BBl 2024 3138
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Entschädigung im Scheidungsfall)

Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Entschädigung im Scheidungsfall)
vom 6. Dezember 2024
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes ¹ .
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
2021 M 19.3445 Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall (N 1.6.2021, Fraktion BD; S 30.9.2021)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. Dezember 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Mit einer neuen Voraussetzung für die Gewährung von einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen unterbreitet der Bundesrat mit dieser Botschaft einen Vorschlag, um die Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» umzusetzen. Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes hat zum Ziel, die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner des Landwirts oder der Landwirtin gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abzusichern.
Ausgangslage
Am 30. September 2021 hat der Ständerat als Zweitrat die Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» überwiesen. Die Motion verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden.
Der Bundesrat hat eine entsprechende Vorlage ausgearbeitet und dazu vom 26. September 2023 bis zum 12. Januar 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Auswertung der Vernehmlassung zeigt ein sehr heterogenes Bild.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage hat zum Ziel, die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner einer Landwirtin oder eines Landwirts, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abzusichern.
Konkret sieht der in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Landwirtschaft erarbeitete Umsetzungsvorschlag vor, dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt wird.
Um dem Anliegen der Motion Rechnung zu tragen, sind die für alle Branchen im geltenden Recht vorgesehenen Regelungen im Zivilgesetzbuch bereits ausreichend. Die Bestimmungen dürften in der Praxis allerdings zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Die Botschaft zeigt die geprüften Alternativen auf und die Gründe, warum sie nicht weiterverfolgt wurden, ebenso die sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft: Weil die finanzielle Lage im Scheidungsfall massgebend davon abhängt, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können oder nicht, ist die Kenntnis dieser Sonderregeln und von deren Folgen bedeutend.
Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Einführung einer neuen Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen wurde in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt. Unterstützt wird der Vorschlag von 14 Kantonen, drei Parteien (Die Mitte, SPS, Grüne), zwei gesamtschweizerischen Wirtschaftsverbänden (SBV, SGB) und 13 weiteren Organisationen. Abgelehnt wird der Vorschlag von 12 Kantonen, einer Partei (SVP), der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) sowie 15 weiteren Organisationen. Die Kritik, die Vorbehalte und die Bedenken, auch von vielen zustimmenden Kreisen, zielen vor allem auf den Fokus des Vorschlags auf den Berggebieten, denn die Strukturverbesserungsmassnahmen gelten insbesondere die erschwerten Produktionsbedingungen im Berggebiet ab. Von der neuen Regelung sind die Betriebe im Berggebiet damit überproportional betroffen. Ebenfalls stark kritisiert wird die zusätzliche administrative Belastung auf allen Stufen, was der agrarpolitischen Stossrichtung der administrativen Vereinfachung widerspreche.
Botschaft
¹ BBl 2024 3139

