BBl 2025 1469
CH - Bundesblatt

Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräten gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Druckgeräteverordnung

Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräten gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Druckgeräteverordnung
1. Ausgangslage
1.1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 2009 ¹ sowie nach Artikel 5 der Druckgerätverordnung (DGV) vom 25. November 2015 ² befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/UE ³ in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet:
[tab]
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/165 der Kommission vom 30. Januar 2025 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 165 vom 31. Januar 2025.
2. Bezeichnung europäischer Normen
2.1
Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss der Veröffentlichung der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.
2.2
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ersetzung früherer Bezeichnungen
3.1
Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnungen vom 5. Dezember 2017 ⁴ und vom 22. Oktober 2019 ⁵ .
3.2
Die Bezeichnungen vom 5. Dezember 2017 und vom 22. Oktober 2019 gelten weiterhin für die in den Anhängen II und III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/165 aufgeführten harmonisierten Normen bis zu dem in diesen Anhängen II und III festgelegten Zeitpunkt, an dem diese Referenzen gestrichen werden.
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1
Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch bezogen werden.
4.2
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website
www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
8. Mai 2025 SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Aline Widmer
¹ SR 930.11
² SR 930.114
³ Richtlinie (EU) 2014/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. L 189 vom 27. Juni 2014, S. 164.
⁴ BBl 2017 7742
⁵ BBl 2019 6982
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräten gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Druckgeräteverordnung
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