BBl 2025 1057
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit

Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit
vom 26. Februar 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit (ACCTS).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
26. Februar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Das Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit (ACCTS) ist ein neuartiges, plurilaterales Abkommen. Es wurde am 15. November 2024 von Costa Rica, Island, Neuseeland und der Schweiz unterzeichnet. Mit innovativen und rechtsverbindlichen handelspolitischen Disziplinen leistet das ACCTS einen Beitrag zu klima- und umweltpolitischen Zielsetzungen. Es schafft damit konkrete Fortschritte bei Themen, für die bisher auf multilateraler Ebene noch keine Abschlüsse erzielt werden konnten. Das Abkommen soll mit dem Beitritt weiterer Länder wachsen und damit einen Beitrag zum multilateralen Handelssystem leisten.
Ausgangslage
Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz zielt auf den Erhalt und die Steigerung des Wohlstands im Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung ab. Als offene Volkswirtschaft stützt sich die Schweiz auf das multilaterale rechtsbasierte Handelssystem, das Rechtssicherheit und Wohlstand fördert. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) wurden Vorarbeiten zum Thema «Handel und Umwelt» geleistet. Das Ziel dieser Bemühungen ist, einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme zu leisten und eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Jedoch führten die Beratungen noch zu keinen konkreten Verhandlungsabschlüssen. Derzeitige geopolitische Spannungen erschweren solche Initiativen zusätzlich.
Das ACCTS ist nicht Teil des Regelwerks der WTO, wurde aber im Einklang mit dessen Regeln ausgearbeitet. Es verfolgt das Ziel, die Arbeiten in der WTO und in anderen internationalen Foren anzuregen und mit neuen innovativen Lösungen zu unterstützen. Die Schweiz konnte mit der Teilnahme an dieser Initiative dieses Abkommen massgeblich mitprägen.
Inhalt der Vorlage
Die Vertragsparteien des ACCTS verpflichten sich, insgesamt 360 Umweltgüter vollständig von Einfuhrzöllen zu befreien. Die Liste der Umweltgüter umfasst Technologien im Bereich des Umweltschutzes, der erneuerbaren Energien und der Kreislaufwirtschaft sowie der Energieeffizienz. Das ACCTS enthält des Weiteren auch eine Liste von 114 Umweltdienstleistungen sowie umweltbezogenen Dienstleistungen, die gestützt auf eine neue Definition alle einen substanziellen Beitrag zur Erfüllung der im Abkommen vermerkten Umweltziele leisten. Durch das ACCTS verpflichten sich die Vertragsparteien, auf diskriminierende marktzugangsbeschränkende Massnahmen zu verzichten. Die Handelsliberalisierung und die erhöhte Rechtssicherheit stärken die internationalen Wertschöpfungsketten für umweltfreundliche Güter und Dienstleistungen.
Das ACCTS regelt mit völkerrechtlich verbindlichen Bestimmungen die Entrichtung von schädlichen Subventionen zugunsten fossiler Energien (Fossil Fuel Subsidies, FFS). Besonders umweltschädliche Subventionen für Kohle und für die Produktion von Öl und Gas werden verboten. Auch die Einführung neuer FFS wird mit gewissen Ausnahmen untersagt, während bestehende, nicht verbotene FFS weitergeführt werden können. Mit einer begrenzten Anzahl von Ausnahmen werden grundlegende politische Ziele gewahrt, zum Beispiel in Bereichen wie Energiesicherheit oder Katastrophenresilienz.
Das ACCTS stellt 13 unverbindliche Leitlinien zur Unterstützung von freiwilligen Umweltzeichen (ecolabels) für Güter und Dienstleistungen zur Verfügung. Sie richten sich an alle Stakeholder, die freiwillige Umweltzeichen einführen und anwenden. Umweltzeichen können Marktakteure darin unterstützen, Produkte besser anhand ihrer Umwelteigenschaften zu unterscheiden, und erlauben es Anbietern, positive ökologische Mehrwerte von Produkten auf dem Markt auszuloben.
Der im ACCTS vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus entspricht weitgehend der Praxis der Schweiz in Freihandelsabkommen und beruht auf Konsultationen und einem Schiedsverfahren. Das Schiedsverfahren wird von drei ad hoc ernannten, qualifizierten und unabhängigen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern geführt. Der abschliessende Bericht des Schiedsgerichts ist für die Parteien bindend. Ein Gemischter Ausschuss, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien, ist für die Überwachung und Überprüfung der Implementierung des Abkommens zuständig. Alle Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden im Konsens getroffen.
Nach dem Inkrafttreten steht das ACCTS anderen WTO-Mitgliedern, die sich dazu verpflichten, die ehrgeizigen Ziele des Abkommens als Ganzes zu erfüllen, zum Beitritt offen.
Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz dient dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Gleichzeitig vermag die Aussenwirtschaftspolitik auch selber einen wichtigen Beitrag zu den weiteren Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten. Bereits seit längerer Zeit werden in diesem Sinne auf internationaler Ebene verschiedene Themen zu «Handel und Umwelt» diskutiert mit dem Ziel, handelspolitische Massnahmen zu vereinbaren, die direkt umweltpolitische Zielsetzungen umsetzen.
Die Schweiz setzt als mittlere, handelsoffene Volkswirtschaft grundsätzlich auf das multilaterale Regelsystem des Welthandels, das Rechtssicherheit für internationale Wirtschaftsaktivitäten und eine unverzichtbare Grundlage für den Wohlstand schafft. Bisher blieben aber nennenswerte Ergebnisse im Bereich «Handel und Umwelt» auf multilateraler Ebene aus, und die derzeit zunehmenden geopolitischen Spannungen erschweren solche Initiativen zusätzlich.
Mit dem vorliegenden Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit ( Agreement on Climate Change, Trade and Sustainability, ACCTS) verfolgen die Vertragsparteien einen neuartigen Ansatz eines offenen plurilateralen Abkommens. Die darin festgelegten Bestimmungen sollen einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, leisten und so eine nachhaltige Entwicklung unterstützen. Die Bestimmungen im ACCTS stehen im Einklang mit dem bestehenden internationalen Handelsrecht der WTO und sollen dieses weiterentwickeln. Das Abkommen soll durch den Beitritt weiterer Vertragsparteien wachsen und gegebenenfalls in die WTO integriert werden.

1.2 Geprüfte Alternativen

In den letzten Jahren hat die Schweiz bei der WTO mehrere Initiativen zur Förderung des Themas Handel und Umwelt aktiv unterstützt, weil sie einer multilateralen Lösung oder einem weitreichenden plurilateralen Ansatz in diesen Fragen weiterhin den Vorzug gibt. Die bisherigen Bemühungen haben jedoch nicht zum Erfolg geführt. In der Ministererklärung der WTO-Konferenz von Doha im Jahr 2001 wurden die Mitglieder beauftragt, Verhandlungen zur Reduktion oder, falls angemessen, zur Beseitigung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen für Umweltgüter und Umweltdienstleistungen zu führen. Aufgrund der unterschiedlichen Positionen der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer blieben diese multilateralen Verhandlungen aber letztlich ergebnislos. Am 8. Juli 2014 lancierte deshalb eine Gruppe von 18 WTO-Mitgliedern plurilaterale Verhandlungen mit dem Ziel, ein Abkommen über Umweltgüter und Umweltdienstleistungen zu erarbeiten. Die Vertragsparteien hatten gehofft, die Verhandlungen während der letzten Verhandlungsrunde im Jahr 2016 abschliessen zu können, gelangten aber insbesondere bei der Definition des Begriffs «Umweltgut» zu keiner Einigung.
Die grundlegenden Umweltdienstleistungen sind in der Liste W/120 der Klassifikation der Dienstleistungssektoren der WTO von 1991 festgehalten, die sich auf die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen ( Central Product Classification, CPC) abstützt. Bereits 1998 wurde das Fehlen einer Definition und Klassifikation von umweltfreundlichen Dienstleistungen festgestellt. Im Rahmen der Doha-Runde wurden dazu Arbeiten unternommen; von 2013−2016 beteiligte sich eine Gruppe von 23 WTO-Mitgliedern an Verhandlungen über ein plurilaterales Dienstleistungsabkommen ( Trade in Services Agreement, TISA). Dieses Abkommen sollte insbesondere verschiedene Umweltdienstleistungen abdecken. Die TISA-Verhandlungen wurden 2016 sistiert. Im Jahr 2019 beantragten Australien, Kanada, Mexiko, Neuseeland und die Schweiz in einer Mitteilung die Aufnahme von Verhandlungen im Bereich der Umweltdienstleistungen, ohne dass darauf weitere Schritte unternommen wurden. ¹
Im November 2020 lancierten 50 WTO-Mitglieder, darunter die Schweiz, die plurilaterale Initiative für strukturierte Diskussionen über Handel und ökologische Nachhaltigkeit ( Trade and Environmental Sustainability Structured Discussions , TESSD), um die Arbeiten zum Thema Handel und ökologische Nachhaltigkeit voranzutreiben und die Arbeiten des Handels- und Umweltausschusses sowie der anderen relevanten WTO-Organe zu Ende zu bringen. ² Die Initiative umfasst vier Arbeitsgruppen, von denen sich eine auf Umweltgüter und Umweltdienstleistungen und eine andere auf Subventionsfragen konzentriert. Die beiden weiteren Arbeitsgruppen befassen sich mit handelsrelevanten Klimamassnahmen und mit der Kreislaufwirtschaft. Bei der Initiative handelt es sich um ein Diskussions- und Austauschforum. Laut dem aktuellen Mandat sind in diesem Prozess keine Verhandlungen vorgesehen.
Hinsichtlich der Subventionen für fossile Energien ist zu erwähnen, dass die Schweiz seit 2010 der Gruppe « Friends of Fossil Fuel Subsidy Reform » angehört. Diese informelle Gruppe von Nicht-G20-Mitgliedern engagiert sich für Reformen der Subventionen für fossile Energien. Diese Initiative entwickelt keine konkreten Massnahmen, sondern führt in erster Linie einen politischen Dialog. Zudem beteiligt sich die Schweiz seit deren Lancierung 2021 an der plurilateralen Initiative zur Reform der Subventionierung fossiler Energien der WTO ( Fossil Fuel Subsidy Reform ). Ziel ist die Begrenzung, die schrittweise Aufhebung oder die Beseitigung schädlicher Subventionen für fossile Energien unter Nutzung der bestehenden Mechanismen oder mithilfe neu entwickelter Reformansätze. ³
Auf internationaler Ebene werden derzeit immer mehr Handelsschutzmassnahmen bezüglich Umweltgütern wie Sonnenkollektoren und Windkraftanlagen ergriffen. Die bisweilen erheblichen Antidumpingzölle und Ausgleichsmassnahmen betragen oft mehr als 100 Prozent des Werts des fraglichen Gutes. ⁴ Die Schweiz, die stark in die internationalen Handelsflüsse eingebunden ist, wendet keine Handelsschutzmassnahmen an. Ferner ist seit einigen Jahren eine Zunahme der handelsbezogenen Klimaschutzmassnahmen zu beobachten. Beispiele hierfür sind der CO
2
-Grenzausgleichsmechanismus der EU und des Vereinigten Königreichs ( Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) oder auch der Inflation Reduction Act der Vereinigten Staaten, mit dem Investitionen von US-Unternehmen in grüne Technologien subventioniert werden.
Mit dem ACCTS hat sich die Schweiz für einen kollaborativen Ansatz mit einem offenen plurilateralen Abkommen entschieden, das gegebenenfalls zu einem multilateralen Ansatz führen wird. Mithilfe des ACCTS können die Schweiz und gleichgesinnte Partnerländer ihr Engagement für das Thema Handel und Umwelt auf rechtsverbindliche Weise formalisieren.
¹ Exploratory Discussions on Market Access: Environmental Services , 27.9.2019, JOB/SERV/293/Rev.1
² 77 WTO-Mitglieder haben sich inzwischen der Initiative angeschlossen (Stand: Oktober 2024). Sie wird von Kanada und Costa Rica gemeinsam koordiniert.
³ 48 WTO-Mitglieder beteiligen sich an dieser Initiative (Stand: Oktober 2024). Sie wird von Neuseeland koordiniert.
⁴ World Trade Report , 2022, WTO, S. 122.