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Problematik und Handlungsbedarf
Am 8. Mai 2019 reichte die Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei (Fraktion BD, heute: Mitte-Fraktion) im Nationalrat die Motion
19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» ein. In der Begründung hielt sie fest, dass viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zwar mitarbeiten, eine Mitbeteiligung am Betrieb aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts aber fast unmöglich sei und sie bei einer Scheidung deshalb oft vor dem finanziellen Nichts stünden.
In seiner Stellungnahme zur Motion legte der Bundesrat dar, dass er sich bewusst sei, dass ein Scheidungsfall in der Landwirtschaft zu finanziellen Härtefällen führen kann. Die konkreten Vorschläge im Motionstext erachtete er hingegen als zu wenig praxistauglich und kaum kontrollierbar. So könnte die effektive Auszahlung eines Barlohns im Nachhinein kaum überprüft werden, und die Bemessung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung liege im Ermessen des jeweiligen Richters oder der jeweiligen Richterin. Insbesondere aus diesen Gründen beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Die Motion wurde jedoch am 1. Juni 2021 vom Nationalrat und am 30. September 2021 auch vom Ständerat angenommen.
Auftrag des Parlaments
Die Motion 19.3445 verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt wird, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden.
Das Anliegen der Motion 19.3445 soll dabei gemäss Motionstext durch die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Abgeltung der geleisteten Mitarbeit erreicht werden. Die Motion schlägt dafür zwei Lösungsansätze vor: Zum einen soll gewährleistet werden, dass während der Ehe ein regelmässiges Erwerbseinkommen ausbezahlt wird, zum anderen soll die Pflicht verankert werden, bei der Scheidung eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
In der Folge wurde ein Vorentwurf erarbeitet. Dieser Vorentwurf nahm den von Vertretungen der Landwirtschaft (Schweizer Bauernverband [SBV] und Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband [SBLV]) eingebrachten Umsetzungsvorschlag auf.
Ziel der Vorlage
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen sollen durch eine neue Voraussetzung ergänzt werden, welche die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft absichert.
So ist vorgesehen, bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern auf Verordnungsstufe als neue Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Für die Vernehmlassungsvorlage wurden die rechtlichen Grundlagen geprüft, mögliche neue Bestimmungen in Betracht gezogen und die sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung in der Landwirtschaft untersucht.
Bestehende rechtliche Grundlagen im Zivilgesetzbuch
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) ² enthält die massgebenden Bestimmungen in Bezug auf das Familienrecht, die Rechte und Pflichten der Ehegattinnen und Ehegatten wie auch zur Scheidung und den damit verbundenen Folgen. Auf die eingetragenen Partnerschaften findet das Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ³ (PartG) Anwendung.
Oftmals arbeiten die Ehegattinnen und Ehegatten auf einem bäuerlichen Familienbetrieb zusammen. Verträge sind deshalb gerade auch zwischen Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft wichtig. Der geltende Artikel 168 ZGB hält fest, dass Ehegattinnen und Ehegatten miteinander Rechtsgeschäfte abschliessen können. Es besteht somit bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Auszahlung eines Einkommens an die im Betrieb mitarbeitende Ehegattin oder den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten zu vereinbaren.
Auch bezüglich der Auszahlung einer angemessenen Entschädigung im Scheidungsfall für geleistete Arbeit im Betrieb besteht im geltenden Recht bereits für alle Ehegattinnen und Ehegatten eine entsprechende gesetzliche Regelung: Haben die Ehegattinnen und Ehegatten keinen Vertrag abgeschlossen, so kann ein familienrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden (Art. 165 ZGB). Hat nämlich eine Ehegattin oder ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Betrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat sie oder er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB).
Betreffend der Artikel 212 und 213 ZGB ist auf die im geltenden Güterrecht vorgesehenen Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe hinzuweisen: Die Vermögenswerte werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwar zum Ertragswert eingesetzt. Dieser Anrechnungswert kann aber angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, beispielsweise Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten.
Mit der Motion 22.4253 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP 22+» hat der Bundesrat den Auftrag, bis 2025 eine Vorlage für eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 ⁴ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) auszuarbeiten. Dabei soll unter anderem die Position der Ehegattinnen und Ehegatten gestärkt werden.
Im geltenden Recht bestehen also bereits folgende gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Motion 19.3445:
-
Zum einen sind die Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner frei, die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten oder einer Partnerin oder eines Partners im Gewerbe des anderen vertraglich zu regeln und die Auszahlung eines Erwerbseinkommens im Rahmen eines Vertrages zu vereinbaren.
-
Zum anderen können die Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner für ihre Mithilfe im Gewerbe des oder der anderen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall geltend machen, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, sofern ihre Leistung über den Beitrag zum Familienunterhalt erheblich hinausgeht.
Die bestehenden Regelungen im ZGB tragen damit den Anliegen der Motion bereits ausreichend Rechnung und belassen den Eheleuten auch die nötige Gestaltungsfreiheit zur Regelung ihrer konkreten Vermögensverhältnisse. Insbesondere der Anspruch nach Artikel 165 ZGB ist heute bereits durchsetzbar. Die Regelungen im ZGB gelten für alle Ehegattinnen und Ehegatten und alle Branchen, also auch für die Landwirtschaft.
Eine Anpassung des ZGB wird vor diesem Hintergrund nicht als notwendig und zielführend erachtet. Die bestehenden Bestimmungen dürften in der Praxis allerdings zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Von Bedeutung ist deshalb, dass die Ehegattinnen und Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen und Partner Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten haben, damit sie für sich diejenige Lösung wählen können, die ihren Interessen am meisten entspricht.
Bestimmung im 7
a
. Titel des Landwirtschaftsgesetzes («Weitere Bestimmungen»)
Eine geprüfte, aber verworfene Lösung wäre die Formulierung eines generellen Artikels im 7 a . Titel («Weitere Bestimmungen») des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 ⁵ (LwG): Denkbar wäre eine gemeinsame Bestimmung für neue Voraussetzungen bei den Direktzahlungen und den Strukturverbesserungen, die an die Stelle des kürzlich vom Parlament verabschiedeten Artikel 70 a Absatz 1 Buchstabe i LwG (Nachweis des Versicherungsschutzes bei Krankheit und Unfall als Voraussetzung für Direktzahlungen) und den mit dieser Botschaft unterbreiteten Entwurf zur Änderung von Artikel 89 LwG (Voraussetzung für Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen) treten würde. Diese generelle Bestimmung könnte mit einer allgemeinen Sanktionsregelung versehen werden, damit allfällige Abweichungen sanktioniert werden können. Eine solche Bestimmung hätte den Vorteil, dass sie eine grössere Anzahl von Personen gleichermassen erreichen würde, da sie keine Ungleichheiten aufgrund der Anzahl Standardarbeitskräfte (SAK) des Betriebs oder des Investitionsverhaltens schaffen würde.
