Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
vom 21. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes ¹ .
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
| 2024 | P | 24.3040 | «Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Es braucht etwas mehr Flexibilität, wenn man diese Energie weiterentwickeln will!» (N 16.06.2024, Freymond) |
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 21. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Die vorliegende Revision bezweckt die Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und zum Umbau der Stromnetze. Gründe hierfür sind der Sanierungsbedarf und der dringend nötige Ausbau des Übertragungsnetzes sowie der steigende Umbaubedarf des Stromnetzes infolge der Dekarbonisierung. Zu diesem Zweck werden verschiedene Massnahmen vorgelegt, die Anpassungen des Elektrizitäts- und des Stromversorgungsgesetzes bedingen.
Ausgangslage
Das Parlament hat mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes sog. «Strategie Stromnetze») die Rahmenbedingungen für Stromleitungsprojekte verbessert. Dennoch gestaltet sich die Situation rund um die Sanierung sowie den Um- und den Ausbau der Stromnetze weiterhin als herausfordernd.
Gründe hierfür sind zum einen der Zustand des Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Gemäss den Untersuchungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid besteht grosser Sanierungsbedarf. Dies führt zu einer Zunahme der Anzahl der Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren. Zum anderen muss das Übertragungsnetz auch dringend ausgebaut werden. Die für die Ausbauten notwendigen Planungs- und Genehmigungsverfahren dauern oftmals mehrere Jahre. Schliesslich bedingen auch die Dekarbonisierung sowie die zunehmend dezentrale Stromproduktion einen Umbau der Stromnetze.
Inhalt der Vorlage
Diese Vorlage beinhaltet sowohl materielle Änderungen des Elektrizitätsgesetzes als auch eine materielle Änderung des Stromversorgungsgesetzes. Damit sollen die Verfahren zum Aus- und zum Umbau der Stromnetze vereinfacht und beschleunigt werden.
Dem grossen Sanierungsbedarf im Übertragungsnetz wird mit dem neuen Grundsatz Rechnung getragen, wonach bestehende Leitungen des Übertragungsnetzes auf dem bisherigen Trassee genehmigt werden können, ohne dass ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
Neu gelten Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen, die überwiegend der Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dienen, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen als standortgebunden. Dadurch entfällt die Standortevaluation mit Standortvergleichen.
Bereits im geltenden Recht wird den Anlagen des Übertragungsnetzes nationales Interesse beigemessen. Neu soll das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in einem Katalog aufgeführt.
In Abweichung zum formellen Differenzbereinigungsverfahrens nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 soll künftig nur noch ein Bereinigungsversuch durchgeführt werden. Misslingt eine Einigung, entscheidet die Leitbehörde. Diese Bestimmung findet nur Anwendung in Plangenehmigungsverfahren, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Energie fallen. Der Aufwand bei den betroffenen Bundesbehörden kann damit verringert und das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Weitere Vorgaben an die Kantone und an die Gerichte sollen zeitlich beschleunigend auf die Plangenehmigungs- und Rechtsmittelverfahren wirken.
Zudem soll dem Enteigner für die Realisierung von elektrischen Anlagen das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung künftig von Gesetzes wegen zustehen. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden.
Schliesslich soll die Koordination der Netzplanung verbessert werden, indem raumplanerische Aspekte in der Planungsphase berücksichtigt und mit den Kantonen abgestimmt werden.
Botschaft
¹ BBl 2025 1833
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Parlament hat mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 ² über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes; sog. «Strategie Stromnetze») die Rahmenbedingungen für Stromleitungsprojekte verbessert. Der Bundesrat hat das Gesetz und die damit zusammenhängende Verordnungsanpassungen auf den 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Dennoch gestalten sich die Instandhaltung und die Sanierung sowie der Um- und der Ausbau der Stromnetze weiterhin herausfordernd und zeitintensiv.
Mehr als 60 Prozent des Übertragungsnetzes (konkret der Strommasten) sind heute zwischen 50 und 80 Jahre alt. Diese Anlagen haben eine Lebensdauer von ca. 80 Jahren. Ein Grossteil des Übertragungsnetzes muss deshalb in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erneuert werden, damit das Netz weiterhin zuverlässig betrieben werden kann. Um das Netz instand zu halten, müssen in den nächsten Jahren umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen werden. Es ist daher mit einer Vervielfachung der Anzahl der Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren (Sachplanverfahren, Plangenehmigungsverfahren) zu rechnen.
Neben der Instandhaltung muss das Übertragungsnetz auch ausgebaut werden. Um den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb des Schweizer Stromsystems zu gewährleisten, müssen bestehende sowie in Zukunft drohende Engpässe beseitigt werden. Entsprechende Projekte kommen teilweise nur langsam voran. Dies ist unter anderem auf die komplexen und langwierigen Planungs-, Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren zurückzuführen. Die Zweijahresfrist für das Sachplanverfahren (Art. 15 f Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 ³ [EleG]) konnte bisher nie eingehalten werden. Auch die gleich lange Frist, die für das Plangenehmigungsverfahren gilt (Art. 16 a bis EleG) wird bei Verfahren betreffend das Übertragungsnetz teilweise immer noch überschritten.
Hinzu kommt die zunehmend dezentrale Stromproduktion, die zu einem grossen Ausbaubedarf des Stromnetzes führt. Der Ausbau kann mit einer Beschleunigung der Verfahren massgeblich begünstigt werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des EleG und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 ⁴ (StromVG) will der Bundesrat die Planungs- und die Genehmigungsverfahren sowie die Rechtsmittelverfahren betreffend den Um- und den Ausbau der Stromnetze vereinfachen und damit beschleunigen.
Parallel zu dieser Vorlage prüft das UVEK Anpassungen auf Verordnungsstufe und unterbreitete dem Bundesrat im Dezember 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage. Auf Stufe Verordnung sind Massnahmen wie die Optimierung des Sachplanverfahrens und weitere Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vorgesehen.
Eine Beschleunigung des Aus- und des Umbaus der Stromnetze erfordert auch eine möglichst frühzeitige Entwicklung der Vorhaben seitens der Netzbetreiber. Zudem sind für die zügige Durchführung der Verfahren insbesondere qualitativ gute und vollständige Gesuchsunterlagen unerlässlich. Die hierfür erforderlichen Prozesse liegen in der Verantwortung der Netzbetreiber und sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.
² AS 2019 1349
³ SR 734.0
⁴ SR 734.7
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die bestehenden rechtlichen Grundlagen stellen heute bereits für die überwiegende Mehrheit der Vorhaben zügige Verfahren sicher, die den rechtstaatlichen Anforderungen gerecht werden.
Die untenstehende Tabelle zeigt die Anzahl Entscheide, welche das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) im Jahr 2023 im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 16 EleG für Vorhaben aller Netzebenen erlassen hat. Als Verfahrensdauer wird die Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) bis zum Versand der Verfügung an die Gesuchstellerin definiert. Im gleichen Jahr hat ESTI dem Bundesamt für Energie (BFE) 49 Verfahren überwiesen, was weniger als 1 Prozent des Gesamtvolumens ausmacht.
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| Dauer in Monaten | 0-2 | 2-4 | 4-8 | 8-12 | >12 | Total |
| Anzahl Entscheide 2023 | 3 260 | 1 254 | 1 103 | 155 | 100 | 5 872 |
| Anteil vom Total | 56 % | 21 % | 19 % | 3 % | 2 % | 100 % |
| Anteil kumuliert | 56 % | 77 % | 96 % | 98 % | 100 % |
Die Auswertung dieser Daten zeigt, dass innerhalb von 4 Monaten mehr als 75 Prozent und nach 12 Monaten über 95 Prozent der Verfahren beim ESTI abgeschossen werden konnten. Die Daten legen dar, dass die Plangenehmigungsverfahren beim Bund für die überwiegende Mehrheit der Vorhaben mit kurzen Durchlaufzeiten durchgeführt werden.
Wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, hat das Parlament bereits mit der Strategie Stromnetze Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stromleitungsprojekte und insbesondere auch zur Beschleunigung der diesbezüglichen Genehmigungsverfahren ergriffen. Eine Totalrevision der bestehenden rechtlichen Grundlagen ist nicht erforderlich.
Mit der vorliegenden Vorlage sollen vielmehr, aufbauend auf den bereits ergriffenen Massnahmen, die bestehenden rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen zur Beschleunigung der Verfahren weiter optimiert werden, ohne die heute gewährleistete Qualität der Entscheide oder der Entscheidprozesse zu beeinträchtigen. Die Vorlage beschränkt sich dementsprechend auf punktuelle Anpassungen. Zum einen wurden insbesondere Massnahmen in die Vorlage aufgenommen, die einen effektiven und relevanten verfahrensbeschleunigenden Effekt haben. Zum andern wurden ausschliesslich Massnahmen aufgenommen, welche die verfahrensrechtlichen Garantien, wie die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, nicht beeinträchtigen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den nationalen Strategien des Bundesrates
Die Gesetzesänderungen tragen zur Gewährleistung der Sicherheit und der Stabilität der Energieversorgung bei und ermöglichen indirekt auch den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbaren Energien. Sie tragen damit zur Erreichung des Ziels 25 der Legislaturplanung 2023-2027 ⁵ bei. Die Vorlage ist nicht Teil des Voranschlags mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan. Es werden derzeit keine massgeblichen finanziellen Auswirkungen für den Bund erwartet.
Für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 ⁶ stellen die Stromnetze als Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch ein Schlüsselelement dar. Die Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, die im vorgelegten Entwurf vorgeschlagen werden, sollen dazu beitragen, die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen.
Mit der Strategie Stromnetze wurden unter anderem auch Massnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und der Genehmigungsverfahren umgesetzt. Mit den vorliegenden Massnahmen sollen die Verfahren weiter beschleunigt werden.
⁵ BBl 2024 526
⁶ BBl 2013 7561
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Nationalrat hat einen parlamentarischen Vorstoss angenommen und dem Bundesrat zur Erfüllung überwiesen. Der Bundesrat beantragt, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
| 2024 | P | 24.3040 | «Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen. Es braucht etwas mehr Flexibilität, wenn man diese Energie weiterentwickeln will!» (N 16.06.2024, Freymond) |
Die gewünschten Verbesserungen werden mit der vorgeschlagenen Bestimmung zur Standortgebundenheit von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen erreicht.
2 Vernehmlassungsverfahren
Der Bundesrat führte vom 26. Juni 2024 bis am 17. Oktober 2024 eine Vernehmlassung zur Revision des EleG durch. Die Vorlage sah verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung und damit zur Beschleunigung des Aus- und des Umbaus der Stromnetze vor. Dazu enthielt die Vorlage hauptsächlich Massnahmen für die Leitungen des Übertragungsnetzes.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden anerkannte den Handlungs- und den Regelungsbedarf für den raschen Aus- und Umbau der Stromnetze. Die Stossrichtung der Vorlage wird von einer Mehrheit befürwortet, wobei einzelne Bestimmungen umstritten waren. So bemängelten verschiedene Akteure, dass die Vorlage hauptsächlich Massnahmen für das Übertragungsnetz (Netzebene 1) vorsieht und forderten ergänzende Massnahmen für das Verteilnetz. Einige wenige forderten, die Vorlage müsse in zentralen Punkten überarbeitet und zusammen mit dem angekündigten Verordnungsentwurf einer weiteren Vernehmlassung zugeführt werden.
Der in der Vernehmlassungsvorlage enthaltene Freileitungsgrundsatz (Art. 15 b Abs. 1 und 1bis VE-EleG) war besonders umstritten und wurde nachträglich aus der Vorlage entfernt. Ein Festhalten hätte eine erhebliche Erweiterung des Ausnahmekatalogs (Abs. 1bis VE-EleG) erfordert, was den beschleunigenden Effekt der Massnahme wieder zunichte gemacht hätte. Aus dem Verzicht auf den Freileitungsgrundsatz darf aber nicht geschlossen werden, dass künftig vermehrt Kabelleitungen verlegt werden, ist doch das Verkabelungspotential aus betrieblich-technischen Gründen beschränkt.
Auf viel Ablehnung stiess Artikel 16 g Absatz 1 VE-EleG, der Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ⁷ (RVOG) für nicht anwendbar erklärte. Die Kantone, die Umwelt- und die Heimatschutzorganisationen sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende befürchteten, dass dadurch weniger ausgewogene Projekte realisiert und wichtige Interessen nicht berücksichtigt würden. Die Bestimmung wurde aufgrund dieser Kritik überarbeitet. Neu ist lediglich eine teilweise Abweichung vom Bereinigungsverfahren nach Artikel 62 b RVOG vorgesehen. Die neue Regelung sieht vor, dass anstelle eines Bereinigungsgesprächs ein Bereinigungsversuch genügt. Dieser ist innert 30 Tagen durchzuführen. Misslingt die Bereinigung, entscheidet nicht mehr wie bisher das Departement resp. setzen sich nicht mehr die Departemente ins Einvernehmen. Stattdessen fällt die Leitbehörde den Entscheid, unabhängig davon, ob die Differenzen wesentlich sind, es sei denn, das Departement ziehe diesen gestützt auf Artikel 47 Absatz 4 RVOG ausnahmsweise an sich. Auch mit der vorgeschlagenen Anpassung sind weiterhin in der Begründung abweichende Stellungnahmen aufzuführen und die Fachbehörden wie bisher befugt, gegenüber Rechtsmittelbehörden über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
Neu wurde in die Vorlage die Bestimmung von Artikel 15 c bis E-EleG aufgenommen, die den Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen regeln und im Vergleich zu den heutigen Rahmenbedingungen massgeblich vereinfachen soll. Damit wird ein zentrales Anliegen der Verteilnetzbetreiber aufgenommen.
Die Bestimmung von Artikel 15 b bis VE-EleG, welche die Sanierung von Leitungen erleichtern soll, wurde nach Ende der Vernehmlassung grundlegend überarbeitet, um den Vollzug zu vereinfachen. Sie sieht vor, dass eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt (kV) oder höher unter bestimmten Voraussetzungen auf dem bestehenden Leitungstrassee saniert oder unmittelbar daran angrenzend neu gebaut werden kann.
Die Kantone lehnten die Anpassung von Artikel 16 d Absatz 1 erster Satz VE-EleG, der eine Verkürzung der Frist zur Stellungnahme durch die Kantone von heute drei auf einen Monat vorsah, ab. Sie begründeten ihre Ablehnung mit dem Zeitbedarf für eine korrekte und umfassende Abklärung des Sachverhalts sowie für die Koordination und die Absprache der Fachstellen mit Gemeinden und Nachbarkantonen. Im Sinne eines Kompromisses wurde mehrheitlich eine Verkürzung der Frist auf zwei Monate vorgeschlagen, so dass die Vorlage entsprechend angepasst wurde.
Die Vernehmlassungsvorlage sah weiter vor, den Katalog von Artikel 17 Absatz 1 EleG betreffend die Anwendbarkeit des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens für Transformatorenstationen zwischen Mittelspannungs- und Niederspannungsnetz zu erweitern. Aus Rückmeldungen der Elektrizitätsbranche hat sich ergeben, dass schon heute viele Transformatorenstationen im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine diesbezügliche Bestimmung würde daher kaum einen Mehrwert generieren, weshalb darauf verzichtet wird.
