BBl 2025 960
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation

Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation
vom 7. März 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe einer Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. März 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Aufgrund der sich verändernden Bedrohungslage mit neuen Bedrohungsformen sowie der allgemeinen gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Transformation müssen sich Armee und Militärverwaltung anpassen und weiterentwickeln. Dazu müssen das Militärgesetz, die Armeeorganisation, die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse angepasst werden.
Ausgangslage
Die Alimentierungsprobleme und die Sicherung der Bestände der Armee sowie weitere Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels mitsamt den sich veränderten Bedrohungsformen und den bewältigten Gesundheits- und Energiekrisen verlangen nach Anpassungen des Militärgesetzes, der Armeeorganisation, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und weiterer Erlasse.
Aufgrund der veränderten Bedrohungslage mit der allgegenwärtigen Cyberbedrohung und der gestiegenen hybriden Bedrohung muss das bestehende Instrument der Requisition ergänzt und aktualisiert werden. Die Betriebskontinuität sowie die Resilienz von systemrelevanten Anlagen und Einrichtungen der Armee und der Schutz militärischer Fernmeldeanlagen müssen verbessert und gestärkt werden.
Gestiegene Erwartungen und Ansprüche der Angehörigen der Armee betreffend die Vereinbarkeit von Militärdienst und Privatleben, beruflicher Entwicklung und Freizeitaktivitäten verlangen verschiedene Anpassungen bei der Erfüllung der Militärdienstpflicht, der Flexibilisierung der Durchlässigkeit von Dienstgraden sowie bei der Ausweitung des Anspruchs auf Erwerbsersatz bei Unterbrüchen in Ausbildungsdiensten
Die Friedensförderung hat sich im letzten Jahrzehnt im zivilen und im militärischen Bereich weiterentwickelt. Die Entwicklungen von Gefahren und Risiken in Friedens-missionen zeigen, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind, um das eingesetzte militärische Personal zu schützen. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen kommt der adäquaten Fortbildung von Militärärztinnen und Militärärzten und weiteren im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen eine erhöhte Bedeutung zu.
Im Beschaffungswesen für Armeematerial sind der Bereich Forschung und Entwicklung und die Offset-Geschäfte ungenügend geregelt. Die Informationsmöglichkeiten der Armee für interessierte Bürgerinnen und Bürger, Armeeangehörige und Ehemalige sowie der elektronische Datenaustausch mit Angehörigen der Armee müssen aktualisiert und den neuesten Möglichkeiten der Digitalisierung angepasst werden.
Die Organisationsstruktur von Armeeverbänden muss stufengerecht und flexibel an-gepasst werden können. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee, welche den Kommissariatsdienst und das Finanzwesen der Armee regelt, ist nicht mehr aktuell. Die Verordnung soll aufgehoben und die noch benötigten Bestimmungen in aktualisierter Form in das Militärgesetz integriert werden.
Inhalt der Vorlage
Um das bestehende Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell sowie die Möglichkeit der Durchführung von Pilotprojekten zu flexibilisieren, gilt es, den gesetzlichen Rahmen zu schaffen und damit die notwendige Handlungsfreiheit zu gewinnen.
Der «Requisitionsartikel» wird entsprechend der veränderten Bedrohungslage aktualisiert: Neben unbeweglichen und beweglichen Sachen sollen neu auch immaterielle Sachen und Dienstleistungen sowie Daten, Funkfrequenzen und beherrschbare Naturgewalten wie Strom, requisitionsfähig sein. Neben der Requisition und Unbrauchbarmachung sollen auch Nutzungseinschränkungen und -verbote möglich sein.
Die Betriebskontinuität und die Resilienz von wichtigen Systemen der Armee soll in allen Lagen gewährleistet werden und der Schutz militärischer Fernmeldeanlagen soll ununterbrochen sichergestellt werden können. Dazu sind entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
Bei Friedensmissionen kommt es vor dem Hintergrund der zum Teil steigenden Risiken vor Ort immer öfter vor, dass die einsatzführenden internationalen Organisationen auch die Bewaffnung für den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfe von uniformiertem Personal empfehlen, das individuell und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird.
Sowohl die Fortbildung von Militärärztinnen und Militärärzten sowie weiteren im Be-reich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen als auch die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin werden durch das Militärgesetz nicht abgedeckt. Das Militärgesetz ist daher entsprechend zu ergänzen.
Bei der Beschaffung von Armeematerial sollen die damit zusammenhängende Forschung und Entwicklung gestärkt und die Offset-Geschäfte bei Beschaffungen im Ausland klarer geregelt werden.
Schliesslich werden bei der Militärdienstpflicht und bei der Ausbildung von Angehörigen der Armee verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, welche den Militärdienst insgesamt attraktiver machen und mit dem zivilen Leben besser in Einklang bringen können:
Mit digitalen Informationsplattformen sollen interessierte Bürgerinnen und Bürger, Stellungspflichtige, Armeeangehörige und weitere interessierte Personen besser und aktueller über die Sinnhaftigkeit des Militärdienstes und die verschiedenen Möglichkeiten diesen zu absolvieren, orientiert werden können. Der elektronische Informations- und Datenaustausch zwischen den Angehörigen der Armee und der Armee bzw. der Militärverwaltung soll weiter gefördert und digitalisiert werden.
Die Ergänzung der Armeeorganisation und des Militärgesetzes mit einer Delegationskompetenz an das VBS und die Gruppe Verteidigung ermöglichen stufengerechte, regelmässige Anpassungen in der Organisationsstruktur der Armee und deren Ver-bänden. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben, wobei Bestimmungen, die weiterhin notwendig sind, aktualisiert und in das Militärgesetz integriert werden.
Botschaft

1 Ausgangslage

Das Parlament beschloss 2016 die Weiterentwicklung der Armee (WEA). Diese zielte darauf ab, die Bereitschaft, die Kaderausbildung sowie die Ausrüstung und Bewaffnung zu verbessern und die regionale Verankerung der Armee zu verstärken. Zwischen 2018 und 2022 wurde die WEA umgesetzt und damit die Streitkräfte in die Lage versetzt, die Schweiz und ihre Bevölkerung auch in Zukunft gegen moderne Bedrohungen und Gefahren zu verteidigen und zu schützen, die zivilen Behörden bei Bedarf optimal zu unterstützen und einen Beitrag zur internationalen Friedensförderung zu leisten. Die Verteidigung beziehungsweise die Prävention und Abwehr eines bewaffneten Angriffs bleibt dabei die Kernkompetenz der Armee.
Die Anpassungen und Änderungen im Zuge der abgeschlossenen WEA per Ende 2022 haben sich bewährt. Die ungelösten Alimentierungsprobleme und die längerfristige Sicherung der Bestände der Armee sowie weitere Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels mitsamt den sich veränderten Bedrohungsformen und den bewältigten Gesundheits- und Energiekrisen verlangen jedoch nach weiteren gesetzlichen Anpassungen. Betroffen sind das Militärgesetz, die Armeeorganisation, die Verordnung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Flexibilisierung bei Grundausbildung und Ausbildungsdiensten

Die Armee hat seit Beginn der WEA verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Bestände zu stabilisieren. Der Armeebestand lässt sich über drei Elemente steuern: Die Anzahl der Rekrutierten, die Länge der Dienstzeit sowie die Anzahl der Abgänge. Durch die differenzierte Beurteilung der Tauglichkeit und die Individualisierung des Prozesses konnte die Rekrutierung zeitgemässer ausgestaltet und flexibler organisiert werden. Zudem lassen sich jedes Jahr mehr Frauen rekrutieren. Die Dienstzeit wurde aus verschiedenen Gründen in den letzten drei Armeereformen für das Gros der Truppe stets gesenkt. Eine Verlängerung der Dienstpflicht ist in der aktuellen Lage indessen nicht angezeigt. Insofern war die Reduktion der Abgänge das primäre Handlungsfeld der ergriffenen Massnahmen. Die Armee konnte eine Reduktion der Abgänge aus medizinischen Gründen erreichen. Zudem wurde und wird die Attraktivität des Ausbildungsdienstes mit verschiedenen Massnahmen stetig erhöht. Die Vielzahl an ergriffenen Massnahmen führten jedoch noch nicht zu einer wesentlichen Entschärfung der Alimentierungsproblematik. Eine grundlegende Herausforderung bleibt weiterhin die Vereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Berufs- und Privatleben. Die notwendigen Anpassungen im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ¹ (MG) mit der angestrebten Flexibilisierung bei der Grundausbildung und den Ausbildungsdiensten zielen daher darauf ab, den Angehörigen der Armee namentlich die Vereinbarkeit zwischen ihrem zivilen Leben und dem Militäralltag zu erleichtern.
¹ SR 510.10

1.1.2 Sicherstellen der Betriebskontinuität und Erhöhung der Resilienz

Ob Armee und Militärverwaltung die verfassungsmässigen Aufträge erfüllen können, hängt mehr und mehr davon ab, wie sie ihre eigenen IKT-Systeme inklusive der relevanten Lieferketten ( Supply Chain ) sowie die eigenen Daten und Informationen über alle Lagen vor den vielfältigen Bedrohungen im Cyber- und elektromagnetischen Raum (CER) schützen können. Die Auftragserfüllung hängt jedoch auch davon ab, wie die Armee ihre IKT-Systeme im Sinne eines Business Continuity Managements (BCM) selbständig aufrechterhalten kann. BCM, also die Sicherung der Betriebskontinuität, zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit, die Lieferketten und die kritischen Infrastrukturen zu überprüfen und deren Resilienz zu stärken, also die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese auch bei relevanter Gefährdung fortbestehen können. Neu müssen auch die Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuität der IKT-Systeme der Armee und der Militärverwaltung inklusive der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffen erfasst werden. Die Armee muss auch in Friedenszeiten im Rahmen der BCM Massnahmen treffen können, um die Betriebsmittel bzw. die späteren Requisitionsgüter zu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee als Ultima Ratio die Möglichkeit erhält, Nutzungseinschränkungen oder Verbote gegenüber Dritten (z. B. im Zusammenhang mit Sensoren) auszusprechen.
Rechtliche Grundlagen für die Sicherstellung der Betriebskontinuität und die Stärkung der Resilienz der Gesamtsysteme der Armee in allen Lagen fehlen. Gerade die veränderte Bedrohungslage (Ukraine-Krieg, Taiwan-Konflikt) mit vielfältigen hybriden Bedrohungsformen und steigenden Cyberangriffen zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen entsprechend angepasst werden müssen, damit eine agile Handlungs-weise der Armee und der Militärverwaltung gewährleistet werden kann.

1.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente

Ein Mittel zur Sicherstellung der militärischen Handlungsfähigkeit im Aktiv- oder Assistenzdienst ist die Requisition. Diese dient dazu, in Notlagen die Herstellung von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen zu planen und zu gewährleisten, die für die soziale Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie für den Bedarf der Armee oder der Militärverwaltung unerlässlich sind.
Allerdings ist der Geltungsbereich der bestehenden gesetzlichen Grundlagen auf den Aktivdienst oder den Assistenzdienst begrenzt. Voraussetzung für den Aktivdienst ist ein Verteidigungsfall oder die Abwehr einer schwerwiegenden Bedrohung für die innere Sicherheit. Voraussetzung für einen Assistenzdienst ist die Notwendigkeit einer Hilfeleistung der Armee an zivile Behörden, wenn deren eigene Mittel in einer ausserordentlichen Lage erschöpft sind. Beides bedingt einen Truppeneinsatz, welcher durch den Bundesrat oder das Parlament zu genehmigen ist. Angesichts moderner Konfliktformen bedeutet Verteidigung aber nicht mehr ausschliesslich die Abwehr eines herkömmlichen militärischen bewaffneten Angriffs eines anderen Staates (in die physischen Wirkungsräume Boden, Luft, maritimer Raum und Weltall), sondern der ganzheitliche Schutz von Land und Bevölkerung. Dazu gehört neu auch der CER als Bindeglied zwischen den physischen Wirkungsräumen. Der CER ist eine etablierte Dimension zur Machtausübung, Konfliktverbreitung und -führung, sowohl im zivilen wie auch im militärischen Bereich. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sollen daher so angepasst werden, dass die Betriebsmittel der Armee in allen Lagen gewährleistet sind, nicht nur im Aktiv- oder Assistenzdienst wie bisher. Dies insbesondere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktivdienst auslösen müssen. Allerdings sind ausserhalb eines Aktiv- oder Assistenzdienstes Requisitionsmassnahmen nur im Hinblick auf eine drohende Lageveränderung gerechtfertigt.
Entsprechend wird entlang der digitalen Lieferketten der Requisitionsumfang erweitert, damit nebst beweglichem und unbeweglichem Eigentum auch beherrschbare Naturkräfte (wie etwa Strom), Daten, Funkfrequenzen, Immaterialgüter, Arbeits- und Dienstleistungen requiriert werden können.

1.1.4 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen

Die Armee und die Militärverwaltung betreiben an verschiedenen Standorten Sensoren, um die im MG und im Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 ² (NDG) geforderten Leistungen zu erbringen. Sensoren dienen der Funkaufklärung und sind Fernmeldeanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ³ (FMG). Mit den Sensoren werden elektromagnetische Signale erfasst, verarbeitet und ausgewertet, um damit zu Gunsten der Armee, der Nachrichtendienste oder weiterer Partner verschiedene sicherheitsrelevante Produkte zu erstellen. Denn wie der Angriff von Russland auf die Ukraine Anfang 2022 klar aufgezeigt hat, werden elektronische Sensoren beispielsweise für die nachrichtendienstliche Früherkennung und Warnung vor sicherheitspolitischen Konflikten zuhanden des Bundesrates immer wichtiger.
Für den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen in allen Lagen werden, ergänzend zu den bestehenden rechtlichen Grundlagen im FMG, gesetzliche Grundlagen im MG geschaffen. Diese geben der Armee Handlungsspielraum bei ausserordentlicher Dringlichkeit, die sich bei sich schnell verändernden Gefahrenlagen abzeichnen kann.
² SR 121
³ SR 784.10

1.1.5 Militärisches Statut und Erhöhung der Durchlässigkeit bei Graden und Funktionen

Unter dem Militärischen Statut versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Es untersteht besonderen Bestimmungen des Bundespersonalrechts und der Militärversicherung. Abweichende Regelungen sind hauptsächlich in den Bereichen Arbeitszeit, Arbeitsort, Mobilität, Auslandeinsatz und Personalentwicklung zu finden. Mit der Aufnahme des Begriffs «Militärisches Statut» im Militärgesetz wird die Einführung eines bestimmten Rechtsbegriffes beabsichtigt.
Die Verleihung eines tieferen Grades bzw. eine Degradation ist nur aufgrund eines Strafurteils vorgesehen. Mit einem neuen Berufsbild, entwickelt im Projekt Berufsmilitär 4.0, soll die Durchlässigkeit für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere möglich sein. Berufsmilitärs können neu auch Funktionen übernehmen, die mit einem tieferen Grad als dem bisher erreichten Grad der Person verbunden sind. Auch sollen sogenannte Bogenkarrieren ermöglicht werden. Die Möglichkeit zur Übernahme eines tieferen Grades würde es ermöglichen, einen der neuen Funktion entsprechenden tieferen Grad zu übernehmen. So könnte beispielsweise eine Milizoffizierin oder ein Milizoffizier, welche oder welcher nach der Offiziersausbildung beruflich eine Berufsunteroffizierslaufbahn einschlagen will, zur Berufsunteroffiziersausbildung zugelassen werden und danach den entsprechenden Grad übernehmen.

1.1.6 Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung

Die Schweiz ist weltweit stark vernetzt. Deshalb liegt es auch in ihrem Interesse, dass bewaffnete Konflikte auf internationaler oder innerstaatlicher Ebene möglichst eingedämmt bzw. rasch beigelegt werden. Friedensförderung umfasst sowohl zivile als auch militärische Instrumente. Mit dem Bericht zur Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 9. November 2020 verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Schweizer Armee noch gezielter auf die heutigen und künftigen Bedürfnisse in der Friedensförderung ausgerichtet werden kann. Der Bundesrat hat sowohl diesen Bericht als auch den Bericht zur Umsetzung vom 7. Dezember 2021 zur Kenntnis genommen; das VBS wurde mit der weiteren Umsetzung beauftragt. Das MG ist entsprechend anzupassen.

1.1.7 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Im militärischen Gesundheitswesen sollen punktuelle Regelungslücken geschlossen werden. Dies betrifft die Fortbildung von Militärärztinnen und Militärärzten, Gesundheitsfachpersonen und von weiteren im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen sowie die Forschung. Für den zivilen Gesundheitsbereich bestehen bereits entsprechende Vorgaben. Durch das Etablieren und Implementieren einer zweckmässigen Fortbildung und einer adäquaten, zukunftsgerichteten Forschung lässt sich eine hochqualitative, die wachsenden Anforderungen im gesamten Gesundheitssektor berücksichtigende Leistungserfüllung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens massgeblich fördern. Die vorgeschlagene Neuregelung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens trägt zudem dem verfassungsmässigen Auftrag an den Bund, für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen, in angemessener Weise Rechnung. Die Anpassungen von Artikel 48 b MG sind Grundvoraussetzung dafür, dass militärische Patientinnen und Patienten in qualitativer Hinsicht gleich behandelt werden wie zivile Patientinnen und Patienten.

1.1.8 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und Regelung der Offset-Geschäfte

Der Bund hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik fest, dass die sicherheits-relevante Technologie- und Industriebasis und speziell die sicherheitsrelevanten Schwerpunkttechnologien grundsätzlich mit marktverträglichen Massnahmen gefördert werden sollen, insbesondere durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Dazu stehen dem Bund verschiedene Steuerungs- und Stützungsinstrumente zur Verfügung, unter anderem die anwendungsorientierte Forschung sowie die Innovationsförderung.
Die klassische Rüstungsindustrie hat, gerade wegen der weitgehenden staatlichen Regulierung ihrer Märkte, teilweise Mühe, zeitnah auf technologische Entwicklungen zu reagieren. Oft sind es somit kleinere und mittlere Unternehmen sowie Start-ups, welche die eigentlichen Innovationstreiber darstellen. Für solche Firmen mit auf den zivilen Markt ausgerichteten Lösungen ist es oft ausgesprochen schwierig, den sicherheits- und wehrtechnischen Nutzen ihrer Entwicklungen zu erkennen. Gleichzeitig stellt der internationale Rüstungs- und Sicherheitsbereich einen regulatorisch ausgesprochen komplexen Markt dar. Aus diesem Grund ist es insbesondere für hochinnovative Firmen wenig attraktiv, ihre zivilen Lösungen für den Rüstungsmarkt weiterzuentwickeln. Um diese Kluft zu überwinden, braucht es insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitik geeignete Instrumente, welche die Verwertung von Innovationen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) und die Flexibilität bei der Lösungsfindung in einem sich stets wandelnden Umfeld ermöglichen. Dies kann mittels Forschung und Entwicklung erreicht werden.
Die Regelungslücken, die im Bereich der sicherheitspolitischen Forschung und Entwicklung bestehen, sollen geschlossen werden. Die neue gesetzliche Grundlage soll es dem VBS ermöglichen, seine Aufgaben mittels Forschung und Entwicklung wahrzunehmen und damit ein innovatives Umfeld für die Weiterentwicklung der sicherheitspolitischen Instrumente zu schaffen. Ebenso soll es dem VBS künftig ermöglicht werden, an bestehenden Förderprogrammen teilzunehmen, insbesondere, weil sich die zivile und militärische Anwendung von Technologien zunehmend vermischen. Die neue Regelung im MG ergänzt bestehende Bestimmungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 ⁴ über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) und im Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 ⁵ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB).
Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) ersuchte den Bundesrat in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 ⁶ zum Controlling von Offset-Geschäften zu prüfen, ob der eigentliche Grundsatz der Offset-Geschäfte in einem bestehenden formellen Gesetz verankert werden sollte. Aus Sicht des Bundesrates betrifft die Regelung von Offset-Geschäften auch «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ⁷ . Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, die nicht nur die Befugnis zum Erlass weiterführender Bestimmungen an den Verordnungsgeber delegiert, sondern auch den Rahmen der Regelung über das Offset festlegt.
⁴ SR 420.1
⁵ SR 172.056.1
⁶ BBl 2022 261
⁷ SR 101

1.1.9 Anpassungen bei der Militärdienstpflicht, Ersatz des Erwerbsausfalls und Rückerstattung für Ausbildungskosten

Das Instrument der Dienstbefreiung für Geistliche ist historisch gewachsen und nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstbefreiung soll deshalb bei den Geistlichen abgeschafft werden. Im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung kann nicht mehr von einer unentbehrlichen Tätigkeit als Grund für eine Dienstbefreiung ausgegangen werden.
Nach aktuell geltendem Recht verliert eine Armeeangehörige oder ein Armeeangehöriger einen einmal erlangten militärischen Grad nur im Fall einer Degradation infolge eines Strafurteils oder wenn die Beförderung rechtswidrig war. Bei den Beförderungen zu den Graden Wachtmeister, Feldweibel, Fourier und Leutnant führt diese Regelung dann zu Problemen, wenn erst im Rahmen des auf die Beförderung folgenden praktischen Dienstes festgestellt wird, dass die betroffene Person für die vorgesehene Funktion nicht geeignet ist. Mit einer neuen Regelung soll deshalb die Übertragung eines Grades rückgängig gemacht werden können, wenn der dazu vorgesehene praktische Dienst nicht erfolgreich absolviert wird.
Damit das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial auch von Stellungspflichtigen bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe lückenlos beurteilt werden kann, sollen die entsprechenden Vorschriften im Artikel 113 MG ergänzt werden.
Schliesslich soll eine rechtliche Unklarheit betreffend die Datenlieferung über die Stellungspflichtigen der Einwohnergemeinden an die kantonalen Militärbehörden im Artikel 11 Absatz 1 MG bereinigt werden.
Ersatz des Erwerbsausfalls
Mit der WEA wurde ein neues Ausbildungsmodell mit zwei Rekrutenschulen pro Jahr eingeführt. Bei der Verkehrs- und Transport Rekrutenschule (VT RS) und in der Spitzensportrekrutenschule (Spitzensport RS) gibt es zeitliche Unterbrüche (beispielsweise Festtage über Weihnachten und Neujahr) von bis zu maximal sechs Wochen, was zu rechtlichen Unsicherheiten beim Sold und dem Ersatz des Erwerbsausfalls führt. Die VT RS finden vier Mal pro Jahr statt und überführen die Motorfahrrekrutinnen und -rekruten in der 13. Woche in die Rekrutenschulen zu Beginn derselben oder mit dem Beginn der Verbandsausbildung der übrigen Schulen. Damit stehen diese Spezialisten schwerer Motorwagen für den Fahrbetrieb in den Schulen rechtzeitig und über die RS verteilt zur Verfügung. Die Spitzensport RS beginnt jeweils im Oktober und dauert bis im März des Folgejahres. In diesen beiden RS entsteht während den Festtagen über Weihnachten ein zeitlicher Unterbruch, welcher betreffend Sold und Erwerbsausfall durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen nicht abgedeckt ist. Mit einer Ergänzung der gesetzlichen Bestimmung im MG soll das geändert werden.
Rückerstattungspflicht von Ausbildungskosten
Die Ausbildungskosten der Armee für bestimmte Funktionen und Spezialisten, welche auch zivil genutzt werden können und der ausgebildeten Person einen Mehrwert verschaffen, werden immer grösser. Die Armee soll deshalb von Personen, welche vordienstlich oder im Militärdienst auf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung absolviert haben, entsprechende Ausbildungskosten zurückfordern können. Vorausgesetzt wird, dass diese Personen nach Abschluss der Ausbildung bzw. mit dem Besitz des zivil anerkannten Ausweises in einer gewissen Zeit nicht eine Mindestzahl anrechenbare Militärdiensttage geleistet haben.

