BBl 2025 1602
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 26. Mai 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Das Pflanzenschutzmittel

SOUFRE SUBLIME AFEPASA (99 % Schwefel, Herkunftsland: Frankreich, ausländische Zulassungsnummer: 2150118)
wird, befristet bis zum 31. August 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendung:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Weinbau
Reben Echter Mehltau der Rebe Aufwandmenge: 25 kg/ha Anwendung: Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August. 1, 2, 3, 4, 5, 6
Auflagen für den Einsatz
1
Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten des echten Mehltaus der Rebe in der Parzelle.
2
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
3
Befüllen der Maschinen: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + dicht abschliessende Schutzbrille + Atemschutzmaske (P3) tragen. Ausbringen des Staubpulvers: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + dicht abschliessende Schutzbrille + Kopfbedeckung + Atemschutzmaske (P3) tragen. Eine Vollmaske kann die Kombination Schutzbrille und Atemschutzmaske ersetzen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z. B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
4
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) bis zum Ende der Vegetationsperiode tragen.
5
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Gefahrenkennzeichnungen:
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
-
Es gilt die Einstufung und Kennzeichnung der ausländischen Originaletikette.
Hinweis
Das Pflanzenschutzmittel wurde für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
26. Mai 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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