Diese Variante weist allerdings verschiedene Nachteile auf: Ein allgemein gefasster LwG-Artikel hätte primär symbolischen Wert und der Vollzug und die Kontrolle wäre für die Kantone sehr schwierig. Sanktionen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Förderinstrumenten (Direktzahlungen, Strukturverbesserungsmassnahmen) zielführend und möglich. Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass so kurz nach der Verabschiedung der Änderung vom 16. Juni 2023 ⁶ des LwG zur Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) und damit zur Einführung des Nachweises eines Versicherungsschutzes bei Krankheit und Unfall bei den Direktzahlungen in Artikel 70 a Absatz 1 Buchstabe i LwG nicht bereits wieder eine neue Lösung auf Gesetzesstufe vorgeschlagen werden sollte.
Bestimmung im 4. Titel des Landwirtschaftsgesetzes («Soziale Begleitmassnahmen»)
Angedacht, aber verworfen wurde eine neue Bestimmung im 4. Titel des LwG («Soziale Begleitmassnahmen»), und zwar aus folgenden Gründen:
Erstens wurde der 4. Titel geschaffen, um landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die sich im Rahmen des Übergangs von der Preisstützungspolitik zum Direktzahlungssystem in finanziellen Schwierigkeiten befanden. ⁷ Dieser Zweck ist in den Artikeln 78-86 LwG ersichtlich. Ausserdem knüpfen diese Artikel analog zu den Strukturverbesserungsmassnahmen die Gewährung von Finanzhilfen an eine Grenze von 1,0 SAK (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a LwG).
Zweitens nehmen nur wenige Betriebe die soziale Begleitmassnahme «Betriebshilfe» in Anspruch. Im Jahr 2023 waren es 207 Betriebe. Mit einer Lösung im 4. Titel des LwG würden somit zu wenige Betriebe erreicht. Aus diesem Grund wurde auch diese Alternative nicht weiterverfolgt.
Exkurs: Sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft
Weil die finanzielle Situation im Scheidungsfall massgebend davon abhängig ist, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können, ist die Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft und deren Folgen von grosser Wichtigkeit.
Der Umfang möglicher Ansprüche hängt vom Versicherungsschutz ab, der je nach sozialversicherungsrechtlichem Status variiert. So unterliegen Selbstständigerwerbende und Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen, nur den Versicherungsobligatorien der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sowie der Krankenversicherung. Selbstständigerwerbende haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge und gegen Erwerbsausfall bei Unfall zu versichern; die Arbeitslosenversicherung (ALV) steht ihnen aber nicht offen. Arbeitnehmende profitieren dagegen von einem umfassenden Versicherungsschutz gegen die genannten sozialen Risiken.
In diesem Zusammenhang gibt es in der Landwirtschaft eine Besonderheit: Auf den Betrieben mitarbeitende Familienangehörige, die zwar einen Lohn beziehen und deshalb sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende gelten, werden gestützt auf besondere Ausnahmebestimmungen den Selbstständigerwerbenden gleichgestellt und nicht von allen Versicherungen erfasst, die für Arbeitnehmende obligatorisch sind. Für gegen Lohn mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten gelten namentlich folgende Sonderregeln:
Berufliche Vorsorge: Mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge ausgenommen (Art. 1 j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 ⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
Familienzulagen in der Landwirtschaft: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 1952 ⁹ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft gelten mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleitenden nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmende. Auf ihren Löhnen sind deshalb keine Beiträge an die Familienausgleichskasse geschuldet.
Unfallversicherung: Auch beim Bezug eines Barlohnes fallen Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft praxisgemäss unter die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Dezember 1982 1⁰ über die Unfallversicherung.
Arbeitslosenversicherung: Mitarbeitende Familienangehörige der Betriebsleitenden sind von der ALV-Beitragspflicht befreit (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 1¹ [AVIG]). In der Praxis findet diese Bestimmung ebenfalls Anwendung auf Ehegattinnen und Ehegatten von Betriebsleitern und Betriebsleiterinnen in der Landwirtschaft. Das hat zur Folge, dass diese im Scheidungsfall nur einen Anspruch auf maximal 90 Taggelder aufgrund einer Pauschale beanspruchen können (Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 4 AVIG).
Dank der gestiegenen Sensibilisierung für die Wichtigkeit einer finanziellen und sozialen Absicherung und auch dank den damit zusammenhängenden positiven Auswirkungen auf die fiskalische Belastung nimmt der Anteil der Frauen, die für ihre Arbeit im Betrieb einen Lohn beziehen, seit einigen Jahren stetig zu. Mittlerweile beziehen rund 66 Prozent der in den Landwirtschaftsbetrieben tätigen Ehegattinnen von Betriebsleitern einen Lohn oder gelten als Selbstständigerwerbende. ¹2 Damit drängt sich die Frage auf, inwieweit die genannten Sonderregeln heute noch gerechtfertigt sind.
Rechtlich problematisch ist die geltende Sonderregelung dort, wo sie sich lediglich auf eine Verwaltungspraxis stützt, ausdrückliche Rechtsnormen aber fehlen. Es besteht das Risiko, dass ein Gerichtsentscheid die gängige Praxis für unzulässig erklärt, was weitreichende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dies trifft auf die ALV und Unfallversicherung zu. Die aktuelle Rechtslage kann zu Rechtsunsicherheit führen.
Gewählte Lösung
Um den Auftrag des Parlaments zu erfüllen, wird im 5. Titel «Strukturverbesserungen» des LwG eine Anpassung von Artikel 89 LwG vorgeschlagen. Diese Lösung basiert auf einem Umsetzungsvorschlag aus der landwirtschaftlichen Branche (SBV, SBLV). Dabei wurde zunächst geprüft, ob die gesetzlichen Grundlagen im LwG für eine Umsetzung auf Stufe Verordnung ausreichen würden.
Die juristische Prüfung zeigte aber, dass eine explizite Gesetzesbestimmung geschaffen werden muss, die vorsieht, dass der Bundesrat für einzelbetriebliche Massnahmen Voraussetzungen festlegen kann, die gewährleisten, dass auf dem Betrieb mitarbeitende Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner vor gegen negative Folgen einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert sind.
Bei der Gesetzesbestimmung (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes: Art. 89 Abs. 4 E-LwG) handelt es sich also um eine Delegationsklausel, welche die Umsetzung der Motion auf Verordnungsstufe ermöglichen soll. Gemäss dem Umsetzungsvorschlag der Branche soll die Bestimmung später in der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 ¹3 (SVV) wie folgt umgesetzt werden: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen neu eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson festgelegt und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohns oder eines Teils des Einkommens vorgesehen werden.
Der Nachweis soll durch eine administrativ schlanke Selbstdeklaration erfolgen. Diese müsste von beiden Ehegattinnen und Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen und Partnern unterschrieben werden. Allenfalls werden die beiden Voraussetzungen auch kumulativ zu erfüllen sein, beispielsweise ab einer bestimmten Investitionshöhe.
² SR 210
³ SR 211.231
⁴ SR 211.412.11
⁵ SR 910.1
⁶ AS 2024 623 ( BBl 2023 1527 )
⁷ Vgl. Roland Norer, Kommentar zum Landwirtschaftsgesetz, Bern, 2019, S. 663-664, § 3 zu Art. 78 LwG.
⁸ SR 831.441.1
⁹ SR 836.11
1⁰ SR 832.202
1¹ SR 837.0
¹2 Bundesamt für Statistik (2021), Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020, abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Land- und Forstwirtschaft > Landwirtschaftliche Betriebszählung - Zusatzerhebung
.
¹3 SR 913.1

