BBl 2025 366
CH - Bundesblatt

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2024

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2024
vom 15. Januar 2025

1 Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 ¹ (ZTG), das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 ² über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 ³ im Berichtsjahr getroffen hat.
Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).
Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.
Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 ⁴ (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter
www.import.blw.admin.ch .
Auf dieser Internetseite werden auch die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) veröffentlicht.
Im Berichtsjahr wurden weder Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten noch Massnahmen gestützt auf das Zollpräferenzengesetz beschlossen.
¹ SR 632.10
² SR 632.111.72
³ SR 632.91
⁴ SR 916.01

2 Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen: Änderungen der VEAGOG-Freigabeverordnung, der AEV und der Eierverordnung

Zum Entscheid: Änderung vom 12. September 2024 der VEAGOG-Freigabeverordnung

(AS

2024

532)

Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden bei diversen frischen Gemüsen im Rahmen der Umsetzung der Motion 22.3928 «Stärkung der einheimischen Gemüseproduktion»
Gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 ⁵ über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen legt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die effektiven Bewirtschaftungsperioden von frischem Gemüse und frischem Obst in Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 16. September 2016 ⁶ fest. Bei der vorliegenden Massnahme handelt es sich um Änderungen der «freien Phasen», also um Zeiträume, in denen unbeschränkt zum Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden darf. Die im genannten Anhang aufgeführten Anpassungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten: Bei 14 Gemüsen wird die effektive Bewirtschaftungsperiode gegenüber dem heutigen Stand verlängert. Bei sieben Gemüsen wird sie verkürzt. Bei den drei Gemüsen Federkohl, Pak-Choi und Spitzkabis wird ab 2025 eine effektive Bewirtschaftungsperiode eingeführt. Diese werden auch in die Tabelle «Importregelung von frischem Gemüse und Obst» auf der Website des BLW
www.ekontingente.admin.ch aufgenommen, welche in der Regel zweimal wöchentlich am Dienstag und am Donnerstag über aktuelle Freigaben von Kontingentsteilmengen informiert. Damit Freigaben von Kontingentsteilmengen möglich sind, wird das BLW für Federkohl, Pak-Choi und Spitzkabis Ende März 2025 erstmals Kontingentsanteile nach Massgabe der Importe des Vorjahrs verteilen. ⁷

Zum Entscheid: Änderungen vom 6. November 2024 der AEV und der Eierverordnung

(AS

2024

661, 684)

Änderungen der Zollkontingentsbewirtschaftung für Schaleneier
Das Zollkontingent Nr. 09 für Schaleneier war bisher in die Teilzollkontingente Nr. 09.1 für Konsumeier und Nr. 09.2 für Verarbeitungseier unterteilt. Um die Einfuhrbestimmungen für Bruteier und Eier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen - z. B. Enten-, Wachtel-, Truten- oder Strausseneier -, zu präzisieren, wird in Artikel 2 der Eierverordnung vom 26. November 2003 ⁸ (EiV) ein neues Teilzollkontingent Nr. 09.3 definiert. Schaleneier des Teilzollkontingents Nr. 09.3 können gemäss Artikel 2 Absatz 2 EiV weiterhin ohne Anrechnung an die zu verteilende Zollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Somit hat die neue Unterteilung des Zollkontingents Nr. 09 keine Auswirkungen auf Einfuhren gegenüber der bisherigen Praxis.
Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wurde in der Vergangenheit mehrfach vorübergehend erhöht. Insbesondere vor Ostern und Weihnachten übersteigt die Nachfrage oftmals die Schweizer Produktion. Am 1. Januar 2025 sind die Änderung der EiV und der AEV in Kraft getreten; damit soll die Situation entschärft werden:
1)
Die Freigabe des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier wird gemäss EiV in zwei Tranchen à 65 Prozent (jeweils ab 1. Jan.) und 35 Prozent (jeweils ab 1. Sept.) aufgeteilt. In der AEV wird in Anhang 3 Ziffer 5 demnach die Freigabe aufgeteilt in eine Tranche von 13 650 Tonnen, zum Import jeweils ab 1. Januar, und in eine zweite Tranche von 7350 Tonnen, zum Import jeweils ab 1. September.
2)
Vom gesamten Zollkontingent für Schaleneier von insgesamt 33 735 Tonnen, werden 3572 Tonnen vom Teilzollkontingent Nr. 09.2 für Verarbeitungseier (bisher 16 307 t und neu 12 735 t) zum Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier (bisher 17 428 t und neu 21 000 t) umverteilt.
⁸ SR 916.371

Zum Entscheid: Änderung vom 28. November 2024 der AEV

(AS

2024

736)

Änderung der Staffelung der Freigaben des Zollkontingents von Brotgetreide für 2025
Aufgrund der schlechten Getreideernte im Jahr 2024 beantragte die Branchenorganisation swiss granum Anfang November beim BLW die Änderung der Staffelung der Freigaben des Zollkontingents für Brotgetreide für das Jahr 2025. Im Hinblick auf die gleichzeitig beantragte Erhöhung des Zollkontingents im Laufe des ersten Quartals 2025 entschied das BLW, das gesamte Zollkontingent von 70 000 Tonnen bereits Anfang 2025 in zwei Tranchen freizugeben. Somit können 40 000 Tonnen Brotgetreide ab dem 8. Januar und 30 000 Tonnen ab dem 4. Februar 2025 zum Kontingentszollansatz importiert werden.