Weiter wurden im Rahmen der Vernehmlassung diverse Vorschläge zu Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie zu Verfahrensvereinfachungen und -erleichterungen eingebracht. Ein pauschaler Verzicht auf Plangenehmigungsverfahren würde in vielen Fällen, in welchen enteignet werden muss, nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führen. In solchen Fällen sind die Netzbetreiber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehalten, die zügige Erstellung der Infrastruktur auf dem Verfahrensweg durchzusetzen. Dementsprechend sind Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht nur sehr gezielt sinnvoll. Da bereits heute mit Artikel 16 Absatz 7 eine Delegationsnorm für den Erlass von Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Ausnahmen und Verfahrenserleichterungen besteht, ist keine zusätzliche Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich. Der Bundesrat prüft, ob und wie diese Vorschläge auf Verordnungsebene umgesetzt werden können. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende forderten zudem, die Kompetenz für die Genehmigung von Anschlussleitungen für Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien an die Kantone zu übertragen. Dieser Vorschlag wird verworfen, da die Plangenehmigungsverfahren für Anschlussleitungen heute weniger Zeit in Anspruch nehmen als die Genehmigungsverfahren für die Anlagen selbst. Frühere Koordinationsprobleme konnten in der Zwischenzeit gelöst werden. Auch im Rahmen der dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter («Solarexpress» ⁸ und der entsprechenden Verordnungen) war auf diese Massnahme verzichtet worden.
Schliesslich wurde von der Elektrizitätsbranche beantragt, die Kompetenzaufteilung zwischen den beiden Genehmigungsbehörden ESTI und BFE neu zu regeln. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Überweisung an das BFE umständlich und zeitaufwändig sei, und gefordert, dem ESTI die Entscheidkompetenz für strittige Fälle zu übertragen. Dem Anliegen der schnelleren und einfacheren Überweisung wurden mit den seit 1. Januar 2023 in Artikel 6 b der Verordnung vom 2. Februar 2000 ⁹ über das Plangenehmigungsverfahren (VPeA) verankerten Bestimmungen Rechnung getragen. Auf die Übertragung der Entscheidkompetenz in den obgenannten Fällen wird verzichtet, da es sich beim ESTI um eine private Organisation handelt.
Vor der Eröffnung der Vernehmlassung wurde ein Quick-Check zur Regulierungsfolgeabschätzung durchgeführt, um zu beurteilen, welche Art der x-ante -Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen durchzuführen ist. Gestützt darauf wurde entschieden, keinen separaten Bericht zu erstellen, sondern die Prüfpunkte der Regulierungsfolgeabschätzung in der Botschaft darzulegen. Die Auswirkungen, die von den vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen ausgehen, wurden als gering eingestuft. Demzufolge sind keine zusätzlichen Analysen notwendig.
⁷ SR 172.010
⁸ Änderung des Energiegesetzes; AS 2022 543
⁹ SR 734.25
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Auch in der Europäischen Union (EU) wurde das Erfordernis zur Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze erkannt. Die EU-Kommission hat am 28. November 2023 entsprechende Massnahmen in einem Aktionsplan festgelegt. 1⁰ Diese Massnahmen beschränken sich derzeit darauf, dass die EU-Kommission Unterstützung durch Bereitstellung von Best-Practice-Leitfäden sicherstellt und die Zusammenarbeit und generell den Informationsaustausch unter den Bewilligungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten fördert.
1⁰ Mitteilung der Kommission vom 28. November 2023 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Stromnetze, das fehlende Bindeglied - Ein EU-Aktionsplan für Stromnetze, COM/2023/757 final.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage hat die Vereinfachung und damit die Beschleunigung der Planungs-, der Genehmigungs- und der Rechtsmittelverfahren für Stromnetze zum Ziel.
Die besagten Verfahren haben regelmässig eine Interessenabwägung zum Gegenstand. Gegenüber stehen sich auf der einen Seite das Interesse an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung und auf der anderen Seite Schutz- und Raumplanungsinteressen. Gemäss geltendem Recht sind diese Interessen gleichrangig. Dies führt in der Praxis dazu, dass aufwändige Abklärungen und Interessenabwägungen durchgeführt werden müssen, wodurch auch wichtige Vorhaben zum Netzausbau Verzögerungen erfahren. Mit der vorliegenden Revision wird Anlagen des Übertragungsnetzes ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen eingeräumt, um die Verfahren zu beschleunigen.
Dem grossen Sanierungsbedarf im Übertragungsnetz wird mit einem neuen Grundsatz Rechnung getragen. Dieser besagt, dass Leitungen des Übertragungsnetzes unter gewissen Voraussetzungen auf dem bisherigen Trassee oder unmittelbar daran angrenzend genehmigt werden können, ohne dass vorgängig ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss. Damit können Verfahrens- und Investitionskosten vermieden und die Verfahren beschleunigt werden.
Zur Beschleunigung der Verfahren ist weiter vorgesehen, dass für Plangenehmigungsverfahren nach dem EleG bundesintern in teilweiser Abweichung von Artikel 62 b RVOG nur noch ein Bereinigungsversuch durchgeführt werden muss und bei Differenzen die Leitbehörde entscheidet. Damit kann der Aufwand bei den betroffenen Bundesbehörden verringert und das Verfahren vereinfacht werden.
Das Plangenehmigungsverfahren und der Rechtsmittelweg werden mit der Kürzung der Behandlungsfristen für die Kantonen und der Einführung der Behandlungsfristen für die Gerichte gestrafft.
Neu gelten Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen, die überwiegend der Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dienen, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen als standortgebunden. Dadurch entfällt die Standortevaluation mit Standortvergleichen.
Weiter ist vorgesehen, dass für die Realisierung von elektrischen Anlagen dem Enteigner das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zusteht. In Fällen, in denen über die Plangenehmigung und die enteignungsrechtlichen Einsprachen rechtskräftig entschieden wurde, wird dem betroffenen Netzbetreiber neu das Recht gewährt, bereits vor Abschluss des Schätzungsverfahrens mit der baulichen Umsetzung zu beginnen. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden.
Schliesslich soll die Koordination der Netzplanung verbessert werden, indem raumplanerische Aspekte in der Planungsphase bereits frühzeitig berücksichtigt und mit den Kantonen abgestimmt werden. So können allfällige Bündelungspotenziale rechtzeitig erkannt und genutzt werden. Zudem können Kosten gespart werden, indem Synergien bei der Raum-, der Umwelt- und der Netzplanung genutzt werden. Neben Kosteneinsparungen und Qualitätsgewinnen sind dadurch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich, da wichtige Planungsgrundlagen und die kantonalen Richtplanungen bereits im Stadium der Netzplanung berücksichtigt werden.
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit den im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und zum Umbau der Stromnetze kann der Aufwand sowohl der Bundesbehörden als auch der kantonalen Behörden reduziert werden.
4.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Neuerungen obliegt grösstenteils dem Bund. Die Kantone sind im Rahmen ihrer Mitwirkung und Beteiligung am Sach- sowie am Plangenehmigungsverfahren teilweise betroffen. Zudem sieht die Vorlage vor, dass im Rahmen der Koordination der Netzplanung eine stärkere Partizipation der Kantone ermöglicht wird, um in diesem Rahmen auch raumplanerische Aspekte frühzeitig in die technische Netzplanung einfliessen zu lassen.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Elektrizitätsgesetz
Art. 15bbis
Der Artikel 15 b bis E-EleG sieht in Absatz 1 als materielle Vorschrift vor, dass Vorhaben für die Sanierung oder den Ersatz einer Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend realisiert werden können.
Dies soll gemäss Absatz 2 auch gelten, wenn die Nennspannung der Leitung erhöht oder zusätzliche elektrische Systeme (bspw. ein weiterer Strang des Übertragungsnetzes oder eine Leitung des Verteilnetzes) installiert werden sollen. Diese Regelung gilt gleichermassen für Freileitungen wie auch für Kabelanlagen.