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ¹4 zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹5 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Sie ist eine unmittelbare Folge der Zustimmung des Parlaments zur Motion 19.3445.
Die vorgeschlagene Regelung tangiert die Gleichstellungsstrategie des Bundesrates. Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Gleichstellungsstrategie 2030 ¹6 verabschiedet. Es ist die erste nationale Strategie des Bundes mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern gezielt zu fördern. Sie konzentriert sich auf vier zentrale Themen: die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Prävention von Gewalt und die Bekämpfung von Diskriminierung. Die Gleichstellungsstrategie 2030 ist durch einen detaillierten und regelmässig aktualisierten Aktionsplan ergänzt.
¹4 BBl 2024 525
¹5 BBl 2024 1440
¹6 Die Strategie ist abrufbar unter www.gleichstellung2030.ch
.

1.4 Erledigung eines parlamentarischen Vorstosses

Mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt der Bundesrat das Anliegen der Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall». Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat vom 26. September 2023 bis zum 12. Januar 2024 eine Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des LwG durchgeführt. Insgesamt gingen 61 Rückmeldungen ein. Stellung nahmen 26 Kantone, vier in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, ein gesamtschweizerischer Dachverband der Berggebiete, zwei gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 28 Vertretungen weiterer interessierter Kreise, davon 24 aus der Land- und Ernährungswirtschaft und vier Frauenorganisationen. ¹7
¹7 Die Vernehmlassungsunterlagen, die Stellungnahmen und der Ergebnisbericht sind abrufbar unter:
www.fedlex.admin.ch/de/home > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > WBF > 2023/59
.