1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die Initiative für das ACCTS wurde von Neuseeland lanciert und am Rande der UN-Generalversammlung am 25. September 2019 zusammen mit Costa Rica, Fidschi, Island und Norwegen angekündigt. Die Schweiz schloss sich dieser Initiative an, und Bundesrat Guy Parmelin unterzeichnete am 24. Januar 2020 in Davos zusammen mit den Handelsministern dieser Länder eine Erklärung über den Start der Verhandlungen. Nach Verzögerungen aufgrund der Covid-Pandemie erfolgte im Herbst 2020 die erste Verhandlungsrunde.
Die Verhandlungen erstreckten sich über 15 Verhandlungsrunden, die mehrheitlich in virtuellem Format durchgeführt wurden. Die Verhandlungen waren geprägt vom gemeinsamen Willen, ein handelspolitisches Abkommen zu vereinbaren, das aus klima- und umweltpolitischer Sicht glaubwürdig und ambitiös ist. Herausfordernd aus politischer und technischer Sicht waren unter anderem die Erarbeitung der neuartigen Normen und die Anpassung bestehender handelspolitischer Modellbestimmungen an die speziellen Anforderungen dieses Abkommens. Zudem galt es, besondere nationale Sensitivitäten der teilnehmenden Länder in ausgewogenem Masse zu berücksichtigen.
Die Handelsminister der teilnehmenden Länder haben am 15. Juni 2022 in Genf und am 2. Mai 2024 in Paris den Stand der Verhandlungen zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen beraten. Am 24. Oktober 2023 haben hochrangige Vertreterinnen und Vertreter der teilnehmenden Länder in Genf verschiedene Verhandlungsthemen erörtert.
Fidschi hat die Initiative mitlanciert, sich aber im Jahr 2022 aus Ressourcengründen aus den Verhandlungen zurückgezogen. Norwegen hat bis kurz vor Abschluss an den Verhandlungen teilgenommen und das Abkommen mitgeprägt. Die norwegische Regierung hat im Juni 2024 aber entschieden, den Verhandlungsabschluss vorerst nicht mitzutragen und erklärte, dass Norwegen mehr Zeit benötige, bevor es über den Beitritt zum ACCTS entscheiden kann.
Das Verhandlungsergebnis entspricht vollständig den Zielsetzungen des Verhandlungsmandats des Bundesrates.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁵ zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁶ über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen und ist daher in der Finanzplanung nicht berücksichtigt. Das Geschäft trägt zur Umsetzung der Strategie Nachhaltige Entwicklung bei und ist Teil des Aktionsplans 2024-2027 vom 24. Januar 2024 ⁷ zu dieser Strategie. Das Abkommen entspricht der Aussenwirtschaftsstrategie vom 24. November 2021 ⁸ und ist darin thematisiert.
⁵ BBl 2024 525 S. 98 und 119
⁶ BBl 2024 1440 S. 12
⁷ Abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie und Berichterstattung > Strategie Nachhaltige Entwicklung (Stand: 23.8.2024), S. 35.
⁸ Strategie des WBF vom 24. November 2021 zur Aussenwirtschaftspolitik, abrufbar unter:
www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Aussenwirtschaft > Aussenwirtschaftspolitik (Stand: 23.8.2024), S. 28 und 42.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁹ (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auf ein Vernehmlassungsverfahren gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig, und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt. Das WBF hat zum Entwurf des Verhandlungsmandats die Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte (APK) sowie die Kantone konsultiert. Die beiden APK haben den Mandatsentwurf des Bundesrates am 30. Juni 2020 (APK-N) sowie am 14. Mai 2020 (APK-S) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die Konferenz der Kantonsregierungen hat das Mandat am 23. April 2020 zur Kenntnis genommen, ohne dazu Stellung zu nehmen.
Das WBF hat in den APK-Sitzungen über den Fortgang der Verhandlungen und deren Ergebnisse informiert. Die Wirtschaftsverbände wurden im Rahmen der ausserparlamentarischen Kommission für Wirtschaftspolitik (KfW) vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) entsprechend unterrichtet. Die Kantone, Parteien sowie die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure, wie NGO und Verbände, erhielten im Rahmen der vom SECO geleiteten Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO regelmässig eine Einschätzung über die Verhandlungen und hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Im Kontext der Verhandlungen über Subventionen für fossile Energien hat der Bundesrat eine Revision der Mineralölsteuer-Rückerstattung geprüft und dazu die betroffenen Branchen, Umweltschutzorganisationen und Hochschulen konsultiert. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone, der Parteien und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen bereits während der Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen. Am 27. August 2024 respektive am 24. Oktober 2024 wurden die APK-N und APK-S über den Verhandlungsabschluss informiert
⁹ SR 172.061

3 Grundzüge des Abkommens

3.1 Inhalt des Abkommens

3.1.1 Übersicht

Das ACCTS enthält vier Sachkapitel mit je einem Thema an der Schnittstelle Handel und Umwelt: Die Zollbefreiung des grenzüberschreitenden Handels mit Umweltgütern, Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Umweltdienstleistungen, Disziplinen für Subventionen für fossile Energien sowie Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen. Die rechtliche und institutionelle Architektur des Abkommens entspricht grundsätzlich der Praxis in den Freihandelsabkommen der Schweiz; es enthält je ein separates Kapitel zur Streitbeilegung und institutionellen Fragen.

3.1.2 Handel mit Umweltgütern

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel mit den in Anhang II aufgelisteten Umweltgütern durch die vollständige Aufhebung der Zölle zu liberalisieren. Die Förderung des internationalen Handels mit diesen Gütern soll zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft beitragen. Die Liste mit 360 Gütern wurde basierend auf den Arbeiten früherer Verhandlungen erstellt, die zu keinem Abkommen in der WTO führten, und an die aktuellen ökologischen Herausforderungen und Technologien angepasst. Es sind keine Agrarprodukte und Lebensmittel der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems (HS) 1⁰ in der Liste enthalten. Die Liste enthält Güter für die Produktion von erneuerbaren Energien und energieeffiziente oder umweltfreundliche Technologien sowie ökologische Materialien und Technologien für den Umweltschutz. Für die Produktion vieler dieser Güter sind schweizerische Unternehmen in die internationalen Wertschöpfungsketten eingebunden.
Die Liste der Umweltgüter (Anhang II) enthält für jedes Produkt eine Beschreibung der Umweltvorteile, die den ökologischen Zusammenhang des betreffenden Gutes mit den Umweltzielen darlegt. Letztere stammen aus einer Systematik (Anhang I), die sich an den Zentralen Rahmenrichtlinien des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnung der UNO von 2012 ( United Nations System of Environmental Economic Accounting; UN-SEEA) 1¹ orientiert. Dabei handelt es sich um eine internationale Referenzpublikation der UNO für die statistische Beschreibung der Interaktionen zwischen Umwelt und Wirtschaft. Die Systematik wird zur Präzisierung der Beschreibungen der Umweltvorteile der einzelnen Güter in der Liste verwendet. Zudem soll sie als Grundlage für die künftige Aktualisierung der Liste dienen. Neben der Förderung des Handels mit Umweltgütern verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachhaltige Nutzung der Ökosysteme, die bei der Produktion von Umweltgütern eine Rolle spielen, zu unterstützen.
Im Einklang mit der Pflicht zur Meistbegünstigung gilt diese Liberalisierung nicht nur für den Handel unter den Vertragsparteien, sondern mit allen WTO-Mitgliedern. Angesichts der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen allgemeinen Aufhebung der Industriezölle erfordern die Pflichten aus diesem Kapitel keine Anpassung des Zolltarifs in der Schweiz.
1⁰ «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren» der Weltzollorganisation (WZO).
1¹ https://seea.un.org

3.1.3 Handel mit Umweltdienstleistungen

Das Abkommen postuliert, dass der Handel mit Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu einigen internationalen umweltpolitischen Zielen leisten kann. Es gilt daher, den Handel mit diesen Dienstleistungen zu liberalisieren. Die vereinbarten Regeln bauen auf den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vom 15. April 1994 ¹2 der WTO (GATS) auf. Nur die in einer Liste in Anhang IV aufgeführten «Umwelt-» oder «umweltbezogenen» Dienstleistungen, die der Begriffsbestimmung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen, sind abgedeckt. Gemäss dieser Begriffsbestimmung müssen die Dienstleistungen wesentlich zu einem der in Anhang III aufgeführten Umweltziele beitragen, d. h. als Hauptzweck ein Umweltziel verfolgen, unmittelbar einem solchen Zweck dienen oder mit einem Gut oder einem Verfahren oder einer Methode zusammenhängen, die einen solchen Zweck verfolgen. Die Dienstleistungen dürfen Umweltziele zudem keinesfalls beeinträchtigen. Wie bei den Umweltgütern orientieren sich diese Punkte an den von den Vereinten Nationen entwickelten Definitionen und Klassifikationen (vgl. Kasten ).
Kriterien und Definitionen: ein universeller konzeptueller Ansatz Die gängige Klassifikation der Abkommen im Dienstleistungsbereich ( Central Product Classification , CPC, vorläufige Fassung ¹3 ) ist nicht auf Umweltziele ausgerichtet. In den Sektoren wird nicht unbedingt unterschieden zwischen einer Dienstleistung, die zu einem der Umweltziele beiträgt, und einer ähnlichen Dienstleistung, die keine, eine ambivalente oder sogar eine negative Auswirkung auf die Umwelt hat (z. B. Energieversorgungs- oder Baudienstleistung). Zudem konzentriert sich der Teil über die «Umweltdienstleistungen» in der vorläufigen CPC ( Division 94 ) auf die Beseitigung von Abfällen und Emissionen; nur ein kleiner Teil der Dienstleistungen dient der Erreichung von Umweltzielen. Die Definition von Umweltdienstleistungen im ACCTS orientiert sich an den 2012 von der Statistikkommission der UNO genehmigten Zentralen Rahmenrichtlinien des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnung der UNO (UN-SEEA). Damit lassen sich die Interaktionen zwischen Wirtschaft und Umwelt konzeptuell darstellen. Anhang III des ACCTS übernimmt grösstenteils die Klassifikation der Umwelttätigkeiten gemäss UN-SEEA. Die Schweiz hatte der WTO diese Klassifikation schon früher vorgeschlagen. Es herrscht darüber praktisch Konsens. Die Klassifikation unterscheidet zwischen Tätigkeiten für den Umweltschutz und Tätigkeiten für das Ressourcenmanagement; jeder Umweltbereich wird behandelt, allerdings werden die Begriffe Anpassung an den und Bekämpfung des Klimawandels hinzugefügt. Dabei war es wichtig, ein neutrales, umfassendes und universelles System heranzuziehen.
Zu den wichtigsten konzeptionellen Neuerungen des ACCTS gehören somit einerseits die umfangreiche, universelle und handelsneutrale Definition von Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen, die das 1998 vom Rat für Dienstleistungshandel der WTO aufgezeigte Klassifikationsproblem löst, sowie andererseits eine Liste, die 114 entsprechende Dienstleistungen mit Begründungen und auf Umwelterwägungen beruhenden Ausnahmen enthält. Hinsichtlich des Handels hält das ACCTS fest, bei welchen GATS-Verpflichtungen die teilnehmenden Vertragsparteien zu Verbesserungen bereit sind.
Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) wirkt sich nicht direkt auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus
. Diese nicht abschliessende Liste ist aus den Beratungen unter den Parteien hervorgegangen und beschreibt Dienstleistungen, die der Definition entsprechen. Eine solche Liste brauchte es für die Festlegung des Anwendungsbereichs. In der Praxis muss gemäss den horizontalen Anmerkungen eine bestimmte Dienstleistung immer der Definition entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müssen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die (Umwelt-)Gesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten sind ausgeschlossen. Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen.
Die Liste soll handelsneutral sein. Sie enthält Begründungen, die sich ausschliesslich auf Umweltziele beziehen, und schliesst jegliche Teile von Dienstleistungen aus, die einem Umweltziel zuwiderlaufen würden.
Angesichts der Bedeutung von Gebäuden und Gebäuderenovationen für die Energiewende umfasst die Liste auch Baudienstleistungen. In der Schweiz ist der Gebäudepark für den Verbrauch von rund 40 Prozent der Endenergie verantwortlich. Um die Abdeckung auf den Bau relevanter Infrastrukturen zu beschränken (z. B. Stromnetz, erneuerbare Energien), werden einige Einschränkungen erwähnt. IT-Dienstleistungen sind berücksichtigt, weil sie in den Systemen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und in der Umweltforschung eine Rolle spielen. Dabei wird den Herausforderungen des Sektors im Energiebereich Rechnung getragen. Der Sektor Forschung und Entwicklung sowie gewisse Bildungsprogramme sind enthalten, insofern sie zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zum Ressourcenmanagement beitragen. Test-, Analyse- und Inspektionsdienstleistungen sind mit einigen Einschränkungen abgedeckt: Sie tragen dazu bei, dass die Agrar- und Industrieproduktion die Umweltvorschriften erfüllt. Aufgeführt sind auch einige spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Produktion in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und der Industrie sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung (erneuerbarer Strom, Geothermie, CO
2
-Abscheidung). Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft wie Recycling, Wartung und Reparatur sind ebenso erfasst, wie die Installation (z. B. Solarenergie). Dienstleistungen zum Vertrieb gewisser für die Umwelt förderlicher Güter, einschliesslich der unter das Abkommen fallenden Güter, tragen zu deren Verbreitung bei. Grundlegende Umweltdienstleistungen (Abfall- und Wasserbewirtschaftung, kommunale Reinigung, Abgasreinigung, Lärmschutz und Naturschutz) sind ohne Einschränkungen erwähnt. Aufgeführt sind auch gewisse Finanzdienstleistungen, etwa Versicherungsleistungen zur Deckung von Risiken im Zusammenhang mit Umweltgütern und -ausrüstung, zur Berücksichtigung von Umweltrisiken und zur Anpassung an Klimaereignisse. Dienstleistungen zur Erleichterung der Finanzierung von auf Umweltziele ausgerichteten Infrastrukturen und Ausrüstung beschleunigen die Entwicklung dieser Technologien und ermöglichen es Anlegerinnen und Anlegern, ihre Anlageentscheide gemäss ökologischen Kriterien zu treffen. Für den Verkehrssektor wurde beschlossen, emissionsfreie und effiziente Verkehrsmittel, insbesondere die Eisenbahn, zu bevorzugen. Saubere Technologien könnten zur Ökologisierung des Seeverkehrs beitragen. Umweltfreundliche Autovermietungsdienstleistungen (z. B. Carsharing ), die die Ressourcennutzung optimieren, stehen ebenfalls auf der Liste.
Diese Liste enthält für die Schweiz wichtige Exportsektoren wie Ingenieurleistungen, Technologien im Elektrizitäts- und Maschinenbereich, die Eisenbahn, technische Prüfungen, aber auch Finanzdienstleistungen.
¹2 SR 0.632.20 , Anhang 1B
¹3 United Nations Statistics Division. (1991), Provisional Central Product Classification, statistical paper Serie M, 77 .
https://unstats.un.org/unsd/classifications/Econ
.