Werden in Anwendung von Absatz 1 Masten versetzt, sind die dort relevanten umweltrechtliche Anliegen zu berücksichtigen (Absatz 3). So ist beispielsweise bei der Wahl der Maststandorte dem Gewässer- und dem Waldschutz Rechnung zu tragen.
Die neue Bestimmung gilt selbst dann, wenn sich die bestehende Leitung beispielsweise in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 1¹ über den Natur- und Heimatschutz (NHG) oder in einem kantonalen Schutzgebiet befindet oder andere Schutzobjekte tangiert.
Gemäss Absatz 4 soll diese Regelung in Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV) ¹2 jedoch keine Anwendung finden. Gleiches gilt für Wasser- und Zugvogelreservate nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 ¹3 (JSG) und Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG, sofern diese durch die Sanierung oder den Ersatz der Leitung wesentlich beeinträchtigt würden. Falls bei der Durchquerung eines solchen Schutzgebiets nur einzelne wenige Masten neu positioniert werden müssten oder falls solche Gebiete lediglich überspannt werden sollen, ist davon auszugehen, dass die Sanierung oder der Ersatz der Leitung keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Dies ist jeweils im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu prüfen. Absatz 1 findet zudem auf Leitungsabschnitten, auf denen die Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit, zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung oder vor Lärm nicht eingehalten werden können, keine Anwendung. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 ¹4 , die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 ¹5 sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 ¹6 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung massgebend. Muss die Leitung aus den in Absatz 4 erwähnten Gebieten respektive Gründen verlegt werden, ist eine geeignete Linienführung für den betroffenen Leitungsabschnitt nach den ordentlichen Bestimmungen zu planen bzw. bewilligen.
Mit dem neuen Artikel 15 b bis Absatz 1 E-EleG soll eine Regelung eingeführt werden, die für bestehende Leitungen die Möglichkeit schafft, dass sie auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend saniert oder ersetzt werden können. Der neue Artikel ist im Verhältnis zu anderen einschlägigen Bestimmungen somit als lex specialis zu verstehen. Es ist vertretbar, im Fall einer Sanierung ein bestehendes Leitungstrassee beizubehalten, weil es bereits unter Berücksichtigung der geografischen, topologischen und technischen Gegebenheiten in die Landschaft integriert wurde. Die Leitung hat das Landschaftsbild sodann seit Jahrzehnten geprägt und ist der betroffenen Wohnbevölkerung vertraut. Eine grundlegende, grossräumige Verlegung einer Leitung könnte jedenfalls andere Orte und Landschaften belasten und würde die damit einhergehenden Probleme nur verlagern. Zudem kann ein öffentliches Interesse am Erhalt der bestehenden Infrastruktur bestehen, denn häufig sind nicht unwesentliche Teile, wie einzelne Masten, Mastfundamente, Stollen oder Rohrblöcke noch intakt und nutzbar. In solchen Fällen ist die Wiederverwendung von bestehenden Installationen aus ökonomischen und ökologischen Gründen sinnvoll. Die neue Regelung sorgt für mehr Planungssicherheit bei Sanierungs- und bei Ersatzvorhaben im Übertragungsnetz. Zudem werden die Planungs- und die Realisierungszeiten für solche Vorhaben massgeblich verkürzt, da in den Anwendungsfällen von den Absätzen 1 und 2 keine alternativen Trasseevarianten geprüft werden müssen. Dementsprechend werden solche Vorhaben in der neuen Bestimmung von 15 e Absatz 1bis E-EleG von der Sachplanpflicht ausgenommen.
Mit der Regelung, wonach eine Leitung nicht nur auf dem bestehenden Leitungstrassee, sondern auch unmittelbar daran angrenzend ersetzt werden darf, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die neue Anlage ganz oder teilweise während des laufenden Betriebs der bestehenden Leitung zu erstellen, wenn dies für den sicheren und effizienten Netzbetrieb erforderlich ist. Als «unmittelbar angrenzend an das bestehende Leitungstrassee» im Sinne von Absatz 1 gilt daher jener Bereich, der direkt an die bestehende oder die in Betrieb stehende Anlage angrenzt und für den sicheren und effizienten Bau der neuen Leitung notwendig ist.
Unter Berücksichtigung einzig der Bestimmungen über die elektrische Sicherheit kann eine neue 220 kV-Freileitung, gemessen vom äussersten Leiter, im Abstand von ungefähr 8 Metern zu einer anderen 220 kV-Freileitung neu gebaut werden. Je höher die Nennspannung einer der beiden Leitungen ist, umso grösser ist der notwendige Sicherheitsabstand. So beträgt der Abstand bei einer Nennspannung von 380 kV rund 10 Meter. Falls Helikopterflüge erforderlich sind, muss eine neue Anlage ausserhalb des Gefährdungsbereichs errichtet werden, der sich bis zu 20 Meter vom äussersten Leiter der bestehenden Anlage erstreckt. Da die Breite einer Leitung des Übertragungsnetzes je nach Masttyp etwa 18-32 Meter beträgt, kann eine neue Leitung somit in einem Achsabstand von ungefähr 30 bis 50 Meter beidseits des aktuellen Trassees gebaut werden (Längen der längsten Ausleger beider Leitungen ab Mastachse zuzüglich Sicherheitsabstand oder Gefährdungsbereich). Neue Masten müssen somit grundsätzlich innerhalb des Achsabstandes von maximal 50 Metern gebaut werden.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die Sanierung oder den Ersatz einer bestehenden Leitung auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend nicht gegeben oder ist Absatz 1 aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 nicht anwendbar, muss die Leitung respektive der betroffene Leitungsabschnitt auf ein neues Leitungstrassee verlegt werden. Diesfalls ist die Planung für den neuen Leitungsverlauf nach den ordentlichen Bestimmungen, d. h. insbesondere nach den Bestimmungen über das Sachplanverfahren bzw. den entsprechenden Ausnahmetatbeständen durchzuführen (siehe Art. 15 e ff. EleG). Für jeden zu verlegenden Leitungsabschnitt ist somit separat zu prüfen, ob ein Sachplanverfahren durchzuführen ist oder ob gemäss Artikel 1 b Absatz 1 VPeA auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass mehrere zu verlegende Leitungsabschnitte gesamthaft betrachtet werden müssen, wenn dies aus raumplanerischer Sicht erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die neuen Leitungsabschnitte dieselben rechtlichen Vorgaben wie für den Bau einer neuen Leitung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 15 b bis E-EleG.
1¹ SR 451
¹2 SR 101
¹3 SR 922.0
¹4 SR 734.3 1
¹5 SR 814.41
¹6 SR 814.710
Art. 15c Abs. 2 vierter Satz
Es handelt sich vorliegend einzig um die Anpassung des Gesetzesverweises. Diese Anpassung wird aufgrund der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderung des StromVG notwendig. Die Revision des StromVG führte dazu, dass der bisherige Artikel 9 a Absatz 4 StromVG zu Artikel 9 a ter Absatz 4 wurde.
Art. 15cbis
Nach dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, dem Verfassungsrang zukommt, soll das Nichtbaugebiet von Überbauungen möglichst freigehalten werden. Der Grundsatz auferlegt den gesetzgebenden und den rechtsanwendenden Behörden grosse Zurückhaltung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bilden daher Standortgebundenheit und ein gewichtiges Interesse an deren Erstellung grundlegende Voraussetzungen.
Ein solches gewichtiges öffentliches Interesse besteht an der Nutzung erneuerbarer Energien sowie generell an einer sicheren Stromversorgung. Die produzierte elektrische Energie muss mit möglichst wenigen Verlusten von der Produktionsanlage fortgeleitet und an die Verbraucherinnen und Verbraucher verteilt werden können. Das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien sowie an einer sicheren Stromversorgung beinhaltet deshalb auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Stromnetz im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Der Bund will diesem Umstand Rechnung tragen. Dementsprechend sollen Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen unter gewissen Voraussetzungen als standortgebunden im Sinne von Artikel 24 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 ¹7 (RPG) gelten können. Kann eine solche Anlage als standortgebunden bewilligt werden, so heisst dies insbesondere, dass im konkreten Fall nicht geprüft werden muss, ob für die Anlage auch ein Standort innerhalb der Bauzonen infrage kommt. Weiter muss keine Standortevaluation mit Standortvergleichen mehr durchgeführt werden. Dies führt zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für eine Transformatoren-station.
Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt, so ist der Standort einer neuen Transformatorenstation wie bis anhin nach den Bestimmungen von Artikel 24 RPG zu prüfen.
Die in der vorliegenden Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen (Bst. a-d) müssen kumulativ erfüllt sein. Sie sollen sicherstellen, dass der Standort einer Transformatorenstation nicht ohne objektiven Grund ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommt.
Zunächst rechtfertigt sich für solche Anlagen ein Standort ausserhalb der Bauzonen nur, wenn sie überwiegend der elektrischen Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dienen. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Bauten und Anlagen mit dem ihnen zugrundeliegenden Verwendungszweck rechtmässig erstellt respektive bewilligt wurden. Zudem müssen die Bauten oder Anlagen mit dem ihnen zugrundeliegenden Verwendungszweck von der Netzanschlussgarantie gemäss Artikel 5 StromVG erfasst sein. Darüber hinaus muss die Erstellung und der Betrieb der Transformatorenstation am vorgesehenen Standort für eine aus technischer und wirtschaftlicher Sicht optimierte Ein- oder Ausspeisung erforderlich sein. Eine standortbedingte Optimierung in technischer Hinsicht ist dann gegeben, wenn der Betrieb der Transformatorenstation am vorgesehenen Standort den Stromverlust und Spannungsschwankungen sowie weitere Effekte, welche die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Stromnetzes beeinträchtigen könnten, auf ein Minimum reduziert. Eine standortbedingte Optimierung in wirtschaftlicher Hinsicht ist dann gegeben, wenn die Erstellung und der Betrieb der Transformatorenstation am vorgesehenen Standort nebst den Stromverlustkosten zusätzlich auch Investitionen wie beispielsweise für die Erstellung von Zu- und Ableitungen zur Transformatorenstation minimiert. Diese Regelung begünstigt in der Folge eine Standortgebundenheit in der Nähe von bereits bestehenden Verkabelungen. Im Sinne einer Bündelung von Infrastrukturanlagen (vgl. auch Art. 24bis Abs. 1 Satz 1 des mit dem Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien revidierten RPG ¹8 ) und zur Verminderung von Bodenverbrauch wird verlangt, dass bereits eine Zufahrtsstrasse zur neuen Transformatorenstation besteht. Diese Voraussetzung führt zudem dazu, dass Bau und Unterhalt der neuen Anlage vereinfacht werden und effizient erfolgen können. Schliesslich dürfen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Bei der Wahl des Standorts für eine Transformatorenstation ist keine Standortevaluation mit Standortvergleichen vorzunehmen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist aber zu prüfen, ob der Anlage am vorgesehenen Standort überwiegenden Interessen entgegenstehen (analog Artikel 24 Buchstabe b RPG). So könnten durch Bau und Betrieb einer künftigen der Transformatorenstation Schutzinteressen wie Moorschutz, Biotopschutz, Ortsbildschutz, Gewässerschutz, Waldschutz oder der Schutz von Kulturland und Fruchtfolgeflächen tangiert sein. Im Einzelfall müsste diesfalls dann auch noch geprüft werden, ob diese Schutzinteressen tatsächlich überwiegen. Die Anlage kann am vorgesehenen Standort genehmigt werden, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-d erfüllt sind.
¹7 SR 700
¹8 AS 2024 679
Art. 15d Abs. 2, 3 und 5
Im bisherigen Absatz 2 wird neu nur noch die Abkürzung NHG erwähnt. Die Anpassung ist bloss redaktionell bedingt.
Gemäss dem geltenden Absatz 3 kann der Bundesrat einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von über 36 kV (Netzebene 3) betrieben werden, nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen. Neu soll der Bundesrat auch einzelnen Anlagen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, unabhängig von der Netzebene nationales Interesse beimessen können, wenn eine solche Anlage für die Versorgung einer national bedeutenden Infrastruktur zwingend erforderlich ist oder eine Produktionsanlage von nationalem Interesse an das Stromnetz anschliesst. Diese Erweiterung erfolgt aufgrund der vielfach im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Forderung, auch Leitungen der unteren Netzebenen als von nationalem Interesse zu betrachten. Eine generelle Ausweitung auf alle Leitungen der Netzebenen 3 und 5 ohne Prüfung durch den Bundesrat ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Absatz 5 legt neu fest, dass das Interesse an der Realisierung von Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Bereits heute kommt Anlagen des Übertragungsnetzes von Gesetzes wegen nationales Interesse (Art. 15 d Abs. 2 EleG) und damit grundsätzlich ein gleichwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu. Dies hat zur Folge, dass die Realisierung einer Anlage des Übertragungsnetzes nur zulässig ist, wenn das Interesse an deren Realisierung im Einzelfall in der Interessenabwägung gegenüber den anderen nationalen Interessen überwiegt.
Mit der neuen Regelung soll dem Interesse an der Realisierung von Anlagen des Übertragungsnetzes zusätzliches Gewicht verliehen werden. Dies ermöglicht es, im Rahmen der Interessenabwägung, die im Einzelfall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung dieser Infrastrukturen besser Rechnung zu tragen und ihre Realisierung zu vereinfachen. Damit können die Verfahren teilweise beschleunigt werden. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall das Interesse an der Realisierung der Anlage des Übertragungsnetzes gegenüber den Schutzinteressen überwiegt. So gilt bei Bundesinventaren nach Artikel 5 NHG - namentlich BLN sowie Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung und Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz - nach wie vor das Gebot zur grösstmöglichen Schonung.
Beim Übertragungsnetz wird die zugrundeliegende Netzplanung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) behördlich geprüft (Art. 22 Abs. 2bis StromVG). In diesem Rahmen prüft die ElCom insbesondere, dass nur Vorhaben geplant werden, die aus wirtschaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind (Art. 9 d Abs. 2 Bst. a StromVG). Zudem kommt der grundsätzliche Vorrang nur bei Eingriffen in andere nationale Interessen zum Tragen, deren Vermeidung aufwändig wäre. Denn im Rahmen der Raumplanungs- und Bewilligungsverfahren (Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren) hat die Leitbehörde sicherzustellen, dass Eingriffe in Schutzobjekte soweit wie möglich und zumutbar vermieden werden.
Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass Schutz- sowie Nutzungsinteressen von anderen Sektoralpolitiken die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können.
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes sind besonders sensible Gebiete, in denen sich viele Zug- und Wasservögel aufhalten. Diese in Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 ¹9 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung aufgeführten Objekte sind zu schonen. Es soll vermieden werden, dass die Vögel mit den Leitungen des Übertragungsnetzes kollidieren. Darum gilt der hier vorgeschlagene grundsätzliche Vorrang in diesen Gebieten nicht. Weiter gilt der grundsätzliche Vorrang nicht in Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 BV und in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG.
¹9 SR 922.32
Art. 15e Abs. 1bis und 2
Absatz 1bis hält fest, dass Vorhaben nach Artikel 15 b bis Absätze 1 und 2 nicht der Sachplanpflicht nach Artikel 15 e Absatz 1 EleG unterliegen.
Der bisher geltende Absatz 2 wird mit dem Begriff «weiteren» ergänzt, da in Abs. 1bis neu eine erste Ausnahme geregelt wird.