2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die vorgeschlagene neue Voraussetzung für die Gewährung von einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen wurde in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen. Von den 61 Teilnehmenden äussern sich 29 teils sehr kritisch oder lehnen die Vorlage ab. Vorbehaltlos oder mit Bedenken und Änderungswünschen unterstützt wird die Vorlage von 32 Teilnehmenden.
Unterstützung erhält die Vorlage von 14 Kantonen (ZH, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, SH, AR, VD, VS, NE, GE, JU), drei Parteien (Die Mitte, Grüne, SPS), zwei gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft (SBV, Schweizerischer Gewerkschaftsbund [SGB]) sowie 13 weiteren interessierten Kreisen, darunter die vier Frauenorganisationen. Für sie bedeutet die Vorlage einen Schritt in die richtige Richtung. Viele sind dennoch skeptisch und äussern auch Bedenken, insbesondere weil sich die vorgeschlagene Anpassung auf jene Betriebsleiterpaare beschränkt, die ein Gesuch für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen stellen. Die vorgeschlagene Selbstdeklaration erscheint geeignet, um den administrativen Aufwand klein zu halten. Zahlreiche Befürworter der Vorlage weisen darauf hin, dass mit Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen einige Verbesserungen bei der finanziellen und sozialen Absicherung der Ehegatten erzielt werden konnten.
Abgelehnt wird die Vorlage von 12 Kantonen (BE, LU, UR, GL, BS, BL, AI, SG, GR, AG, TG, TI), einer Partei (SVP), der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete [SAB] sowie 15 weiteren Vertretungen der interessierten Kreise aus der Landwirtschaft. Als besonders problematisch wird die Verknüpfung der Vorlage mit den Strukturverbesserungen erachtet. Stark kritisiert wird auch der erhöhte administrative Aufwand für die betroffenen Betriebe und für die Vollzugsstellen. Einige betonen auch, dass das geltende Recht ausreichend Möglichkeiten biete, die sich seit Langem bewährt haben. Verschiedene Kreise fordern zudem, dass die Motion durch die Aufhebung oder Anpassung der ihrer Ansicht nach nicht mehr zeitgemässen sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln in der Landwirtschaft umzusetzen sei.

2.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens und Haltung des Bundesrates

Die Vernehmlassungsergebnisse machen deutlich, dass der Umsetzungsvorschlag umstritten ist: Es liegt kein Konsens vor und die Stellungnahmen sind insgesamt sehr heterogen.
Im Grundsatz sprach sich zwar eine kleine Mehrheit, auch der Kantone, für die vorgeschlagene neue Voraussetzung bei der Gewährung von einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen aus. Allerdings hatten auch viele dieser zustimmenden Kreise Vorbehalte und Bedenken.
Die Nachteile der Vorlage sind bedeutsam und es ist insbesondere auf Folgende Punkte hinzuweisen:
-
Das ZGB bietet bereits heute eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Anliegen der Motion (vgl. Ziff. 1.2).
-
Die Komplexität und der administrative Aufwand des Umsetzungsvorschlags stehen in klarem Missverhältnis zur beschränkten Wirkung der Massnahme. Dies ist gerade vor dem Hintergrund zahlreicher parlamentarischer Vorstösse zur Agrarpolitik zu vermeiden. ¹8
-
Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen zur Stärkung der finanziellen und sozialen Absicherung von Partnerinnen und Partnern von Landwirten und Landwirtinnen werden bereits umgesetzt und zeigen Wirkung (vgl. Ziff. 1.2).
-
Mit der AP22+ wurde in Artikel 70 a Absatz 1 Buchstabe i LwG der Sozialversicherungsschutzbei Krankheit und Unfall als neue Voraussetzung für Direktzahlungen aufgenommen. Diese Bestimmung und ihre Umsetzung in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 ¹9 soll auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dies wird die finanzielle Absicherung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern weiter stärken.
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Die Thematik der Stärkung der Position der Ehegattinnen und Ehegatten wird über eine Teilrevision des BGBB zur Umsetzung der Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP 22+» aufgegriffen.
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Die Agrarpolitik nach 2030 (AP30+) wird den Fokus auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe legen. Die Arbeiten dazu wurden nach der Genehmigung des Berichts des Bundesrates vom 22. Juni 2022 2⁰ «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik» in Erfüllung der Postulate 20.3931 WAK-S und 21.3015 WAK-N in Angriff genommen.
Da die vorgeschlagene Änderung des LwG in der Vernehmlassung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde, wird auf materielle Anpassungen im Erlassentwurf (E-LwG) im Vergleich zum Vorentwurf verzichtet.
¹8 Vgl. z. B. Mo 23.4212 Müller Leo «Bauernfamilien in der Agrarpolitik glaubhaft entlasten», Mo 24.3020 Page «Schluss mit Kontrollen und Bürokratie, die unsere Bäuerinnen und Bauern zugrunde richten!»; Mo 24.3068 Freymond «Die administrative Belastung in der Landwirtschaft verringern. Den Worten müssen Taten folgen!».
¹9 SR 910.13
2⁰ Abrufbar unter: www.parlament.ch > 20.3931 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Weder die Nachbarstaaten der Schweiz noch die Europäische Union kennen eine vergleichbare Regelung bei der Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die vorgeschlagene Neuregelung