3.1.4 Subventionen für fossile Energien

Das ACCTS ist das erste internationale Abkommen, das Subventionen für fossile Energien ( Fossil Fuel Subsidies , FFS) rechtlich definiert und verbindliche Regeln zu ihrer Einschränkung und Beseitigung vorsieht. Die Grundlage für die Definition ist der Subventionsbegriff der WTO, der jedoch wichtige Anpassungen erfährt, um den Zielsetzungen dieses Abkommens gerecht zu werden. Anstelle der handelsverzerrenden Wirkung einer Subvention steht die Begünstigung von Produktion oder Verbrauch fossiler Energien im Fokus. Relevant sind dabei finanzielle Zuwendungen sowie die Preis- und Einkommensstützung durch den Staat zugunsten der Produktion von fossilen Energien entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie zur Senkung der Kosten beim Verbrauch von fossilen Energien. Finanzielle Zuwendungen des Staates beinhalten dabei auch entgangene Regierungseinnahmen, insbesondere Begünstigungen bei Energie- oder Klimasteuern. Diese Form der Subvention ist bei fossilen Energien in vielen Staaten von besonderer Bedeutung.
Bei den Subventionen für den Verbrauch für fossilen Energien haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, den in diesem Abkommen vereinbarten Mechanismus des Standardisierten Masses der Kohlenstoffrate ( Standardised Carbon Rate Measurement , SCRM-Mechanismus) geltend zu machen. Mit dem SCRM-Mechanismus werden die in einem Land angewendeten Instrumente, die einen Preis für die CO
2
-Emissionen verursachen, einschliesslich CO
2
-Steuern oder Emissionshandelssysteme, einheitlich gemessen. Wenn eine Partei diesen Mechanismus einfordert und dafür eine SCRM-Verpflichtung vereinbart, gelten finanzielle Zuwendungen sowie die Preis- und Einkommensstützung für den Verbrauch von fossilen Energien nur in dem Masse als Subvention, in dem sie zu einer Unterschreitung dieser Verpflichtung führen (vgl. Abb. 1).
Diese Regelung sorgt für die notwendige Flexibilität für Länder mit hohen Klima- und Energieabgaben: Sie vermeidet klimapolitisch unerwünschte Ergebnisse, zum Beispiel die automatische Zunahme von FFS bei der Erhöhung von Klimasteuern und bestehenden Steuervergünstigungen. Die Schweiz hat einen SCRM-Wert von 50 Schweizer Franken pro Tonne CO
2
als ihre SCRM-Verpflichtung vereinbart. Damit wird die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an konzessionierte Transportunternehmungen (Benzin und Diesel), Pistenfahrzeuge, Naturwerkstein-Abbau und Berufsfischerei gemäss des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ¹4 (MinöStG) nicht als FFS qualifiziert, weil sie die SCRM-Verpflichtung nicht unterschreitet. Nebst der Schweiz macht zurzeit nur Island Gebrauch von der Flexibilität. Die in Anhang X aufgeführten isländischen Verpflichtungen bewegen sich zwischen 11.3 und 15.95 Isländischen Kronen bzw. 0.07 und 0.10 Schweizer Franken pro Liter fossilen Brenn- oder Treibstoffes.
Abbildung 1
Anwendungsbeispiel SCRM
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Aufbauend auf der Definition werden Verpflichtungen vereinbart. Das Kapitel verbietet besonders umweltschädliche FFS, namentlich FFS für besonders emissionsintensive fossile Energien wie Kohle und Produktionssubventionen für Öl und Gas. Die Einführung von neuen FFS ist im Grundsatz untersagt, es sei denn, der jährliche Gesamtbetrag der bestehenden neuen FFS überschreitet nicht die Summe von 1 Million Sonderziehungsrechten (SDR), was umgerechnet rund 1,1 Millionen Schweizer Franken entspricht (gemäss Wechselkurs SDR-CHF vom 6.8.2024). Alle verbleibenden FFS im Anwendungsbereich des Kapitels müssen in die Verpflichtungslisten der Parteien aufgenommen werden: Ihre Weiterführung ist erlaubt, ihre Ausweitung jedoch untersagt. Spezifische Ausnahmebestimmungen, wie die Wahrung der Versorgungssicherheit, die gezielte Unterstützung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen und die Bewältigung von Krisen, erlauben zudem die Rechtfertigung von FFS. Diese Liste legitimer Politikziele schafft auch einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedürfnissen von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern. Nebst diesen spezifischen Ausnahmebestimmungen werden auch Steuerbegünstigungen für die Produktion von Öl und Gas von den Verbots- und Beschränkungsverpflichtungen ausgenommen. Gemäss den Transparenzbestimmungen unterliegen alle Subventionen im Geltungsbereich des Abkommens der Notifikationspflicht.
In der Schweiz sind keine bestehenden Massnahmen vom Subventionsverbot betroffen. Ferner fällt die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Land- und Forstwirtschaft nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, weil sie nicht direkt an den Treibstoffverbrauch gekoppelt ist (Normverbrauchsmodelle). Folgende bestehende Subventionen nimmt die Schweiz in ihre Verpflichtungsliste auf: Die vollständige Rückerstattung der Mineralölsteuer in den Zollausschlussgebieten der Talschaften Samnaun und Sampuoir und für bestimmte stationäre Verwendungen (stationäre Stromerzeugungsanlagen und Motorenprüfstände) gemäss MinöStG; die Teilrückerstattung an die Betreiber von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) gemäss den Artikeln 32 a und 32 b des CO
2
-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 ¹5 sowie die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer für Erdgas an die konzessionierten Transportunternehmungen gemäss Artikel 18 Absatz 1bis MinöStG. Diese FFS dürfen weitergeführt, jedoch nicht ausgeweitet werden. Folgende Massnahmen der Schweiz können gemäss den Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt und damit ohne Einschränkung weitergeführt werden: Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 ¹6 (LVG) für die Pflichtlagerhaltung, Massnahmen für die bestehenden und geplanten temporären Reservekraftwerke und WKK-Anlagen gemäss Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 ¹7 (StromVG) und der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 ¹8 (WResV) sowie die Rückerstattung der CO
2
-Abgabe in Verbindung mit Reduktionsverpflichtungen gestützt auf das CO
2
-Gesetz. Zudem sind alle Steuerbefreiungen auf der Basis von bestehendem internationalem Recht ausgenommen, einschliesslich der Mineralölsteuerbefreiung im internationalen Flugverkehr und in der Rheinschifffahrt sowie die Steuerbefreiung von institutionellen Begünstigten gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 ¹9 (GSG).
Tabelle 1
Massnahmen der Schweiz im Geltungsbereich des Kapitels über FFS
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Massnahmen Gesetzesgrundlage Relevanter Artikel in ACCTS Summe 2023 (in Tausend Schweizer Franken)
Subventionstatbestände, die unter die spezifischen Ausnahmen fallen
Rückerstattung bei Emissionsverminderungsverpflichtung Art. 31 CO2-Gesetz Art. 4.6 Abs. 2 Bst. b 155 820
Steuerbefreiung gestützt auf internationale Abkommen (insb. revidierte Rheinschifffahrts-Akte 2⁰ ) Art. 17 Abs. 1 Bst. a MinöStG Art. 4.6 Abs. 3 2 596
Steuerbefreiung von institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen gemäss GSG Art. 17 Abs. 1 Bst. g und h MinöStG Art. 4.6 Abs. 3 5 323
Steuerbefreiung von Flugtreibstoffen Art. 17 Abs. 2 MinöStG Art. 4.6 Abs. 3 1 517 363
Garantiefonds zur Finanzierung der Pflichtlagerkosten für Heizöl und Treibstoffe Art. 16 LVG Art. 4.6 Abs. 2 Bst. d 54 000 (2023)
Dahrlehensgarantien für Heizöl und Treibstoffe in Pflichtlagern Art. 20 LVG Art. 4.6 Abs. 2 Bst. d k.A. 2¹
Wertberichtigungen für Heizöl und Treibstoffe in Pflichtlagern bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone Art. 22 LVG Art. 4.6 Abs. 2 Bst. d k.A.
Finanzierung von Reservekraftwerken fossiler Treibstoffe (ergänzende Reserve) WResV gestützt auf StromVG Art. 4.6 Abs. 2 Bst. e k.A.
Massnahmen, die nicht zu einer Unterschreitung der 50 CHF pro Tonne CO2-Preis führen (SCRM-Mechanismus)
Teilrückerstattung für konzessionierte Transportunternehmungen (Dieselöl und Benzin) Art. 18 Abs. 1bis MinöStG Art. 4.3 Abs. 2 Bst. b(iii) 84 523
Teilrückerstattung für Pistenfahrzeuge Art. 18 Abs. 1ter MinöStG Art. 4.3 Abs. 2 Bst. b(iii) 8 271
Teilrückerstattung für den Naturwerkstein-Abbau und die Berufsfischerei Art. 18 Abs. 2 MinöStG Art. 4.3 Abs. 2 Bst. b(iii) 1 347
Subventionstatbestände, die von den Disziplinen des Abkommens nicht ausgenommen sind (in Klammern: Ausmass der Unterschreitung des 50 CHF pro Tonne CO2-Preis gemäss SCRM-Mechanismus)
Teilrückerstattung an WKK-Anlagen Art. 32 a und 32 b CO2-Gesetz Art. 4.5 Abs. 3 278 (115)
Zollausschlussgebiete (Talschaften Samnaun und Sampuoir) Art. 3 Abs. 2 MinöStG Art. 4.5 Abs. 3 7720 (1 320)
Teilrückerstattung für konzessionierte Transportunternehmungen (Erdgas) Art. 18 Abs. 1bis MinöStG Art. 4.5 Abs. 3 131 (58)
Teilrückerstattung für gewisse stationäre Verwendungen (insb. stationäre Stromerzeugungsanlagen und Motorenprüfstände) Art. 18 Abs. 3 MinöStG Art. 4.5 Abs. 3 3 122 (501)
¹4 SR 641.61
¹5 SR 641.71
¹6 SR 531
¹7 SR 734.7
¹8 SR 734.722
¹9 SR 192.12
2⁰ SR 0.747.224.101
2¹ Die Garantien umfassten 2022 eine Darlehenssumme von 170 Mio. CHF.