1.1.10 Kompetenzdelegationen an das VBS und die Gruppe Verteidigung

Im Bereich der Festlegung der Organisationsstruktur der Armee geht es um die Frage, welche Hierarchiestufe (Parlament, Bundesrat, Departement) über die Armeeorganisation, die Strukturen und die Detailorganisation der Armee befinden kann. Die aktuelle Kompetenzverteilung lässt sich wie folgt darstellen:
Die Bundesversammlung regelt mit der Armeeorganisation vom 18. März 2016 ⁸ (AO) die Grundzüge der Organisation der Armee. Es werden beispielsweise der Soll- und Effektivbestand sowie die Gliederung der Armee bezüglich ihrer Organisationsstruktur bis Stufe Grosse Verbände festgelegt. Dem Bundesrat wird die Kompetenz zugewiesen, die untergeordneten Strukturen bis Stufe Truppenkörper festzulegen (Verordnung vom 29. März 2017 ⁹ über die Strukturen der Armee [VSA]). Dem VBS wird schliesslich die Kompetenz zugewiesen, die Detailorganisation bis Stufe Einheit festzulegen (Verordnung des VBS vom 29. März 2017 1⁰ über die Detailorganisation der Armee [VDA]).
Mit den aktuellen Regelungen mussten notwendige Strukturanpassungen, z. B. auf Grund der Neubildung des Cyber Bataillons, über den Rechtssetzungsprozess durch den Bundesrat genehmigt werden. Dies gilt auch für die Umbenennung einer Einheit (die Militärische Radarstation Kompanie wurde in Betriebskompanie umbenannt) oder den Wechsel einer kantonalen Zuweisung für besondere Aufgaben. Auch solche Änderungen mussten über den Rechtssetzungsprozess durch die Departementschefin oder den Departementschef VBS genehmigt werden.
Strukturelle oder technische Bestimmungen, oft auch untergeordneten Ausmasses, lassen sich mit den aktuellen Zuständigkeitsregeln wenig flexibel anpassen. Um in Zukunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird eine stufengerechte Kompetenzdelegation an das VBS und die Gruppe Verteidigung benötigt. Die aktuelle Kompetenzdelegation der Bundesversammlung an den Bundesrat und das VBS gemäss Artikel 93 Absatz 2 MG soll auf die Gruppe Verteidigung erweitert werden.
Eine weitere Kompetenzdelegation auf Stufe Bundesrat betrifft die Festlegung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten der Unteroffiziere, der höheren Unteroffiziere und der Offiziere. Nach den geltenden rechtlichen Grundlagen müssen notwendige technische Anpassungen von Detailangaben, beispielsweise Namensänderungen von Lehrgängen oder inhaltlichen Beschreibungen, durch die Chefin oder den Chef VBS genehmigt werden. Um in Zukunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird auch hier eine stufengerechte Kompetenzdelegation an die Gruppe Verteidigung benötigt. Neu soll das VBS deshalb diese technischen Bestimmungen und Ausführungen an die Gruppe Verteidigung delegieren können.
⁸ SR 513.1
⁹ SR 513.11
1⁰ SR 513.111

1.1.11 Nichteinhalten der Vorgaben beim Effektivbestand der Armee

Der Effektivbestand der Armee ist in Artikel 1 Absatz 1 der Armeeorganisation geregelt und beträgt höchstens 140 000 in Formationen der Armee eingeteilte Militär-dienstpflichtige. Mit der WEA wurde die Militärdienstpflicht abgestuft gesenkt, damit ein Effektivbestand von 140 000 Armeeangehörigen ab dem Start im Jahr 2018 sichergestellt werden konnte. Konkret sind bis 2028 zwei Jahrgänge mehr eingeteilt, als dies mit einer einheitlichen Dauer der Militärdienstpflicht (von zehn Jahren) der Fall gewesen wäre. Als Folge davon bleibt der prognostizierte Effektivbestand bis und mit 2027 weiterhin über der gesetzlichen Vorgabe.
Die in Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e MG statuierte Übergangsfrist, welche eine Überschreitung der gesetzlichen Vorgabe von 140 000 erlaubte, ist Ende 2022 abgelaufen. Mit der ursprünglich geplanten Revision von Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 1¹ über die Militärdienstpflicht per 1. Januar 2024 schlug das VBS vor, die verlängerte Verweildauer bei den betroffenen Armeeangehörigen von zwölf auf zehn Jahre zu reduzieren und dadurch den Effektivbestand früher als vorgesehen unter die gesetzliche Vorgabe von höchstens 140 000 Armeeangehörigen zu senken. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesrat am 1. November 2023 aufgrund der geopolitischen Lage als nicht opportun befunden. Ein genügend hoher Effektivbestand ist insbesondere von Bedeutung, um die Durchhaltefähigkeit bei länger dauernden Einsätzen mittels Ablösungen sicherzustellen. Das VBS wurde daher beauftragt, dem Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung der Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, mit welcher dem Bundesrat die Kompetenz delegiert wird, den gesetzlich maximalen Effektivbestand an Militärdienstpflichtigen für eine gewisse Zeit zu überschreiten. Die vorliegende Änderung von Artikel 6 b AO ermöglicht dem Bundesrat, den Effektivbestand bei Bedarf befristet zu überschreiten.
1¹ SR 512.21

1.1.12 Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 ¹2 über die Verwaltung der Armee (VBVA) ist aus einem von der Bundesversammlung genehmigten Verwaltungsreglement der Armee entstanden. Darin werden die Rechtsbeziehungen im Kommissariatsdienst der Armee zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Privatpersonen und den Angehörigen der Armee geregelt. Mit der geltenden VBVA wurde eine solide Rechtsgrundlage für den Kommissariatsdienst in Friedens- und in Krisenzeiten geschaffen.
Die VBVA ist aus verschiedenen Gründen nicht mehr in allen Punkten zeitgemäss und wurde daher überprüft. Da viele aktuelle Inhalte der VBVA Verordnungscharakter haben, wird beantragt, die noch auf Gesetzesstufe zu regelnden Inhalten in das MG zu überführen und die VBVA aufzuheben. Inhaltlich sollen alle Punkte, welche die Kernelemente des Kommissariatsdienstes ausmachen und den direkten Einfluss auf die Rechte der Armeeangehörigen sowie Pflichten von Dritten haben, in das MG überführt werden. Es geht dabei neben der Versorgung der Angehörigen der Armee um Besonderheiten im Bereich der Geldversorgung der Truppe und der Führung und Revision der Buchhaltungen der Miliz. Weiter geht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner sowie den Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Angehörigen der Armee, deren Material und Fahrzeuge.
Für die Milizverbände ist das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ¹3 (FHG) nicht anwendbar. Das angepasste MG sowie die Ausführungsverordnung bilden die Rechtsgrundlage für den Kommissariatsdienst der Armee. Die finanziellen Mittel werden der Truppe unter der Oberleitung der Logistikbasis der Armee (LBA) zur Verfügung gestellt. Die LBA ist zudem für die Unterstützung der Truppe bei allen buchhalterischen Tätigkeiten und für die Rechnungsprüfung und Ausbildung verantwortlich.
¹2 SR 510.30
¹3 SR 611.0

1.1.13 Informationsplattformen Armee und elektronische Verfahren

Die bestehenden analogen Dienstprozesse der Militärverwaltung mit den Bürgerinnen und Bürgern sollen mittelfristig nur noch digital angeboten werden. Die dazu notwendigen Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 ¹4 über die militärischen und anderen Informationssysteme im VBS (MIG) und der Verordnung vom 16. Dezember 2009 ¹5 über die militärischen und anderen Informationssysteme im VBS (MIV), insbesondere für den Dienstmanager (DIM), traten bereits Anfang 2023 in Kraft. Gestützt auf diese Grundlagen werden im Programm «Digitalisierung der Miliz» (DIMILAR) zusammen mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation die digitalen Prozesse erstellt. Der Dienstmanager wird in eine neue, auch über das Internet zugängliche Informationsplattform Armee integriert und stellt den Nutzerinnen und Nutzern mittels sicheren Logins eigene persönliche Daten und Zugriffe zur Verfügung. Auf diese Weise soll diesen Personen der digitale Zugang zu Verwaltungsdiensten ermöglicht werden. Die Verwaltung wird über den Dienstmanager mit diesen Personen effizienter interagieren können.
Damit die Effektivität der digitalen Interaktion gewährleistet ist, sollen zukünftig die elektronischen Verfahren nur noch digital angeboten werden. Ab dem Zeitpunkt der Rekrutierung ist über umfassende psychologische Tests gewährleistet, dass nur Tauglich ist, wer über eine ausreichende «Alltagstauglichkeit» verfügt, resp. ein «globales Funktionsniveau» erreicht, welches ohne weiteres die verpflichtende Benützung der digitalen Kanäle erlaubt. Ausnahmen für vor- oder ausserdienstliche digitale Interaktion wie auch für dienstliche Angelegenheiten soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln.
Die Veränderungen in der Gesellschaft und in der Armee hinsichtlich des Informationsbedürfnisses der Schweizer Bürgerinnen und Bürger führen zu einem erhöhten Informationsaustausch. Die Informationsplattform wird in einem zusätzlichen öffentlich zugänglichen Informationsteil die bisherigen Informationskanäle der Armee und der Militärverwaltung bündeln und in zielgruppenorientierter Sprache daherkommen. Nicht zuletzt sollen diese Informationen motivieren, sich mit den Aufgaben der Armee und ihrer Rolle vertraut zu machen.
¹4 SR 510.91
¹5 SR 510.911

1.1.14 Geschlechtergerechte Sprache in militärrechtlichen Erlassen

Im Rahmen der vorliegenden Revision, wurden das MG und die AO auf geschlechtergerechte beziehungsweise nichtdiskriminierende Sprache überprüft. Wo nötig, wird eine geschlechtergerechte Umformulierung vorgenommen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen, Verzicht auf präventive Massnahmen

Für einen vollumfänglichen und wirksamen Schutz militärischer Fernmeldeanlagen werden präventive und reaktive Massnahmen benötigt. Die präventiven Massnahmen verhindern das Entstehen von unerwünschten elektromagnetischen Störungen und Beeinträchtigungen gegenüber den militärischen Sensorstandorten, die reaktiven Massnahmen dienen der nachträglichen Beseitigung jeder Art von unerwünschten elektromagnetischen Störungen und Beeinträchtigungen.
Mit präventiven Massnahmen können sowohl Störungen als auch Beeinträchtigungen durch Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel verhindert werden, die eine Bewilligung der Behörden benötigen oder einer Anzeigepflicht unterliegen, z. B. Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen mit Leistungsoptimierern, Bauten, etc. Mit den Möglichkeiten der präventiven Massnahmen könnte der Schutz militärischer Fernmeldeanlagen auf der Ebene des Baubewilligung- bzw. Anzeigeverfahrens durchgesetzt werden. Die zuständigen Organe der Armee und der Militärverwaltung könnten Auflagen für den Bau formulieren. Wirkt sich das Bauvorhaben derart störend auf die militärischen und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten aus, so dass die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Pflichten in Gefahr sind oder verunmöglicht werden, so könnte das Bauvorhaben eingeschränkt oder untersagt werden.
Derartige präventive Massnahmen bedingen jedoch die Offenlegung der zu schützenden Sensor-Standorte. Dies ist aus Geheimhaltungsgründen nicht immer erwünscht. Darüber hinaus gibt es Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel, die keiner Bewilligung bedürfen, um sie rechtmässig nutzen zu können, wenn sie bereits konform im Sinne des FMG sind. Zudem können solche präventiven Massnahmen zu grossen Einschränkungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft führen, wenn sie zu einer Nutzungseinschränkung oder einem Verbot der Nutzung von Funkanwendungen führen, die gemäss der Funkregulierung konform arbeiten. Anhand dieser Güterabwägung wird in dieser Vorlage darauf verzichtet, derartige präventive Massnahmen ins MG aufzunehmen.

1.2.2 Friedensförderung

Ausgangslage
Im Rahmen der Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung hat der Bundesrat entschieden, dass die Entsendung einerseits von uniformierter Militärexpertise zur Unterstützung von Friedensprozessen ausserhalb von UNO- oder OSZE-Mandaten und andererseits von bewaffneten Einzelpersonen unter UNO- oder OSZE-Mandat ermöglicht werden soll. Dieser Entscheid bedarf gewisser Ergänzungen in den gesetzlichen Grundlagen.
Entsendung von uniformierten
Armeeangehörigen
Die Schweiz verfügt auf internationaler Ebene über einen guten Ruf im Bereich der Guten Dienste und ist oft in Verhandlungs- oder Mediationsprozesse involviert. In vielen Fällen wählen die Konfliktparteien als Vermittler einen Staat oder eine Staatengruppe, die das Vertrauen beider Seiten geniesst oder für die Konfliktbeilegung unentbehrlich ist. Internationale Verhandlungs- oder Mediationsprozesse bedürfen häufig spezifischer militärischer Expertise. Es geht in der Regel darum, den Konflikt-parteien Wege aufzuzeigen, wie strittige Fragen angegangen werden können. Bei-spiele sind die Aushandlung militärischer Pufferzonen, die Übergabe von Gelände-teilen, Vorschläge für die Demobilisierung von Kämpfenden oder Sicherheitsfragen für die Errichtung von Waffen- und Munitionssammelstellen.
Die Schweizer Armee kann gemäss Artikel 66 MG in der militärischen Friedensförderung eingesetzt werden, wenn ein Mandat der UNO oder der OSZE vorliegt. Ein solches liegt nicht immer vor, wenn die Schweiz auf Anfrage von Konfliktparteien vermittelt, es sich um ein frühes Stadium des Friedensprozesses handelt oder das Engagement der Verhinderung einer Krise dient. Personen mit militärischer Expertise können zwar bereits im Rahmen des geltenden Rechts und gemäss heutiger Praxis über das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) internationale Institutionen oder Organisationen in Friedensprozessen beraten, jedoch einzig als Zivilistinnen und Zivilisten und nicht als Vertreter der Armee. Somit können sie nicht als Armeeangehörige in Uniform auftreten. Solche Prozesse finden aber oft in Regionen und Staaten statt, in denen Streitkräfte grossen Einfluss oder einen hohen gesellschaftlichen Status haben. Die Expertise kann je nach Kontext nur durch Armeeangehörige im Rahmen eines «Militär-zu-Militär-Dialogs» wirksam erbracht werden. Um dies zu ermöglichen, soll der heutige Artikel 69 MG über den Assistenzdienst im Ausland ergänzt werden.
Gemäss aktueller Rechtslage kann der Bundesrat Assistenzdienst im Ausland zum Schutz von Personen oder besonders schutzwürdigen Sachen oder zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen anordnen. Diese Bestimmung soll um die Beratung in Friedensprozessen ergänzt werden. Dadurch kann die Armee im Auftrag des Bundesrats unbewaffnete Angehörige der Armee in Uniform einsetzen, um das EDA sowie internationale oder regionale Organisationen (z. B. UNO, OSZE, EU, westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft, Afrikanische Union) auf Wunsch der Konfliktparteien in einem Friedensprozess mit Expertise zu unterstützen. Der Assistenzdienst findet stets unter ziviler Führung und in direkter Abstimmung mit dem EDA statt. Eine Notwendigkeit, militärische Spezialistinnen und Spezialisten für solche Einsätze zu bewaffnen, besteht in solchen Situationen nicht: Die Armeeangehörigen sind entweder durch die Sicherheitsdispositive der Botschaft bzw. des DEZA-Kooperationsbüros oder die Empfängerorganisationen abgedeckt.
Entsendung bewaffneter Einzelpersonen
Die Sicherheit für das Personal in internationalen Friedensmissionen hat sich in den letzten Jahren in den meisten Einsatzgebieten zunehmend verschlechtert. Das Spektrum reicht von Überfällen mit kriminellem Hintergrund bis zu gezielten Angriffen auf Angehörige einer Mission. Diese Bedrohung besteht besonders, wenn Missionsangehörige sich ausserhalb der gesicherten militärischen Anlagen aufhalten müssen. Internationale Organisationen wie die UNO empfehlen deshalb zunehmend die Bewaffnung zum Selbstschutz, auch von Stabsoffizierinnen und Stabsoffizieren und militärischen Expertinnen und Experten, die ihre Arbeit als Einzelpersonen verrichten. Die Bewaffnung von Einzelpersonen mit Handfeuerwaffen zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe soll nur dann durch den Bundesrat angeordnet werden können, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist oder die UNO es vorgibt. Vor dem Entscheid ist die Beurteilung der einsatzführenden internationalen Organisation, zum Beispiel der UNO, einzuholen.
Diese neuen Umstände bedingen die Anpassung des Artikel 66 b Absatz 4 MG. Zu-dem konnte die darin dem Bundesrat übertragene Kompetenz, auch bewaffnete Einsätze von bis zu drei Wochen selbständig anzuordnen, gestrichen werden, da Friedensmissionen erfahrungsgemäss stets länger dauern.

1.2.3 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Die armeeinterne sanitätsdienstliche Leistungserfüllung würde ohne eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Fortbildung sowie die Forschung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens empfindlich eingeschränkt, weil die notwendigen fachlichen Qualifikationen von militärischen Medizinalpersonen, Gesundheitsfachpersonen und weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens nicht im angezeigten Umfang sichergestellt werden könnten. Dies hätte künftig einen tieferen Qualitätsstandard im militärischen Gesundheitswesen zur Folge und stünde im Widerspruch zu Artikel 117 a Absatz 1 BV, wonach der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen haben. Des Weiteren soll durch die Ergänzung von Artikel 48 b MG bezüglich der Fortbildung und der Forschung Rechtssicherheit in Bezug auf die öffentliche Beschaffung entsprechender Dienstleistungen geschaffen werden. Auch wenn diese beiden Aspekte derzeit nicht in Artikel 48 b MG ausdrücklich genannt werden, ist es selbstverständlich, dass zwecks Gewährleistung einer hochstehenden medizinischen Versorgung auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens - und nicht lediglich im zivilen Gesundheitswesen - eine adäquate Fortbildung und Forschung sicherzustellen ist.
Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklung der armeeinternen sanitätsdienstlichen Leistungserfüllung, die den stetig wachsenden qualitativen Anforderungen an die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen angemessen Rechnung tragen muss, verzögern. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassung von Artikel 48 b MG wäre künftig mit einem tieferen Qualitätsstandard im militärischen Gesundheitswesen zu rechnen. Es war geplant, dass der Bundesrat - gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltung des militärischen Gesundheitswesens und die langfristige Ausrichtung der Armee und der Sanität festgelegt sind -2024 umfassende Ausführungsbestimmungen für den gesamten Bereich des militärischen Gesundheitswesens erlassen wird. In der geplanten Verordnung soll der neue, von den eidgenössischen Räten am 18. März 2022 beschlossene Artikel 34 a MG betreffend das militärische Gesundheitswesen koordiniert mit dem anzupassenden Artikel 48 b MG umgesetzt werden. Deshalb ist die Änderung von Artikel 48 b MG für die zeitgerechte, gesamtheitliche Regelung des militärischen Gesundheitswesens zentral.