Die Motion 19.3445 verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt wird, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden. Die beiden Räte haben die Motion angenommen.
Um die Motion umzusetzen, wird die Aufnahme einer neuen Bestimmung im LwG (Art. 89 Abs. 4 E-LwG) 2¹ vorgeschlagen, wonach der Bundesrat für die Gewährung von einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen Voraussetzungen festlegen kann, die gewährleisten, dass auf dem Betrieb mitarbeitende Ehegattinnen, Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner gegen negative Folgen einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert sind. Umgesetzt werden soll dies wie folgt: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen neu die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson gelten und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohns oder eines Teils des Einkommens vorgesehen werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung ist als Ergänzung zur Pflicht zu einem Sozialversicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bei den Direktzahlungen (Art. 70 a Abs. 1 Bst. i LwG) zu verstehen.
2¹ Art. 89 Abs. 3 LwG wurde mit der Änderung vom 16. Juni 2023 des LwG ( BBl 2023 1527 ) beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aufgaben und Finanzen (vgl. Ziff. 6.1).

4.3 Umsetzungsfragen

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sollen zusätzlich soziale Aspekte zur Absicherung der Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eingeführt werden.
Es ist folgende Umsetzung in der SVV vorgesehen: Mit einer Selbstdeklaration sollen die Paare motiviert werden, ihre Situation vertieft zu prüfen und sich beraten zu lassen. So sollen die Gesuchstellenden zusammen mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin bestätigen, dass sie sich ein umfassendes Bild über die Folgen der geplanten Investition gemacht haben, die Chancen überwiegen und die finanzielle Absicherung gewährleistet ist. Es soll zudem deklariert werden, ob für die Mitarbeit der Partnerin oder des Partners im Betrieb auch ein Barlohn ausbezahlt wird. Die gemeinsam unterzeichnete Selbstdeklaration wird zur Grundvoraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Finanzhilfen des Bundes.
Die Berechnungen der Tragbarkeit, der Risikobetrachtung und der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens sollen nicht angepasst werden. Ebenso soll nicht ein administrativ aufwendiges Verfahren eingeführt werden.

5 Erläuterungen zum Artikel

5.1 Landwirtschaftsgesetz

Art. 89 Abs.4
Da die vorgeschlagene gesetzliche Grundlage für die Festlegung der vorgesehenen neuen Voraussetzung an die Voraussetzungen für Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen anknüpfen soll, wird eine Anpassung von Artikel 89 LwG vorgeschlagen. Mit einer Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Kompetenz, die genaue Ausgestaltung der Voraussetzung in der SVV festzulegen. Die SVV soll die konkreten Kriterien für die Selbstdeklaration im Detail festlegen.
Im 5. Titel des LwG werden die Strukturverbesserungen geregelt. In Artikel 87 LwG werden die mit der Gewährung von Finanzhilfen (À-Fonds-perdu-Beiträge und zinslose rückzahlbare Investitionskredite) angestrebten Ziele aufgeführt. An die Gewährung werden verschiedene Voraussetzungen geknüpft, namentlich minimale Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit der Investition, geeignete Ausbildung. Die SVV enthält die detaillierten Ausführungsbestimmungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung der einzelnen Finanzhilfen.
Im Rahmen der Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen werden beispielsweise Investitionen unterstützt, die insbesondere bei der Errichtung von Ökonomiegebäuden ein erhebliches Investitionsvolumen umfassen können. Grosse Investitionen setzen bereits heute eine solide Finanzierungs- und Tragbarkeitsberechnung voraus. Tragbarkeitsbeurteilungen, also Wirtschaftlichkeits- und Risikobetrachtungen, versuchen die Zukunft abzubilden, ohne sie vorwegnehmen zu können. Die Unterstützung durch Bund und Kanton erfolgt subsidiär zur zumutbaren Selbsthilfe. Die Berechnung basiert primär auf ökonomischen Überlegungen zu den Investitionen und den damit verbundenen Kosten. Bei der Prüfung der Gesuche wird beurteilt, ob die Investition für die Bauernfamilie unter Berücksichtigung des privaten Konsums und der Risikovorsorge tragbar ist. Eine soziale und wirtschaftliche Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Ehegattinnen und Ehegatten und der eingetragenen Partnerinnen und Partnern wurde bisher bei der Risikoabschätzung nur teilweise vorgenommen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neue Regelung könnte zu einem leichten Rückgang von Gesuchen um Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen führen, weil einzelne Betriebe die neuen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese finanziellen Auswirkungen dürften jedoch sehr gering sein. Zudem wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Strukturverbesserungen unverändert hoch bleibt, sodass die beim Bundesamt für Landwirtschaft eingestellten Mittel auch bei einem leichten Rückgang der Gesuche ausgeschöpft werden dürften: Die allenfalls freiwerdenden Mittel würden für heute aufgrund fehlender finanzieller Mittel aufgeschobene Projekte eingesetzt.
Die stichprobenweise Prüfung der Selbstdeklaration und das Einholen der nötigen Dokumente verursacht einen minimalen zusätzlichen personellen Aufwand beim Bund im Rahmen der risikobasierten Oberaufsicht, der mit den bestehenden Ressourcen aufgefangen werden kann.
Die Konkretisierung der Neuregelung auf Verordnungsstufe sowie die Vollzugsunterstützung haben einen befristeten Mehraufwand zur Folge. Dieser kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Für den Vollzug der Strukturverbesserungen sind die Kantone zuständig. Sie müssten damit auch die Einhaltung der neuen Voraussetzung überprüfen. Wichtig ist, dass die zusätzlichen Eintretenskriterien schweizweit einheitlich umgesetzt werden. Für die Kantone ist für diese Grundlagenerarbeitung mit einem kurzfristigen Mehraufwand zu rechnen. Hinzu kommt bei Neuregelungen ein zusätzlicher Informationsaufwand.
Ebenso ist bei der Gesuchprüfung mit zusätzlichem personellem Aufwand zu rechnen, auch wenn es sich bei der Neuregelung mit Selbstdeklaration um einen einfachen Ansatz handelt. Das Einhalten und der Wahrheitsgehalt der Selbstdeklaration wären risikobasiert mit Stichproben zu prüfen. Betroffen von der Neuregelung ist insbesondere das Berggebiet, weil die Finanzhilfen für Strukturverbesserungen zu einem grossen Teil ins Berggebiet fliessen.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Unternehmen