3.1.5 Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen

Das Kapitel hat zum Ziel, die Information für die Nachfrage von Produkten und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu verbessern und den transparenten und nachhaltigen Handel zu fördern, ohne dabei unnötige Handelshemmnisse zu schaffen. Weiter soll den negativen Effekten von freiwilligen Umweltzeichen, beispielsweise Greenwashing und ungerechtfertigte Diskriminierungen, entgegengewirkt werden.
Zu diesem Zweck stellen die Parteien 13 prinzipienbasierte Leitlinien für die Entwicklung und Umsetzung von Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität zur Verfügung und verpflichten sich, diese zu fördern. Die Leitlinien stützen sich auf bestehende internationale Arbeiten zu Umweltzeichen, beispielsweise die Arbeiten der Internationalen Organisation für Normung (ISO) im Bereich der Umweltstandards, die Prinzipien des Global Ecolabelling Network 2² und die ISEAL Codes of Good Practice ²3 ; auch die Prinzipien des TBT-Übereinkommens vom 15. April 1994 ²4 zur Errichtung der Welthandelsorganisation ²5 für die Entwicklung von internationalen Standards ²6 wurden beigezogen. Die Leitlinien sollen die Qualität und Vergleichbarkeit der freiwilligen Umweltzeichen stärken und die Information für die Nachfrage von Produkten und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit verbessern. So soll Falschinformation und ungerechtfertigten Diskriminierungen zum Beispiel betreffend Herkunft der Produkte oder unnötig hohen Umsetzungskosten entgegengewirkt werden.
Die von den Parteien bezeichneten nationalen Kontaktpunkte veröffentlichen die Leitlinien. Sie sind beauftragt, die Leitlinien und die damit verbundene gute Praxis zu fördern, indem sie Auskunft über die Leitlinien geben und die Zusammenarbeit zwischen interessierten Akteuren und Umweltzeichen-Programmen unterstützen. Sie arbeiten dazu mit den nationalen Kontaktpunkten der anderen Vertragsparteien zusammen. Über weitergehende Kompetenzen zur Umsetzung und Kontrolle der Leitlinien verfügen sie nicht.
In der Schweiz haben freiwillige Umweltzeichen von privaten Anbietern eine grosse Bedeutung. Der Wert jedes Umweltzeichens hängt dabei von seiner Glaubwürdigkeit bei den Konsumentinnen und Konsumenten ab. Deren Stärkung ist daher im Sinne sowohl der Anbieter als auch der Konsumentinnen und Konsumenten.
2² www.globalecolabelling.net
²3 www.isealalliance.org
²4 SR 0.632.20
²5 TBT-Übereinkommen, Anhang 1A
²6 TBT Committee decision on the six Principles for the Development of International Standards , Guides and Recommendations (G/TBT/9, 13.11.2000).

3.1.6 Institutionelle Bestimmungen und Streitbeilegung

Zur Verwaltung des Abkommens wird ein schlank ausgestalteter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und entscheidet im Konsens. Er überwacht unter anderem die Umsetzung des Abkommens, beaufsichtigt die Arbeit der nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und nimmt die Revision des Abkommens vor.
Der Streitbeilegungsmechanismus beruht auf Konsultationen und einem Schiedsverfahren, das von drei ad hoc ernannten unabhängigen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern (Panel) geführt wird. Der Bericht des Panels ist für die Parteien bindend und wird veröffentlicht. Alternative Streitbeilegungsmechanismen, beispielsweise die Mediation, werden gefördert. Für den Fall, dass die beklagte Partei den Panelbericht nicht umsetzt, wurde eine innovative Lösung entwickelt, um die Umweltziele des ACCTS zu wahren und die nicht-präferenzielle Anwendung des Abkommens zu berücksichtigen.

3.1.7 Inkrafttreten

Das ACCTS wurde am 15. November 2024 von Costa Rica, Island, Neuseeland und der Schweiz unterzeichnet. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens drei Unterzeichnerstaaten dem Depositar den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Für den vierten Unterzeichnerstaat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses seiner innerstaatlichen Verfahren an den Depositar in Kraft.

3.2 Würdigung

Die Schweiz verpflichtet sich mit dem ACCTS rechtlich verbindlich zu handelspolitischen Massnahmen im Sinne von Umwelt- und Nachhaltigkeitszielsetzungen. Die Bestimmungen haben zum Ziel, einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu bewirken und so eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.
Die Verpflichtungen erfordern keine Anpassungen im geltenden Landesrecht, weil die Schweiz die Anforderungen bereits erfüllt. Die Verpflichtungen schränken jedoch den künftigen Handlungsspielraum der Schweiz ein, etwa bei der Einführung von handelsbeschränkenden Massnahmen für Umweltgüter und Umweltdienstleistungen oder bei der Ausweitung von Subventionen für fossile Energien. Die Schweiz wird zudem verpflichtet, die Subventionen für fossile Energien periodisch transparent auszuweisen und sich für die Bekanntmachung der Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen zu engagieren.
Das ACCTS steht allen anderen WTO-Mitgliedern offen und soll durch den Beitritt möglichst vieler Vertragsparteien wachsen. Es strebt die internationale Koordination an, ist vollständig konform mit dem geltenden WTO-Recht und frei von Diskriminierungen. Zudem sind die Instrumente des ACCTS volkswirtschaftlich vorteilhaft und bedürfen keiner administrativ aufwendigen Umsetzung.

3.3 Sprachfassungen

Das Abkommen wird in den drei offiziellen Sprachen der WTO auf Englisch, Französisch und Spanisch abgeschlossen. Damit liegt das Abkommen, wie Artikel 13 Absatz 2 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 ²7 fordert, mindestens in einer Amtssprache des Bundes vor. Im Rahmen der Botschaft an das Parlament ist das ACCTS auf Deutsch und Italienisch übersetzt worden und gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ²8 (PublG) im Bundesblatt in den drei Amtssprachen veröffentlicht.
Die Anhänge zum ACCTS umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 PublG kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der durch Verweis veröffentlichten Texte in allen drei Amtssprachen verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese ausschliesslich in den Originalsprachen benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Anlagen richten sich im vorliegenden Fall an Import- und Exportfachleute und werden im internationalen Kontext in englischer Sprache verwendet. Somit wird auf die Veröffentlichung der Abkommensanhänge in deutscher und italienischer Sprache verzichtet.
²7 SR 441.1
²8 SR 170.512

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

4.1 Präambel

In der Präambel sind die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens festgehalten. Sie erwähnt die Handels- und Umweltdimensionen des Abkommens, die verschiedenen darin behandelten Themen und stellt das Abkommen in einen allgemeineren Kontext. Unter anderem anerkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit von Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an Artenvielfalt, der Umweltverschmutzung und anderer schwerwiegender Umweltprobleme und bekräftigen ihren Willen, zu handeln. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Rechte und Pflichten gemäss den multilateralen Umwelt- und Handelsabkommen, denen sie beigetreten sind, insbesondere gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015 ²9 und dem Abkommen vom 15. April 1994 3⁰ zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen).
²9 SR 0.814.012
3⁰ SR 0.632.20

4.2 Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Das in Artikel 1.1 definierte Ziel des Abkommens ist es, den Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Verlusts an Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu verstärken und dadurch mit den im Abkommen vorgesehenen Massnahmen zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen
In den Artikeln 1.2−1.4 werden der räumliche Anwendungsbereich, die Begriffs bestimmungen und das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen geregelt. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 3¹ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wendet die Schweiz die Abkommensbestimmungen auch auf Liechtenstein an.
In Artikel 1.5 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, das Abkommen in Übereinstimmung mit ihren Pflichten gemäss der Meistbegünstigungsklausel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 3² (GATT) sowie des GATS anzuwenden. Da das ACCTS nämlich kein Abkommen über regionale Integration im Sinne der Artikel XXIV GATT und V GATS ist, auf dessen Grundlage eine Vorzugsbehandlung gewährt werden könnte, muss es die Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach Artikel I Absatz 1 GATT und II Absatz 1 GATS erfüllen. Artikel 1.5 stellt somit klar, dass zwar einige Bestimmungen nur die Parteien erwähnen, z. B. im Kapitel über Umweltdienstleistungen, die daraus resultierenden Verpflichtungen aber so umgesetzt werden, dass keine Diskriminierung anderer WTO-Mitglieder entsteht.
Artikel 1.6 behandelt insbesondere die Transparenzpflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung des Abkommens allenfalls berühren, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, Beiträge der Öffentlichkeit zum Abkommen zu berücksichtigen.
Gemäss Artikel 1.7 sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Zusammenarbeit in relevanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken. Artikel 1.8 inkorporiert die sich aus dem GATT und dem GATS ergebenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit .
Artikel 1.9 erlaubt den Vertragsparteien, bei Zahlungsbilanzstörungen Massnahmen gemäss den einschlägigen WTO-Übereinkommen zu beschliessen oder aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien unverzüglich über solche Massnahmen zu informieren.
Gemäss Artikel 1.10 über die Steuern ist das Abkommen nicht anwendbar auf fiskalische Massnahmen. Es lässt folglich die Rechte und Pflichten aus Steuerabkommen unberührt. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen dem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat Letzteres Vorrang. Gestützt auf Artikel 1.11 kann Neuseeland die als notwendig erachteten Massnahmen ergreifen, um den Maori eine günstigere Behandlung zu gewähren, auch in Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Vertrag von Waitangi .
3¹ SR 0.631.112.514
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A

4.3 Kapitel über den Handel mit Umweltgütern

Das Ziel des Kapitels besteht laut Artikel 2.1 darin, die Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern als Beitrag zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und die Einführung relevanter Technologien und Produkte, die dringende ökologische Bedürfnisse erfüllen, bzw. Investitionen in solche Technologien und Produkte zu steigern.
In Artikel 2.2 wird der Anwendungsbereich des Kapitels geregelt, das ausschliesslich für den Handel mit den in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umweltgütern gilt.
Gemäss Artikel 2.3 müssen die Umweltgüter wesentlich zu einem der in den Buchstaben a−f aufgeführten Umweltziele beitragen. Es wird präzisiert, dass die Liste keine Waren einschliessen soll, die eines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
In Artikel 2.4 geht es um Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Produktion von Umweltgütern . Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die nachhaltige Nutzung der für die Produktion von Umweltgütern relevanten Ökosysteme ist, und fördern diese. Sie verpflichten sich, die Transparenz der Politiken zu gewährleisten und enger zusammenzuarbeiten, um u. a. die Normen, Praktiken und Richtlinien für die Produktion zu verbessern und zu stärken. Sie bekräftigen ihr Recht, Systeme für Sorgfaltspflichten oder Zertifizierung nutzen zu dürfen, um sicherzustellen, dass die Umweltgüter in nachhaltiger Weise produziert wurden. Laut den spezifischen Bestimmungen zum Holzhandel kann eine Vertragspartei zudem die Aufhebung der Zölle um höchstens 36 Monate aufschieben. Wenn die betroffene Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Aufhebung von Zöllen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder schadet, kann sie dank dieses Aufschubs geeignete Instrumente einführen, z. B. Systeme für Sorgfaltspflichten und zur Zertifizierung.
Die Artikel 2.5 und 2.6 verpflichten die Parteien zur Aufhebung der Ein- und Ausfuhrzölle für die in der Liste der Umweltgüter aufgeführten Güter. Die Belastung der Ein- oder Ausfuhren mit Abgaben, welche internen Steuern gleichkommen (z. B. Mehrwertsteuer oder Automobilsteuer), mit Anti-Dumping- oder Ausgleichszöllen und mit Gebühren wird gemäss den Begriffsbestimmungen in Artikel 1.3 Buchstaben b und f von dieser Verpflichtung nicht erfasst. Ausnahmen von der Aufhebung der Ausfuhrzölle auf Umweltgüter sind zum Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulässig. Bezüglich der Ausnahmen von der Aufhebung der Einfuhrzölle anerkennen die Vertragsparteien nach Artikel 2.7, dass es für künftige Teilnehmende am Abkommen wünschenswert sein kann, vor der Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern eine kritische Masse zu erreichen. Es geht dabei darum, dass die Vorteile aufgrund des Abkommens genügend breit abgestützt sind, und möglichst wenig nicht teilnehmende Staaten von den Vorteilen des Abkommens profitieren, ohne sich zur Einhaltung der Pflichten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund und zwecks Erleichterung des Beitritts neuer Vertragsparteien sieht der befristete Sondermechanismus für künftige Beitrittsstaaten eine gewisse Flexibilität vor, nämlich einen befristeten Aufschub der Aufhebung der Zölle auf höchstens 8 Prozent der in der Liste genannten Umweltgüter für einen festen Zeitraum von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Die Unterzeichnerstaaten nehmen diese Flexibilität nicht in Anspruch.
In Artikel 2.8 werden die im Rahmen der WTO bezüglich der allgemeinen Ausnahmen gewährten einschlägigen Rechte und Pflichten für die Zwecke dieses Kapitels übernommen. Zudem wird die Auslegung einiger Ausnahmen dahingehend geklärt, dass die u. a. zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Erhalt der lebenden und nichtlebenden endlichen natürlichen Ressourcen erforderlichen Umweltmassnahmen ebenfalls darunter fallen.
In Artikel 2.9 wird ein Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern eingerichtet. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen die Überwachung der Umsetzung und die Überprüfung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen.
Gemäss Artikel 2.10 unterzieht der Unterausschuss die Liste der Umweltgüter einer Überprüfung, und nimmt dabei technische Änderungen vor, wie die Aktualisierung gemäss dem HS und zusätzliche Produktspezifikationen. Die Überprüfung betrifft auch die Überarbeitung der Liste, d. h. das Hinzufügen oder Streichen von Produkten, um ihren Beitrag zu den Zielen des Abkommens sicherzustellen. Diese Überarbeitung hat unter Berücksichtigung neu entstehender Umweltprobleme und ökologischer Erwägungen, technologischer Innovationen sowie anderer Entwicklungen zu erfolgen.
Artikel 2.11 listet die Anhänge zum Kapitel über den Handel mit Umweltgütern auf. Anhang I regelt die Umweltzwecke. Um für die Erstellung der Liste und im Rahmen künftiger Änderungen dieser Liste gemäss Artikel 2.10 festzulegen, ob Güter wesentlich zu den Umweltzielen beitragen, haben sich die Vertragsparteien - wie im Kapitel über die Umweltdienstleistungen - auf eine an die UN-SEEA angelehnte Systematik der Umweltziele geeinigt. Diese dient zur Gliederung und Präzisierung der Beschreibungen der Umweltvorteile gemäss Artikel 2.3, die auf den positiven Umweltauswirkungen des fraglichen Guts beruhen. Diese Systematik ermöglicht eine Aktualisierung der Liste auf einer gemeinsamen Grundlage.
Die Liste der Umweltgüter in Anhang II enthält 360 Güter; sie
beschreibt die Umweltvorteile der Güter mit Blick auf die in Anhang I erwähnten
Umweltzwecke
. Jedes Gut umfasst eine Beschreibung des in der HS-Nomenklatur von 2022 verwendeten Codes, eine Beschreibung der Unterposition des HS sowie eine allfällige zusätzliche, als «ex
-out» bezeichnete Produktspezifikation.