1.2.4 Informationsplattformen Armee und elektronische Verfahren

Innerhalb der Militärverwaltung sind bereits viele Prozesse digitalisiert. Sobald die Dienstprozesse jedoch den Einbezug der Bürgerinnen und Bürger erfordern, bestehen noch unzählige Medienbrüche. Um dem nachdrücklichen Wunsch der Bevölkerung und der Politik für effiziente digitale Dienstprozesse auch in der Armee und der Militärverwaltung nachzukommen, bestehen keine Alternativen zum gewählten Vorgehen.
Die Alternative zu den analogen Prozessen mit diesen vielfältigen Formularanforderungen ist eine hybride Lösung. Die analoge Lösung ist nicht zukunftsorientiert und soll ersetzt werden. Zur Entlastung der Nutzenden und der Mitarbeitenden der Militärverwaltung soll eine Lösung geschaffen werden, welche alle Beteiligten so weit wie möglich von ihren analogen Verpflichtungen befreien soll. Mit der Regelung der ordentlichen Ausnahmen ist allen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Es bestehen keine ökonomisch und technisch sinnvollen Alternativen zum neuen Informationssystem Dienstmanager, da der Umbau der bestehenden Systeme (PISA und Umsysteme) deutlich höhere Kosten verursachen würde. Das VBS wird im Pro-gramm DIMILAR gemäss den Vorgaben der IKT-Strategie des Bundesrates möglichst standardisierte Lösungen einsetzen und die Anforderungen des Datenschutzrechts mit der Regel des Privacy by Design berücksichtigen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019-2023 ¹6 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019-2023 ¹7 angekündigt. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt enthält verschiedene Elemente, welche die Erreichung der Ziele 11 und 15 der Legislatur-planung 2019-2023 unterstützen:
Die Schweiz engagiert sich weiterhin an militärischer Friedensförderung im Ausland, sie intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit
Die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.
¹6 BBl 2020 1777
¹7 BBl 2020 8385

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1 Übernommene Anträge und weitere Änderungen

Das vorliegende Geschäft betrifft wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 BV. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ¹8 wurde daher vom 22. November 2023 bis zum 8. März 2024 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Gestützt auf die Anträge, die anlässlich der Vernehmlassung gestellt worden waren, wurden gegenüber der Vernehmlassungsvorlage die folgenden wesentlichen materiellen Anpassungen vorgenommen:
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In Artikel 11 Absatz 1 MG werden die Daten, die gemeldet werden müssen, detailliert aufgezählt.
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In Artikel 64 a wird der Adressatenkreis für die Informationsplattformen der Armee und der Militärverwaltung nicht mehr explizit erwähnt, sondern wird in den Artikeln 17 b i.V.m. 17 e Absatz 1 MIG festgelegt.
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Ergänzung der Artikel 80 Absatz 6, 97 Absatz 5 und 100 a Absatz 6 MG bzw. Einfügen von Absatz 6 in Artikel 81 MG mit der Kompetenz des Bundesrates, für Behörden und Organisationen, welche für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen erlassen zu können.
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Im neuen Absatz 7 von Artikel 81 MG erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Organe und die Aufgaben der Militärverwaltung und der Armee bei der Anordnung von militärischen Betrieben im Aktivdienst bezeichnen zu können.
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Ergänzung von Artikel 112 Absatz 3 MG mit der Verpflichtung ehemaliger Angehöriger der Armee zur Abgabe der persönlichen Ausrüstung anlässlich eines Amtstermins.
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Ergänzung und Präzisierung von Artikel 179 t Buchstabe a MIG mit dem Vor-behalt der Einwilligung der Teilnehmenden und der engeren Bezeichnung des betroffenen Personenkreises.
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Ergänzung der Erläuterungen zur angemessenen Entschädigung in Artikel 80 MG.
Weiter wurden gegenüber der Vernehmlassungsvorlage und in den Erläuterungen auch noch folgende Änderungen vorgenommen, die im Vernehmlassungsverfahren nicht beantragt worden waren:
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Streichung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b MIG. Damit werden den Medien aus Gründen der Informationssicherheit anlässlich von Beförderungen und Ernennungen keine Personendaten mehr bekannt gegeben.
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in Artikel 148 i Absatz 3 MG, damit die Armee ihre Führungs- und Kommunikationsausbildung für Miliz- und Berufskader der Armee in beschränktem Umfang auch gegenüber Dritten er-bringen kann.
¹8 SR 172.061

2.2 Nicht übernommene Anträge

Die folgenden Anträge aus der Vernehmlassung wurden in der Vorlage aus den nachstehenden Gründen nicht berücksichtigt:
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Keine Ausweitung der Ausnahmetatbestände für Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG, da die entsprechende Ausführungsverordnung und die Praxis dazu diesen Anliegen bereits genügend Rechnung tragen.
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Festhalten an der Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten bei besonders teuren, auch zivil nutzbaren Ausbildungen gemäss Artikel 40 c MG, bzw. Berücksichtigung der berechtigten Anliegen (Verhältnismässigkeit, Härtefallregelung) im Rahmen der Ausführungsverordnung.
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Festhalten an der Personenkategorie der interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, im Rahmen der Informationsplattformen gemäss Artikel 64 a MG und Artikel 17 b MIG. Damit können zukünftige Angehörige der Armee bereits frühzeitig bedarfsgerecht informiert werden. Es entstehen den Betroffenen dadurch auch keine Verpflichtungen, insofern ist auch die Altersgrenze angemessen.
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Festhalten an der vorgesehenen Übergangsbestimmung zur Überschreitung des Effektivbestandes nach Artikel 6 b AO, um einerseits der angespannten Bedrohungslage besser gerecht werden zu können und andererseits den unterschiedlich grossen Jahrgängen der Militärdienstpflichtigen Rechnung tragen zu können.
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Festhalten am Begriff der «angemessenen Entschädigung». Im Zusammen-hang mit Entschädigungsfragen werden die Begriffe «volle» Entschädigung und «angemessene» Entschädigung vom Gesetzgeber und in der Rechtsprechung des Bundesgerichts gleichwertig gebraucht.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die in dieser Vorlage beantragten Änderungen sind mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) vereinbar.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

4.1.1 Flexibilisierung bei Grundausbildung und Ausbildungsdiensten

Die aktuelle Gesetzgebung sieht vor, dass die Rekrutenschule 18 Wochen dauert (Art. 49 Abs. 4 MG). Um die angestrebten Flexibilisierungsziele zu erreichen, ist es notwendig, diese Grenze von 18 Wochen beizubehalten und sie zu einer Obergrenze zu machen. Mit der Festlegung einer Obergrenze für die RS-Dauer erhält die Armee den notwendigen Spielraum, um bedarfsgerechte, kürzere Grundausbildungsdienste vorzusehen, die auf die jeweiligen Funktionen und den einzelnen Angehörigen der Armee besser zugeschnitten sind.
Artikel 51 MG sieht vor, dass die Angehörigen der Truppe sechs dreiwöchige Wiederholungskurse (WK) absolvieren müssen (Art. 51 Abs. 2 MG). Um der Armee zu ermöglichen, individuell angepasste Ausbildungsmodelle anzubieten, sollte die Anzahl und Dauer dieser Wiederholungskurse an die Bedürfnisse der Stellungspflichtigen und der Armee angepasst werden können. Die Mehrheit der Mannschaft wird jedoch weiterhin einen WK von höchstens 19 Tagen pro Jahr leisten. Für Unteroffiziere, Offiziere und Schlüsselfunktionen kann der Bundesrat bereits heute die Häufigkeit und Dauer der Wiederholungskurse festlegen. Dabei handelt es sich zumeist um Kadervorkurse und taktische/technische Kurse. Neu sollen auch Armeeangehörige in unterstützenden Funktionen, sogenannte «Systemsoldatinnen und -Soldaten», ihren Dienst individuell und nach den Bedürfnissen der Armee leisten können. Diese Kategorie wird eine deutliche Minderheit der Wehrpflichtigen betreffen.
Mit einem Artikel 151 a MG wird während einer fünfjährigen Übergangszeit ermöglicht, ein flexibles Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz zu schaffen und dabei von den folgenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen: Bestimmungen über die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht (Art. 13 MG), die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 MG), die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 MG), die Absolvierung der Wiederholungskurse (Art. 51 MG) und die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54 a MG). Der Bundesrat regelt für die Dauer dieser Regelung das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem in einer Verordnung.
Mit dieser Bestimmung werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um verschiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierung und Flexibilisierung des Dienstleistungsmodells auszutesten. Es geht darum, einerseits den spezifischen Ausbildungsbedürfnissen der verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermöglichen, wie sie ihren Dienst leisten können. Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle verzögern, welche den stetig wandelnden militärischen und gesellschaftlichen Anforderungen angemessen Rechnung tragen müssen. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassungen der Artikel 49 und 51 MG wäre mit einem tieferen Ausbildungsstand, einer geringeren Vereinbarkeit und einer entsprechend gefährdeten Alimentierung zu rechnen. Es ist geplant, dass der Bundesrat - gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltung der Dienstleistungsmodelle sowie der langfristigen Ausrichtung der Ausbildung der Armee festgelegt sind - voraussichtlich 2026 umfassende Ausführungsbestimmungen für den gesamten Bereich der Grundausbildung und des Ausbildungsdienstes erlassen wird. Der neue Artikel 151 a MG eröffnet der Armee die Möglichkeit, einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Weiterentwicklung evidenzbasiert voranzutreiben.

4.1.2 Sicherstellen der Betriebskontinuität und Erhöhung der Resilienz

Die Armee und die Militärverwaltung müssen den Betrieb von systemrelevanten An-lagen und Einrichtungen insbesondere von kritischen Infrastrukturen auch ausserhalb eines Einsatzes (Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst, Aktivdienst) aufrechterhalten und gewährleisten können. In der hybriden Bedrohungslage und mit der gestiegenen Cyberbedrohung ist es möglich, dass der Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen bereits in der «normalen Lage», weit im Vorfeld einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, beeinträchtigt, geschädigt oder gar stark behindert und gestört wird. Um den Betrieb und die Resilienz dieser Infrastrukturen und Güter in allen Lagen sicherstellen zu können, kann es notwendig sein, in Rechtsgüter von Dritten eingreifen zu müssen. Solange die Armee und die Militärverwaltung dieses BCM (inklusiver robuster Resilienz) aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bewerkstelligen kann, sind dazu keine besonderen neuen Rechtsgrundlagen erforderlich. Sobald aber die Rechte Dritter tangiert oder eingeschränkt werden, sind dazu entsprechende Rechtsgrundlagen erforderlich. Für die konkrete Umsetzung dieses Anliegens wird ein neuer Artikel 97 MG geschaffen.

4.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente

Mit einem ergänzten und leicht neu strukturierten Artikel 80 sowie einem neuen Artikel 80 a wird weitgehend auf der Basis der bestehenden Regelungen und in Verbindung mit dem neuen Artikel 97 MG die Sicherstellung der Betriebsmittel in allen La-gen gewährleistet, nicht nur im Aktiv- und Assistenzdienst wie bisher. Dies insbesondere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktiv- oder Assistenzdienst auslösen. Damit wird die Requisition auf den neuen Wirkungs-raum CER ausgedehnt und die IKT-Systeme der Armee geschützt, indem Nutzungsänderungen, -beschränkungen und -verbote auch in Friedenszeiten angeordnet werden können.
Zusätzlich wird die Requisition ausgedehnt: Sie soll sich auch auf beherrschbare Naturkräfte (etwa Strom), Daten, Funkfrequenzen, Immaterialgüter sowie Arbeits- und Dienstleistungen erstrecken können. Die staatlichen Zwangsmassnahmen Beschlagnahmung, Aneignung und Verstaatlichung erweisen sich angesichts dieser Problemerfassung als nicht ausreichend. Klassische staatliche oder militärische Massnahmen wie Requisition sind zwar möglich, weil diese auf Rechtsgüter wie Eigentum oder Besitz abzielen. Nicht möglich ist aber eine flexible Nutzung von Dienstleistungen (insbesondere Software as a Service , einzelnen Arbeitsleistungen oder nicht hinlänglich unter dem Eigentumsbegriff verankerten Sachen, wie die beherrschbaren Naturkräfte, beispielsweise Strom, und die Anwendung der Naturkräfte als Daten oder Funkfrequenzen).
Sodann ist es erforderlich, für den Aktivdienst den militärischen Betrieb für Betriebe der kritischen Infrastruktur über alle Ebenen hinweg anordnen zu können, insbesondere, wenn sie auch für den Betrieb der IKT-Systeme der Armee und der Militär-verwaltung notwendig sind.
Neu müssen auch Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuität der IKT-Systeme inkl. der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffen erfasst werden. Die Armee soll auch in Friedenszeiten im Rahmen der Betriebskontinuität Massnahmen ergreifen können, um die Betriebsmittel bzw. die späteren Requisitionsgüter zu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee die Möglichkeit erhält, Nutzungseinschränkungen oder -verbote gegenüber Dritten (z. B. im Zusammenhang mit Sensoren) im Vorfeld einer ausserordentlichen Lage auszusprechen.

4.1.4 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen

Die Armee und die Militärverwaltung besitzen derzeit weder auf Basis des MG noch des FMG gesetzliche Grundlagen, um den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen in der normalen Lage ausreichend zu gewährleisten und ein entsprechendes Monitoring zu betreiben.
Die Armee muss die geforderten Leistungen, insbesondere die Funkaufklärung gemäss Artikel 38 NDG, auch in Friedenszeiten sicherstellen können. Gerade die Nachrichtenbeschaffung und das Erstellen von Lagebildern sind besonders im Vorfeld von Krisen - und damit vor einer besonderen Lage bzw. einem Aktivdienst mit Truppenaufgebot - eminent wichtig, um sich gut auf internationale Entwicklungen vorbereiten zu können.
Es ist deshalb zwingend notwendig, den Schutz der Sensoren vor unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen in allen Lagen gewährleisten zu können, insbesondere im Hinblick auf unerwünschte Einflüsse durch konforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel im Sinne von Artikel 34 FMG. Artikel 100 a MG soll die Zusammenarbeit der Armee und der Militärverwaltung mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) regeln und dazu auch die Kompetenzen schaffen, damit das BAKOM bei unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen auf militärische Fernmeldeanlagen (Sensoren) auf Anweisung der Militärverwaltung und der Armee einschreiten kann.

4.1.5 Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung

Militärische Expertise für Friedensprozesse
Bei Friedensprozessen auf internationaler und innerstaatlicher Ebene, die ausserhalb der UNO oder OSZE stattfinden, nimmt der Bedarf an spezifischer militärischer Expertise stetig zu. Um diesen Bedarf zu decken, wird in Artikel 69 Absatz 1 MG eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.
Konkret soll die Unterstützung von Friedensprozessen von Schweizer Behörden (EDA) sowie von internationalen und regionalen Organisationen durch unbewaffnete Armeeangehörige ermöglicht werden. Bei den regionalen Organisationen sind neben der OSZE unter anderem die Afrikanische Union, die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft, der Verband Südostasiatischer Nationen oder andere Organisationen nach Kapitel VIII der UNO-Charta gemeint. Gleichzeitig soll die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteien vorliegen, wobei diese Zustimmung gemäss ortsüblichen Gepflogenheiten erfolgen soll.
Voraussetzungen, Einsatz und Bewaffnung der militärischen Friedensförderung
Die langjährige Praxis zeigt, dass keine internationale Friedensmission mit UNO- oder OSZE-Mandat kürzer als drei Wochen dauert. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 66 b Absatz 4 MG entspricht deshalb nicht mehr den Gegebenheiten auf internationaler Ebene, weshalb diese Bestimmung angepasst werden soll.
Hinfällig wird auch die im aktuellen Gesetzestext genannte Anzahl von 100 Angehörigen der Armee. Sie kann ersatzlos gestrichen werden. Vielmehr soll der Grundsatz verankert werden, dass die Bundesversammlung über die Genehmigung von Einsätzen bewaffneter Armeeangehöriger im Rahmen der Friedensförderung befinden soll.
Wird diese Kompetenz der Bundesversammlung im Gesetz verankert, wird der aktuelle Absatz 3, der eine explizite Konsultationspflicht für bewaffnete Einsätze vor-sieht, obsolet. Dieser Verfahrensschritt ist in der Entscheidfindung der Bundesversammlung vorgesehen und kann deshalb gestrichen werden.
Diese Streichungen erlauben eine neue und vereinfachte Ausgestaltung der Bestimmungen: Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass die Bundesversammlung die Entsendung bewaffneter Armeeangehöriger in Einsätzen der Friedensförderung genehmigen muss. Für dringliche Entsendungen wird die bereits heute bestehende Bestimmung bezüglich der nachträglichen Einholung der Genehmigung übernommen und aus systematischen Gründen hier angefügt.
Im neuen Absatz 4 wird die einzige Ausnahme festgelegt: Für maximal 18 Armeeangehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfe anordnen können. Mit diesem Schritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, auch für Angehörige von internationalen Friedensmissionen vielerorts gestiegen ist. Bei Bedarf soll der Bundesrat somit rasch handeln und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzte Armeeangehörige zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe bewaffnen können. Konkret umfasst diese Bewaffnung ausschliesslich Handfeuerwaffen.
Mit der Beschränkung der Bewaffnung auf den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfe wird ausgeschlossen, dass die Waffe zur Gewaltanwendung mit dem Ziel der Auftragserfüllung eingesetzt wird. Eine Bewaffnung einer beschränkten Anzahl uniformierten Personals, das für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, soll nur dann vorgenommen werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Vorsicht notwendig wird. Eine entsprechende Entscheidung erfolgt in Absprache mit der Organisation, welche die entsprechende internationale Friedensmission führt (z. B. UNO).
Die Art der Bewaffnung der entsandten Angehörigen der Armee soll weiterhin durch den Bundesrat festgelegt werden, da es sich um eine technische bzw. militärische Frage handelt. Deshalb wird diese Bestimmung in Artikel 66 a Absatz 1 beibehalten. Ebenfalls beibehalten werden soll das in Absatz 2 festgehaltene Verbot der Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung.
Personal- und versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
Bezüglich der zu schaffenden Möglichkeit zur Entsendung von Armeeangehörigen in Uniform zugunsten von Friedensprozessen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen EDA und VBS vorgesehen. Im Unterschied zur weiter bestehenden Möglichkeit der Entsendung von Personen mit militärischer Expertise durch das EDA, handelt es sich bei diesen Entsendungen um Armeeangehörige, die ihren Dienst in Uniform leisten. Auf Seiten der Armee wird mit Blick auf die vergleichbare Ausgangslage und die ähnlichen einsatzbezogenen Voraussetzungen in den Missionsgebieten das vorgesehene Personal vom Kompetenzzentrum Swiss Armed Forces International Command ausgebildet, ausgerüstet und in Uniform entsendet werden. Auch die Verwaltung sowie die Einsatzführung und Einsatzbegleitung werden durch die entsprechende Stelle im Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung erfolgen. Für die personalrechtlichen Belange werden die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Dezember 2005 ¹9 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschen-rechte und die humanitäre Hilfe sowie der gleichnamigen Departementsverordnung vom 30. November 2017 2⁰ sinngemäss angewendet bzw. die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Der Einsatz im jeweiligen Missionsgebiet verbleibt zu jedem Zeitpunkt unter der zivilen Führung der entsprechenden Schweizer Behörde resp. der regionalen oder internationalen Organisationen.
¹9 SR 172.220.111.9
2⁰ SR 172.220.111.91

4.1.6 Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Regelungslücken betreffend Fortbildung und Forschung
Die Ereignisse rund um die Covid-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse haben deutlich aufgezeigt, dass sich in Bezug auf den Umgang mit übertragbaren Krankheiten des Menschen auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens neue Herausforderungen ergeben haben. Der kontinuierlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens und der Forschung sind folglich eine noch zusätzlich erhöhte Bedeutung beizumessen. Einerseits soll die Thematik der Epidemienbekämpfung künftig vermehrt in die Aus-, Weiter- und Fortbildung miteinfliessen. Andererseits müssen epidemiologische Ereignisse dringend mittels Begleitforschung analysiert und für die stetige Optimierung innerhalb des Sanitätsdienstes der Schweizer Armee herangezogen werden. Die zwischenzeitlich geplanten und teilweise durchgeführten Forschungsprojekte bestätigen die Notwendigkeit einer rechtlich abgestützten Steuerung und Förderung der militär- und katastrophenmedizinischen, anwendungsorientierten Forschung in der Armee. Im Bereich des militärischen Gesundheitswesens werden sowohl die Fortbildung als auch die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin durch Artikel 48 b MG derzeit nicht abgedeckt.
Die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin beschränkt sich auf den militärischen Kontext. Sie ist abzugrenzen von der Forschung im Be-reich des Bevölkerungsschutzes gemäss Artikel 13 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 2¹ , welche sich ausschliesslich auf den zivilen Bereich bezieht.
Anpassung und Ergänzung der Begrifflichkeit «Gesundheitsberufe»
In Artikel 48 b Absatz 2 MG wird gegenwärtig - nebst dem Begriff «Militärärztinnen und -ärzte» - die Wendung «andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe» verwendet. Der Begriff «Gesundheitsberufe» umfasst gemäss dem per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 2² (GesBG) lediglich sieben Berufsgattungen. Dieser Begriff ist daher anzupassen und zu ergänzen, da ansonsten andere im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Personen, wie beispielsweise Rettungssanitäterinnen und -sanitäter und Psychotherapeutinnen und -therapeuten, von der Aus-, Weiter- und Fortbildung ausgeschlossen wären. Um sämtliche für das militärische Gesundheitswesen relevanten Personen miteinzuschliessen, sollen künftig - neben dem auf der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes beruhenden Begriff «militärische Medizinalpersonen» - die beiden Begriffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens» (z. B. in der Gesundheitsversorgung tätige Soldatinnen und Soldaten sowie Praktikantinnen und Praktikanten) verwendet werden. Diese drei Begriffe sollen in der geplanten Verordnung des Bundesrats über das militärische Gesundheitswesen abschliessend definiert werden.
2¹ SR 520.1
2² SR 811.21

4.1.7 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und Regelung der Offset-Geschäfte