Die vorgeschlagene Neuregelung hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Für die Landwirtschaft hat sie zur Folge, dass die Sicherheit für Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Betriebsleitern und Betriebsleiterinnen steigt, im Falle einer Scheidung genügend finanziell abgesichert zu sein. So dürften die in den letzten Jahren festgestellten positiven Entwicklungen der sozialen und finanziellen Absicherung mit der vorgeschlagenen Neuregelung weiter gefördert werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung führt zu einem erhöhten administrativen Aufwand für diejenigen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe, die ein Gesuch für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen stellen - insbesondere im Berggebiet. Die Strukturverbesserungsmassnahmen gelten insbesondere die erschwerten Produktionsbedingungen ab. Allenfalls können einige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die angepassten Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die Anzahl betroffener landwirtschaftlicher Betriebe wird von der genauen Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe abhängen.
Insgesamt wird der administrative Aufwand im Rahmen von Gesuchen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen für die Landwirtschaft höher: Trotz Selbstdeklaration müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller künftig die entsprechenden Nachweise einer Beratung und/oder einer Lohnauszahlung oder Einkommensteilung anlässlich von Kontrollen vorweisen können. Irrtümliche oder falsche Angaben werden zu Ersatzmassnahmen oder zur Rückforderung der Finanzhilfe des Bundes führen.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung auf die Gesellschaft sind indirekter Art: Mit der Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner in der Landwirtschaft für den Scheidungsfall kann eine breitere Sensibilisierung gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erwirkt werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung als Voraussetzung für die Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner in der Landwirtschaft und dient somit der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landwirtschaft.

6.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen

Die vorgeschlagene Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt, und es ist auch nicht mit anderen Auswirkungen zu rechnen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderung stützt sich auf Artikel 104 der Bundesverfassung (BV) 2² . Dieser räumt dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben im Bereich der Agrarpolitik ein. Insbesondere beauftragt der Einleitungssatz von Artikel 104 Absatz 1 BV den Bund, dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft die Anforderungen der nachhaltigen Produktion einhält. Die Nachhaltigkeit umfasst drei Dimensionen: eine wirtschaftliche, ökologische und soziale ²3 , wobei letztere erfüllt ist, solange eine ausreichend hohe Anzahl von Personen in der Landwirtschaft tätig ist. ²4 Eine Verbesserung der finanziellen Absicherung von Ehegattinnen und Ehegatten, die im Familienbetrieb mitarbeiten, entspricht diesem Ziel.
Die in Artikel 104 BV aufgeführten Aufgaben sollen unter anderem mit dem Instrument der Strukturverbesserungen (Beiträge und Investitionskredite) erfüllt werden. Dazu hat der Bund rechtliche Regelungen für Strukturverbesserungen erlassen (5. Titel des LwG). Um einen zweckmässigen, wirkungsvollen und rechtsgleichen Einsatz der Finanzhilfen zu ermöglichen, knüpft der Bund die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten bereits heute an eine Reihe von Voraussetzungen (z. B. Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit, geeignete Ausbildung). Mit der vorgeschlagenen Änderung des LwG sollen die bisherigen umfangreichen Voraussetzungen durch den Bundesrat um weitere Voraussetzungen ergänzt werden können. Die Änderung steht in Einklang mit den Zielvorgaben aus Artikel 104 BV.
Anzufügen ist, dass in Bezug auf die Vorlage grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen: Aufgrund der Voraussetzung einer minimalen Betriebsgrösse und der Tatsache, dass Strukturverbesserungen vor allem auf Betriebe in den Bergregionen ausgerichtet sind, besteht die Gefahr, dass zu viele Ehegattinnen und Ehegatten von Leitern und Leiterinnen von Betrieben aus den anderen Gebieten von der neuen Regelung ausgeschlossen sind. Die Motion 19.3445 fokussiert aber auf alle Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner in landwirtschaftlichen Betrieben und wird daher durch die vorgeschlagene Lösung nur teilweise umgesetzt. Die vorgesehene Regelung in der SVV führt sowohl zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Landwirtschaft als auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern in bäuerlichen Familienbetrieben und solchen in nicht bäuerlichen Familienbetrieben, obwohl letztere den ähnlichen Risiken ausgesetzt sind.
2² SR 101
²3 Vgl. Botschaft vom 12. Februar 2020 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+), BBl 2020 3955 S. 4177.
²4 Klaus Vallender et al., Sankt Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung , Zürich, 2014, S. 1915, § 6 zu Art. 104 Abs. 1 BV; Bernhard Waldmann et al., Basler Kommentar Bundesverfassung , Basel, 2015, § 22 zu Art. 104 Abs. 1 BV.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