4.4 Kapitel über den Handel mit Umweltdienstleistungen

Kapitel 3 über den Handel mit Umweltdienstleistungen übernimmt die Bestimmungen des GATS. Einige GATS-Bestimmungen wurden jedoch an den plurilateralen Kontext und die Ziele des Abkommens angepasst.
Der deklaratorische Artikel 3.1 über die Ziele stellt eine Verbindung zwischen der Liberalisierung der Umweltdienstleistungen und den internationalen umweltpolitischen Zielen her.
Der Anwendungsbereich des Kapitels gemäss Artikel 3.2 Absatz 1 ist kleiner als jener des GATS, weil nur die in Anhang IV aufgeführten Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. Verpflichtungslisten weiter unten), die nachweislich der Begriffsbestimmung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen (vgl. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen, Bst. c ACCTS). Um nach dieser Begriffsbestimmung als «Umwelt-» oder «umweltbezogen» zu gelten, müssen die Umweltdienstleistungen wesentlich zu einem der in Anhang III (Umweltzwecke) erwähnten Umweltzwecke beitragen und dürfen keinen davon beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist in den Begründungen und Ausschlüssen von Dienstleistungen in Anhang IV geregelt.
Die übrigen Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3 richten sich nach dem GATS.
Die handelspolitischen Bestimmungen laut den Artikeln 3.5−3.11 entsprechen genau jenen des GATS. Das ACCTS sieht zudem für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, später die im Rahmen der entsprechenden Gemeinsamen Initiative der WTO vereinbarten Disziplinen über innerstaatliche Regelungen zu übernehmen.
Gemäss Artikel 3.12 wird Artikel XIV des GATS über die allgemeinen Ausnahmen für die Zwecke dieses Kapitels in das ACCTS übernommen. Das GATS sieht keine speziellen Ausnahmen im Bereich Umwelt vor, weshalb präzisiert wird, dass die Umweltmassnahmen, die die vom GATS anerkannten überwiegenden Interessen verfolgen, unter die Ausnahmen fallen. Diese Präzisierung wird allgemein als zulässig anerkannt und wirkt sich nicht nachteilig auf den Verpflichtungsstand aus. Im Übrigen können laut Artikel XIV des GATS die Massnahmen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften als allgemeine Ausnahmen begründet werden.
Gemäss den Artikeln 3.13 und 3.14 wird das Abkommen bei der konkreten Umsetzung der Disziplinen für den Marktzugang, die Inländerbehandlung, die zusätzlichen Verpflichtungen und innerstaatliche Regelungen ähnlich funktionieren wie das GATS: Die Vertragsparteien legen ihre horizontalen und spezifischen Verpflichtungen fest und halten sie in der Verpflichtungsliste fest (Art. 3.13). Allerdings sind nur die Sektoren der Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) aufzunehmen. Die Listen können auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei geändert werden, doch die Änderung ist Verhandlungssache.
Die spezifischen Verpflichtungen jeder Vertragspartei für den Marktzugang und die Inländerbehandlung werden gemäss dem Meistbegünstigungsprinzip auf alle WTO-Mitglieder ausgeweitet (Art. 1.5). So wird der Text des Kapitels, auch wenn er sich nur auf die Vertragsparteien bezieht, nicht präferenziell angewandt, und die WTO-Mitglieder werden vom vereinbarten Öffnungsgrad und den Verpflichtungen profitieren.
Gemäss Artikel 3.15 wird eine Überprüfung des Kapitels für notwendig erachtet, um relevante internationale Arbeiten, insbesondere Klassifikationen unter Einbezug von Umweltzielen, die eine Änderung von Anhang III nach sich ziehen könnten, oder Tätigkeiten im Rahmen der WTO zu Umweltdienstleistungen zu berücksichtigen.
Da die Liste in Anhang IV nicht abschliessend ist und abhängig ist von der technologischen Entwicklung, ist ein klares Verfahren vorgesehen, das eine auf Umweltaspekten beruhende Weiterentwicklung garantiert: Die Vertragsparteien können die Aufnahme oder Streichung einer Dienstleistung vorschlagen. Jede Änderung muss anhand der Begriffsbestimmung beurteilt und begründet und vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden. Eine Änderung kann darauf abzielen, eine neue Dienstleistung hinzuzufügen oder eine Dienstleistung, die die relevanten Kriterien nicht mehr erfüllt, zu streichen. Gleichzeitig prüfen die Vertragsparteien, ob sie Änderungen auch in ihren jeweiligen Verpflichtungslisten berücksichtigen müssen. Die Überprüfung und Anpassbarkeit von Anhang IV schaffen keine zusätzlichen Pflichten für die Schweiz.
Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV, vgl. oben Ziff. 4.2.2 )
beschreibt die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III erwähnten
Umweltzwecken
der Begriffsbestimmung von Artikel 3.3 Buchstabe c entsprechen. Die Liste muss zusammen mit den Begriffsbestimmungen gelesen werden: Gemäss den
horizontalen Anmerkungen muss eine spezifische Dienstleistung immer der Begriffsbestimmung entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müssen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die Umweltgesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten sind ausgeschlossen, vor allem in den Zeilen mit zwei Sternchen (Indikator **). Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen. Dieses letzte Kriterium gilt nur, wenn in der betreffenden Zeile drei Sternchen (***) stehen; es ist besonders relevant für Verkehrsdienstleistungen. Die horizontalen Anmerkungen können als Hilfe für die Auslegung der Verpflichtungen der Vertragsparteien dienen. Beim Lesen der Liste geben die Sternchen punktuell die direkte Relevanz der horizontalen Ausnahmen an. Jede Dienstleistung muss zusammen mit ihrer Begründung und den entsprechenden Ausnahmen gelesen werden, um festzulegen, ob sie im Einzelfall der Begriffsbestimmung entspricht und folglich eingeschlossen ist.
Die Verpflichtungsliste der Schweiz (Anhang V Anlage 4) wurde auf Basis der gemäss dem GATS bestehenden Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die im Rahmen von Freihandelsabkommen bereits weitgehend gewährt werden, erstellt. Neben den oben erläuterten Anhängen III und IV sowie Anhang V mit den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien wurde der Anhang über Finanz dienstleistungen des GATS (Anhang VI) in das ACCTS aufgenommen. Dies gewährleistet für die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen die gleichen Bedingungen wie im GATS, namentlich hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

