Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
1. Ausgangslage
1.1.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) ist nach Artikel 45 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 ¹ über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 ² in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU harmonisierte technische Normen bezeichnet:
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2631 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich der harmonisierten Norm für die aseptische Herstellung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, ABl. L vom 9.10.2024.
2. Bezeichnung europäischer Normen
2.1.
Swissmedic bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technische Norm die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2. aufgeführt ist.
2.2.
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Änderung früherer Bezeichnung
Diese Bezeichnung ändert die Bezeichnung vom 11. April 2022 ³ .
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1.
Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden:
a.
kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch
;
b.
nur für elektromedizinische Geräte: Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
www.electrosuisse.ch
.
4.2.
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website www.switec.info zu finden.
5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen
Welche grundlegenden Anforderungen der MepV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus Publikationen der EU nach Ziffer 1.2. und der folgenden Entsprechungstabelle:
Tabelle vergrössern
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| Grundlegende Anforderungen nach der MepV | Grundlegende Anforderungen nach der Verordnung EU/2017/745 |
|---|---|
| Art. 6 Abs. 4 | Anhang I |
| 13. Dezember 2024 | Swissmedic Der Direktor: Dr. Raimund Bruhin |
¹
SR 812.21
² Verordnung (EU) 2017/745 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
³ BBl 2022 845
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Medizinprodukte gestützt auf das Heilmittelgesetz
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