CEDAW
Das wichtigste internationale Instrument zur Gleichstellung von Frau und Mann ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 ²5 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Es wurde 1997 von der Schweiz ratifiziert. Mit der Ratifizierung verbunden ist die Verpflichtung, regelmässig den Stand der Umsetzung darzulegen. Die Berichte werden dabei dem CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen präsentiert. Dieser Ausschuss würdigt das Erreichte und formuliert Empfehlungen für eine verbesserte Umsetzung des Übereinkommens. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann nimmt jeweils eine führende Rolle bei der Berichterstattung ein.
Die Frauen in der Landwirtschaft gehören gemäss CEDAW zu den benachteiligten und marginalisierten Frauengruppen. Daher wird in jedem Bericht über ihre Situation informiert. Am 1. November 2020 hat der Bundesrat im Rahmen des Sechsten periodischen Berichts
Antworten der Schweiz auf die Fragen in der List of Issues
verabschiedet. ²6 Auch die neusten Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses vom 31. Oktober 2022 ²7 betreffen die Frauen auf dem Land.
CSW
Die Commission on the Status of Women (CSW) der Vereinten Nationen ist das wichtigste globale zwischenstaatliche Gremium, das sich ausschliesslich mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau befasst. Sie wurde durch die ECOSOC-Resolution 11(II) vom 21. Juni 1946 eingerichtet und ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC). Die CSW spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der Frauenrechte, bei der Dokumentation der Lebenswirklichkeit von Frauen in der ganzen Welt und bei der Ausarbeitung globaler Standards für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau.
Während der jährlichen zweiwöchigen Sitzung der Kommission kommen Vertreterinnen der UN-Mitgliedstaaten, zivilgesellschaftlicher Organisationen und UN-Einrichtungen am UN-Hauptsitz in New York zusammen. Jedes Jahr liegt der Fokus auf einem besonderen Thema. Schwerpunktthema 2018 von CSW war: «Die Stärkung von Frauen und Mädchen im ländlichen Raum».
Ziele für nachhaltige Entwicklung
Die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) bilden den Referenzrahmen für die globale nachhaltige Entwicklung: ²8 Die 17 Ziele mit ihren 169 Unterzielen sind das Kernstück der Agenda 2030, dem seit 2016 global geltenden Rahmen für die nationalen und internationalen Bemühungen zur gemeinsamen Lösung der grossen Herausforderungen der Welt. Von den 17 Zielen fokussiert Ziel 5 besonders darauf, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen sicherzustellen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung vereinbar ist mit den verschiedenen (rechtlichen und politischen) internationalen Verpflichtungen, namentlich im Rahmen des CEDAW, der CSW sowie den Zielen für nachhaltige Entwicklung.
²5 SR 0.108
²6 Abrufbar unter: www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Publikationen Gleichstel-lung > CEDAW
> CEDAW - Antworten der Schweiz auf die Fragen in der List of Issues im Hinblick auf den Sechsten periodischen Bericht.
²7 Abrufbar unter: www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Publikationen Gleichstel-lung > CEDAW
> CEDAW - Abschliessende Bemerkungen zum Sechsten periodischen Bericht der Schweiz.
²8 Abrufbar unter www.eda.admin.ch/agenda2030 > Agenda 2030 und SDGs > 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung
.

7.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage betrifft weder die Aufgabenteilung noch die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage betrifft die Subventionsgesetzgebung nicht.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 89 Absatz 4 E-LwG werden neue Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die konkreten Voraussetzungen festzulegen, die ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen erfüllen muss, um die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die auf dem Betrieb mitarbeiten, gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abzusichern.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz.
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Entschädigung im Scheidungsfall)
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