4.5 Kapitel über Subventionen für fossile Energien

Ziel des Kapitels gemäss Artikel 4.1 ist es, schädliche FFS zu regeln und zu eliminieren und damit insbesondere einen Beitrag zu klimapolitischen Zielsetzungen sowie nachhaltigem Wachstum und Entwicklung zu leisten.
Artikel 4.2 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest und verweist dazu auf den nachfolgenden Definitionsartikel. Zudem wird in diesem Artikel präzisiert, dass Subventionen für die Produktion und den Verbrauch von Produkten, die zwar mit fossilen Energien hergestellt, jedoch nicht als Energiequelle genutzt werden, wie zum Beispiel Stickstoffdünger oder Plastik, vom Anwendungsbereich nicht erfasst werden. Im Interesse der Rechtssicherheit wird zudem festgehalten, dass das Kapitel für Zuteilungen von Emissionsrechten im Rahmen eines Emissionshandelssystems einer Partei und im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens nicht gilt.
Artikel 4.3 Absatz 1 definiert, welche Produkte als «fossile Energien» bezeichnet werden. Es handelt sich um fossile Produkte wie Kohle, Erdgas oder Erdöl sowie daraus hergestellte Produkte, die abschliessend in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind.
Absatz 2 definiert den Begriff «Subvention für fossile Energien». Als Voraussetzung einer solchen Subvention muss gemäss den Buchstaben (a)(1)−(a)(2) eine staatliche Massnahme in Form einer finanziellen Zuwendung oder einer Preis- oder Einkommensstützung vorliegen. Diese Bestimmungen werden unverändert aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 3³ der WTO (SCM-Übereinkommen) übernommen. Damit lehnt sich die Definition konzeptionell an das bestehende WTO-Recht an.
Buchstabe b Ziffern i−iii konkretisiert, dass eine finanzielle Zuwendung oder eine Preis- oder Einkommensstützung dann eine FFS darstellt, wenn sie die Produktion oder den Verbrauch von fossilen Energien begünstigt. In diesem Punkt weicht die Definition von derjenigen im SCM-Übereinkommen ab, wo das Konzept der nicht marktüblichen Begünstigung von spezifischen Unternehmen oder Branchen im Vordergrund steht. Mit Buchstabe b Ziffer i wird festgelegt, dass eine finanzielle Zuwendung oder eine Preis- oder Einkommensstützung als FFS erfasst wird, wenn sie hauptsächlich auf eine der aufgeführten Aktivitäten in der Lieferkette von fossilen Energien ausgerichtet ist, und die Kosten dieser Tätigkeit verringert oder die Einnahmen der daran beteiligten Akteure erhöht. Mit Buchstabe b Ziffer ii wird diese Bestimmung auch auf die Produktion von Elektrizität, Wasserstoff, Methanol und Wärme ausgeweitet. Dabei werden Subventionen für solche Energieprodukte nur erfasst, wenn diese gemäss den Emissionswerten im Anhang VIII überwiegend mit fossilen Energien produziert wurden. Es wird damit eine wichtige Abgrenzung zur staatlichen Förderung von erneuerbaren Energien vorgenommen. Zudem bezieht sich Buchstabe b Ziffer ii nur auf die Produktion; weitere Etappen in der Wertschöpfungskette dieser Energieprodukte wie Übertragung, Transport oder Vermarktung werden nicht erfasst.
Gemäss Buchstabe b Ziffer iii liegen Subventionen für den Verbrauch vor, wenn die staatliche Massnahme die Kosten für den Verbrauch von fossilen Energien senkt. Steuervergünstigungen anhand von Normverbrauchsmodellen, beispielsweise die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Land- und Forstwirtschaft, die nicht direkt die Kosten des Verbrauchs beeinflussen, fallen damit nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Bei Parteien, die den SCRM-Mechanismus gemäss Artikel 4.4 anwenden, liegt eine FFS nur in dem Masse vor, in dem die staatliche Massnahme zu einer Unterschreitung des SCRM-Wertes führen.
Absatz 3 definiert das Standardisierte Mass der Kohlenstoffrate ( Standardised Carbon Rate Measurement, SCRM). Die Definition orientiert sich an der Definition von effektiven Kohlenstoffraten der OECD ³4 . Es werden marktbasierte klimapolitische Instrumente erfasst, einschliesslich der CO
2
- und Energiesteuern oder der preislichen Auswirkungen des Emissionshandels. Nicht erfasst werden die Mehrwertsteuer und preisliche Auswirkungen von Produkt- oder Produktionsvorschriften wie zum Beispiel verbindliche Emissionsvorschriften bei Kraftwerken.
Bei den Verbrauchssubventionen haben Parteien gemäss dem vorangehenden Abschnitt unter Buchstabe b Ziffer iii die Möglichkeit, eine bestehende Politik hoher Kohlenstoffbepreisung geltend zu machen. Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.4 erklären, dass die Anwendung des SCRM-Mechanismus optional ist und die Verpflichtung sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Abkommens für die Partei vereinbart werden kann. Absatz 3 stellt klar, dass die SCRM-Verpflichtungen der Parteien in Anhang X aufgeführt sind und dass diese mit den Klimazielen der einzelnen Parteien im Einklang stehen müssen. Die Parteien streben zudem an, ihre Verpflichtungen im Lichte der Entwicklung ihrer Klimapolitik zu erhöhen. Gemäss Absatz 4 ist eine solche Erhöhung grundsätzlich per Notifikation der anderen Vertragsparteien möglich, eine Senkung hingegen bedarf eines Konsenses im Gemischten Ausschuss.
Artikel 4.5 Absatz 1 verbietet bestimmte FFS, namentlich alle Subventionen für die Produktion und den Verbrauch von Kohle und anderen ausgewählten Stoffen, z. B. Braunkohle, Torf, Teersande oder Bitumen. Diese Stoffe weisen bei ihrer Verbrennung eine vergleichbare Emissionsintensität wie Kohle auf oder sogar eine höhere. Subventionen für die Produktion von Öl und Gas sind gleichermassen verboten. Die Liste der verbotenen Subventionen befindet sich in Anhang IX, der Gemischte Ausschuss kann sie bei Bedarf ergänzen.
Absatz 2 untersagt die Einführung von neuen FFS, es sei denn, der jährliche Gesamtbetrag der seit Inkrafttreten des Abkommens eingeführten FFS beträgt weniger als 1 Million Sonderziehungsrechte (SDR, umgerechnet rund 1,1 Mio. CHF).
Absatz 3 befasst sich mit bestehenden FFS: Sie müssen in die Verpflichtungslisten der Parteien aufgenommen werden. Während die Weiterführung dieser FFS erlaubt ist, ist ihre Ausweitung durch die Änderung der zugrundeliegenden staatlichen Massnahme untersagt. Fluktuationen des ausgerichteten Betrags - beispielsweise gestiegene entgangene Mineralölsteuerbeträge wegen höherer Nachfrage nach Treibstoff - bleiben zulässig.
Absatz 4 verpflichtet die Parteien dazu, ihre FFS im Hinblick auf deren mögliche Abschaffung regelmässig zu überprüfen. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Verhandlung dieses Abkommens verschiedene bestehende Subventionen untersucht ³5 . Er wird künftig periodisch prüfen, ob aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erneute Abklärungen angezeigt sind.
Absatz 5 nimmt Produktionssubventionen in Form von Steuerrückerstattungen für Öl und Gas von der Anwendung der Regeln in den Absätzen 1−4 aus. Diese FFS unterstehen gleichwohl den Transparenzverpflichtungen gemäss Artikel 4.9. Artikel 4.10 sieht die Überprüfung dieser Ausnahme vor.
Die in Artikel 4.6 enthaltene Liste legitimer Politikziele erlaubt die Rechtfertigung von FFS. Diese Bestimmung schafft einen Ausgleich zwischen der Disziplinierung und Beseitigung von FFS und anderen wichtigen Zielsetzungen. Zudem schafft sie ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Entwicklungsländern und denjenigen von entwickelten Ländern.
In Absatz 1 bestätigen die Parteien ihre Zielsetzungen unter dem Pariser Klimaübereinkommen und betreffend den Übergang zu sauberen und erneuerbaren Energien. Die Erwähnung dieser Zielsetzungen in Artikel 4.6 unterstreicht die bereits in Artikel 4.1 enthaltenen Ziele, die die Parteien auch bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen vor Augen behalten. Absatz 2 listet die Politikziele auf, die eine Abweichung von den Regeln des Kapitels und damit die Gewährung von FFS erlauben. Zusätzlich rechtfertigt Absatz 3 solche FFS, die die Parteien auf der Basis von bestehendem internationalem Recht gewähren, einschliesslich der Nichtbesteuerung von Flugtreibstoffen und der Steuerbefreiung von internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen. Zudem schafft dieser Absatz eine Grundlage für die Gewährung von FFS für Treibstoffe in der Seeschifffahrt, bis eine verbindliche internationale Übereinkunft ihre Besteuerung erlaubt. Absatz 4 stellt klar, dass für die unter das Kapitel fallenden FFS Artikel 1.8 (Sicherheitsausnahmen) subsidiär zu den spezifischen Ausnahmen gilt.
In Artikel 4.7 Absatz 1 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Kapitels und bei der Förderung der Reform von FFS. Absatz 2 nennt mögliche Kooperationsaktivitäten, die die Parteien einzeln, zusammen oder in Zusammenarbeit mit Nicht-Vertragsparteien ausüben, soweit diese Aktivitäten als angemessen erscheinen und die Mittel der einzelnen Parteien ihre Ausübung erlauben.
Artikel 4.8 Absatz 1 befasst sich mit der gegenseitigen Unterstützung der Parteien zum Aufbau der notwendigen Kapazitäten für die Umsetzung des Abkommens. In Absatz 2 geht es um den Kapazitätsaufbau in Nicht-Vertragsparteien zur Reform bestehender FFS hinsichtlich eines Beitritts zum ACCTS. In beiden Fällen ist die Unterstützung freiwillig und richtet sich nach den Möglichkeiten der unterstützenden Länder und nach den spezifischen Bedürfnissen der unterstützten Länder.
Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.9 legen die Einzelheiten für die Notifikationspflicht von bestehenden FFS fest. Die Anforderungen richten sich nach dem SCM-Übereinkommen, ergänzt durch verfügbare Informationen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen. Bei FFS, die gestützt auf die spezifischen Ausnahmen in Artikel 4.6 gewährt werden, muss zusätzlich die Vereinbarkeit der FFS mit der Klimapolitik der Partei dargestellt werden.
Absatz 3 enthält die Transparenzpflichten für Massnahmen, die gestützt auf den SCRM-Mechanismus nicht als FFS erfasst sind (vgl. Art. 4.4 ACCTS). Diese sind grundsätzlich den Notifikationspflichten für FFS in Absatz 2 nachgebildet. Anstelle der Informationen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sind jedoch die für die Berechnung des SCRM relevanten Informationen anzugeben.
Gemäss Artikel 4.10 überprüft der Gemischte Ausschuss das Kapitel mit dem Ziel der weiteren Disziplinierung und Beseitigung von schädlichen FFS. Absatz 1 enthält nebst der Zielsetzung der Überprüfung eine offene Liste von Themen, die der Gemischte Ausschuss zu berücksichtigen hat. Die Überprüfung ist gemäss Absatz 2 in zeitlicher Hinsicht an die allgemeine Überprüfung des Abkommens gekoppelt (vgl. Art. 6.7 ACCTS). Bei einer Überprüfung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 unter anderem technologische Entwicklungen, Entwicklungen in der nationalen und internationalen Politik in Bezug auf Klima, Umwelt und Handel sowie Forschungsergebnisse auf diesen Gebieten.
Artikel 4.11 stellt klar, dass die Anhänge VII−X Bestandteile dieses Kapitels bilden. Anhang VII listet die Energieträger aus Abbauprodukten toter Pflanzen und Tiere, die als fossile Energien betrachtet werden. Anhang VIII enthält die Energieprodukte, die wegen ihrer Herstellung und Emissionsintensität ebenfalls als fossile Energien gelten - beide Anhänge sind relevant für die Definition einer FFS nach Massgabe von Artikel 4.3. Die Liste der verbotenen FFS in Anhang IX umfasst FFS für besonders emissionsintensive fossile Energien, beispielsweise Kohle, sowie Produktionssubventionen für Öl und Gas. Die Verpflichtungslisten der Parteien, darunter auch diejenige der Schweiz (Anhang X Anlage 4), sind in Anhang X enthalten. Diese umfassen die Auflistung der FFS gemäss Artikel 4.5 Absatz 3 sowie die SCRM-Verpflichtung der Schweiz und Island - die beiden Parteien, die den Mechanismus ab Inkrafttreten des Abkommens anwenden. Die Verpflichtung der Schweiz ist in Schweizer Franken pro Tonne CO
2
und diejenige von Island in Isländischen Kronen pro Liter erfasst, wobei die isländische Verpflichtung referenzhalber auch in Isländischen Kronen pro Tonne CO
2
dargestellt wird.
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1A
³4 www.oecd.org > Publications > Net effective carbon rates, 25.5.2023.
³5 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Internationale Organisationen > WTO > ACCTS > Regulierungsfolgeabschätzung betreffend Rückerstattungen der Mineralölsteuer.

4.6 Kapitel über freiwillige Umweltzeichen

Artikel 5.1 legt die Ziele der unverbindlichen Leitlinien fest. Die Leitlinien sollen Informationen zur Entwicklung und Anwendung freiwilliger Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität bereitstellen, um einen transparenteren und nachhaltigen Handel zu fördern.
Artikel 5.2 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest. Es handelt sich dabei um freiwillige Umweltzeichen-Programme und freiwillige Umweltzeichen für Waren oder Dienstleistungen; verbindliche Produktvorschriften sind nicht erfasst.
Absatz 2 definiert «freiwillige Umweltzeichen». Die Definition bezeichnet die verschiedenen Formen von Deklarationen, die über Umweltauswirkungen oder -aspekte einer Ware oder Dienstleistung Auskunft geben. Sie baut auf Elementen der Definition eines Standards des TBT-Übereinkommens und der Familie 14024 der ISO-Standards auf. Umweltzeichen-Programme sind im Kapitel nicht definiert. Der Begriff bezieht sich auf die Entwicklung und Umsetzung von freiwilligen Umweltzeichen.
Die allgemeinen Grundsätze gemäss Artikel 5.3 enthalten die Leitgedanken des Kapitels. Sie halten die positiven Auswirkungen fest, die die mit den Leitlinien geförderten Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität entfalten können: Sie können insbesondere zur Nachfrage nach nachhaltigen Gütern und Dienstleistungen beitragen und dadurch auch kommerzielle Vorteile in den Lieferketten ermöglichen.
In Artikel 5.4 vereinbaren die Parteien die dreizehn prinzipienbasierten Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen und verpflichten sich, diese zu fördern. Die Leitlinien halten unter anderem fest, dass Umweltzeichen wahrheitsgetreue, nicht irreführende, zuverlässige, vergleichbare, begründete und überprüfbare Informationen über die Umweltaspekte von Waren und Dienstleistungen liefern sollen, die eine für den Markt aussagekräftige Unterscheidung zwischen ökologisch vorteilhaften Produkten ermöglichen. Umweltzeichen sollen, wo relevant, die wichtigsten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus eines Produkts und die Ansätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Sie sollen aufgrund der Herkunft der Produkte nicht diskriminieren, den Handel nicht unnötig beschränken und die Kosten für die Einhaltung der Umweltzeichen-Bestimmungen möglichst minimieren. Die Leitlinien sehen zudem die faire und transparente Umsetzung von Umweltzeichen und ein partizipatives Verfahren für ihre Entwicklung vor; vorgesehen ist auch eine beschränkte Gültigkeitsdauer der Umweltzeichen, verbunden mit der Überprüfung ihrer Kriterien.
In Artikel 5.5 Absätze 1-3 verpflichten sich die Parteien je einen nationalen Kontaktpunkt zu bezeichnen. Deren Vertreterinnen und Vertreter treffen sich jährlich oder nach Vereinbarung in geeigneter Weise, beispielsweise per Videokonferenz.
Zu den Aufgaben der nationalen Kontrapunkte gehört insbesondere die Bekanntmachung der Leitlinien. Sie geben zudem Auskunft über die Leitlinien bei Anfragen von anderen Kontaktpunkten oder interessierten Akteuren und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen solchen Akteuren und Umweltzeichen-Programmen (Abs. 4). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bleiben die innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gewahrt, die Antworten der Kontaktstellen auf Anfragen werden aber, wo angemessen, veröffentlicht (Abs. 5). Die nationalen Kontaktpunkte können zur Beantwortung von Anfragen den Gemischten Ausschuss und andere Kontaktpunkte sowie auch die zuständigen Behörden, Wirtschaftskreise, Nichtregierungsorganisationen sowie Expertinnen und Experten konsultieren (Abs. 6).
In Artikel 5.6 anerkennen die Parteien die Bedeutung der Zusammenarbeit mit allen Mitteln, die sie für geeignet halten, um das Kapitel erfolgreich umzusetzen. Sie streben an, relevante Aktivitäten auszubauen, sofern Finanzmittel, personelle und sonstige Ressourcen zur Verfügung stehen und sofern die innerstaatlichen Regelungen der Parteien dies zulassen.
In Artikel 5.7 wird festgehalten, dass das Kapitel über freiwillige Umweltzeichen aus dem Anwendungsbereich des Streitbeilegungskapitels ausgeschlossen ist (Abs. 1). Trotzdem kann eine Partei um Konsultationen ersuchen, um das Verständnis des Kapitels zu fördern oder um bestimmte Fragen oder allgemeine Praktiken im Rahmen dieses Kapitels zu erörtern. (Abs. 2).

4.7 Institutionelle Bestimmungen

Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens und die korrekte Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, wird mit Artikel 6.1 ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern jeder Vertragspartei besteht.
In Artikel 6.2 sind die obligatorischen (Abs. 1) und die fakultativen (Abs. 2) Aufgaben des Gemischten Ausschusses aufgeführt. Der Gemischte Ausschuss nimmt auch einige Aufgaben im Zusammenhang mit Untergremien wahr, etwa mit Unterausschüssen. Er kann diese einsetzen, zusammenführen oder auflösen, sie um Rat fragen oder von ihnen vorgeschlagene Beschlüsse annehmen (Abs. 3). Der Gemischte Ausschuss kann zudem vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge und Anlagen des Abkommens ändern. Im Fall von Costa Rica sind die in Anhang XI vorgesehenen spezifischen institutionellen Vereinbarungen auf die Änderung aller Anhänge, ausgenommen Anhang VI, anwendbar.
Gemäss Artikel 6.3 kommt der Gemischte Ausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen (Abs. 1), wobei eine Vertragspartei jederzeit um die Abhaltung einer Sondersitzung ersuchen kann (Abs. 2). Der Gemischte Ausschuss führt seine Arbeit mit den ihm geeignet erscheinenden Mitteln durch; elektronische Mittel sind ausdrücklich erwähnt (Abs. 4). Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden die Sitzungen in einem Format statt, das eine virtuelle Teilnahme ermöglicht (Abs. 2 in fine ). Der Gemischte Ausschuss gibt sich grundsätzlich anlässlich der ersten Sitzung oder wie von den Vertragsparteien vereinbart Verfahrensregeln (Abs. 5).
Die Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses ist in Artikel 6.4 geregelt. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen. Einvernehmen liegt vor, wenn seitens der auf der beschlussfassenden Sitzung vertretenen Vertragsparteien keine Einwände erhoben werden (Abs. 1). Dies gibt einer Vertragspartei, die an der Sitzung nicht anwesend sein kann, die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Falls nach Ansicht des Gemischten Ausschusses eine Frage ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so können Beschlüsse oder Empfehlungen dazu im Einvernehmen mit nur den betroffenen Vertragsparteien verabschiedet und nur für diese wirksam werden (Abs. 2). Diese Möglichkeit könnte sich zukünftig besonders im Fall einer erweiterten Teilnehmerschaft am ACCTS als nützlich erweisen. Die spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien z. B. im Bereich der Dienstleistungen oder Subventionen für fossile Energien gelten jedoch nicht als Frage, die ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft. Somit erfolgt die Änderung der entsprechenden Anlagen durch den Gemischten Ausschuss nach der allgemeinen Regel des gegenseitigen Einvernehmens (keine Einwände seitens aller vertretenen Vertragsparteien).
Die Regeln von Artikel 6.5 des Abkommens zum Funktionieren der Untergremien (z. B. der Unterausschüsse) sind an diejenigen für den Gemischten Ausschuss angelehnt. Die Untergremien besitzen keine Entscheidungsbefugnis. Sie erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse jeder Sitzung Bericht (Abs. 3).
Artikel 6.6 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit und die Umsetzung des Abkommens. Für die Zusammenarbeit sieht das Abkommen flexible Regeln vor. Mögliche Kooperationsmassnahmen sind in Form von Beispielen aufgeführt (Abs. 1). Dabei können die Vertragsparteien insbesondere die Arbeit einschlägiger internationaler Organisationen berücksichtigen und ihre Bemühungen mit diesen koordinieren (Abs. 3). Dies gilt etwa für die Arbeiten der WTO. Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Regelungen und Praktiken die Interessengruppen zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren (Abs. 5).
Artikel 6.7 sieht eine regelmässige allgemeine Überprüfung des Abkommens vor, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet, und macht bestimmte Vorgaben für diese Überprüfung (Abs. 3). Die mögliche Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, das Abkommen um neue Inhalte zu ergänzen, etwa nichttarifäre Massnahmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitszielen, muss in diesem Kontext vom Gemischten Ausschuss überprüft werden (Abs. 4). Das Ergebnis der Überprüfung kann darin bestehen, dass Vorschläge zur Änderung des Abkommens oder von dessen Anhängen gemäss den diesbezüglich geltenden Abkommensbestimmungen unterbreitet werden (Abs. 5).
Gemäss Artikel 6.8 benennt jede Vertragspartei eine allgemeine Kontaktstelle , die den anderen Vertragsparteien für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen als Anlaufstelle dient. Weitere spezifische Kontaktstellen sind in den Kapiteln über die Umweltzeichen (Art. 5.5) und die Streitbeilegung (Art. 7.20) vorgesehen.
Anhang XI enthält Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien . Solche Vereinbarungen gelten derzeit nur für Costa Rica und betreffen Fragen innerstaatlicher Zuständigkeiten und der Gleichwertigkeit bestimmter Beschlüsse des Gemischten Ausschusses mit innerstaatlichen Rechtsinstrumenten von Costa Rica.

4.8 Streitbeilegung

Kapitel 7 sieht ein detailliertes Verfahren zur Streitbeilegung unter den Vertragsparteien im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Abkommen vor. Sofern nicht anders vorgesehen, findet Kapitel 7 auf alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anwendung (Art. 7.2 Abs. 1). Laut Artikel 5.7 Absatz 1 ist Kapitel 7 nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die sich aus Kapitel 5 (Umweltzeichen) ergeben.
Gemäss Artikel 7.4 über die Wahl des Forums kann für eine Streitigkeit, die sowohl Bestimmungen dieses Abkommens als auch Bestimmungen eines anderen internationalen Handelsübereinkommens betrifft, z. B. eines WTO-Übereinkommens oder eines Freihandelsabkommens, die beschwerdeführende Vertragspartei für die Regelung dieses Falles entweder das Streitbeilegungsverfahren des Abkommens oder dasjenige des anderen betroffenen internationalen Handelsübereinkommens wählen. Ein nachträglicher Wechsel des Verfahrens ist jedoch nicht mehr möglich.
Gemäss Artikel 7.5 können die Vertragsparteien freiwillig auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zurückgreifen, auch wenn bereits ein Streitbeilegungsverfahren läuft. Entsprechende Verfahren können jederzeit eingeleitet oder ausgesetzt werden. Sie sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Artikel 7.6 regelt die formellen Konsultationen , die die Streitparteien durchführen müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen können. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei informiert auch die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Ersuchen (Abs. 1). Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann an den Konsultationen teilnehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein wesentliches Handelsinteresse oder ein anderes nach dem Abkommen relevantes wesentliches Interesse gemäss dem Abkommen hat, und dies innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitteilt (Abs. 3).
Die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist in Artikel 7.7 geregelt. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen (30 Tage für dringende Angelegenheiten) im Rahmen des oben erwähnten Konsultationsverfahrens beigelegt werden, finden die Konsultationen nicht innerhalb der vom Abkommen gesetzten Frist statt (30 Tage bzw. 15 Tage für dringende Angelegenheiten) oder antwortet die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht spätestens 10 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens, so kann die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen (Abs. 1).
Artikel 7.8 betrifft die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht umfasst drei Mitglieder. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied und gemeinsam ein drittes Mitglied, das im Schiedsgericht den Vorsitz hat (Abs. 1). Bei der Ernennung von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern ist der Diversität (Abs. 3), z. B. in Bezug auf Geschlecht und Herkunft, Rechnung zu tragen. Wenn nicht alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts ernannt wurden, so kann eine Streitpartei bei der Generalsekretärin bzw. beim Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag ( Permanent Court of Arbitration, PCA) beantragen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen (Abs. 4). Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann von einer Streitpartei und von den Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern Informationen verlangen und sie anhören (Abs. 5).
Die Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter sind in Artikel 7.9 dargelegt. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter müssen über Fachkenntnisse oder Erfahrungen in mindestens einem der in Absatz 1 aufgezählten Bereiche verfügen und zudem unabhängig und unparteiisch sein. Mindestens eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter muss im Umweltbereich und mindestens eine bzw. einer im internationalen Handel Fachkenntnisse besitzen, ausser wenn die Streitparteien auf dieses Erfordernis verzichten (Abs. 2).
Artikel 7.10 regelt das Verhalten, die Ablehnung und den Ersatz von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern. Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter befolgen insbesondere die Verhaltensnormen in den Verfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 7.2 verabschiedet (Abs. 3).
Wie bei den von der Schweiz im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen können Vertragsparteien, die keine Streitparteien sind, sich unter bestimmten Voraussetzungen als Drittparteien am Schiedsverfahren beteiligen (Art. 7.11).
Die Aufgaben des Schiedsgerichts sind in Artikel 7.12 erwähnt. Wenn das Schiedsgericht eine ihm unterbreitete Angelegenheit prüft, kann es relevante Auslegungen in Berichten von Sondergruppen und Einspruchsgremien der WTO berücksichtigen, ist aber nicht dazu verpflichtet (Abs. 2 in fine ). Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wobei ein Mitglied auch eine eigene getrennte Stellungnahme abgeben kann (Abs. 3).
Gemäss Artikel 7.13 richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 7.2 auf seiner ersten Sitzung verabschiedet, sofern das Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren (Abs. 1). Die Anhörungen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden (Abs. 2). Damit wird insbesondere die Durchführung virtueller Verhandlungen ermöglicht. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht dies zur Besprechung vertraulicher Informationen nicht anders beschliesst.
Das Recht des Schiedsgerichts zum Einholen von Informationen ist in Artikel 7.14 geregelt. So kann es vorbehaltlich der von den Streitparteien vereinbarten Bedingungen insbesondere die Meinung von Sachverständigen einholen (Abs. 1), unter anderem zu den allfälligen Kosten einer solchen Konsultation. Die Streitparteien können zu den erhaltenen Informationen oder Ratschlägen Stellung nehmen (Abs. 2).
Artikel 7.15 bezieht sich auf den Inhalt der Berichte des Schiedsgerichts , d. h. des ersten Berichts und des Schlussberichts, sowie auf die Fristen für die Erstellung dieser Berichte. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen werden die Schlussberichte des Schiedsgerichts veröffentlicht (Abs. 7). Urteile des Schiedsgerichts nach Kapitel 7 sind endgültig und für die Streitparteien verbindlich (Abs. 8).
Laut Artikel 7.16 ist die Sistierung oder Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens mit Zustimmung der Streitparteien jederzeit möglich . Die beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde zudem vor der Erstellung des ersten Berichts einseitig zurückziehen .
Artikel 7.17 sieht vor, dass die Streitparteien geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts ergreifen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht um die Festsetzung einer Frist ersuchen (Abs. 1). Bei Uneinigkeit über eine von einer Streitpartei zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme kann die andere Streitpartei damit noch einmal an dasselbe Schiedsgericht gelangen (Abs. 3).
Für die Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sieht Artikel 7.18 ein besonderes System vor, das sich von dem in Handelsabkommen üblichen Mechanismus unterscheidet. Im Falle des ACCTS würde sich nämlich die Aufhebung von darin vorgesehenen Vorteilen bei einer Nicht-Umsetzung des Schlussberichts (Retorsionsmassnahmen), wie etwa der erneuten Erhebung von Zöllen auf Umweltgüter, kontraproduktiv auf die Umweltziele des Abkommens auswirken. Daher sind solche Massnahmen in Artikel 7.18 nicht vorgesehen. Bei Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sollen die Streitparteien zuerst einen freiwilligen, mit dem Abkommensziel im Einklang stehenden Ausgleich vereinbaren (Abs. 1 und 2). Der Ausgleich kann beispielsweise in einer zusätzlichen Liberalisierung für Umweltgüter oder Umweltdienstleistungen oder einer weiteren Senkung der Subventionen für fossile Energien bestehen. Falls keine Einigung über einen Ausgleich zustande kommt, sind andere institutionelle Massnahmen (Ausschluss der beklagten Partei vom Vorsitz der Gremien des Abkommens, mögliche Sistierung der Zusammenarbeit) oder eine Bekanntmachung (quartalsweise Vorlage eines Berichts durch die beklagte Vertragspartei, der zusammen mit allfälligen Erklärungen der anderen Vertragsparteien veröffentlicht wird) vorgesehen (Abs. 3 und 4). Der Gemischte Ausschuss erarbeitet weitere Massnahmen, die die beschwerdeführende Vertragspartei nach den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen anwenden kann (Abs. 5).
Artikel 7.19 behandelt die Festlegung der in Kapitel 7 vorgesehenen Fristen . Artikel 7.20 bezieht sich auf die Notifikationen und Kontaktstellen im Hinblick auf dieses Kapitel. Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, an die insbesondere die im Zusammenhang mit diesem Kapitel an die betreffende Vertragspartei gerichteten Dokumente übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist möglich (Abs. 1).

4.9 Schlussbestimmungen

Artikel 8.1 über die Einhaltung von Pflichten sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem Abkommen erfüllen und dessen Anwendung auf allen staatlichen Ebenen sicherstellen.
Gemäss Artikel 8.2 bilden die Anhänge und ihre Anlagen sowie Fussnoten feste Bestandteile des Abkommens.
Artikel 8.3 regelt das Inkrafttreten des Abkommens, das die Ratifikation durch mindestens drei Unterzeichnerstaaten erfordert.
Laut Artikel 8.4 konsultieren sich die Vertragsparteien darüber, ob eine Änderung des Abkommens notwendig ist, wenn andere darin genannte internationale Abkommen geändert oder ersetzt werden.
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, das Abkommen zu ändern (Art. 8.5), und sie können dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen von Artikeln des Hauptabkommens zur Prüfung unterbreiten. Änderungen unterliegen den innerstaatlichen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren der Vertragsparteien. Gemäss Artikel 6.2 kann der Gemischte Ausschuss vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge des Abkommens sowie deren Anlagen ändern (vgl. oben). Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die diese ratifiziert haben, nach der Ratifikation durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Änderungen des Abkommens werden der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, ausser sie sind von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ³6 (RVOG).
Artikel 8.6 enthält Bestimmungen zum Beitritt der anderen WTO-Mitglieder zum Abkommen. Die Modalitäten können von den Vertragsparteien vereinbart werden und sind gegebenenfalls vom Gemischten Ausschuss per Beschluss zu genehmigen. Für Beitrittskandidaten wie Norwegen und Fidschi, die an den Verhandlungen über das Abkommen teilgenommen haben, kann ein beschleunigtes Beitrittsverfahren in Betracht gezogen werden.
Artikel 8.7 legt die Bedingungen für den Rücktritt einer Vertragspartei fest. Tritt eine Vertragspartei zurück, so bleibt das Abkommen für die anderen Vertragsparteien in Kraft.
Gemäss Artikel 8.8 fungiert Neuseeland als Depositar des Abkommens.
Der englische, der spanische und der französische Wortlaut dieses Abkommens sind gleichermassen verbindlich (Art. 8.9) . Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut massgebend.
³6 SR 172.010

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Da die Schweiz per 1. Januar 2024 alle Zölle auf Industriegüter unilateral aufgehoben hat, hat die Zollabbauverpflichtung für Umweltgüter keine Ausfälle von Zollerträgen zur Folge. Das Verbot neuer oder erweiterter Subventionen für fossile Energien kann gegebenenfalls künftige Mehrausgaben verhindern.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Das ACCTS hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Das vorliegende Abkommen kann mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden. Die Umsetzung des Kapitels über freiwillige Umweltkennzeichen soll mit den bereits vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen in der Bundesverwaltung erfolgen. Der Nationale Kontaktpunk wird in die bestehenden Verwaltungsstrukturen beim SECO integriert. Auch die weiteren Aufgaben unter dem Abkommen - wie die zweijährigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses und die Notifikationen - werden mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat keine spezifischen finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Umsetzung des Abkommens sind insgesamt positive Auswirkungen auf die Volkwirtschaft zu erwarten, da es vorwiegend marktverzerrende Instrumente abbaut oder einschränkt und grundsätzlich den internationalen Handel und das Wirtschaftswachstum begünstigt. Der Marktzugang und die Rechtssicherheit für Schweizer Wirtschaftsakteure wird auf den Märkten der Vertragsparteien gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit von nachhaltigen Wirtschaftssektoren wird unterstützt. Es sind keine spezifischen negativen Auswirkungen in bestimmten Wirtschaftssektoren oder Unternehmen zu erwarten.
Durch die Zollbefreiung von Umweltgütern entfallen die Zollbelastungen für schweizerische Produkte bei der Einfuhr in die Märkte der Vertragsparteien, wobei im Falle von Costa Rica und Island bereits ein Freihandelsabkommen resp. die EFTA-Konvention zur Liberalisierung des Handels mit Industriegütern verpflichtet. Mit dem angestrebten Beitritt weiterer Vertragsparteien soll diese Liberalisierung entsprechend ausgeweitet werden. Der Wert der vom Abkommen betroffenen Güterausfuhren beläuft sich auf rund 6−21 Milliarden Schweizer Franken, wobei statische Konverter, Instrumente für physikalische oder chemische Analysen sowie Mikrotome zu den drei am meisten aus der Schweiz exportierten Umweltgütern gehören.
Die Verpflichtung zur Zollbefreiung betrifft die Einfuhren aus allen WTO-Mitgliedern, wobei die Schweiz alle relevanten Zölle mit dem Industriezollabbau bereits unilateral seit dem 1. Januar 2024 aufgehoben hat. Der Wert der vom Abkommen betroffenen Gütereinfuhren beläuft sich auf rund 10−25 Milliarden Schweizer Franken. Genauere Angaben über den Import- und Exportwert sind nicht möglich, da für gewisse Umweltgüter keine Zollstatistiken erhoben werden. Zu den drei am meisten in die Schweiz importierten Umweltgütern gehören Elektroautos, Photovoltaikzellen und statische Konverter.
Import und Export von Umweltdienstleistungen und umweltbezogenen Dienstleistungen werden durch erhöhte Rechtssicherheit abgestützt und gefördert, was mehr Wettbewerb erlaubt.
Das Kapitel zur Regulierung von Subventionen für fossile Energien hat direkt keine Politikanpassungen zur Folge, untersagt aber die künftige Einführung oder den Ausbau von potenziell volkswirtschaftlich ineffizienten Subventionen.
Die im ACCTS vorgesehenen Leitlinien zu freiwilligen Umweltzeichen sind ein wichtiges Instrument mit geringer regulatorischer Eingriffstiefe. Sie unterstützen private Marktmechanismen; die Entwicklung und Anwendung glaubwürdiger Standards werden durch die Leitlinien unterstützt. Dies ermächtigt Marktakteure zu besseren Kaufentscheidungen und erlaubt Anbietern die Auslobung ökologischer Mehrwerte ihrer Produkte. Die Leitlinien sind unverbindlich, so dass für die Wirtschaft kein administrativer Aufwand entsteht.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Im Sinne der Solidarität zwischen den Generationen trägt das Abkommen den Interessen künftiger Generationen Rechnung, und zwar im Ausmass, in dem es zur Verhinderung oder Minderung künftiger Umweltschäden oder zur sparsamen Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen beiträgt und den Einsatz von Umwelttechnologien fördert.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die im ACCTS festgelegten Bestimmungen haben zum Ziel, einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu bewirken und so eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.
Die Zollbefreiung von 360 Umweltgütern durch das ACCTS sowie die Verpflichtungen über eine Auswahl von Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen verbessern die Rechtssicherheit und den Marktzugang für Produkte und Dienstleistungen mit positivem Einfluss auf die Umwelt. Nachhaltige Lieferketten werden gestärkt, und es werden neue Anreize in den Wirtschaftssektoren geschaffen, die eine aktive Rolle bei der Umstellung auf eine kreislauforientierte Wirtschaft spielen. Das Abkommen unterstützt die Schweiz somit bei der Umsetzung ihrer umweltpolitischen Ziele und dem Erreichen von Netto-Null bis 2050.
Die Regulierung von Subventionen für fossile Energien entschärft Handelsverzerrungen, die zur Begünstigung von CO
2
-intensiven anstelle von emissionsarmen Technologien führen. Durch das Verbot von Subventionen für Kohle und Produktionssubventionen für Öl und Gas werden besonders umweltschädliche Anreize abgeschafft. Auf diese Weise leistet das Abkommen einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft, zur Emissionsreduktion der Schweiz im Einklang mit ihren klimapolitischen Verpflichtungen und zur effizienten Nutzung von nicht-erneuerbaren Ressourcen.
Die im Abkommen festgehaltenen Leitlinien stärken freiwillige Umweltzeichen entlang der drei Dimensionen Transparenz, Vergleichbarkeit und Glaubwürdigkeit. Konsumentinnen und Konsumenten sowie Produzentinnen und Produzenten erhalten somit wichtige Informationen, die sie in ihren Konsumentscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit unterstützen. Auf diese Weise kann das Abkommen die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten stimulieren und zum Erreichen der umweltpolitischen Zielsetzungen der Schweiz beitragen, beispielsweise zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft.
Des Weiteren enthält das Abkommen Bestimmungen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der unter dem ACCTS festgelegten Ziele. Ebenso soll die Kooperation der Vertragsparteien in Umwelt- und Handelsthemen in regionalen, bilateralen und multilateralen Foren gestärkt werden.

5.6 Andere Auswirkungen

Als offenes multilaterales Handelsabkommen, das im Einklang mit den Regeln der WTO entwickelt wurde, leistet das ACCTS einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung des regelbasierten internationalen Handelssystems. Die durch das ACCTS ausgearbeiteten Bestimmungen bieten einen multilateralen Ansatz zur Lösung der internationalen Umweltproblematik. Die Ausarbeitung wirksamer und tragfähiger multilateraler Antworten auf globale Herausforderungen ist ein Ziel der Aussenpolitischen Strategie 2024−2027 ³7 des Bundes. Das ACCTS steht somit im Einklang mit den aussenpolitischen Zielsetzungen der Schweiz.
³7 www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Strategien und Grundlagen > Aussenpolitische Strategie.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ³8 , wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2020 ³9 [ParlG]; Art. 7 a Abs. 1 RVOG). Beim ACCTS handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig.
³8 SR 101
³9 SR 171.10

6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das ACCTS verweist auf die internationalen Klimaverpflichtungen der Parteien unter dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen vom 9. Mai 1992 4⁰ und wird zu ihrer Einhaltung beitragen. Zudem steht das ACCTS im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz und der anderen Vertragsparteien als WTO-Mitglieder. Die Abkommensbestimmungen sind, insbesondere aus diesem Grund, auch mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie ihren anderen Handelspartnern vereinbar.
4⁰ SR 0.814.01

6.3 Geltung für Liechtenstein

In Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 1923 4¹ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein (vgl. Art. 1.4 Abs. 3 ACCTS). Gestützt auf diesen Vertrag erwachsen aus dem ACCTS in zwei Bereichen Verpflichtungen auch für Liechtenstein. Einerseits gilt die Verpflichtung zur zollfreien Ein- und Ausfuhr von Umweltgütern (Art. 2.6 und 2.7 ACCTS) im gesamten schweizerischen Zollgebiet. Andererseits erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich der Mineralölsteuergesetzgebung nebst dem schweizerischen Staatsgebiet auch auf die Zollanschlussgebiete und damit auf Liechtenstein. Entsprechend gelten die Verpflichtungen des Kapitels «Subventionen für fossile Energien» auch im Staatsgebiet von Liechtenstein, soweit die Rückerstattung oder der Erlass der Mineralölsteuer betroffen ist.
4¹ SR 0.631.112.514

6.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, wie den Verzicht auf Ein- und Ausfuhrzölle für Umweltgüter, die Aufhebung gewisser Marktzugangsbeschränkungen für Umwelt- und umweltbezogene Dienstleistungen und die Disziplinierung von Subventionen für fossile Energien. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit
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