der Landessprachen sowie der Geschlechter an.

6 Kooperationen und Mitgliedschaften

Die TVS kooperiert mit anderen Institutionen, soweit dies der Erfüllung der strategischen Ziele dienlich ist. Sie wirkt in nationalen und internationalen Gremien der Infrastrukturbetreiberinnen mit.

7 Anpassungen der strategischen Ziele

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf die strategischen Ziele innerhalb ihrer Geltungsperiode anpassen. Er unterbreitet angepasste Ziele dem Bundesrat zur Genehmigung.

8 Berichterstattung und Informationsaustausch

8.1
Die TVS berichtet dem Bundesrat zeitgleich und in Ergänzung zum Geschäftsbericht jeweils im Frühjahr schriftlich über die Erreichung der strategischen Ziele im Vorjahr. Sie erhebt die dafür erforderlichen Daten und Kennzahlen.
8.2
Sie pflegt während des Jahres den regelmässigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, dies namentlich im Rahmen der mindestens jährlich stattfindenden Eignergespräche.
¹ SR 742.101
²
SR
742.123
Bundesrecht
Strategische Ziele der Schweizerischen Trassenvergabestelle für die Jahre 2025-2028
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht