Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates
Anpassung von Bezeichnungen
Diese Veröffentlichung ersetzt diejenige im Bundesblatt Nr. 23 vom 3. Februar 2023 (BBl 2023 241)
Weisungen über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates
vom 25. Januar 2023
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 ¹ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ² (RVOG),
erlässt folgende Weisungen:
¹ SR 120
² SR 172.010
1 Sicherheitsausschuss
1.1 Zusammensetzung
¹ Der Sicherheitsausschuss (SiA) ist ein Ausschuss des Bundesrates nach Artikel 23 RVOG.
² Er setzt sich zusammen aus:
a.
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b.
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c.
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
³ Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS hat den Vorsitz.
1.2 Aufgaben
¹ Der SiA hat folgende Aufgaben:
a.
Er beurteilt die sicherheitspolitische Lage.
b.
Er koordiniert departementsübergreifende sicherheitspolitische Geschäfte.
c.
Er erteilt der Kerngruppe Sicherheit (KGSi) Aufträge.
d.
Er kann sicherheitspolitische Geschäfte für Entscheide des Bundesrats vorbereiten.
² Er kann die KGSi in Krisensituationen beiziehen und ihr Koordinationsaufgaben übertragen.
1.3 Sekretariat
¹ Das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) ³ führt das Sekretariat des SiA. Es ist für die Einladung, die Traktandenliste und das Protokoll zuständig.
² Die Departemente melden der Sekretärin oder dem Sekretär die im SiA zu behandelnden Geschäfte und stellen sicher, dass der Bundesrat rechtzeitig über das Ergebnis der Beratungen im SiA informiert wird.
³ Das Sekretariat des SiA stellt der Geschäftsprüfungsdelegation die Einladung, die Traktandenliste und das Protokoll zu.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde auf den 1. Jan. 2024 angepasst (siehe AS 2023 746 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1.4 Sitzungen
¹ Der SiA tritt bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich zusammen.
² Ständige Teilnehmende an den SiA-Sitzungen sind:
a.
die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB);
b.
die Bundesratssprecherin oder der Bundesratssprecher;
c.
die Sekretärin oder der Sekretär.
³ Jedes Mitglied des SiA kann sich zu den Sitzungen von ein oder zwei Personen aus seinem Departement begleiten lassen.
⁴ Bei Bedarf kann der SiA weitere Personen beiziehen.
1.5 Koordination mit den Kantonen
¹ Der Koordinationsbedarf mit den Kantonen wird an jeder Sitzung des SiA geklärt.
² Die Koordination erfolgt über die Politische Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS).
2 Kerngruppe Sicherheit
2.1 Zusammensetzung
¹ Die KGSi setzt sich aus den folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
a.
der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des EDA;
b.
der Direktorin oder dem Direktor des NDB;
c.
der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SEPOS;
d.
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Polizei.
² Die Mitglieder können sich bei Bedarf vertreten lassen.
³ Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) sowie die oder der Delegierte des SVS sind nichtständige Mitglieder der KGSi.
⁴ Bei Bedarf kann die KGSi weitere Personen aus der Verwaltung oder von externen Stellen beiziehen.
⁵ Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SEPOS hat den Vorsitz.
2.2 Aufgaben
¹ Die KGSi ist für die Darstellung und Beurteilung der sicherheitspolitisch relevanten Lage und die Früherkennung von Herausforderungen im sicherheitspolitischen Bereich zuständig. Der NDB koordiniert mit dem Nachrichtenverbund die gemeinsame Lagebeurteilung; er bezieht dabei die Kenntnisse und Einschätzungen der in der KGSi vertretenen Dienststellen mit ein.
² Die KGSi koordiniert Geschäfte auf sicherheitspolitischer und operativer Ebene und sorgt für den Einbezug der betroffenen Dienststellen.
³ Die in der KGSi vertretenen Dienststellen haben das Recht, dem SiA Anträge zu unterbreiten; sie ziehen dazu die anderen Mitglieder bei.
⁴ Die KGSi tritt bei Bedarf, mindestens jedoch sechs Mal jährlich zusammen.
2.3 Sekretariat
¹ Das VBS führt das Sekretariat der KGSi. Es wird von der Sekretärin oder dem Sekretär des SiA geleitet.
² Die Sekretärin oder der Sekretär leitet eine Koordinationsgruppe, die aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststellen der KGSi besteht. Die Koordinationsgruppe ist für die administrative und inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Sitzungen zuständig.
³ Das Sekretariat stellt der Geschäftsprüfungsdelegation das Protokoll der Sitzungen zu.
2.4 Zusammenarbeit mit den Kantonen
¹ Eine Vertreterin oder ein Vertreter der KKPKS sowie die oder der Delegierte des SVS werden bei kantonsbezogenen Geschäften zu den Sitzungen der KGSi eingeladen, mindestens jedoch zwei Mal jährlich.
² Die Vertreterin oder der Vertreter der KKPKS sowie die oder der Delegierte des SVS erhalten die Traktanden aller Sitzungen der KGSi. Aus Geheimhaltungsgründen können Traktanden von der Liste entfernt werden.
³ Bei Bedarf kann die KGSi weitere Vertreterinnen und Vertreter der Kantone zu den Sitzungen einladen.
3 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. März 2023 in Kraft.
| 25. Januar 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Bundesrecht
Anpassung von Bezeichnungen. Weisungen vom 25. Januar 2023 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates
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