Zum Entscheid: Änderung vom 6. Dezember 2024 der AEV

(AS

2024

756)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln für 2025
Da die Schweizer Ernte 2024 aus verschiedenen Gründen quantitativ und qualitativ unzureichend ausfiel, erhöhte das BLW im Herbst 2024 bereits zweimal das Teil-zollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln (vgl. Änderungen vom 30. Juli, 4. Oktober 2024 der AEV; AS 2024 440 und AS 2024 560). Diese Erhöhungen reichten nicht aus, um den Bedarf an Frites-Kartoffeln zu decken. Deshalb erhöhte das BLW auf Antrag der Branchenorganisation Swisspatat am 6. Dezember 2024 das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln für das Jahr 2025 um 20 000 Tonnen zum Import ab 1. Januar bis 30. Juni 2025.

Zur Information: Änderungen vom 10. Januar, 18. März, 15. April, 30. Juli, 4. Oktober 2024 der AEV

(AS

2024

35, 124, 171, 440, 560)

Vorübergehende Erhöhung der Teilzollkontingente Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln und Nr. 14.3 für Speisekartoffeln
Veredelungskartoffeln: Aufgrund der kleinen Schweizer Ernte im Jahr 2023 und wegen Qualitätsproblemen bei Veredelungskartoffeln reichten die Lagerbestände bei Kartoffeln im Herbst 2023 nicht zur Deckung der Nachfrage aus. Auf Antrag der Branchenorganisation Swisspatat erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln vom 1. Februar bis am 30. Juni um 25 000 Tonnen und vom 1. April bis am 31. Juli um 12 000 Tonnen.
Wegen verschiedenen Schwierigkeiten im Kartoffelanbau im Jahr 2024 - u. a. nasse Witterung, Knappheit von Pflanzgut für Frites-Kartoffeln und Krankheitsdruck durch die Kraut- und Knollenfäule - erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln vom 1. September bis am 31. Dezember 2024 um 15 000 Tonnen sowie vom 1. November bis am 31. Dezember 2024 um weitere 15 000 Tonnen.
Speisekartoffeln: Auf Antrag der Branchenorganisation Swisspatat erhöhte das BLW aufgrund der geringen Schweizer Ernte im Jahr 2023 und der tiefen Lagerbestände im Herbst 2023 das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln vom 1. Februar bis am 15. Juli um 20 000 Tonnen. Da sich die Frühkartoffelernte im Jahr 2024 wegen der nassen Witterung verzögerte, wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln vom 1. Mai bis am 31. Juli 2024 um weitere 5000 Tonnen erhöht.
Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zur Information: Änderung vom 14. August 2024 der AEV

(AS

2024

420)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier
Auf Antrag der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und der Eiervermarkter erhöhte der Bundesrat das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2024 um 7500 Tonnen. Damit konnte im letzten Quartal und insbesondere in der nachfragestarken Vorweihnachtszeit zusammen mit der Schweizer Produktion der Bedarf gedeckt werden.
Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zur Information: Änderung vom 23. September 2024 der AEV

(AS

2024

516)

Änderung der Staffelung der Freigaben des Zollkontingents von Brotgetreide für 2024
Die Branchenorganisation swiss granum stellte Anfang September fest, dass die inländische Brotgetreideernte 2024 die qualitativen und quantitativen Bedürfnisse nicht erfüllen würde. Auf Antrag der Branchenorganisation gab das BLW die für November geplante sechste Tranche einen Monat früher frei, am 4. Oktober 2024.
Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zur Information: Änderung vom 30. Oktober 2024 der AEV

(AS

2024

600)

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide für 2024
Witterungsbedingt fiel die Brotgetreideernte im Berichtsjahr in Zentraleuropa quantitativ und qualitativ schlecht aus. Aufgrund des geringen Angebots an backfähigem, inländischem Brotgetreide beantragte die Branchenorganisation swiss granum Anfang September 2024 eine vorgezogene Freigabe der letzten Teilmenge des ordentlichen Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide 2024 (vgl. Änderung vom 23. Sept. 2024; AS 2024 516) und eine vorübergehende Erhöhung des ebenjenem um 20 000 Tonnen. Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 der vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents ab dem 13. November bis am 31. Dezember 2024 zugestimmt.
Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).
⁵ SR 916.121.10
⁶ SR 916.121.100
⁷ Detaillierte Angaben zur Importregelung sind unter der Rubrik «Gemüse und Obst, frisch» auf
www.import.blw.admin.ch zu finden. Im «Leitfaden Importregelung 2024», zu finden auf der genannten Website unter «Leitfaden Importregelung (swisscofel)» > Ein- und Ausfuhr, sind die Bewirtschaftungsperioden aller Produkte grafisch dargestellt.
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