Der rasche technologische Wandel und insbesondere die Digitalisierung stellen die sicherheitspolitischen Instrumente des Bundes vor enorme Herausforderungen. So sind es heute zunehmend zivile Technologieentwicklungen, welche die Weiterentwicklung von Rüstungsgütern prägen. Mit Forschung und Entwicklung sollen heute vielfach am zivilen Markt ausgerichteten innovative Produkte auf die spezifischen Bedürfnisse der Armee und anderer Institutionen staatlicher Sicherheit weiterentwickelt werden. So soll der Transfer von zivilen Technologien und entsprechenden Lösungen in militärische Anwendungen sichergestellt und dadurch die Adaptionszeit verkürzt werden. Dies kann heute zum Beispiel in den Bereichen Cyber sowie Drohnen und Robotik beobachtet werden. Staaten müssen somit flexibel und schnell auf neue Bedrohungen reagieren und gleichzeitig moderne Technologien zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger nutzen können. Solche Instrumente fehlen bisher in der Schweiz. Um die Komplexität der damit verbundenen Veränderungen handhaben zu können, braucht es jedoch neue Arbeitsformen, neue Prozesse und neue Strukturen. Die beantragte Gesetzesänderung soll es dem VBS erlauben, auf ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen zu erforschen und zu entwickeln, um diesen Herausforderungen zu begegnen.
Der neue Artikel 109 c MG soll es dem VBS ergänzend zu den beschaffungsrechtlichen und innovations- und forschungsfördernden Instrumenten gemäss dem BöB und dem FIFG erlauben, im Rahmen der Friedens- und Sicherheitspolitik entsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben.
Dies bedeutet konkret, dass das VBS Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben kann. Weiter soll es dem VBS erlauben, sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter in den Bereichen Forschung und Innovation zu beteiligen. Denkbar wäre zum Beispiel die Beteiligung des VBS am Förderprogramm SWEET des Bundesamtes für Energie, welches zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der Erreichung der Schweizer Klimaziele beiträgt. Somit könnte das VBS auf einem bestehenden Instrument aufbauen und seine spezifischen, sicherheitspolitischen Fragestellungen über dieses Programm abdecken und Synergien optimal nutzen. Zusätzlich soll es dem VBS ermöglichen, eigene Forschungsprogramme durchzuführen sowie projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenzuarbeiten. Weiter ist für den Erfolg von Forschung und Innovation die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Partnern von zentraler Bedeutung. Mit dem neuen Artikel soll die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeitsfähigkeit des VBS sichergestellt werden.
Der Bundesrat hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik des VBS vom 24. Oktober 2018 die Notwendigkeit einer leistungsfähigen sicherheitsrelevanten Techno-logie- und Industriebasis (STIB) in der Schweiz fest. Darin beschreibt er auch verschiedene Steuerungsinstrumente, die dem Bund zur Stärkung der STIB zur Verfügung stehen. Dazu gehören Kompensationsgeschäfte (Offset-Geschäfte). Um trotz Beschaffungen im Ausland den Erhalt und Aufbau von sicherheitsrelevanten Technologien und industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland zu fördern, verpflichtet der Bund ausländische Rüstungslieferanten zu einer industriellen Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz. Dadurch soll die Abhängigkeit vom Ausland in diesem Bereich reduziert und somit die Resilienz und Versorgungssicherheit der Schweiz bei internationalen Krisen gestärkt werden. Die GPK-S ersuchte den Bundesrat in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 ²3 zu prüfen, ob der Grundsatz der Offset-Geschäfte in einem bestehenden formellen Gesetz verankert werden sollte. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 kam der Bundesrat gestützt auf einer Analyse der armasuisse zum Schluss, dass die Grundzüge von Offset-Geschäften rechtlich verankert werden sollen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, welche die Befugnis zum Erlass weiterführender Bestimmungen an den Verordnungsgeber delegiert sowie die Grundzüge der zu regelnden Bereiche umschreibt.
Als formell-gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Regelung der Offset-Geschäfte bietet sich unter Berücksichtigung des bestehenden normativen Umfelds das MG an. Der siebte Titel des MG regelt das Armeematerial und der bestehende Artikel 106 MG dessen Beschaffung. Es liegt daher nahe, Offset-Geschäfte in den Grundzügen sowie die Delegation zum Erlass von diesbezüglichen weiteren Bestimmungen an den Bundesrat ebenfalls im siebten Titel des MG zu regeln. Der Bundesrat hat diesem Vorgehen am 2. Dezember 2022 zugestimmt.
²3 BBl 2022 1434

4.1.8 Militärisches Statut und Erhöhung der Durchlässigkeit bei Graden und Funktionen

Infolge der speziellen Anforderungen an das militärische Personal muss dieses in einem besonderen personalrechtlichen Statut, dem militärischen Statut, angestellt werden. Das militärische Statut beinhaltet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischen Personals, insbesondere auch die vom ordentlichen Bundespersonalrecht abweichenden Bestimmungen. Diejenigen Regelungen, welche unmittelbar durch das Milizsystem begründet werden, und somit für sämtliche Angehörige der Armee gelten (bspw. das Tragen der Uniform, die Tragpflicht von Waffen, etc.), sind nicht Bestandteil des militärischen Statuts.
Für Angehörige der Armee ist - ausser bei Degradation infolge eines Strafurteils (Art. 22 a MG) - nicht vorgesehen, dass sie einen tieferen Grad übertragen bekommen können. Dies verunmöglicht es, dass beispielsweise ein Milizoffizier eine Berufsunteroffizierlaufbahn einschlagen kann oder im Rahmen einer «Bogenkarriere» eine «tiefere» Funktion mit einem der neuen Funktion adäquaten Grad übernehmen kann.
Ein Höherer Unteroffizier (Miliz), der eine Berufsoffizierslaufbahn einschlagen möchte, kann dies, nach Abklärung der Eignung und bei Bedarf des Arbeitgebers, über den Weg der Ausbildung zum Offizier (Miliz) erreichen. Ein Milizoffizier hinge-gen, der aufgrund seiner Eignung und Neigung beruflich eine Berufsunteroffiziers-laufbahn einschlagen möchte, weil sie oder er bspw. Fachausbilderin beziehungsweise Fachausbilder werden möchte, kann dies im aktuellen System nicht tun, da ein Gradwechsel vom Offiziersgrad in einen höheren Unteroffiziersgrad gemäss der Gradhierarchie (Art. 102 MG) nicht vorgesehen ist.
Nach dem neuen Berufsbild Berufsmilitär, ausgearbeitet im Projekt Berufsmilitär 4.0, soll die Durchlässigkeit von einem Milizoffizier zu einem Berufsunteroffizier jedoch ermöglicht werden, da dadurch die individuellen Eignungen, Neigungen und Kompetenzen von jungen Berufseinsteigern oder Einsteigerinnen besser berücksichtig werden können. Milizoffiziere sollen an den Ausbildungslehrgang zum Berufsunteroffizier zugelassen werden und nach erfolgreichem Abschluss soll sie oder er zum Adjutant Unteroffizier ernannt werden können. Dadurch steht ihr oder ihm beruflich die Regellaufbahn eines Berufsunteroffiziers offen. Gleichzeitig soll sie oder er in ihrer oder seiner Milizfunktion auf die Unteroffizierslaufbahn wechseln können, da die berufliche Weiterentwicklung mit der «Milizverwendung» verknüpft ist.
Zudem soll mit der vorgesehenen Anpassung die so genannte Bogenkarriere ermöglicht werden. Die Zulässigkeit der Übernahme eines tieferen Grades stellt sicher, dass ein der neuen Funktion adäquater Grad verleiht werden kann. Im Rahmen der persönlichen beruflichen Entwicklung handelt es sich um einen freiwilligen Wechsel zu einem tieferen Grad auf Grund der Neigung und dem Berufswunsch und nicht um eine Degradation. Aus diesem Grund soll der Wechsel zu einem tieferen Grad auf Gesuch hin erfolgen. Mit der Ergänzung des Artikel 47 MG durch den Absatz 6 werden die gesetzlichen Grundlagen bezüglich des Gradewechsels geschaffen, die eine Durchlässigkeit von Milizoffizieren in eine Berufsunteroffizierslaufbahn bzw. «Bogenkarriere» von Berufsmilitärs ermöglichen.

4.1.9 Anpassungen bei der Militärdienstpflicht, Ersatz des Erwerbsausfalls und Rückerstattung von Ausbildungskosten

Meldung von Daten über Stellungspflichtige durch Einwohnergemeinden
Im Artikel 11 MG wird die Zuständigkeit und die Aufteilung der Kosten der Stellungspflicht und der Rekrutierung geregelt. Danach obliegt den Einwohnergemeinden die jährliche, unentgeltliche Pflicht, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigen zu melden. Nach der erwähnten Bestimmung legt der Bundesrat fest, welche Daten zu erheben sind. Es wurde durch diverse Einwohnergemeinden festgestellt, dass bei der jährlichen Meldung der Stellungspflichtigen nicht alle gemäss Bundesrat zu erhebenden Daten in Artikel 11 MG erwähnt werden. Insbesondere fehlen das Geburtsdatum, der Heimatort, das Geschlecht, die Muttersprache und der ausgeübte Beruf, weshalb Artikel 11 MG anzupassen ist.
Abschaffung Dienstbefreiung für Geistliche
Das Instrument der Dienstbefreiung ist historisch gewachsen, teilweise überholt und heute nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG ist ursprünglich als Mittel für die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen konzipiert worden, wie beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen, oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Ziel der Dienstbefreiung von Geistlichen war die Sicherstellung der geistlichen Betreuung der Zivilbevölkerung vor Ort, die in einer ausserordentlichen Lage einen besonderen Zuspruch erforderten. Der seelsorgerliche Betreuungsaufwand hat sich im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten mit zahlreichen Kirchenaustritten so sehr gewandelt, dass nicht mehr von einer Unentbehrlichkeit ausgegangen werden kann. Auch im Vergleich zu den anderen Dienstbefreiungen gibt es klare Unterschiede, da es sich dort um Berufsgruppen handelt, die für den Sicherheitsverbund Schweiz, das heisst für das Funktionieren des Sicherheitsbereiches, des Gesundheitswesens und des öffentlichen Verkehrs, zwingend benötigt werden.
Rückgängigmachung der Beförderung bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes
Nach aktuell geltendem Recht verliert man einen einmal erlangten militärischen Grad nur im Fall einer Degradation infolge eines Strafurteils oder wenn die Beförderung rechtswidrig war. Bei den Beförderungen zu den Graden Wachtmeister, Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel und Leutnant führt diese Regelung dann zu Problemen, wenn erst im Rahmen des auf die Beförderung folgenden praktischen Dienstes festgestellt wird, dass die betroffene Person für die mit der Beförderung übertragene Funktion nicht geeignet ist. Nach bisherigem Recht behalten die betroffenen Personen ihren Grad, was der Reputation der Armee schaden kann. Neu soll deshalb die Übertragung der Grade Wachtmeister, Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel und Leutnant rückgängig gemacht werden können. Bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es nur in sehr wenigen Fällen zur Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird.
Ergänzung Stellungspflichtige bei Hinderungsgründen für die Überlassung
der persönlichen
Waffe
Anlässlich der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die für die Rekrutierung notwendigen Daten erhoben. Zum Inhalt der Rekrutierung gehört auch die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Dazu gehört die Einsichtnahme in Straf- und Strafvollzugsakten oder in polizeiliche Berichte. Gemäss Artikel 113 MG kann das VBS diese Auskünfte ohne Zustimmung bei Angehörigen der Armee einholen. Bei den Stellungspflichtigen werden praxisgemäss dieselben Abklärungen getroffen. Es besteht somit ein Präzisierungsbedarf, welcher mit einer ergänzenden Bestimmung korrigiert werden soll. Mit dieser Präzisierung soll eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 MG bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee durchgeführt werden können, um das Gewaltpotenzial und allfällige Sicherheitsrisiken frühzeitig identifizieren zu können.
Ersatz des Erwerbsausfalls während Unterbrüchen in der Rekrutenschule
Die Regelungslücke betreffend Sold und Ersatz des Erwerbsausfalles für die Rekrutinnen und Rekruten der VT RS und der Spitzensport RS soll mit einer Ergänzung von Artikel 30 MG geschlossen und die bisherige Praxis legalisiert werden. Rekrutinnen und Rekruten sollen bei einem Unterbruch der RS auf Grund von kalendarischen Festtagen ebenfalls Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz haben.
Rückerstattungspflicht von Ausbildungskosten
Für die Möglichkeit, bezahlte Ausbildungskosten von bestimmten Funktionen und Spezialisten zurückfordern zu können, wenn diese zertifizierten Ausbildungen auch im zivilen Bereich einen anerkannten Mehrwert generieren und die betreffende Person den Militärdienst quittiert, bevor eine angemessene Mindestanzahl von Diensttagen geleistet worden ist, soll das MG mit einer Bestimmung ergänzt werden. Damit soll ermöglicht werden, dass nach einer zivil anerkannten abgeschlossenen Ausbildung in der Armee (Ausweis, Diplom oder Zertifikat) eine Rückerstattungspflicht bestehen kann. Mit dieser Grundlage sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit vor allem in Schlüsselfunktionen mit hohem Ausbildungsaufwand und grossen Ausbildungskosten die Dienstbereitschaft erhalten oder gar erhöht werden kann.
Kompetenzdelegationen an das VBS und die Gruppe Verteidigung
Die neuen Entwicklungen der Strukturen und Detailorganisation der Armee im Rahmen der durch das Parlament definierten Armeeorganisation soll mit der vorgeschlagenen Regelung flexibler und zeitlich in kürzeren Abständen möglich sein.
Neu soll das VBS im Rahmen der VSA (heute eine Verordnung auf Stufe Bundesrat) über die Anzahl und Bezeichnung von Truppengattungen, die Dienstzweige oder die Bezeichnung der Grossen Verbände entscheiden können. Insbesondere die im Anhang 1 der VSA definierten Strukturen bis Stufe Truppenkörper (Strukturebene) sollen flexibler angepasst werden können. Beispielsweise soll ein Unterstellungswechsel eines Drohnenkommandos nicht mehr durch den Bundesrat genehmigt werden müssen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in der Bezeichnung eines Truppenkörpers (Führungsunterstützungsbataillon in Stabsbataillon). Diese formalen, mehrheitlich technischen Aspekte, sollen in der Kompetenz des VBS verordnet werden können.
Dem Anspruch einer stufengerechten Kompetenzdelegation folgend, soll neu die Gruppe Verteidigung im Rahmen der VDA (heute eine Verordnung auf Stufe VBS) die Detailorganisation regeln. Die Strukturen ab Stufe Truppenkörper bis Stufe Einheit, deren Bezeichnung und die sprachliche Zuteilung von Angehörigen der Armee soll flexibler angepasst werden können. So ist heute beispielsweise die Anpassung der Sprache einer Einheit nur per Verordnungsrevision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsherausforderungen bezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehörigen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestimmungen untergeordneten Ausmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS, sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.
Gestützt auf Artikel 55 MG erlässt das VBS Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung und regelt in Ausführungsbestimmungen detailliert die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind. Das VBS delegiert die jährliche Überprüfung der Vollständigkeit der Detailangaben an die Gruppe Verteidigung, welche bei Bedarf Änderungen beantragt. Wie die Erfahrung zeigt, ist dieses Vorgehen wenig sinnvoll, da die Weisungen des VBS bloss technische Details hinsichtlich der Einzelheiten der Ausbildungsdienste regeln und alljährlich aktualisiert werden müssen, etwa bei Namensänderungen von Lehrgängen und bei inhaltlichen Beschreibungen. In Zukunft soll deshalb die Zuständigkeit für den Erlass dieser Weisungen vollumfänglich bei der Gruppe Verteidigung sein, was stufengerecht ist. Eine Delegation an ein Amt oder eine Gruppe ist jedoch nur zulässig, wenn dazu in einem Bundesgesetz eine Ermächtigung vorliegt (Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ²4 ). Im MG gibt es jedoch keine entsprechende formell-gesetzliche Bestimmung. Durch die Erweiterung im Artikel 55 Absatz 4 MG soll das VBS neu Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen an die Gruppe Verteidigung delegieren können. Diese Änderung würde es ermöglichen, die entsprechenden Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung auf Stufe Gruppe Verteidigung zu erlassen. Das Militärgesetz soll dementsprechend angepasst werden.
²4 SR 172.010

4.1.10 Befristete Überschreitung des Effektivbestandes der Armee

Mit dem neuen Artikel 6 b AO erhält der Bundesrat die Möglichkeit, bei Bedarf den maximalen Effektivbestand für höchstens fünf Jahre befristet zu überschreiten. Dies kann einerseits aufgrund der Bedrohungslage oder infolge von schwankenden Jahrgangsbeständen bei den Militärdienstpflichtigen erforderlich sein. Der aktuelle Effektivbestand (Stand 1. März 2024: 146 974) kann dadurch per 2026 in einen gesetzeskonformen Zustand überführt werden. Die Überschreitung des gesetzlich festgelegten maximalen Effektivbestandes von 140 000 Angehörigen der Armee (in Formationen) wird gemäss Prognosemodell bis und mit dem Jahr 2027 andauern, bevor 2028 der erste und 2029 der zweite von zwei zusätzlich eingeteilten Jahrgängen der WEA aus den Formationen ausscheidet. Unter der Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, einem linear leicht ansteigenden Frauenanteil, einer unverändert hohen Tauglichkeitsquote und gleichbleibenden Abgangsraten kommt der Effektivbestand im Jahr 2029 auf unter 140 000 zu liegen. Mit den bereits erwähnten Annahmen wird der Effektivbestand in den 2030er-Jahren gleichmässig ansteigen, voraussichtlich jedoch 140 000 Militärdienstpflichtige nicht überschreiten. Während die demografischen statistischen Grundlagen für eine Prognose vorliegen, basieren die Tauglichkeitsrate und die Abgangsraten auf den gemittelten Erfahrungswerten der Jahre seit Beginn WEA (2018-2023) und unterliegen Unsicherheiten.

4.1.11 Aktualisierungen im Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die aktualisierten und ergänzten Bestimmungen des MG sollen die gesetzliche Grundlage für den Kommissariatsdienst der Armee bilden. Die noch in der VBVA enthaltenen Regelungen, welche keinen eigentlichen Gesetzescharakter aufweisen, sollen in den Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden. Damit kann die geltende VBVA aufgehoben werden.
Die vielfältigen Regelungen im Kommissariatsdienst beinhalten neben Sold, Verpflegung, Unterkunft, Postdienste und Dienstreisen auch Grundlagen für das Rechnungswesen der Truppe und die Revision der Buchhaltungen. Die Bestimmungen sollen für die Truppe und für alle beteiligten Gemeinwesen, Behörden und Drittpersonen klar und verständlich sein. Im erweiterten Artikel 29 MG wird weiterhin der Anspruch auf eine zeitgemässe Versorgung der Angehörigen der Armee begründet und deren Teilaspekt ausgeführt. Der neue Artikel 98 MG bildet die Grundlage für den Kommissariatsdienst der Armee, das Rechnungs-, Betriebsstoff und Transportwesen sowie die Führung und Revision der Buchhaltungen. Weitere Bestimmungen der VBVA, welche Auswirkungen auf Dritte haben, wurden ebenfalls in das MG integriert. Namentlich geht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Armeeangehörigen, deren Material und Fahrzeuge, die Verantwortlichkeiten von Rechnungsführern und Kontrollorganen der Buchhaltungen der Miliztruppen sowie um finanzielle Kompetenzen des Bundesrates und der Militärverwaltung.
Die vorgeschlagenen Änderungen im MG bzw. die Aufhebung der VBVA haben keine Auswirkungen auf die Handhabung der geltenden Bestimmungen des Kommissariatsdienstes der Armee.

4.1.12 Informationsplattformen Armee, elektronische Verfahren und Informationssystem Sport

Informationsplattformen der Armee und elektronische Verfahren
Die Aufnahme des neuen Artikel 64 a MG zu den Informationsplattformen ermöglicht die Überwindung der heute vielfach vorkommenden Medienbrüche und erlaubt den Aufbau einer Infrastruktur, die es der Militärverwaltung und den Nutzerinnen und Nutzern der Informationsplattformen ermöglicht, mittels digitalen Dienstprozessen zu interagieren.
Mit der Entwicklung der Informationsplattform Dienstmanager kann die zeitgemässe digitale Interaktion der Bürgerinnen und Bürger mit der Militärverwaltung sichergestellt werden. Die Anwendung der bisherigen analogen Formulare soll damit der Vergangenheit angehören.
Die gesetzliche Delegation der Detailregelungen an den Bundesrat in Artikel 147 Absatz 2 MG erlaubt die sachgerechte Anwendung der Nutzung der digitalen Informationsplattform im Rahmen der Militärverwaltung.
Darüber hinaus sollen diese Informationsplattformen eine sinnvolle Ergänzung zu den heutigen Informationskanälen der Armee und der Militärverwaltung zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger bieten können und dem erhöhten Informationsbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung tragen.
Informationssystem Sport
Mit dem neuen Informationssystem Sport (ISport) lassen sich Fitness-, Leistungs-, Belastungs- und Gesundheitsdaten erheben, auswerten, monitoren und vorhersagen. Diese Funktionalitäten und Möglichkeiten sollen künftig, auf freiwilliger Basis, allen Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, dem gesamten militärischen Personal, den Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung sowie weiteren Personen zur Verfügung stehen.
Die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Armee gemäss Artikel 58 Ab-satz 2 BV ist nur möglich, wenn die für die Wahrnehmung der entsprechenden Auf-gaben eingesetzten Personen gesund, fit, leistungsfähig und belastbar sind und das auch bleiben. Nur wer ein ausreichendes Leistungsprofil aufweist und damit dem Anforderungsprofil für bestimmte Funktionen innerhalb der Armee genügt, gilt als militärdiensttauglich und kann von der Armee für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden. Die für die Ermittlung des Leistungsprofils bzw. der Militärdiensttauglichkeit notwendigen Daten werden bereits anlässlich der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhoben. Die Armee hat ein elementares Interesse daran, dass sich das Leistungsprofil ihrer Angehörigen nicht verschlechtert bzw. dass es sich verbessert. Dazu kann ISport einen wesentlichen Beitrag leisten, und zwar ungeachtet des Umstands, dass dessen Nutzung für die Stellungspflichtigen und Armeeangehörigen freiwillig ist. ISport ist auch als eine von verschiedenen Vorkehrungen zu verstehen, mit welchen die Armee ihrer Pflicht nachkommt, angemessen für die Gesundheit ihrer Angehörigen zu sorgen.

4.1.13 Geschlechtergerechte Sprache in militärrechtlichen Erlassen

Im Rahmen der vorliegenden Revision wurde das Militärgesetz auf geschlechtergerechte beziehungsweise nichtdiskriminierende Sprache überprüft. Es sollen deshalb wo nötig geschlechtergerechte Umformulierungen vorgenommen werden. Dies geschieht anhand des Leitfadens der Bundeskanzlei vom 28. September 2009 zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen. In Absprache mit der Bundeskanzlei werden die männlichen und weiblichen Formen für Funktions- und Berufsbezeichnungen verwendet, während bei der Bezeichnung der Grade und Gradgruppen nach Artikel 102 MG nur die männliche Form verwendet wird.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Gemäss der Dokumentation «Réquisition militaire - Concepte» können zum aktuellen Zeitpunkt die finanziellen Auswirkungen der Requisition nicht abschliessend geplant werden. Grob werden die Ausgaben für den «Stand-by-Modus» auf ca. 2 Mio. Franken pro Jahr (inkl. angemessener Entschädigungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer, Lohnkosten für die zentrale Fachdienststelle, usw.) geschätzt. Möchte man die durchgehende Betriebskontinuität implementieren, dürften die Kosten weit höher sein, da erst einmal alle Lieferketten auf die Aspekte der mehrfachen Levels der Betriebskontinuität geprüft werden müssen. Im Sinne der Schaffung einer zunehmenden Resilienz ist hier mit einem grösseren Initialaufwand zu rechnen. Das Requisitionsverfahren mit einem Rechtsmittelweg für grundsätzlich alle Forderungen bis an das Bundesgericht kann zu weiteren Kosten für die Armee führen, garantiert damit aber die Rechtsstaatlichkeit. Die Anpassung der Rechtsfolgen auf Nutzungseinschränkung und -verbote ist eine historische Neuerung. Neu ist der Wortlaut so angepasst, dass von vorneherein auch Nutzungseinschränkungen und -verbote vorgesehen sind. Erhebliche Nutzungseinschränkungen laufen in ihren Rechtsfolgen potentiell auf Nutzungsverbote hinaus oder eben auf den bereits vorgesehenen Totalverbrauch. Insofern sind für beide Szenarien höhere Kostenfolgen zu antizipieren.
Die Umsetzung der Massnahmen für den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen hat finanzielle Auswirkungen zur Folge. In den allermeisten Fällen können Beeinträchtigungen durch drahtgebundene Fernmeldeanlagen (d. h. insbesondere Powerline Communications , eine Breitband-Technik für Internet-Datenverkehr) und Betriebsmitteln mit einfachen Mitteln geändert oder ersetzt werden. Im Durchschnitt verursacht eine derartige reaktive Massnahme daher Kosten von ca. 20-50 Prozent der Investitionskosten. Es ist aktuell mit jährlich 10-20 Fällen, in Zukunft im Zuge der technologischen Entwicklung mit jährlich 100-200 Fällen zu rechnen. Aktuell muss somit mit jährlich ca. 100 000 Franken, zukünftig mit bis zu 500 000 Franken jährlich gerechnet werden. Massnahmen bei Funkanwendungen gemäss Nationalem Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) haben deutlich höhere Kosten zur Folge. Pro Fall ist mit mehreren 100 000 Franken zu rechnen. Es ist deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen mit diesen Massnahmen zu rechnen.
Bei Einsätzen im Rahmen der militärischen Friedensförderung werden uniformierte Armeeangehörige im Rahmen von Assistenzdiensten im Ausland zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten pro Entsendung werden mit Blick auf Einsatzort und -dauer variieren. Aufgrund der vorliegenden Informationen dürfte eine Entsendung rund 280 000 Franken pro Jahr kosten. Diese Kosten werden dem Globalbudget der Armee belastet werden. Aus der Bewaffnung von Teilen des uniformierten Personals, das individuell und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, entstehen keine grossen zusätzlichen Kosten; diese resultieren aus der Verbringung von Waffen und Munition ins Einsatzgebiet. Dabei kann auch auf eine Unterstützung durch die einsatzführende Organisation zurückgegriffen werden.
Es ist davon auszugehen, dass die durch die Vorlage entstehenden (Mehr-)Kosten durch das Globalbudget der Gruppe Verteidigung und der Armee abgedeckt werden.

4.3 Umsetzungsfragen

Da die Entsendungen für Friedensprozesse im Interesse der Schweiz erfolgen und deshalb auf die Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitik abgestimmt sein müssen, ist eine enge Abstimmung zwischen dem EDA und dem VBS nötig. Dies gilt sowohl für Friedensprozesse, die direkt vom EDA geführt werden, als auch für solche, bei denen die Schweiz internationale oder regionale Organisationen unterstützen will. Auch der Personalselektion wird entsprechendes Gewicht zu verleihen sein, da die notwendige Expertise von Fall zu Fall bestimmt werden muss. Entsendungen dieser uniformierten Armeeangehörigen werden zwischen dem EDA, dem Armeestab (insbesondere Internationale Beziehungen Verteidigung) und dem Kommando Operationen abgesprochen werden.
Im Vorfeld einer allfälligen Bewaffnung von Teilen des uniformierten Personals, das individuell und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, werden Absprachen zwischen der militärischen Vertretung der Schweiz beim Hauptquartier der jeweils einsatzführenden internationalen Organisation erfolgen. Dabei geht es unter anderem darum, die Risiko- und Gefahrenabschätzung gemeinsam abzustimmen, andere Massnahmen zur Risiko- und Gefahrenminimierung zu identifizieren und umzusetzen sowie die Einsatzregeln für den Waffengebrauch zu definieren. Auf Schweizer Seite werden dabei der Armeestab (Internationale Beziehungen Verteidigung) und das Kommando Operationen eng zusammenarbeiten.
Für das militärische Gesundheitswesen führt der Bund ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 48 b die Organisation und die Kompetenzen in Ausführungsbestimmungen regeln (vgl. Art. 150 Abs. 1 MG).
Ebenso sind für den Sensorschutz auf Verordnungsstufe Zuteilungs- und Abstimmungsprozesse zu definieren, die sowohl im Vorfeld als auch im Krisenfall dazu führen, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationseinheiten der Bundesverwaltung möglichst reibungslos und ressourcenschonend erfolgen kann.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Militärgesetz

Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 20 Absatz 1ter, 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1bis wird die Bezeichnung «Kommando Operationen» durch die korrekte Bezeichnung «Kommando Ausbildung» ersetzt.
Art. 11 Abs. 1
Aufgrund der heutigen Regelung können nicht alle notwendigen Daten für die Stellungspflicht erhoben werden. Nach Absatz 1 von Artikel 11 obliegt den Einwohnergemeinden die jährliche unentgeltliche Pflicht, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigen zu melden. Künftig sollen die für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 ²5 (RHG) zuständigen Behörden auch Heimatgemeinden, Geburtsdatum, Geschlecht, Muttersprache und ausgeübten Beruf melden müssen.
Art. 12, Einleitungssatz
Der Einleitungssatz wird mit der Umschreibung «Pflichten erfüllen» entsprechend dem Buchstaben e ergänzt.
Art. 13 Abs. 1 Bst. ater
Mit dieser Ergänzung wird eine Regelungslücke für Stellungspflichtige geschlossen, welche die Rekrutierung nicht wie in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehen absolvieren. Sie bleiben bis zum Ende des zwölften Jahres, nach dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, militärdienstpflichtig und müssen dementsprechend die Wehrpflichtersatzabgabe leisten.
Art. 17, Sachüberschrift
Die bestehende Sachüberschrift «Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen» wird mit der Bezeichnung «Dienstbefreiung für die Mitglieder der Bundesversammlung» geändert. Mit der neuen Umschreibung sind alle Mitglieder der Bundesversammlung erfasst.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Dieser Buchstabe wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Die Dienstbefreiung für Geistliche soll aufgehoben werden. Das Instrument der Dienstbefreiung von Geistlichen ist historisch gewachsen. Die Dienstbefreiung ist ursprünglich als Mittel für die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen konzipiert worden, wie beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Die Dienstbefreiung von Geistlichen ist nicht mehr zeitgemäss und soll deshalb aufgehoben werden.
Art. 18 Abs. 3 erster Satz
Dieser Absatz wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 19
Wiedereinteilung
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 20 Abs. 2
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a
In den Absätzen 1 von Artikel 21 und 22 werden jeweils die Buchstaben a neu und stringenter formuliert.
Bereits in der aktuellen Praxis werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert und Ange-hörige der Armee aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden oder weil für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aber strafrechtliche Sanktionen, die nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängt werden können. Namentlich handelt es sich um stationäre, therapeutische Massnahmen (Behandlung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung und Massnahmen für junge Erwachsene) und die Verwahrung nach Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 ²6 (StGB). Die Anordnung dieser Massnahmen setzt voraus, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a, 60 Abs. 1 Bst. a, 61 Abs. 1 Bst. a und 64 Abs. 1 und 1bis StGB). Die Massnahmen sind mit einem Freiheitsentzug verbunden (vgl. Art. 57 Abs. 3, 59 Abs. 4, 60 Abs. 4, 61 Abs. 4 und 64 Abs. 4 StGB). Deshalb kommt das Anordnen einer freiheitsentziehenden Massnahme in Bezug auf die Untragbarkeit eines Stellungspflichtigen oder eines Angehörigen der Armee für Letztere keiner eigenen Tragweite zu, da diese gezwungenermassen bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens für schuldig erklärt werden müssen. Deshalb sind in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 MG aufzuheben bzw. die Buchstaben a so zu präzisieren, dass sich die Untragbarkeit für die Armee nur noch aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens hervorgeht.
Art. 26 Bst. c und d
Auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 und der Rückgabetermin für die persönliche Ausrüstung nach Artikel 112 Absatz 3 müssen unter den besonderen Pflichten der Angehörigen der Armee als «Amtstermine» stipuliert werden. Nur so können sie bei Nichtbefolgung auch durchgesetzt werden.
Art. 29
Versorgung, Postdienst, digitale Kommunikation
Der geltende Artikel 29 wird überarbeitet und inhaltlich gestrafft. Diese Anpassung steht in engem Zusammenhang mit der Aufhebung der VBVA bzw. der Integration von gewissen Regelungsbereichen der VBVA in das MG.
Der Grundsatz, dass der Bund für die Versorgung der Angehörigen der Armee zu-ständig ist, wird weitergeführt. Wie bis anhin wird auch der Anspruch auf eine aus-reichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten statuiert. Im Sinne der digitalen Transformation wird neu eine Bestimmung «angemessene digitale Kommunikation» aufgenommen.
Art. 29a
Sold
Mit dieser neuen Bestimmung werden die Artikel 11 und 12 der VBVA in das MG übernommen und aktualisiert. Der Artikel beschreibt, wann die Angehörigen der Armee soldberechtigt sind und bildet die Basis für die Besoldung der Miliztruppen der Armee. Geregelt wird auch die Soldberechtigung bei Unterbrüchen zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten sowie zwischen separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern dieser Zeitraum höchstens sechs Wochen dauert.
Nach Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe i VBVA sind bei einem Dienst in der Militärverwaltung sämtliche Angestellten des Bundes nicht soldberechtigt. Dies soll zukünftig nur noch für militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung gelten, was auch der bisherigen Praxis entspricht. Damit wird inhaltlich die Regelung von Artikel 59 Absatz 4 MG übernommen. Alle weiteren Bestimmungen zum Soldwesen und die Höhe des Soldes werden in der Ausführungsverordnung geregelt.
Art. 29b
Verpflegung
Mit diesem Artikel, welcher die Verpflegung der Angehörigen der Armee regelt, wer-den die bisherigen Artikel 23 und 25 der VBVA übernommen. Alle Angehörigen der Armee, die gemäss Artikel 29 a des revidierten MG besoldet sind, haben das Anrecht, vom Bund verpflegt zu werden. Grundsätzlich erfolgt dies durch Naturalverpflegung, das heisst, sie werden durch Militärküchen bekocht. Sollte dies nicht möglich sein, kann Pensionsverpflegung bezogen werden. Dabei werden Leistungen bei zivilen Partnern eingekauft. Der Bundesrat setzt, wie bis anhin, die Höhe der Ansätze für Pensionsverpflegung in der Ausführungsverordnung fest. Bei der Naturalverpflegung setzt er einen Rahmenkredit fest, in dem sich die Logistikbasis der Armee bewegen kann. Somit ist sichergestellt, dass die Kredite den jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden können. Der Artikel bildet die Basis für die Verpflegung der Miliztruppen der Armee.
Art. 29c
Unterkunft
Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 31 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee untergebracht werden müssen und in welchen Unterkunftsarten dies erfolgen kann. Er bildet somit die Basis für die Unterbringung der Miliztruppen der Armee. Alle weiteren Bestimmungen und die Höhe der Ansätze werden, wie bis anhin, in der entsprechenden Ausführungsverordnung geregelt. Zur Unterbringung bei Privaten zählen praxisgemäss auch Unterkünfte in Hotels und Gastronomiebetrieben.
Art. 29d
Kasernierung in Gebäuden Dritter
Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 32 VBVA in das MG übernommen. Die Bestimmung regelt, dass der Bund mit Kantonen, Gemeinden oder Privaten, die Kasernen oder kasernenmässig eingerichtete Gebäude besitzen, Verträge abschliessen kann.
Art. 29e
Reisen und Transport
Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 44 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee Anrecht auf eine Beförderung mit dem öffentlichen Verkehr haben. Auch Fahrzeuge, Armeetiere und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee können befördert werden. Diese Reisen und Transporte werden durch den Bund entschädigt. Der Artikel bildet somit die Basis für Reisen und Transporte der Miliztruppen der Armee sowie die Grundlage dafür, dass der Marschbefehl als Generalabonnement verwendet werden kann und entsprechende Verträge mit dem Verband öffentlicher Verkehr abgeschlossen werden dürfen. Alle weiteren Bestimmungen werden wie bisher in der Ausführungsverordnung geregelt.
Art. 29f
In diesem Artikel wird der bisherige Artikel 29 a MG «Ausbildungsgutschrift» unverändert übernommen. Auf Grund der Übernahme der Regelungsinhalte in den Artikeln 29 a -29 e aus der VBVA wurde diese Anpassung notwendig.
Darüber hinaus wurde in Absatz 1 der italienischen Fassung eine terminologische Änderung vorgenommen.
Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und 1bis
Angehörige der Armee haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Dieser Anspruch war in Artikel 30 Absatz 1bis nur für den Unterbruch zwischen der Rekrutenschule und dem darauffolgenden Ausbildungsdienst geregelt. Angehörigen der Armee (Verkehrs- und Transportrekrutenschule, Spitzensport Rekrutenschule), welche in der Rekrutenschule einen längeren Unterbruch haben, etwa über die Weihnachts- und Neujahrstage, sollen analog dieser Regelung ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Dies wird mit dem Verweis in Absatz 1 zweiter Satz auf Artikel 29 a Absatz 3 geregelt, welcher die Soldberechtigung bei Unterbrüchen bestimmt. Dementsprechend kann der geltende Absatz 1bis aufgehoben werden.
Diese Ergänzung bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 1 a des Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ²7 (vgl. unten «Änderung anderer Erlasse»).
Art. 32 Abs. 1
Dieser Absatz wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 36 Abs. 1 und 40b
Diese Bestimmungen werden geschlechtergerecht formuliert. Zudem werden in Artikel 36 Absatz 1 auch die Stellungspflichtigen aufgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 40c
Das 6. Kapitel «Urheberrechte» legt in Artikel 40 b MG die Verwendungsbefugnisse für Urheberrechte an Werken fest, welche durch Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten geschaffen worden sind.
Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht für Aus-bildungskosten in einem eigenen Kapitel 7 «Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten» geregelt werden.
Art. 40c
Damit verschiedene Funktionen in der Armee fachgerecht wahrgenommen und verantwortungsvoll ausgeübt werden können, sind zeitaufwendige und sehr kostenintensive Ausbildungen notwendig. Oft werden solche Ausbildungen mit einem auch im zivilen Leben anerkannten Diplom oder Ausweis abgeschlossen. Das trifft beispielsweise auf die Fahrerinnen und Fahrer von schweren Motorfahrzeugen sowie auf Cyber-Security-Spezialistinnen und Spezialisten zu.
Für die Fahrerinnen und Fahrer schwerer Motorfahrzeuge gilt etwa Folgendes: Die entsprechenden Ausbildungskurse bzw. die in deren Rahmen erworbenen Führer- und Fähigkeitsausweise bieten den betroffenen Personen einen erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt. So beträgt der finanzielle Wert eines Lastwagenführerausweises (Kategorie C/E) zusammen mit dem Fähigkeitsausweis nach der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 ²8 ca. 12 000 Franken. Die Armee wird aufgrund der neuen Fahrausbildung zwar den Ausbildungsstand ihrer Fahrerinnen und Fahrer und damit auch die Verkehrssicherheit erhöhen können. Auf der anderen Seite wird sie dafür aber auch deutlich mehr finanzielle Ressourcen in die Fahrausbildung investieren müssen.
Diese zusätzliche Investition lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die betroffenen Personen nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich eine Mindestanzahl Tage Militärdienst leisten. Ansonsten gibt es keinen «Return on Investment». Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine ausgebildete Person plötzlich in den Zivildienst übertritt oder wegen Militärdienstuntauglichkeit aus der Armee ausscheidet. Aufgrund des Umstands, dass die Fahrausbildung und der damit zusammenhängende Erwerb der Führer- und Fähigkeitsausweise ab dem Jahr 2026 voraussichtlich schon vor der Rekrutenschule stattfinden werden, ist vermehrt mit solchen Fällen zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, auf Stufe Gesetz eine Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten zu verankern. Diese soll immer dann greifen, wenn nach Abschluss einer besonders kostenintensiven Ausbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine Mindestanzahl Tage Militärdienst geleistet wird, und zwar verschuldensunabhängig. Ein plötzlicher Übertritt in den Zivildienst oder eine plötzliche Militärdienstuntauglichkeit nach Abschluss der Ausbildung ist der betroffenen Person im rechtlichen Sinn nicht vorwerfbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Armee die teure Investition verloren geht, während die betroffene Person den von der Armee finanzierten erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt (z. B. Führer- und Fähigkeitsausweis) behält. Diese Umstände rechtfertigen eine verschuldensunabhängige Rückerstattungspflicht hinsichtlich besonders kostenintensiver Ausbildungen, sofern kein «Return on Investment» erfolgt.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind die Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung darauf hinzuweisen, bei welchen Rekrutierungsfunktionen es eine Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten gibt. Lehnt ein Stellungspflichtiger eine solche Funktion ab, wäre das grundsätzlich zu respektieren und ihm eine andere Funktion zuzuteilen. Vorbehalten bleiben muss die Zuteilung einer Funktion entgegen dem Willen der betroffenen Person, falls sich für diese Funktion nicht genügend geeignete freiwillige Personen finden lassen. Mit den Ausführungsbestimmungen auf Stufe Verordnung (inkl. Härtefallregelung) kann sichergestellt werden, dass niemand aufgrund der Rückerstattungspflicht in existenzielle Nöte gerät.
Diejenigen Funktionen, für welche eine Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten vorgesehen ist, sind bei den Stellungspflichtigen sehr begehrt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die erheblichen und dauerhaften Vorteile, welche die im Rahmen dieser Funktionen offenstehenden Ausbildungen den betroffenen Personen im zivilen Leben bieten, ist nicht zu erwarten, dass mit der neuen Regelung diese Funktionen markant an Attraktivität verlieren werden.
Art. 47 Abs. 1
Unter dem Begriff «Militärisches Statut» versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Es untersteht der Bundespersonalgesetzgebung, den besonderen Bestimmungen der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 ²9 über das militärische Personal und der Militärversicherung. Der Begriff des militärischen Statuts ist zwar umgangssprachlich gefestigt, jedoch fehlt bisher eine rechtliche Definition. Diese Lücke wird mit der angepassten Bestimmung gefüllt.
Art. 47 Abs. 2 und 3
Es werden die Hinweise auf die Bundespersonalgesetzgebung weggelassen.
Art. 47 Abs. 4 und 5
Beide Absätze werden neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 47 Abs. 6
Im Rahmen der Durchlässigkeit für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere ist es gemäss dem neuen Berufsbild (Projekt Berufsmilitär 4.0) möglich, dass Funktionen von Berufsmilitärs übernommen werden können, die mit einem tieferen Grad als dem bisher erreichten Grad der Person verbunden sind.
Beispielsweise soll ein Milizoffizier, der beruflich Berufsunteroffizier werden und die entsprechende Ausbildung absolvieren möchte, die Möglichkeit erhalten, nach seiner Milizausbildung zum Offizier die Ausbildung zum Berufsunteroffizier zu absolvieren und nach der Ausbildung seinen Grad zu wechseln (z. B. von Leutnant zu Adjutant Unteroffizier). Nach der Ausbildung zum Berufsunteroffizier soll er oder sie eine Unteroffizierslaufbahn in der Miliz einschlagen können. Im Weiteren soll es im Rahmen einer «Bogenkarriere» für Berufsmilitärs ermöglicht werden, dass sie (freiwillig) einen tieferen Grad übernehmen können, der sich mit der neuen beruflichen Funktion deckt.
Der umgekehrte Weg bzw. die Durchlässigkeit vom Unteroffizier zum Offizier ist beim Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen in der «Milizkarriere» bereits unter den geltenden Regelungen möglich.
Art. 48 Abs. 1
Dieser Absatz wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 48b Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
Artikel 48 b MG regelt gegenwärtig lediglich die Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen, bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf den Bereich der Fortbildung. Es ist zentral, dass sämtliche Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen bestmöglich auf ihre Einsätze in Krisen- und Katastrophensituationen vorbereitet werden können. In diesem Rahmen kommt der Fortbildung, die den Erhalt der anlässlich der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen sowie die Aktualisierung dieser Kompetenzen aufgrund der stetigen Entwicklung im Gesundheitsbereich zum Gegenstand hat, eine zentrale Bedeutung zu.
Artikel 40 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 3⁰ (MedBG) sieht für in eigener Verantwortung im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und -ärzte die berufliche Pflicht zur stetigen Fortbildung vor. Demnach vertiefen, erweitern und verbessern sie ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung. Analoges gilt im Bereich des zivilen Gesundheitswesens für Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Pflegefachfrauen und -männer, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und -berater, Optometristinnen und Optometristen sowie Osteopathinnen und Osteopathen (vgl. Art. 27 Bst. b des Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 3¹ [PsyG] und Art. 16 Bst. b des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 3² [GesBG]). Für die anderen Tätigkeiten, welche nicht durch das MedBG, PsyG oder GesBG geregelt werden, ist die berufliche Pflicht zur stetigen Fortbildung für den Bereich des zivilen Gesundheitswesens von den kantonalen Gesundheitserlassen vorgegeben.
Da der adäquaten, nachhaltigen Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ein grosser Stellenwert beizumessen ist, wird zwecks Schliessung der im militärischen Bereich derzeit bestehenden Regelunglücken in Artikel 48 b MG - nebst der Aus- und Weiterbildung - neu ebenfalls die Fortbildung ausdrücklich genannt.
Art. 48b Abs. 2 Bst. a
Aufgrund von Artikel 48 b Absatz 2 MG besteht im Bereich des militärischen Gesundheitswesens gegenwärtig ein angemessenes Aus- und Weiterausbildungsangebot für Militärärztinnen und -ärzte sowie für «andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe». Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Dienstpflichten sind die betreffenden Fachpersonen gehalten, die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren.
Die Terminologie «Gesundheitsberufe» erweist sich seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzgebung, welche lediglich sieben Berufsgattungen erfasst, als zu wenig umfassend. Beispielsweise wären diesfalls die von der Psychologieberufgesetzgebung erfassten Psychotherapeutinnen und -therapeuten und weitere, gemäss kantonalem Recht geregelte Tätigkeiten (z. B. Drogistinnen und Drogisten sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitäter) nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund sollen neu - nebst der bereits bestehenden Kategorie der «militärischen Medizinalpersonen» - künftig die beiden Begriffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens» verwendet werden. Diese Formulierung erfasst sämtliche für den Gesundheitssektor relevanten Personen. «Gesundheitsfachpersonen» sind jene Personen, die eine im PsyG, im GesBG oder im Bundesgesetz vom 18. März 1994 3³ über die Krankenversicherung geregelte oder eine regelmässig in den kantonalen Gesundheitsgesetzgebungen als bewilligungs- oder meldepflichtig bezeichnete Tätigkeit ausüben. Zu «Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens» zählen beispielsweise Spitalsoldatinnen und -soldaten, welche für die Hygiene und den Sterilisationsprozess zuständig sind. Überdies soll die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens künftig nicht mehr auf Kaderpersonen beschränkt werden. Es ist zwecks Gewährleistung einer hochstehenden Versorgung mit medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen unabdingbar, dass sich sämtliche im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen kontinuierlich und nachhaltig aus-, weiter- und fortbilden.
Art. 48b Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
Mit der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eng verknüpft ist die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophen-medizin. Die Lehre bezieht wertvolle Impulse aus der Forschung, welche der Gewinnung von innovativem und zeitgemässem Wissen dient. Der Bund führt gemäss Artikel 48 b Absatz 3 MG ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Mittlerweile wurde eine Forschungsplattform zur professionellen Förderung und Steuerung der Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin initiiert. Durch diese soll in zweckmässiger Weise gewährleistet werden, dass die aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die anwendungsorientierte Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens einfliessen. Damit wird bezweckt, eine motivierende und anspruchsvolle Aus-, Weiter- und Fortbildung anbieten und eine nachhaltige Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin unterstützen zu können.
Die Befugnis des Bundes, die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophen-medizin in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen zu fördern und zu steuern, ergibt sich zurzeit nicht ausdrücklich aus Artikel 48 b MG.
Artikel 48 b Absatz 3 MG wird dahingehend ergänzt, dass das Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin neu ebenfalls in Bezug auf Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, Dritte beauftragen kann. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 FIFG ist Ressortforschung Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist das Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin darauf angewiesen, Ressortforschung zu betreiben (vgl. Art. 16 Abs. 3 FIFG).
Die geplante Neuregelung bezieht sich einzig auf den Bereich der militär- und katastrophenmedizinischen Forschung in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen. Die zivile katastrophenmedizinische Forschung richtet sich ausschliesslich nach der Bevölkerungsschutzgesetzgebung.
Art. 48d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a
Diese Bestimmungen werden geschlechtergerecht formuliert.
Art. 49 Abs. 4
Mit der Weiterentwicklung der Armee wurde die Rekrutenschule ab dem Jahr 2018 von 21 Wochen auf 18 Wochen verkürzt. Mit der Präzisierung «längstens» soll es jedoch für bestimmte Funktionen (beispielsweise Truppenköchinnen und Truppen-köche) möglich sein, eine bedarfsorientierte kürzere Rekrutenschule leisten zu können. Diese so genannten «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten» benötigen keine umfassende Gefechtsausbildung und können dank den dadurch «gesparten» Grundausbildungsdiensttagen länger in den Ausbildungsdiensten der Formationen in den Wiederholungskursen eingesetzt werden.
Die vorgesehene Flexibilisierung ermöglicht einerseits den Angehörigen der Armee, Dienstleistungsmodelle mit einer grösseren Vereinbarkeit mit Beruf und Privatleben zu absolvieren, anderseits können die Bedürfnisse der Armee im rückwärtigen Be-reich massgeschneidert abgedeckt werden. Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Rekrutenschulen, welche kürzer als 18 Wochen dauern.
Der Bundesrat soll jedoch weiterhin die Kompetenz haben, für Formationen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen (etwa Sonderoperationskräfte) eine längere Grundausbildung vorzusehen.
Art. 50
Fachkurse
Diese Bestimmung wird neu in der üblichen Weise, weibliche Form vor der männlichen Form, geschlechtergerecht formuliert.
Art. 51 Abs. 2
Die Dauer der Wiederholungskurse soll für bestimmte Funktionen und einige Ange-hörige der Armee flexibler möglich sein.
Ein Teil der Mannschaft wird weiterhin einen Wiederholungskurs von 19 Tagen pro Jahr leisten. Für die anderen Militärdienstpflichtigen ist eine Maximaldauer von 26 Tagen pro Jahr vorgesehen. Die Anzahl der Militärdienstpflichttage bleibt mit 245 Tagen bzw. maximal 280 Tagen unverändert. Eine solche Flexibilisierung soll den veränderten Bedürfnissen der Armee an gewissen Funktionen (u. a. «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten») und der Vereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Beruf und dem Privatleben der Angehörigen der Armee besser dienen.
Eine neue Funktion von «Systemsoldatinnen» und «-soldaten» leistet die Grundausbildung und den Ausbildungsdienst der Formationen abweichend vom Gros der Angehörigen der Armee. Sie werden nicht für den eigentlichen Gefechtseinsatz ausgebildet, sondern für die Unterstützung und den Betrieb der Armee eingesetzt. Die Grundausbildung fällt zu Gunsten des Fortbildungsdienstes kürzer aus. Die Tage der Ausbildungsdienstpflicht bleiben grundsätzlich gleich. Zu denken ist beispielsweise an Truppenköchinnen und Truppenköche, Betriebssoldatinnen und Betriebssoldaten oder Funktionen der Logistiktruppen.
Art. 54a
Die Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 55 Abs. 2
Die Beförderung der Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Leutnants vor dem praktischen Dienst soll in diesem Absatz verständlicher umschrieben werden. Die aktuelle Definition der Ernennung soll durch die genauere Bezeichnung der Beförderung ersetzt werden. Der Ausbildungsdienst, der für die Beförderung zu leisten ist, soll zudem als praktischer Dienst definiert werden.
Art. 55 Abs. 3 Bst. a
Mit dem Begriff «Gradänderung» sind die Ausbildungsbedürfnisse für die Ergänzung von Artikel 103 Absatz 1 miterfasst.
Art. 55 Abs. 4
Mit der Ergänzung von Absatz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, dass das VBS die Regelung von jährlichen zu ändernden technischen Einzelheiten und Detailangaben untergeordneten Ausmasses, welche bis anhin in einer Weisung des VBS geregelt waren, stufengerecht an die Gruppe Verteidigung übertragen kann.
Gliederungstitel vor dem fünften Titel
Im Artikel 64 im 8. Kapitel «Vordienstliche Ausbildung» wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund die vordienstliche Ausbildung finanziell unterstützen kann. Der Betrieb von Informationsplattformen muss in einem neuen Kapitel 9 «Informationsplattformen» geregelt werden.
Art. 64a
Artikel 64 a regelt in einem neuen 9. Kapitel die Informationsplattformen der Armee und der Militärverwaltung. Eine dieser Informationsplattformen wird mit dem Pro-gramm DIMILAR erstellt und besteht aus zwei Teilen: Einerseits wird der DIM für die neu digitalisierten Dienste der Armee und der Militärverwaltung auf dieser Plattform integriert. Die datenschutzrechtlichen Grundlagen dazu finden sich in den Artikeln 17 a bis 17 f MIG. Anderseits wird die Informationsplattform dem Informationsaustausch unter anderem mit den Stellungspflichtigen, den Angehörigen der Armee und weiteren interessierten Personen dienen.
Art. 64a Abs. 1
Die Zielgruppen sollen aufgrund ihrer spezifischen Informationsbedürfnisse informiert und miteinbezogen werden, damit sie sich mit den Aufgaben der Armee und ihrer eigenen Rolle vertraut machen können. Die Beschreibung der Zielgruppen soll in den Bestimmungen zum DIM (Art. 17 b , 17 c , 17 e und 17 f MIG) vorgenommen werden.
Art. 64a Abs. 2
Mit der gewählten Formulierung soll dem VBS die Möglichkeit erteilt werden, Aufträge an Dritte für die Bearbeitung der Informationsinhalte zu vergeben und diese zu entschädigen. Dies ist heute bereits für vor- oder ausserdienstliche Tätigkeiten zu Gunsten der Schweizer Armee üblich und etabliert.
Art. 66b Abs. 3 und 4
Die im aktuellen Absatz 4 bestehenden zeitlichen (3 Wochen) und quantitativen Beschränkungen (mehr als 100 Angehörige der Armee) werden aufgehoben. Neu soll grundsätzlich jeder Einsatz von bewaffneten Angehörigen der Armee von der Bundesversammlung genehmigt werden. Die Möglichkeit zur nachträglichen Einholung der Genehmigung in dringenden Fällen soll beibehalten werden.
Mit der Einführung dieses Grundsatzes wird auch die aktuell bestehende Pflicht zur Konsultation der Aussen- und Sicherheitspolitischen Kommissionen obsolet. Diese Bestimmung soll daher aufgehoben werden.
Für maximal 18 Armeeangehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfe anordnen können. Mit der zahlenmässigen Begrenzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese grundsätzlich unbewaffnet entsandten Angehörigen der Armee nur dann bewaffnet werden sollen, wenn dies durch die Risiko- und Gefahrensituation vor Ort verlangt ist. Steigen Risiko und Gefahren vor Ort zu stark, wird der Einsatz aus Sicherheitsgründen durch die einsatzführende Organisation direkt eingeschränkt werden. Dies wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach von UNO-Friedensmissionen praktiziert, Schlüsselpersonal kann jedoch nicht einfach abgezogen werden.
Art. 67 Abs. 1 Bst. d
Sprachliche Korrektur im französischen Gesetzestext «… des situations de surcharge extrême ou …».
Art. 69 Abs. 1 Bst. c
Der Artikel wird mit Buchstabe c um die Möglichkeit ergänzt, uniformierte militärische Expertise in Friedensprozessen von Schweizer Behörden oder internationalen so-wie regionalen Organisationen einsetzen zu können. Dabei soll auch die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteien vorliegen. Da die uniformierte militärische Expertise im Rahmen von Friedensprozessen unter ausschliesslich ziviler Führung zur Verfügung gestellt werden soll, werden die Einsätze dieses Personals als Assistenzdienst im Ausland erfolgen und nicht im Rahmen der militärischen Friedensförderung.
Art. 70 Abs. 3 erster Satz
Die Erkenntnisse der letzten zwei Jahre zeigen, insbesondere bei Einsätzen zum Schutz von Schweizer Vertretungen und deren Personal im Ausland sowie für Evakuationsoperationen, dass die Obergrenze von zehn Angehörigen der Armee je nach Lage, Einsatzort und Auftrag nicht ausreicht. Eine Auftragserfüllung unter den geltenden Rahmenbedingungen kann nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Risiken sichergestellt werden. Bei solchen Einsätzen im Rahmen der Krisenbewältigung ist oft eine dezentrale und parallele Leistungserbringung an verschiedenen Orten im Einsatzgebiet notwendig; eine zeitliche Staffelung ist oftmals nicht möglich (z. B. Ukraine: Schutz der Botschaft in Kiew, Organisation und Begleitung von Teilevakuationen, Lageverfolgung, Vorbereitung und Aufnahme der Evakuierenden in einem Nachbarland, Verbindungselemente bei Partnern, etc.). Je früher es gelingt, mit einer ausreichenden Anzahl Personen diese Parallelität der Leistungen in der Krisenbewältigung zu erbringen, desto weniger müssen zusätzliche Risiken in Kauf genommen werden, wobei dies sowohl für die zu schützenden Personen und Sachen als auch wie für die eingesetzten Armeeangehörigen gilt. Die Erhöhung der Obergrenze auf 18 Angehörigen der Armee pro Einsatz verschafft dem Bundesrat die notwendige Handlungsfreiheit, um bei Bedarf zeitkritische Leistungen mit den dafür notwendigen Personalressourcen auszulösen.
Damit schafft er die Voraussetzungen, einerseits die geforderten Leistungen zeitgerecht zu erbringen und andererseits die Risiken für den Leistungsbezüger und die Leistungserbringer zu minimieren.
Art. 71 Abs. 3
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a bis d
Bereits nach geltendem Recht kann «bewegliches und unbewegliches Eigentum» requiriert werden. Neu sollen auch mildere Mittel wie die Nutzungseinschränkung oder das Verbot möglich sein. Diese Möglichkeiten sollen auch auf beherrschbare Naturkräfte (wie etwa Strom), Daten, Funkfrequenzen, Immaterialgüter sowie Arbeits- und Dienstleistungen ausgedehnt werden, um den aktuellen Bedrohungsszenarien besser gerecht zu werden und einen ganzheitlichen Schutz von Land und Bevölkerung sicherzustellen (etwa auch im immer wichtiger werdenden Bedrohungsraum CER).
«Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören», sind gemäss Artikel 713 des Zivilgesetzbuches ³4 den beweglichen Sachen gleichgestellt. Beherrschbare Naturkräfte sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung etwa Wasserkraft, Elektrizität und Nuklearkraft. Aus Elektrizität, die z. B. aus Wasserkraft produziert werden kann, werden anhand der Computertechnologie elektromagnetische Felder generiert. Aus diesen Feldern können mit einem Binärcode Datensätze bzw. Daten generiert werden, die aus den Ziffern 0 und 1 bestehen und auf elektronischen Datenträgern gesichert, geschützt, bearbeitet oder vervielfältigt werden können. Als Produkt der Elektrizität können die Daten also als beherrschbare Naturkraft verstanden werden, weshalb sie in die Liste der Requisitionsgüter aufgenommen werden.
Dasselbe gilt für Funkfrequenzen, weil diese elektromagnetische Wellen nutzen, die durch gekoppelte elektrische und magnetische Felder entstehen.
Art. 80 Abs. 1 Bst. e
Immaterialgüter werden durch die Einräumung von Ausschliesslichkeitsrechten eigentumsähnlich. Auch sie sind im Gesetz separat aufzuführen. Ein Anwendungsfall sind etwa Softwarelizenzen, die notwendig sind, um einfachste Arbeitsschritte aus-führen zu können.
Art. 80 Abs. 1 Bst. f
Die neu eingeführte Möglichkeit, auch einzelne Arbeits- und Dienstleistungen zu requirieren, erlaubt es, mildere Massnahmen als die Anordnung des militärischen Betriebs für ein ganzes Unternehmen zu ergreifen, wie dies in Artikel 81 vorgesehen ist. Hinsichtlich Abgrenzung der Kompetenzen zwischen BAKOM einerseits und der Armee sowie der Militärverwaltung andererseits bezüglich Arbeits- und Dienstleistungen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 47 FMG geht Artikel 80 vor.
Art. 80 Abs. 2
Die neuen komplexeren Bedrohungsszenarien erfordern, dass die Pflichten nach Absatz 1 bereits dann gelten, wenn ein Aktivdienst angeordnet wurde, dieser aber noch nicht begonnen hat. Die genügende Vorbereitung eines Aktivdiensts setzt unter Umständen zwingend voraus, dass bereits vor dessen Beginn von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird.
Art. 80 Abs. 3
Dieser Absatz enthält unverändert die Regelung des bisherigen Absatzes 5, nämlich die Kompetenz des Bundesrates, im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anzuordnen.
Art. 80 Abs. 4
Dieser Absatz übernimmt die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität in Bezug auf die Requisition analog dem bisherigen Absatz 2. Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsmässigen Anforderungen bei Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 BV.
Art. 80 Abs. 5
Die Entschädigungsregelung nach bisherigem Absatz 3 wird an die neuen Möglichkeiten nach Absatz 1 angepasst. Für sämtliche angeordneten Massnahmen soll eine angemessene Entschädigung geleistet werden. Im Zusammenhang mit Entschädigungsfragen werden die Begriffe «volle» Entschädigung und «angemessene» Entschädigung gleichwertig gebraucht (BBl 1997 I 174; BGE 127 I 186).
Art. 80 Abs. 6 und 7
Der Bundesrat kann für das Funktionieren von für die Zivilgesellschaft wichtigen Behörden und Organisationen Ausnahmen vorsehen (beispielsweise Organisationen der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, vom Bund konzessionierte Transportunternehmen, etc.). Es ist weiter Sache des Bundesrates, die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee zu bezeichnen und ihre Aufgaben näher zu umschreiben.
Art. 80a
Nutzungseinschränkung und -verbot sowie Requisition und Unbrauchbarmachung werden von den zuständigen Organen der Militärverwaltung und der Armee mit einer anfechtbaren Verfügung angeordnet. Der Bundesrat wird durch Artikel 80 Absätze 6 und 7 beauftragt, in einer Verordnung zu regeln, welche Organe der Militärverwaltung und der Armee die in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen verfügen können. Neben Mitarbeitenden der Militärverwaltung kann er auch bestimmte Angehörige der Armee ermächtigen, die Massnahmen anzuordnen (beispielsweise Kommandanten). Angehörige der Armee sind nicht Teil der Bundesverwaltung, jedoch auch keine mit öffentlichen Aufgaben betraute Dritte im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 BV. Die vorgesehene Verordnung des Bundesrates stellt deshalb eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um Angehörige der Armee zu ermächtigen, Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition und Unbrauchbarmachung im Rahmen von Artikel 80 zu verfügen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ³5 (VwVG). Damit werden die verwaltungsrechtlichen Verfahrensgarantien, wie etwa Mitwirkungspflichten und rechtliches Gehör, gebührend berücksichtigt. Die Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ³6 [VGG]). Zwar schliesst Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG die Beschwerde bei Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und der äusseren Sicherheit des Landes aus. Diese Ausnahme kommt auf bei den nach Artikel 80 vorgesehenen Massnahmen jedoch nicht zur Anwendung, da sämtliche dieser Massnahmen «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK betreffen und die Betroffenen deshalb einen Anspruch auf ein Rechtsmittel an ein Gericht haben. Militärverwaltung und Armee gelten gemäss Artikel 33 Buchstabe d und h VGG als zulässige Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die im geltenden Absatz 4 enthaltene verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wurde aus verfahrensökonomischen Gründen und im Einklang mit der durchgeführten Justizreform (mit einem grundsätzlich zweistufigen Instanzenzug) verzichtet.
Art. 81 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2
Der geltende Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a ermöglicht im Aktivdienst die Anordnung des militärischen Betriebs für ganze Unternehmen, die mit öffentlich Aufgaben betraut sind (z. B. Post, Swisscom, Skyguide). Nach Buchstabe b ist dasselbe auch für militärische Anstalten und Betriebe möglich. Dieses step-in right ist eine wesentliche Grundlage zur Ressourcenmobilisierung und zur Wahrung der Betriebskontinuität der Armee. Die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen werden nicht mehr als eigener Ausnahmetatbestand aufgeführt. Alle Ausnahmen sollen gemäss dem ergänzten Absatz 6 in einer Ausführungsverordnung gesamthaft aufgeführt werden.
Gemäss dem neuen Buchstaben c soll der militärische Betrieb im Aktivdienst auch für gewisse Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74 b des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 ³7 durch den Bundesrat angeordnet werden können. Als kritische Infrastrukturen in diesem Sinn gelten die Energieversorgungsanlagen, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Betriebe, die essentiell für das Funktionieren der Wirtschaft bzw. das Wohlergehen der Bevölkerung sind. Die in Artikel 81 Buchstabe b bezeichneten kritischen Infrastrukturen können auch für die Auftragserfüllung der Armee im Aktivdienst essentiell sein. Artikel 81 bietet die Grundlage, ganze Unternehmen als Organisationseinheiten im Aktivdienst unter den militärischen Betrieb zu stellen. Damit werden zusätzliche Ressourcen aber auch Spezialwissen verfügbar gemacht (z. B. die Netzstruktur der Swisscom sowie deren Dienstleistungen wie etwa Softwareservices und Cyber-Expertise). Der neue Buchstabe c erlaubt es, im Aktivdienst auch für Betriebe, die bisher mit keinen öffentlichen Aufgaben betraut waren, den militärischen Betrieb anzuordnen.
Als Betrieb gilt eine örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation, die auf die Regelung des Zusammenwirkens von Menschen untereinander, Menschen und Sachen sowie von Sachen und Sachen im Hinblick auf gesetzte Ziele gerichtet ist.
Art. 81 Abs. 6 und 7
Für sämtliche angeordneten Massnahmen soll eine angemessene Entschädigung geleistet werden. Im Zusammenhang mit Entschädigungsfragen werden die Begriffe «volle Entschädigung» und «angemessene Entschädigung» gleichwertig gebraucht (BBl 1997 I 174; BGE 127 I 186). Die Absätze 6 und 7 werden inhaltlich entsprechend der kongruenten Regelungen in Artikel 80 ergänzt bzw. neu eingefügt.
Art. 85 Abs. 3
Dieser Absatz wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 92a Abs. 5
Dieser Absatz wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 93 Abs. 2 letzter Satz
Der Absatz wird an die Bestimmungen von Artikel 5 AO angepasst, wonach die Möglichkeit geschaffen wird, dass das VBS oder die Gruppe Verteidigung weitere Kompetenzen übertragen erhalten.
Gliederungstitel nach Art. 96
Betriebskontinuität und Resilienz sollen in einem eigenen Kapitel «Betriebskontinuität und Resilienz» geregelt werden.
Art. 97
Die neue Bestimmung gewährleistet Betriebskontinuität und Resilienz der Armee und der Militärverwaltung gegenüber den verschiedenartigen Bedrohungen (insbesondere gegenüber Cybervorfällen und -angriffen) auch in Friedenszeiten und unabhängig von einem Armeeeinsatz.
Nach Artikel 97 sind die Requisition sowie die Einschränkung und das Verbot der Nutzung von Requisitionsgütern auch ausserhalb des Aktivdienstes (vgl. Art. 80 und 80 a ) möglich. Da diese Massnahmen einen erheblichen Eingriff in die Eigentums-garantie und in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, sollen sie im Einzelfall vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Bevor die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 97 durch die Militärverwaltung oder die Armee umgesetzt werden kann, muss eine entsprechende Genehmigung durch den Bundesrat vorliegen. Der Bundesrat kann für das Funktionieren von für die Zivilgesellschaft wichtigen Behörden und Organisationen Ausnahmen vorsehen (beispielsweise Organisationen der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, vom Bund konzessionierte Transportunternehmen, etc.). Für sämtliche angeordneten Massnahmen soll eine angemessene Entschädigung geleistet werden. Im Zusammenhang mit Entschädigungsfragen werden die Begriffe «volle Entschädigung» und «angemessene Entschädigung» gleichwertig gebraucht (BBl 197 I 174; BGE 127 I 186). Das Verfahren wird in einer Ausführungsverordnung geregelt.
Da die Bedürfnisse der Armee in Bezug auf die Nutzung von Funkfrequenzen in Friedenszeiten anderweitig hinreichend geregelt sind (Art. 25 FMG, Art. 100 a MG), werden diese vom Anwendungsbereich von Artikel 97 ausgenommen. Alle angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung der Betriebskontinuität und der Resilienz der Armee und der Militärverwaltung werden angemessen entschädigt, werden von den zuständigen Organen der Militärverwaltung und der Armee verfügt und unterliegen dem zweistufigen Rechtsmittelweg (vgl. Art. 80 a MG).
Gliederungstitel nach Art. 97
Der Kommissariatsdienst der Armee soll im sechsten Titel «Organisation der Armee» in einem eigenen Kapitel 2b geregelt werden.
Art. 98
Im neuen Artikel wird ausgeführt, dass der Kommissariatsdienst der Armee für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29-29 e verantwortlich ist. Weitere Leistungen des Kommissariatsdienstes sind das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen. Der Kommissariatsdienst wird durch Angehörige der Armee in einer Milizfunktion sowie durch die Militärverwaltung und dem Truppenrechnungswesen der Armee erbracht.
Für die Milizverbände ist das FHG nicht anwendbar. Deshalb regelt Absatz 2, dass die Vorgaben des FHG bei der Buchführung und Rechnungslegung sowie in den Regelungsbereichen der Artikel 56-60 FHG sinngemäss angewendet werden müssen. Bisher werden diesbezüglich durch die Logistikbasis der Armee und das Truppenrechnungswesen Vorgaben erlassen, die durch die Truppen umgesetzt werden müssen. Das Truppenrechnungswesen der Armee ist dafür zuständig, dass die Geldversorgung der Miliztruppen sichergestellt ist und die Truppen eigene Buchhaltungen führen können. Diese werden nach Eingang kontrolliert, konsolidiert und in die Bundesrechnung übernommen.
Die EFK ist gemäss Absatz 3, wie bis anhin, die Oberrevisionsstelle des Truppen-rechnungswesens.
Gemäss der geltenden Praxis nach Artikel 27 der Verordnung vom 21. Februar 2018 ³8 über die Verwaltung der Armee müssen militärische Rechnungsführer ihre Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. Aus diesem Grund wurde eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für sämtliche Forderungen auf Entschädigungen aus Truppenunterkunft, Sold und Soldzulage in Absatz 4 übernommen.
Art. 100a
Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
Grundsätzlich dürfen Betriebsmittel und Fernmeldeanlagen nur in Konformität mit dem Fernmeldegesetz und der Verordnung vom 25. November 2015 ³9 über die elektronische Verträglichkeit betrieben werden (insbesondere unter Berücksichtigung des NaFZ) und keine Störungen verursachen.
Es gibt jedoch unerwünschte elektromagnetische Einflüsse, welche die Funktions-tauglichkeit von militärischen Fernmeldeanlagen (Sensoren) erheblich beeinträchtigen oder einschränken. Der neue Artikel 100 a soll in diesen Fällen den Schutz der militärischen Fernmeldeanlagen gewährleisten.
Absatz 1 ermächtigt die Armee und die Militärverwaltung konforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel wie z. B. Powerline Communications oder Sonnen-kollektoren auf Kosten des Bundes zu ersetzen oder zu ändern, wenn sie militärische Sensoren beeinträchtigen.
Absatz 2 ermächtigt die Armee und die Militärverwaltung zum Schutz von Sensoren und zur Wahrung der Sicherheit, die zuständigen zivilen Behörden anzuweisen, die Nutzung von bestimmten Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten. Diese weitreichende Kompetenz muss vorgängig durch den Bundesrat genehmigt werden (Abs. 3). Sie ist unter Umständen bereits in der normalen Lage und auch vor einem Truppenaufgebot notwendig, um rechtzeitig die notwendigen Nachrichten beschaffen zu können.
Für sämtliche angeordneten Massnahmen soll eine angemessene Entschädigung geleistet werden (Abs. 4). Im Zusammenhang mit Entschädigungsfragen werden die Begriffe «volle Entschädigung» und «angemessene Entschädigung» gleichwertig gebraucht (BBl 1997 I 174; BGE 127 I 186).
Absatz 5 verweist für das Verfahren und die Rechtsmittel auf das VWVG. Die zu-ständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügen die angeordneten Massnahmen und haben in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung aller involvierter öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
Der Bundesrat kann für das Funktionieren von für die Zivilgesellschaft wichtigen Behörden und Organisationen Ausnahmen vorsehen (beispielsweise Organisationen der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens). Er bezeichnet in einer Ausführungsverordnung die zuständigen Organe und deren Aufgaben näher (Abs. 6 und 7).
Art. 102 Bst. d Ziffer 5
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 103 Abs. 3bis
Die gemäss Artikel 55 Absatz 2 MG beförderten Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Leutnants müssen nach bestandener Kaderausbildung einen praktischen Dienst bestehen (Unteroffiziersschule, Küchenchefunteroffiziersschule, Höherer Unteroffizierslehrgang und Offiziersschule) und dabei auf ihrer Stufe Aus-bildungs- und Führungsverantwortung tragen. Bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Diese neue Regelung lässt sowohl die Absolvierung des praktischen Dienstes im höheren Grad als auch eine allenfalls notwendige gradmässige Korrektur am Schluss der Dienstleistung zu. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es nur in sehr wenigen Fällen zu Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird.
Art. 103 Abs. 5
Dieser Absatz ergänzt die Bestimmung von Artikel 47 Absatz 6, wonach dem militärischen Personal auf Gesuch hin ein tieferer Grad übertragen werden kann. Für die neue Funktion muss die entsprechende Ausbildung absolviert werden.
Art. 106
Beschaffung und Kompensationsgeschäfte
Die Regelung von Offset-Geschäften betrifft auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, die nicht nur die Befugnis zum Erlass weiterführender Bestimmungen an den Verordnungsgeber delegiert, sondern auch den Rahmen der Regelung über das Offset festlegt. In diesem Sinne enthält die neue Regelung zwei zentrale Elemente:
Zum einen werden zentrale Grundsätze zu Offsets bei Rüstungsbeschaffungen im Gesetz verankert. Dazu gehört unter anderem das Ziel von Offsets, namentlich die die Stärkung der STIB der Schweiz. Das Gesetz legt weiter fest, welche Unternehmen und Forschungseinrichtungen für Offsets zugelassen sind sowie die maximale Höhe der Offset-Verpflichtung. Dabei gilt das Prinzip, dass Offset-Verpflichtungen höchstens dem Vertragswert der Beschaffung entsprechen dürfen. Zudem wird der Grundsatz festgehalten, dass für den Abschluss von Offset-Geschäften alle Landesgegenden angemessen und gemäss ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigt werden sollten.
Zum anderen wird der Bundesrat ermächtigt, ausführende Bestimmungen zu Offsets zu erlassen, welche im Detail regeln, wie die Organisation, Zuständigkeiten und Ver-fahren für die Abwicklung von Offsets gestaltet werden sollen.
In der italienischen Fassung wird in den Absätzen 1 und 2 eine terminologische Änderung vorgenommen.
Art. 109c
Forschung und Entwicklung
Die neue Regelung soll es dem VBS, ergänzend zu den beschaffungsrechtlichen sowie innovations- und forschungsfördernden Instrumenten gemäss BöB und FIFG, erlauben, im Rahmen der Sicherheitspolitik entsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben sowie sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter zu beteiligen. Die Mittel für diese Aktivitäten werden aus den bewilligten Krediten zur Verfügung gestellt. Mit der Beteiligung an bestehenden Förderprogrammen sollen Instrumente Dritter zur Entwicklung von spezifischen Lösungen für das VBS genutzt werden können.
Das VBS stellt die Absprache und Koordination mit den bestehenden Forschungs- und Innovationsförderinstrumenten des Bundes für einen wirtschaftlichen und wirk-samen Einsatz der öffentlichen Mittel sicher.
Art. 112 Abs. 3
Mit der Aufnahme der «Rückgabe der persönlichen Ausrüstung nach der Beendigung der Militärdienstpflicht» als Amtstermine können Unklarheiten in der Praxis der Kantone beseitigt und das administrative Verfahren vereinheitlicht werden.
Art. 113 Abs. 1 Einleitungssatz
Absatz 1 wird mit den Stellungspflichtigen ergänzt: Mit dieser Ergänzung soll eine Personensicherheitsprüfung bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee durchgeführt werden können, um das Gewaltpotenzial und allfällige Sicherheitsrisiken frühzeitig identifizieren zu können.
Art. 113 Abs. 2 und 3 Bst. c
Die Absätze 2 und 3 Buchstabe c werden geschlechtergerecht formuliert.
Art. 113 Abs. 3 Bst. a, abis und c
Das VBS kann Anzeichen für eine Gefährdung oder Hinweise für einen Waffenmissbrauch neu an der Rekrutierung (Abs. 3 Bst. a) oder wie bisher vor der geplanten Abgabe oder der Überlassung der Waffe zu Eigentum prüfen (Abs. 3 Bst. abis und c).
Art. 113 Abs. 4 Bst. d
In Absatz 4 Buchstabe d wird im deutschen Text ein Schreibfehler («Missbrauchpotenzials») korrigiert.
Art. 113 Abs. 5 Bst. c
In Absatz 5 Buchstabe c wird das nicht mehr existierende «Staatsschutz-Informations-System» durch «INDEX NDB» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein terminologische Anpassung, an den Einsichtsrechten der Prüfbehörden ändert sich nichts.
Art. 126 Abs. 5 und 6
In den beiden Absätzen werden die Regelungen aus Artikel 98 VBVA übernommen, welche dem VBS die Kompetenzen übertragen, Grundstücke erwerben und dingliche Rechte an solchen begründen zu können.
Art. 126c Abs. 1, 129 Abs. 3, 131 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 139 Abs. 3 erster Satz sowie Gliederungstitel vor Art. 131
Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 131 Abs. 1 und 3
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung ergänzt mit dem Inhalt, dass die notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten der Truppe zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser Regelungsinhalt wird aus Artikel 33 VBVA übernommen. Die Ergänzung des Absatzes führt zu keiner Praxisänderung im Verhältnis mit den Gemeinden.
Sollten aus der Einquartierung streitige Forderungen entstehen, ist die LBA entscheidungsbefugt und kann Entschädigungen vorsehen (Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 142.
Gliederungstitel 7a. Kapitel
Aufgrund der neuen Regelung in Artikel 147 muss der Gliederungstitel des 7 a . Kapitels «Elektronische Verfahren» eingeführt werden.
Art. 147
Der neue Artikel 147 regelt die Folgen der Digitalisierung. Wo bisher analoge Ver-fahren mittels einer Vielzahl von Formularen den Informationsaustausch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern mit der Militärverwaltung und den militärischen Vorgesetzten geprägt haben, soll zukünftig mit dem neuen Informationssystem Dienstmanager (vgl. Art. 17 b MIG) mit dem Einverständnis der Betroffenen die Mehrheit der schriftlichen Verfahren nur noch digital durchgeführt werden (Abs. 1). Dazu gehören allgemeine Verwaltungsverfahren und Dienstsachen. Der Dienstmanager ist eine alternative Plattform im Sinne von Artikel 6 a Absatz 4 E-VwVG.
Der Bundesrat legt in den Ausführungsbestimmungen fest, welche Verfahren über den Dienstmanager geführt werden (Abs. 2).
Art. 148i Abs. 3
Die neue Bestimmung soll es dem Kommando Führungs- und Kommunikationsausbildung der Schweizer Armee (KFK), ein Bereich der Höheren Kaderausbildung, ermöglichen, seine Dienstleistungen auch gegenüber Dritten erbringen zu können.
Der Hauptauftrag des KFK besteht in der Kommunikations- und Leadership-Ausbildung als Teil der Führungsausbildung für die Miliz- und Berufskader der Armee. Das KFK bildet in praxisorientierten Kursen die Miliz- und Berufskader der Armee in den Bereichen Führung und Kommunikation aus. Mehr als drei Viertel der Ausbildungstätigkeit entfällt auf diesen Hauptauftrag. Einen Teil der Führungs-, Medien-, Management- und Kommunikationsausbildung bietet das KFK auch zivilen Führungskräften und Institutionen der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft in standardisierten und massgeschneiderten Kursen an. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Sie dürfen keine zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. Für die einzelnen gewerblichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Preise festzusetzen und in Form von Preislisten auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Einsatz von Angehörigen der Armee aus der Miliz zugunsten der Ausbildung Dritter ist nicht zulässig. Es darf nur fest angestelltes Personal des KFK eingesetzt werden. Als Dritte sind alle Leistungsempfänger zu verstehen, die die Leistungen nicht im Rahmen der Erfüllung der Hauptaufgaben empfangen.
Art. 148j Abs. 2
Der Artikel wird mit einem Absatz 2 ergänzt, wonach der Bundesrat in den Bereichen Verpflegung und Unterkunft Rahmenkredite vorsehen kann. In diesen Fällen kann das VBS die Ansätze festlegen. Diese Regelung wird aus Artikel 25 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 31 Absatz 3 der VBVA übernommen und führt zu keiner Praxisänderung im Bereich der Verpflegung der Angehörigen der Armee und deren Einquartierung. Diese Kredite bilden den Rahmen für die Entschädigung der Versorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29 MG.
Art. 149
Verordnung der Bundesversammlung
Mit der Aufhebung der VBVA muss Artikel 149 entsprechend angepasst werden. Auch die Sachüberschrift muss in «Verordnung der Bundesversammlung» angepasst werden. Artikel 29 Absatz 4 als eine Grundlage für die VBVA ist nicht mehr notwendig, da die VBVA aufgehoben wird.
Art. 151a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Regelung der Absolvierung der Rekrutenschule sowie der Wiederholungskurse soll individueller und flexibler möglich sein. Erste Massnahmen können bereits durch die Ergänzungen und Präzisierungen in den Artikeln 49 und 51 implementiert werden. Die praxisnahe Überprüfung weiterer Dienstmodelle erfordert jedoch, dass der Bundesrat mit einer eigenen Kompetenznorm Ausnahmen der gesetzlichen Parameter in Verordnungen regeln kann. Dadurch kann die Armee den veränderten militärischen und gesellschaftlichen Bedürfnissen gerecht werden.
Mit diesem sogenannten «Pilotartikel» werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um verschiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierung und Flexibilisierung des Dienstleistungsmodells auszutesten. Es geht darum, einerseits den spezifischen Ausbildungsbedürfnissen der verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermöglichen, wie sie ihren Dienst leisten können. Der neue Artikel 151 a eröffnet der Armee die Möglichkeit, einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Weiterentwicklung evidenzbasiert voranzutreiben.
Militärstrafgesetz
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6
Die Abkürzung für das Militärgesetz «MG» wird eingefügt, damit sie in den Artikeln 81 ff. verwendet werden kann.
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, 82 Abs. 1 Bst. abis und 83 Abs. 1 Bst. abis
Neu gelten auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 MG als Amtstermine im Sinne von Artikel 26 MG. Dasselbe gilt für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Auch diese Termine gelten nach Artikel 112 Absatz 3 MG neu als Amtstermine. Infolgedessen müssen auch die Artikel 81 bis 83 MStG entsprechend angepasst werden.
Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 2b Bst. b, c, cbis, d und gbis sowie 179s bis 179x (Informationssystem Sport)
Das Informationssystem Sport (ISport) wird pilotweise mit einer beschränkten Anzahl Personen gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 2009 4⁰ über militärische und andere Informationssysteme des VBS (MIV) betrieben. Mit ISport lassen sich Fit-ness-, Leistungs-, Belastungs- und Gesundheitsdaten erheben, auswerten, monitoren und vorhersagen. Diese Funktionalitäten und Möglichkeiten sollen künftig allen Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung zur Verfügung stehen. Diese Personen können freiwillig ihre Daten zu den in Artikel 179 t genannten Zwecken bekanntgeben und auswerten lassen.
Da es sich bei den bekanntzugebenden Daten vor allem um Daten über die Gesundheit (vgl. Art. 179 u ) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 4¹ (DSG) handelt, ist für die Bearbeitung der Daten durch Bundesorgane eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179 s bis 179 x geschaffen. Da die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteuerter Algorithmen ausgewertet werden und somit ein Profiling im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist die hierfür gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b DSG erforderliche Grundlage in einem formellen Gesetz durch die entsprechenden Ergänzungen in Artikel 2 b zu schaffen.
Art. 16 Abs. 3 Bst. b
Aus Gründen der Informationssicherheit sollen anlässlich von Beförderungen und Ernennungen den Medien keine Personendaten mehr bekanntgegeben werden. Die entsprechende Norm wird aufgehoben.
Art. 17 Abs. 4ter
Die bisherige Aufbewahrungsdauer von einer Woche hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und muss entsprechend auf einen Monat verlängert werden.
Art. 17b Einleitungssatz, 17c Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3, 17e Abs. 1 und 17f
In diesen Artikeln des MIG zum DIM, das zu-gleich eine Informationsplattform nach Artikel 64 a MG ist, sind die betroffenen Personenkategorien zu umschreiben. Durch die Aufnahme der Personenkategorie der interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, soll der an der Armee interessierte Nachwuchs schon vor Eintritt der Stellungspflicht digital die Dienste der Armee und der Militärverwaltung benützen und personalisierte Informationen im DIM aufbewahren können. Als Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee ausüben, sollen z. B. ehemalige Armeeangehörige auch nach ihrer Entlassung aus der Armee Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten können, wenn sie etwa noch als freiwillige Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer für die Armee tätig sind.
In Artikel 17 f , der die Datenaufbewahrung regelt, sind für die beiden neuen Personenkategorien der «Personen, die eine unterstützende Tätigkeit ausüben», und der «interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben», neue Anknüpfungspunkte für den Beginn der Aufbewahrungsdauer zu definieren. Dieser ist bei den unterstützenden Personen die Beendigung ihrer unterstützenden Tätigkeit. Bei den interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, ist auf den Zeitpunkt ihrer letzten Aktivität auf dem DIM abzustellen, sofern sie nicht schon vorher die Vernichtung verlangen. In Absatz 1 soll überdies für die in ihm genannten Personenkategorien neu vorgesehen werden, dass die Daten solcher Personen auf deren Ersuchen hin auch beliebig länger als fünf Jahre aufbewahrt werden dürfen. Dabei dürfen die jeweiligen Personen aus diesen Personenkategorien von der Armee und der Militärverwaltung vor Ablauf der in Absatz 1 geregelten Aufbewahrungsdauer angefragt werden, ob sie das DIM weiterhin nutzen möchten und hierfür um eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer ihrer im DIM gespeicherten Daten ersuchen wollen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. f
Neben der eigentlichen Rekrutierung erfüllen die Rekrutierungscenter nachgelagerte Aufgaben wie Nachrekrutierungen, Neubeurteilungen und -zuteilungen nicht ausexerzierter Rekruten, Tauglichkeitsbeurteilungen von Rekruten und UCI-Beurteilungen. Für diese Aufgaben müssen neben den Ärzten auch die Psychologen auf ihre ab der Rekrutierung erfassten Daten zurückgreifen können. In Artikel 28 sind die Psychologen der Rekrutierung nicht explizit erwähnt, dagegen sind die Fachkräfte des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee (PPD) neben den Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal aufgezählt. Die Psychologinnen und Psychologen der Rekrutierung sind weder Hilfspersonal der Ärzteschaft noch Teil des PPD, weshalb hier eine Ergänzung notwendig ist.
Art. 179s bis 179x
Weil es sich bei den bekanntzugebenden Daten vor allem um Daten über die Gesundheit (vgl. Art. 179 u ) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 DSG handelt, ist für die Bearbeitung der Daten durch Bundesorgane eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179 s bis 179 x geschaffen. Da die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteuerter Algorithmen ausgewertet werden, und somit ein Profiling im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist auch Artikel 2 b MIG entsprechend anzupassen.
Personen, welche ihre Daten im ISport bearbeiten lassen wollen, haben eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. Mit dieser bestätigen sie, dass sie mündlich und schriftlich über Zweck, Ablauf und eventuelle Risiken der Datenbearbeitung aufgeklärt worden sind, dass sie diese Informationen verstanden haben, dass offene Fragen geklärt worden sind, und dass sie Kenntnis von ihrem Recht haben, die Einwilligung zur Datenbearbeitung jederzeit zu widerrufen.
Mit ISport soll die Früherkennung kritischer Gesundheitszustände der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee ermöglicht werden (vgl. Art. 179 t Bst. c). Weiter soll ISport dazu beitragen, ihre Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit zu erhalten bzw. zu verbessern (vgl. Art. 179 t Bst. b). Dies dient der Prävention hinsichtlich ausbildungs-, einsatz- und berufsbedingten Unfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Armee (vgl. Art. 179 t Bst. d). ISport kann insbesondere auch dabei helfen, die betroffenen Personen für diese Thematik zu sensibilisieren und dadurch für die Zweckerreichung zu motivieren.
Fernmeldegesetz
Art. 47 Abs. 4
Mit der Aktualisierung und Ergänzung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 MG kann Artikel 47 Absatz 4 FMG gestrichen werden.
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Art. 1a Abs. 1bis
Entsprechend der Ergänzung von Artikel 30 MG muss die Präzisierung gemacht werden, wonach Rekrutinnen und Rekruten auch Anspruch auf Erwerbsersatz haben, wenn ein Unterbruch (beispielsweise über Fest- und Feiertage) von höchstens sechs Wochen besteht.
²5 SR 431.02
²6 SR 311.0
²7 SR 834.1
²8 SR 741.521
²9 SR 172.220.111.310.2
3⁰ SR 811.11
3¹ SR 935.81
3² SR 811.21
3³ SR 832.10
³4 SR 210
³5 SR 172.021
³6 SR 173.32
³7 BBl 2020 9975 f.
³8 SR 510.301
³9 SR 734.5
4⁰ SR 510.911
4¹ SR 235.1

5.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee

Die noch notwendigen Bestimmungen der VBVA sollen vollumfänglich in das MG integriert werden. Andere Bestimmungen der VBVA, welche eher Ausführungscharakter haben, werden in der entsprechenden Ausführungsverordnung aufgenommen. Dadurch werden die entsprechenden Inhalte der VBVA im MG systematisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Elemente der Versorgung der Angehörigen der Armee und die Bestimmungen über das finanzielle Rechnungswesen der Armee werden zentral zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompetenzen der Bundesversammlung werden nicht beschnitten, da sie die rechtsetzende Behörde ist. Durch die Übernahme der noch benötigten Inhalte in das MG kann die VBVA auf denselben Zeitpunkt aufgehoben werden, in dem das revidierte MG und die nachgeordneten Verordnungen in Kraft treten werden.

5.3 Armeeorganisation

Art. 4
Die neuen Entwicklungen der Armee bezüglich ihrer Strukturen und Detailorganisation im Rahmen der durch das Parlament definierten Armeeorganisation sollen mit der vorgeschlagenen Regelung flexibler und zeitlich in kürzeren Abständen möglich sein.
Neu soll das VBS über die Anzahl und Bezeichnung von Truppengattungen, die Dienstzweige oder die Bezeichnung der Grossen Verbände entscheiden können. Insbesondere die im Anhang 1 der VSA definierten Strukturen bis Stufe Truppenkörper (Strukturebene) sollen flexibler angepasst werden können. Beispielsweise soll der Unterstellungswechsel eines Drohnenkommandos nicht mehr durch den Bundesrat genehmigt werden müssen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in der Bezeichnung eines Truppenkörpers (etwa Führungsunterstützungsbataillon in Stabsbataillon).
Der Freiwillige Dienst von Frauen soll attraktiver gemacht werden. Das soll dazu führen, dass auch mehr Frauen in Kaderpositionen ihre Kompetenzen einbringen können. Dementsprechend muss gewährleistet sein, dass sie auch auf höheren Kommandostellen angemessen vertreten sind. Mit der ergänzenden Formulierung in Absatz 3 soll das sichergestellt werden.
Art. 5
Dem Anspruch einer stufengerechten Kompetenzdelegation folgend, soll neu die Gruppe Verteidigung die Detailorganisation der Armee regeln können. Die Strukturen ab Stufe Truppenkörper bis Stufe Einheit, deren Bezeichnung und die sprachliche Zuteilung von Angehörigen der Armee, sollen flexibler angepasst werden können. So ist heute beispielsweise die Anpassung der Sprache einer Einheit nur per Verordnungsrevision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsherausforderungen bezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehörigen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestimmungen untergeordneten Ausmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS, sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.
Art. 6b
Die AO legt in Artikel 1 Absatz 1 den Sollbestand der Armee auf 100 000 und den Effektivbestand auf höchstens 140 000 Militärdienstpflichtige fest. Diese Werte durften auf der Grundlage von Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e MG im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee bis Ende 2022 überschritten werden. Seit Anfang 2023 fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für eine Überschreitung des zulässigen Effektivbestands von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. Am 1. März 2023 betrug der Effektivbestand 147 178 Militärdienstpflichtige.
Der Krieg in der Ukraine ist eine Zäsur in der Sicherheitspolitik der Schweiz. Er hat gezeigt, dass ein bewaffneter Konflikt auch heute noch realistisch ist. Bei der Konzeption der Armee XXI rechnete man mit einer Vorwarnzeit von bis zu zehn Jahren, die zur Vorbereitung eines Verteidigungseinsatzes zur Verfügung stehen würde. Der Krieg in der Ukraine hat jedoch aufgezeigt, dass die Vorwarnzeit deutlich kürzer sein kann.
Der Konflikt in der Ukraine wird voraussichtlich eine lange Phase starker politischer und militärischer Spannungen zwischen Russland und westlichen Staaten nach sich ziehen. Damit dürfte das Sicherheitsumfeld der Schweiz für lange Zeit volatiler, unberechenbarer und gefährlicher bleiben.
Mit der neuen Bestimmung soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, den Effektivbestand der Armee schnell an veränderte Bedrohungslagen anzupassen, um den Sollbestand von 100 000 garantieren zu können.
Zudem ist es so, dass der Effektivbestand der Armee auch rein aufgrund der unter-schiedlich grossen Jahrgänge der Militärdienstpflichtigen über 140 000 liegen kann. Würde man das derart korrigieren, dass einzelne Jahrgänge früher aus der Militärdienstpflicht entlassen würden, fiele der Effektivbestand zeitweilig deutlich unter 140 000, was ebenfalls nicht erwünscht ist.
Deshalb soll der Bundesrat auch mit Blick auf diese Problematik den Effektivbestand flexibel anpassen können.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Umsetzung der Massnahmen für die Requisition und die Sicherstellung des digitalen Strandortschutzes haben finanzielle, personelle und strukturelle Auswirkungen, auf welche in den nachfolgenden Ziffern eingegangen wird.
Mit der Einfügung der neuen Möglichkeiten zur Verwendung uniformierter militärischer Expertise in bestimmten Verhandlungs- und Mediationsprozessen wird das Instrumentarium der Friedensförderung ergänzt. Somit ist die Schweiz in Friedensprozessen besser aufgestellt, da sie diese zusätzliche Expertise - sofern sinnvoll und einem Bedürfnis entsprechend - anbieten kann.
Aufgrund der Schliessung der Regelungslücken im Bereich des militärischen Gesundheitswesens in Bezug auf die Fortbildung und die Forschung wird der verfassungsmässige Auftrag an den Bund, für eine ausreichende medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen, gebührend berücksichtigt. Die vorgeschlagene Änderung trägt massgeblich dazu bei, dass militärische Patientinnen und Patienten weiterhin auf qualitativ hohem Niveau betreut und behandelt werden können.

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der neuen Requisitionsbestimmun-gen sind nur schwer planbar. Es wird jedoch von mindestens 2 Millionen Franken Mehrkosten pro Jahr für den Betrieb der neuen Fachstelle ausgegangen. Weitere Folgekosten, die mit einer akuten Bedrohung oder einem militärischen Ereignis einhergehen, sind praktisch nicht prognostizierbar.
Die reaktiven Massnahmen zur Umsetzung des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen werden, soweit heute plan- und voraussehbar, zwischen 100 000 bis 500 000 Franken pro Jahr zusätzliche Kosten verursachen.
Die Entsendung von zusätzlicher militärischer Expertise im Rahmen der Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung für eine beschränkte Zeitdauer kann zu Mehrkosten in der Grössenordnung von rund 280 000 Franken pro Entsendung und pro Jahr führen.
Aufgrund der gesetzlich neu vorgesehenen Gewährleistung der Fortbildung und Forschung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Durch die Bündelung bestehender Ressourcen sowohl auf ziviler als auch militärischer Seite entstehen Synergien, die sich wiederum kostensenkend auswirken können. Die insgesamt resultierenden personellen und finanziellen Auswirkungen lassen sich derzeit aufgrund diverser nicht beeinflussbarer Faktoren (z. B. Häufigkeit der Fortbildungen, künftige Entwicklungen in den Bereichen Qualifikationen und Zertifizierungen, bereits im Zivilen erworbene Fortbildungen von Angehörigen der Armee) noch nicht abschätzen.
Diese zusätzlichen Kosten werden durch das Globalbudget der Armee gedeckt.

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Die personellen Auswirkungen der Umsetzung der neuen Requisitionsbestimmungen sind abhängig von dem jeweiligen spezifischen Bedrohungsszenario und welches Team daraufhin gebildet wird. Gemäss dem neuen Artikel 80 Absatz 6 MG bildet der Bundesrat das zuständige Organ über die Requisition bzw. die Tätigkeit der Chefin bzw. des Chefs Requisition. Der Chef oder die Chefin Requisition und weitere für die Requisition zuständige Organe koordinieren ihre Tätigkeiten. Für die Requisition zuständig ist zum einen der sog. Service Spécialisé Centralisé (SCC), der sich in regionale Spezialisten bzw. Spezialistinnen und Fachexperten bzw. Fachexpertinnen aufteilt. Zusätzlich werden diese Verantwortlichen durch 14 Milizoffiziere des Armeestabteils bei verschiedenen Aufgaben unterstützt. Dazu ermöglicht Artikel 80 Absatz 6 MG, dass je nach Fachbereich weitere Spezialisten oder Spezialisten hinzugezogen werden können so z. B. bei Nutzungseinschränkungen im Funkfrequenzbereich, oder die Bildung agiler und spezialisierter Teams, die zur Bewältigung der neuen Bedrohungslagen, angesichts von Cybervorfällen beispielsweise mit Cyber Expertinnen oder Experten, erforderlich sein kann. Daher ist zu erwarten, dass personelle Ressourcen aus verschiedenen Fachbereichen mobilisiert werden können. Insofern ist mit personellen Auswirkungen auf die jeweiligen Fachbereiche zu rechnen.
Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen bzw. Verfahren bei der Requisition müssen neun neue Stellen geschaffen werden, jedoch müssen die Aufgabengebiete gewisser Mitarbeitenden angepasst werden. Die der Logistikbasis unterstellten SCC bestehen bereits, eine Aufsichtsbehörde ist durch den Bundesrat zu ernennen.
Für die bisherige Wahrnehmung des Schutzes von Sensoren, das Prüfen der Empfangseinschränkungen und das Umsetzen der Massnahmen wird aktuell deutlich weniger als eine Person benötigt. Zukünftig können je nach technologischer Entwicklung weitere Ressourcen benötigt werden. Um diese Arbeiten adäquat ausführen zu können, muss das technische Verständnis vorhanden sein, um potentielle Störungen einschätzen und Massnahmen zur Behebung tatsächlicher Störungen einleiten zu können. Aus Geheimhaltungsgründen sind diese Arbeiten von Mitarbeitenden des VBS zu erbringen.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Requisitionsmassnahmen
Die Requisition wird während der normalen Lage (ausserhalb der militärischen La-gen gemäss MG) mit den Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Dienstleistungs-anbietern geplant. Es entstehen während dieser Vorbereitung Kosten für die Armee und die Militärverwaltung, aber auch bei Privatpersonen.
Insgesamt werden die Neuregelung der Requisition, die Nutzungseinschränkung und das Nutzungsverbot die Kosten beeinflussen, da die Requisition zwar in ihren Grundzügen gleichbleibt, sich aber auf weitere Güter und auch Dienstleistungen sowie Personal zur Erbringung von diesen Dienstleistungen erweitern wird. Ausserdem wird ein agiles Organisationsmodell eingeführt, das, um resilient genug zu sein, auch getestet werden muss. Diese Kostenfolgen betreffen den Bund bzw. die Armee und die Militärverwaltung. Neu sollen gemäss den Grundsätzen der Enteignung nur erhebliche Nutzungseinschränkungen bzw. -verbote zu einem Entschädigungsanspruch führen. Allenfalls werden dann aber drastischere Massnahmen oder Folgen entstehen. Insofern ist es möglich, dass höhere Kosten entstehen. Wer von Bund und Kantonen diese tragen müsste, ist zu ermitteln. Das kann, abhängig vom jeweiligen Einsatz (Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden im Inland oder Aktivdienst zur Landesverteidigung) oder Auftrag der Armee, unterschiedlich sein (Kriegsverhinderung und Verteidigung [Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b MG] oder Abwehr schwerwiegender Bedrohung der innersten Sicherheit und Schutz von Personen oder kritischer Infrastrukturen [Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c MG]).
Kommt es zur Requisition, werden sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betroffen sein. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Sache bzw. der Unternehmer oder die Unternehmerin kann während dieser Zeit oder unter Umständen dauerhaft nicht über ihre Güter bzw. Unternehmen verfügen. Insofern greifen Requisition und militärischer Betrieb in die Grundrechte der betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein. Die uneingeschränkte Nutzung des Eigentums wird gezielt eingeschränkt, einerseits durch ein Nutzungsverbot, andererseits mittels einer Nutzungseinschränkung. Kurzfristige oder andauernde Einschränkungen der Nutzung können zu Zerstörung der Sache führen oder zu einem unmittelbaren De-facto-Entzug aufgrund eines Nutzungsverbots.
Für Unternehmen und Private können der vorübergehende Entzug ihres Eigentums und auch das Nutzungsverbot mit Kosten verbunden sein. Obwohl der Entzug des Requisitionsguts durch den Bund angemessen entschädigt wird, kann es zu Folgekosten kommen. Da Material und Personal bzw. Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden müssen, können die Unternehmen diese nicht nutzen, wodurch sie ihre weiteren Dienstleistungen allenfalls gar nicht mehr oder nur eingeschränkt erbringen können. Dadurch entstehen Umsatzeinbussen, welche ebenfalls entschädigt werden müssen. Auch für Privatpersonen können Kosten entstehen, beispielsweise weil sie eine Tätigkeit nicht mehr ausüben können, für die sie bezahlt werden.
Sicherstellung der Betriebskontinuität und der Resilienz sowie des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen
Die in der Vorlage aufgezeigten und neu zu etablierenden Eingriffsrechte, welche der Armee und der Militärverwaltung zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen und der Betriebskontinuität eingeräumt werden, werden in Zukunft punktuell in die Rechte von Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder auch von Mieterinnen und Mietern eingreifen müssen. Es handelt sich dabei um Eingriffe in die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV, in die Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV sowie in die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV.
Eingriffe in diese Grundrechte können unter den folgenden Voraussetzungen nach Artikel 36 BV legitimiert sein:
Der Eingriff basiert auf einer gesetzlichen Grundlage: Diesem Kriterium ist mit der Verankerung in den Bundesgesetzen genüge getan.
Es besteht ein öffentliches Interesse für den Eingriff: Das öffentliche Interesse besteht in der Fähigkeit, Lageverfolgung zu Gunsten der Schweiz betreiben zu können, und damit Nachrichten beschaffen zu können. Es handelt sich dabei letztlich um ein sicherheitspolitisches Grundbedürfnis.
Der Eingriff ist verhältnismässig: Zur Sicherstellung der Verhältnismässigkeit sind auf allen Ebenen mehrstufige Eingriffe vorgesehen.
Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch den Eingriff nicht angetastet. Die vorgesehenen Eingriffe betreffen nicht den Kerngehalt der Eigentumsgarantie.
Die Wahrung der Verhältnismässigkeit muss in jedem Fall individuell geprüft wer-den. Betroffene Dritte erhalten eine angemessene Entschädigung.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen.
Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

7.3 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (MG) festzuhalten sind.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buch-stabe b BV, da die Änderungen weder darunterfallende Subventionsbestimmungen beinhalten, noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 4² vor.
4² SR 616.1

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.

7.7.1 Militärgesetz

In Artikel 29 a Absatz 5 wird der Bundesrat ermächtigt, den Sold der Angehörigen der Armee festzulegen.
Die Logistikbasis der Armee kann nach Artikel 29b Absatz 4 den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen festlegen.
Nach Artikel 29 e Absatz 2 kann der Bundesrat vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.
Gemäss Artikel 49 Absatz 4 kann der Bundesrat für Formationen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen eine um höchstens sechs Wochen länger dauernde Rekrutenschule vorsehen.
Der Bundesrat regelt gemäss Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a, welche weiteren Ausbildungsdienste für eine Gradänderung, eine Änderung der Funktion oder eine Um-schulung zu bestehen sind.
Artikel 55 Absatz 4 gibt dem Bundesrat die Befugnis, das VBS zu ermächtigen, Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen zu regeln und diese Kompetenz an die Gruppe Verteidigung zu delegieren.
Nach Artikel 80 Absatz 6 und 7 kann der Bundesrat für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung not-wendig sind, Ausnahmen von den Requisitionsmassnahmen vorsehen. Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und umschreibt ihre Aufgaben näher.
Nach Artikel 81 Absatz 6 und 7 kann der Bundesrat eine solche Ausnahmeregelung auch hinsichtlich der Anordnung des militärischen Betriebs vorsehen. Für diese bezeichnet der Bundesrat die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und umschreibt ihre Aufgaben näher.
Artikel 93 Absatz 2 zweiter Satz ermächtigt die Bundesversammlung, ihre Befugnis-se dem Bundesrat, dem VBS oder der Gruppe Verteidigung zu übertragen.
Artikel 97 Absatz 5 und 6 enthält bezüglich Betriebskontinuität und Resilienz die gleiche Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wie bei den Requisitionsmassnahmen und bei der Anordnung des militärischen Betriebs.
Artikel 100 a Absatz 6 und 7 enthält diese Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auch bezüglich des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen.
Gemäss Artikel 106 Absatz 4 regelt der Bundesrat die Organisation, die Zuständigkeit, den Auftragswert, den zu kompensierenden Betrag und das Verfahren der Be-schaffung von Armeematerial.
Artikel 147 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die digitalen Verfahren festzulegen.
Nach Artikel 148 j Absatz 2 kann der Bundesrat in den Bereichen Verpflegung und Unterkunft Rahmenkredite vorsehen. In diesen Fällen ist es dem VBS gestattet, die Ansätze festzulegen.

7.7.2 Armeeorganisation

Artikel 4 ermächtigt das VBS im Rahmen der Gliederung der Armee deren Strukturen festzulegen.
Artikel 5 ermächtigt die Gruppe Verteidigung im Rahmen dieser Strukturen die Detailorganisation der Armee festzulegen.
Artikel 6 b ermächtigt den Bundesrat, unter gewissen Umständen während fünf Jahren den Effektivbestand nach Artikel 1 Absatz 1 zu überschreiten.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält gewisse datenschutzrechtliche Inhalte. So werden, wie zuvor in Ziffer 1.2 erwähnt, die datenschutzrechtlichen Regeln des Privacy by Design berücksichtigt. Die vorgesehenen systematischen Identitäts- und Zugangsberechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer zu ihren persönlichen Daten im Dienstmanager werden entsprechend den gesetzlich vorgesehenen und vom DTI im Detail geregelten Standardverfahren erstellt.
Eine Risikovorprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) wurde vorgenommen. Die Prüfung ergab, dass für die meisten Bereiche keine DSFA notwendig ist. Obwohl die Menge der zu bearbeitenden Personendaten im Zusammenhang mit den Artikeln 11 Absatz 1 und 64 a Absatz 1 MG bzw. den Artikeln 17 b bis 17 f sowie Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f MIG beträchtlich ist, stellen die geplanten Bearbeitungen keine Risikosituation dar, welche die Durchführung einer DSFA erforderlich machen würden.
Hingegen erfordert die Schaffung des Informationssystems ISport nach den Artikeln 179 s bis 179 x MIG die Erstellung eines solchen Dokuments. Aus dieser DSFA geht hervor, dass die für die geplante Bearbeitung von Gesundheitsdaten getroffenen Massnahmen die Einhaltung der Grundrechte gewährleisten und ein Risiko für die betroffenen Personen darstellen. Beim Betrieb des ISport wird die Gruppe Verteidigung sicherstellen, dass die Stellungspflichtigen, die Angehörigen der Armee und die Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung ausdrücklich und umfassend informiert werden. Dies insbesondere über die folgenden Punkte: Die bearbeiteten Daten; den Umstand, dass eine Datenbearbeitung nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person stattfindet (Prinzip der Freiwilligkeit); den Umstand, dass eine Einwilligung verweigert werden kann, ohne dass damit irgendwelche Nachteile verbunden sind; den Umstand, dass eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen werden kann.

Anhang

Synoptische Tabelle der im erläuternden Bericht verwendeten Daten

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Zitat, Verweis Quelle, Berechnungsmethode, Annahme Letzte Aktualisierung Bemerkungen
S. 35: Lastwagenführerausweis Kat. C/E, Kosten ca. CHF 12 000 Quelle: Praxisrecherche Kompetenzzentrum Fahrausbildung der Armee November 2022
S. 53: Mehrkosten für Requisitionsinstrumente, ca. CHF 2 Mio. pro Jahr Quelle: «Réquisition militaire Concept», praxisbezogene Schätzungen November 2022
S. 53: Kosten zur Umsetzung der Massnahmen zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen, zwischen CHF 100 000 bis CHF 500 000 Kosten pro Jahr Quelle: Schätzungen Bereich Frequenzmanagement des Kommando Cyber November 2022
S. 53: Entsendung militärische Expertise für die militärische Friedenförderung, bis zu CHF 280 000 pro Entsendung und pro Jahr Quelle: Bereich internationale Beziehungen der Gruppe Verteidigung, Schätzung auf Grund der Praxiserfahrung der vergangenen Jahre Mai 2022
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation
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