Art. 16d Abs. 1 erster Satz
Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 2⁰ über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz) hat das Parlament die Frist, die den Kantonen zur Einreichung ihrer Stellungnahmen einzuräumen ist, auf drei Monate festgesetzt. Diesbezüglich hatte der Bundesrat in der Botschaft zum Koordinationsgesetz lediglich erwähnt, dass sich diese Frist an neuere Erlasse anlehne. Zwingende Gründe für die eingeräumte Frist von drei Monaten hatte er keine genannt. Obschon die Administration der Gesuchsunterlagen sowie die Konsolidierung der verschiedenen Fachstellungnahmen ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, erscheint die bisher geltende Frist von drei Monaten als zu lang und wird deshalb neu auf zwei Monate festgelegt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche die rasche Bearbeitung der Plangenehmigungsverfahren ermöglichen soll. Die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist hat keine Sanktion zur Folge. Beibehalten wird die bisherige Regelung, wonach die Frist in begründeten Ausnahmefällen angemessen verlängert werden kann. Damit bleibt der Spielraum erhalten, für sehr umfangreiche oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Gesuchsunterlagen eine längere Frist einzuräumen.
2⁰ AS 1999 3071
Art. 16g Abs. 1 und 1bis
Die neuen Absätze 1 und 1 bis regeln, dass im Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen nach Artikel 16 EleG bei Widersprüchen oder Differenzen zwischen der Leit- und einer Fachbehörde oder zwischen den Fachbehörden teilweise vom Bereinigungsverfahren nach Artikel 62 b RVOG abgewichen wird.
Die Regelung des Bereinigungsverfahrens hatte das Parlament im Rahmen des Koordinationsgesetzes in das RVOG aufgenommen. Mit der Vorlage wurde für die Bewilligung von Bauten und Anlagen unter anderem das konzentrierte Entscheidverfahren eingeführt und dadurch die Kompetenz zur Erteilung allfälliger zusätzlich erforderlicher Ausnahmebewilligungen (z. B. Rodungsbewilligungen, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen) einer einzigen Leitbehörde zugeordnet. Die Regelung des Bereinigungsverfahrens diente damals als Massnahme, den im Zusammenhang mit der Verfahrenskonzentration einhergehenden Kompetenzverlusten der Fachbehörden und der Befürchtung einer systematischen Schwächung umweltrechtlicher Interessen Rechnung zu tragen. Das Bereinigungsverfahren sollte nach der ursprünglichen Intention einerseits Druck auf die Leitbehörde ausüben, offene Fragen möglichst früh im Verfahren zu bereinigen. Andererseits sollte damit Gewähr geboten werden, dass beispielsweise den Umweltanliegen in gebührendem Mass Rechnung getragen wird.
Vom Bereinigungsverfahren nach Artikel 62 b RVOG, das bisher aufgrund von Artikel 16 g Absatz 1 EleG zwingend vorgeschrieben ist, soll künftig in Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen abgewichen werden. Das Verfahren soll künftig in angepasster Form zur Anwendung gelangen. Der Grund für diese Änderung liegt darin, dass die Bereinigungsverfahren in der Praxis zu Verfahrensverzögerung und zusätzlichem Aufwand bei den involvierten Stellen führen und die Streitfragen meist technisch komplex sind, weshalb eine Behandlung auf Departementsebene oft nicht stufengerecht ist.
Die neue Regelung von Art. 16 g Abs. 1 und 1bis E-EleG sieht vor, dass anstelle eines Bereinigungsgesprächs ein Bereinigungsversuch genügt. Dieser ist innert 30 Tagen durchzuführen. Misslingt die Bereinigung, entscheidet nicht mehr wie bisher das Departement resp. setzen sich nicht mehr die Departemente ins Einvernehmen. Stattdessen fällt die Leitbehörde den Entscheid, unabhängig davon, ob die Differenzen wesentlich sind, es sei denn, das Departement ziehe diesen gestützt auf Artikel 47 Absatz 4 RVOG ausnahmsweise an sich.
Die Leitbehörde ist auch weiterhin von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die für den Entscheid notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 2¹ ) und zu diesem Zweck auch die entsprechenden Fachämter zu konsultieren (Art. 62 a Abs. 1 RVOG). Die Leitbehörde ist zudem gehalten, alle anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, namentlich auch umweltrechtliche Bestimmungen, richtig anzuwenden. Sie holt daher weiterhin die Stellungnahmen der Fachbehörden ein, setzt sich mit diesen auseinander und tätigt, sofern erforderlich, weitere Abklärungen. Die Leitbehörde hat grösstes Interesse an der korrekten Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und somit an der Ausfertigung von rechtlich und sachlich korrekten Entscheiden, zumal ihre Entscheide von den Gerichten kassiert werden können.
Die Leitbehörde führt allfällige Differenzen in ihrem Entscheid auf und legt in ihren Erwägungen die Gründe für ihren Entscheid transparent dar. Ausserdem ist aufgrund der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheide der Leitbehörde sichergestellt, dass berechtigte Anträge die ihnen gebührende Berücksichtigung finden, indem das Gericht fehlerhafte Entscheide korrigieren kann. In Anwendung von Artikel 62 b Absatz 4 RVOG sind die Fachbehörden wie bisher befugt, auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
2¹ SR 172.021
Art. 16j
Um verfahrensverzögernde Rückweisungsentscheide zu vermeiden, sieht der neue Artikel 16 j E-EleG vor, dass die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst entscheiden sollen.
Auch für die Rechtsmittelverfahren soll für die Gerichte als verfahrensbeschleunigende Massnahme eine Entscheidungsfrist von 180 Tagen eingeführt werden. Diese Regelung bezweckt, dass die Beschwerdeverfahren betreffend sowohl die Leitungen des Übertragungsnetzes (50 Hz) als auch die Leitungen tieferer Spannung, die Anlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 Energiegesetz vom 30. September 2016 2² (EnG) erschliessen, von den Gerichten prioritär behandelt werden. Bei der vorgesehenen Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Deren Nichteinhaltung hat keine Sanktion zur Folge. Damit bleibt die richterliche Unabhängigkeit gewahrt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Da die Frist dem Instruktionsverfahren keine zeitliche Limite setzt, ist weiterhin sichergestellt, dass das Gericht im Einzelfall die erforderlichen Abklärungen und Schriftenwechsel durchführen kann und die Qualität des Verfahrens somit nicht beeinträchtigt wird.
Die Bestimmung gilt sowohl für das Bundesverwaltungsgericht als auch für das Bundesgericht, wobei der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht bereits heute auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt ist (Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
²³
).
2² SR 730.0
²3 SR 173.110
Art. 43
Der heutige Artikel 43 Absatz 1 EleG gewährt jeder Unternehmung, die eine Plangenehmigung beantragt, das Enteignungsrecht. In der Praxis haben jedoch auch Privatpersonen Enteignungsanträge für den Bau von Erschliessungsleitungen gestellt, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht.
Daher soll klargestellt werden, dass das Enteignungsrecht nur Unternehmen zusteht, die elektrische Anlagen im öffentlichen Interesse bauen (wie die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG und andere Netzbetreiber nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG). Wie bisher steht Betreibern von Anlagen für die elektrische Versorgung von Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieben das Enteignungsrecht gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ²4 und Artikel 2 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 1950 ²5 zu.
Seit der Revision des Enteignungsrechts per 1. Januar 2021 ²6 ist ein selbständiges Enteignungsverfahren ohne Plangenehmigungsverfahren möglich (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 ²7 über die Enteignung [EntG]). Das Enteignungsrecht soll von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens entkoppelt werden, damit die Netzbetreiber dieses auch im Rahmen des selbständigen Enteignungsverfahrens ausüben können.
In den letzten Jahren wurden in den Erdseilen von elektrischen Leitungen vermehrt Lichtwellenleiter (LWL) verbaut, die teilweise für Betriebsdaten und teilweise für die Übertragung von Daten Dritter genutzt werden. Das Enteignungsrecht für Stromleitungen steht - wie oben beschrieben - den Netzbetreibern von Gesetzes wegen zu, während jenes für Datenleitungen nach dem Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ²8 (FMG) jeweils vom UVEK erteilt werden muss (Art. 36 Abs. 1 FMG).
Dieser Rechtserwerb nach FMG führt in der Praxis beim Erwerb von Rechten für die Stromleitungen des Öfteren zu Verzögerungen, weil die Netzbetreiber die Enteignung der Rechte für die Stromdurchleitung aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit den Rechten für die Durchleitung von Daten Dritter beantragen.
Die Nutzung bereits bestehender LWL zu Fernmeldezwecken und deren Bündelung mit den Stromleitungen ist aus ökologischer und raumplanerischer Sicht sinnvoll. Daher soll das separate Verfahren zur Erteilung des Enteignungsrechts nach FMG durch das UVEK abgeschafft werden. Neu soll das Enteignungsrecht für Datenleitungen auf Stromleitungen zusammen mit jenem für die Durchleitung von Strom dem Netzbetreiber von Gesetzes wegen zustehen. Dies vermeidet unnötige Verfahren und entlastet die Behörden.
Mit dieser Regelung wird für die genannten Anlagen lediglich das Enteignungsrecht vom Bund auf den jeweiligen Netzbetreiber übertragen. Es werden keine direkten Enteignungen von Datendurchleitungsrechten von Gesetzes wegen vorgenommen, wie es seinerzeit im Rahmen der Strategie Stromnetze diskutiert wurde. Wie bisher können die von einer Enteignung betroffenen Personen ihre Rechte im Rahmen der jeweiligen Enteignungs- und Schätzungsverfahren geltend machen. Dies gilt sowohl bei der Enteignung von Rechten zur Durchleitung von Strom wie auch von Daten Dritter. Das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer bleibt gewährleistet.
Mit dem geänderten Artikel 43 Absatz 2 E-EleG soll das UVEK nicht nur den Bezügern von elektrischer Energie, sondern auch den Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und zur Verteilung von elektrischer Energie, die nicht unter Absatz 1 fallen, das Enteignungsrechterteilen können. Dies ist notwendig, da die aktuelle Regelung von Absatz 1 aufgehoben werden soll.
²4 SR 742.101
²5 SR 744.21
²6 AS 2020 4085
²7 SR 711
²8 SR 784.10
Art. 44
Der Regelungsgehalt von Artikel 44 EleG wird vollständig in die neue Fassung von Artikel 43 E-EleG aufgenommen. Artikel 44 EleG kann aus diesem Grund aufgehoben werden.
Art. 44a
Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16 h Abs. 1 EleG). Allerdings darf von den enteigneten Rechten erst Gebrauch gemacht werden, wenn das Schätzungsverfahren abgeschlossen und die Entschädigung bezahlt ist oder vom Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wurde (Art. 76 Abs. 2 EntG).
Gemäss dem geltenden Artikel 45 Absatz 3 EleG kann der Präsident der Schätzungskommission gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen und dem Enteigner damit die vorzeitige Besitzergreifung erlauben. Dem betroffenen Netzbetreiber wird dadurch das Recht gewährt, bereits vor Abschluss des Schätzungsverfahrens die betroffenen Grundstücke zu betreten und mit der baulichen Umsetzung zu starten. Bereits nach der geltenden Regelung von Artikel 45 Absatz 3 wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden.
Nach der neuen Bestimmung von Artikel 44 a Absatz 1 E-EleG soll dem Enteigner das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zustehen, wenn in Anwendung von Artikel 43 EleG entweder im Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 16 EleG oder in einem anderen koordinierten Entscheidverfahren nach Artikel 28 EntG oder im selbständigen Enteignungsverfahren nach Artikel 36 EntG Rechte enteignet wurden und der entsprechende Entscheid (Enteignungstitel) vollstreckbar ist. Mit dieser Massnahme könnte in Fällen, in denen Enteignete auch nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Widerstand leisten, eine weitere Verzögerung in der baulichen Realisierung einer elektrischen Anlage vermieden werden. Diese Massnahme drängt sich auf, nachdem in der Vergangenheit Betroffene versucht hatten, den Bau von letztinstanzlich rechtskräftig genehmigten Projekten dadurch zu verzögern, dass sie der nationalen Netzgesellschaft den Zugang zu den betroffenen Parzellen verweigerten.
Zum Schutz der Enteigneten vor finanziellem Schaden wird dem Enteigner nach dem neuen Artikel 44 a Absatz 2 E-EleG einerseits eine Pflicht auferlegt. Der Enteigner hat sicherzustellen, dass die Prüfung der Entschädigungsforderung durch die Schätzungskommission möglich bleibt oder durch Mittel wie Fotografien oder Skizzen gesichert ist (Art. 76 Absatz 4 EntG). Diese Sicherstellung hat in der Eigenverantwortung des Enteigners zu erfolgen. Bei Unsicherheiten in Bezug auf den Umfang und die Art der Beweissicherung kann dieser mit der Schätzungskommission Rücksprache nehmen. Eine Verletzung der Beweissicherungspflicht wird die entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen, womit die von der vorzeitigen Besitzergreifung betroffenen Enteigneten in jedem Fall finanziell schadlos gehalten werden. Andererseits soll es für den Enteigneten nach Absatz 3 möglich sein, in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 Absatz 5 EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission Sicherstellung zu verlangen, obwohl der Enteigner den Besitz in Anwendung von Absatz 1 möglicherweise bereits ergriffen hat. Der Präsident der Schätzungskommission ist in solchen Fällen gehalten, die entsprechenden Gesuche um Sicherstellung beförderlich zu behandeln.
Art. 45 Abs. 3
Aufgrund des neuen Artikels 44 a E-EleG erübrigt sich die Regelung von Artikel 45 Absatz 3 EleG, weshalb dieser aufzuheben ist.
Art. 54a
Der Bundesrat wird nach Artikel 54 a E-EleG beauftragt, der Bundesversammlung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Artikel 15 b bis und 16 j Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieser Artikel zu erstatten. Im Bericht hat er Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Damit wird sichergestellt, dass die Massnahmen geprüft werden und gegebenenfalls angepasst werden können.
5.2 Stromversorgungsgesetz
Art. 9c Abs. 2 zweiter Satz
Gemäss der geltenden Bestimmung von Artikel 9 c Absatz 2 StromVG sind die Kantone und weitere Betroffene angemessen in die technische Netzplanung einzubeziehen. Dabei erfolgt allerdings nur eine technische und keine räumliche Koordination der Netzinfrastrukturen. Derzeit wird im Rahmen des Sachplans Übertragungsleitungen eine räumliche Koordination zusammen mit den Kantonen und weiteren Beteiligten nur für das Übertragungsnetz durchgeführt, also für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr.
Für eine langfristige Netzplanung scheint diese Form der Koordination nicht ausreichend, da sowohl die Leitungen aber auch die Unterwerke, die Transformatoren- und die Schaltstationen jeweils einzelfallweise betrachtet werden und somit die räumliche Gesamtsicht fehlt. Dadurch wird mögliches Optimierungspotential für das Stromnetz nicht rechtzeitig erkannt und genutzt.
Um den Raum optimal zu nutzen, Synergien und zu erkennen, die Landschaft zu entlasten und Infrastrukturen effizient zu planen, sollen Netzbauvorhaben, die bedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, besser koordiniert werden. Dies gilt für Anlagen des Übertragungsnetztes und der Hochspannungsnetze, jedoch nicht für die Anlagen der Mittel- und Niederspannungsnetze, deren Leitungen meist erdverlegt sind. Dementsprechend soll neu in Absatz 2 zweiter Satz eine entsprechende Planungspflicht für Betreiber von Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV aufgenommen werden.
