Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025
Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Armeebotschaft 2025 des Bundesrates vom 26. Februar 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 888
Art. 1 Rüstungsprogramm
Dem Rüstungsprogramm 2025 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
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| Mio. Fr. | ||
|---|---|---|
| a.IT-Infrastruktur bei der Truppe, 1. Tranche (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung») | 110 | |
| b.Querschnittliche Services im Verbund, 1. Tranche (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung») | 72 | |
| c.Test- und Integrationsumgebung für einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnik (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung») | 30 | |
| d.Verschlüsselungslösungen (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung») | 50 | |
| e.Passivradar zur Luftraumüberwachung (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren») | 80 | |
| f.Mini-Drohnen (Ergänzungsbeschaffung) (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren») | 30 | |
| a.Indirekte Feuerunterstützung auf mittlere Distanz (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden») | 850 | |
| b.Instandsetzung Panzer 87 Leopard WE (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden») | 255 | |
| c.Werterhalt Bergepanzer 01 (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden») | 35 | |
Art. 3 Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
¹ Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
² Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2025 (Entwurf)
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