Dadurch sollen die betroffenen Kantone und weitere Betroffene, wie die genannten Netzbetreiber (inkl. Bahnstromübertragungsnetz), die Betreiber anderer linearen Infrastrukturen (insb. Strassen und Bahnen) und andere von den Kantonen bezeichnete Akteure, bereits im Rahmen der Netzplanung die Möglichkeit erhalten, sich auch zur räumlichen Planung bzw. zur Optimierung der Netzinfrastrukturen zu äussern. Zudem können auch die Interessen der betroffenen Gemeinden via die Kantone in der Planungsprozess einfliessen.
Mit der Pflicht der Netzbetreiber, die raumplanerische Optimierung der genannten Anlagen bereits im Rahmen der Netzplanung zu prüfen, soll sichergestellt werden, dass kantonale Planungen und andere planerisch relevante Anliegen möglichst frühzeitig bekannt sind und schon bei der Erarbeitung der entsprechenden Leitungsbauprojekte bzw. bei der Planung der Unterwerke und Schaltstationen berücksichtigt werden können. So können Leitungen gebündelt, unnötige Verbindungen aufgehoben und Standorte für elektrische Anlagen räumlich besser koordiniert werden. Dies spart Kosten, verbessert die Qualität der Netzinfrastruktur und beschleunigt die Planungs- und die Genehmigungsverfahren.
Da Übertragungs- und Hochspannungsnetze oft kantonsübergreifend verlaufen, sollten Optimierungs- und Koordinationsaufgaben interkantonal angegangen werden. Netzbetreiber und Kantone sollen sich abstimmen, beispielsweise durch interkantonale Gremien. Die regionale Netzkoordination muss daher nicht in fixen Planungsregionen organisiert und institutionalisiert sein, sondern soll bedarfsgerecht und projektspezifisch erfolgen. Hierfür sind jeweils die zuständigen kantonalen Raum-planungs- und Energiedirektionen über die Möglichkeit einer gemeinsamen Planung zu informieren.
Betreiber von Anlagen von über 36 kV müssen zwar die betroffenen Kantone und weitere Beteiligte bei der Netzplanung zu einer effektiven Mitwirkung einladen. Letztere sind hingegen nicht verpflichtet, an der Planung mitzuwirken. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, eine Erwartungshaltung des Bundes auszudrücken, wonach sich die Kantone und die weiteren Betroffenen bei der Planung der genannten Anlagen grundsätzlich aktiv beteiligen sollten.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung führen teilweise zu einer Reduktion des Aufwandes bei den Bewilligungsbehörden des Bundes. Aufgrund des erwarteten Sanierungsbedarfs des Übertragungsnetzes sowie des beschleunigten Ausbaus von Stromproduktionsanlagen wird aber gleichzeitig eine Steigerung des Volumens an Bewilligungsverfahren erwartet, was eine weitere Erhöhung des Aufwands bei den betroffenen Behörden bedeutet. Insgesamt dürfte damit der erwähnte Einsparungseffekt zumindest kompensiert werden. Ein allfälliger Mehrbedarf der personellen Ressourcen wird bei Bedarf über den Entwicklungsrahmen beantragt.
Im Ergebnis sind für die Bearbeitung der Verfahren (Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren) behördenseitig tendenziell weniger Aufwände pro Einzelverfahren zu erwarten. Aufgrund der gebührenbasierten Finanzierung wirkt sich dies auf die Erfolgsrechnung der betroffenen Ämter neutral aus. Entsprechende Minderaufwände in den Sachplanverfahren sind aufgrund der fehlenden Gebührenerhebung bei den betroffenen Behörden in finanzieller Hinsicht erfolgswirksam.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage betrifft hauptsächlich die Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Stromnetze auf Bundesebene. Allerdings wird mit den im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen auch der Aufwand der vom jeweiligen Leitungsbauvorhaben betroffenen kantonalen Behörde reduziert.
Die Kantone müssen aufgrund der einzuführenden Ordnungsfrist Stellungnahmen innert kürzerer Zeit als bis anhin einreichen. Es ist davon auszugehen, dass dies ohne Erhöhung von personellen und finanziellen Ressourcen möglich ist.
Die Vorlage hat keine neuen Auswirkungen auf die urbanen Zentren, Agglomerationen, Berggebiete und Gemeinden zur Folge.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen können bei den Netzbetreibern - insbesondere bei der nationalen Netzgesellschaft - die personellen Aufwände in der Verfahrensführung und die Verfahrensgebühren reduziert werden. Durch die Massnahmen werden zudem Verzögerungen für die Erstellung der erforderlichen Ausbauten der Netzinfrastrukturen reduziert. Dadurch können Kosten, die durch Engpässe im Netz entstehen (z. B. Redispatch-Massnahmen), reduziert werden. Dies entlastet sowohl die Produzenten wie auch die Endverbraucherinnen und Endverbraucher und reduziert dadurch volkswirtschaftlich relevante Kosten.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt
Der Um- und der Ausbau der Stromnetze ist für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit erforderlich. Im Rahmen der Sachplan- und der Plangenehmigungsverfahren wird durch die Behörden sichergestellt, dass schutzwürdige öffentliche Interessen weiterhin berücksichtigt werden.
Der grundsätzliche Vorrang des Interesses am Netzausbau gilt nur für Anlagen des Übertragungsnetzes und kommt nur bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zum Tragen. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und die Raumplanungsinteressen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen.
Vorhaben für die Sanierung oder den Ersatz einer bestehenden Leitung können auch künftig nur dann auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend ohne die Durchführung eines Sachplanverfahrens realisiert werden, wenn die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm eingehalten sind und die elektrische Sicherheit gewährleistet ist. Sofern Masten versetzt werden, sind dabei umweltrechtliche Anliegen zu berücksichtigen. Folglich werden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich gehalten und die Sicherheit gewährleistet.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 89 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung.
Die vorgesehenen Änderungen stützen sich auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Die Bestimmung überträgt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Transports und der Lieferung von elektrischer Energie.
Die Vorlage umfasst keine Massnahmen, die den Wettbewerb beeinträchtigen oder die Rechtsgleichheit tangieren.
7.1.1 Gewichtung nationaler Interessen
Der neue Artikel 15 d Absatz 5 E-EleG legt fest, dass das Interesse an der Realisierung von Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und Raumplanungsinteressen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können. Infolgedessen stellt die Bestimmung keinen Widerspruch zum Schutzauftrag des Bundes dar, der in Artikel 78 Absatz 2 BV festgelegt ist. Der Schutzauftrag wird bereits durch die Verfassung mit einer Interessenabwägung verbunden ²9 , weil dieser wie die in Artikel 89 Absatz 1 BV genannten energiepolitischen Ziele einem öffentlichen Interesse entspricht und zu verwirklichen ist. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber beim Erlass von Artikel 71 a EnG im Rahmen des sogenannten «Solarexpress» entwickelt.
²9
Arnold
Marti
in Ehrenzeller et. al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 78.
7.1.2 Sektorielle Behandlungsfristen
Mit der Einführung von Artikel 16 j E-EleG sollen gerichtliche Behandlungsfristen festgelegt werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass zeitliche Vorgaben für die Dauer von Gerichtsverfahren in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit und zur Verwaltungsautonomie stehen können (Art. 30 Abs. 1 und 191 c BV). Der Bundesrat will daher zehn Jahre nach Inkrafttreten prüfen, ob die gerichtlichen Behandlungsfristen zu einer Beschleunigung der Beschwerdeverfahren führen.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dies Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 3⁰ (Art. 6 i.V.m. Anhang I Ziff. 17) unterstellt Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km vergleichbaren Voraussetzungen wie einem Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) nach Schweizer Recht unterliegt (Anhang Ziff. 22.2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 3¹ über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Da mit dieser Vorlage an der UVP-Pflicht nichts geändert wird, wird die Aarhus-Konvention diesbezüglich eingehalten. Artikel 7 der Aarhus-Konvention, der eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen vorsieht, ist weniger konkret gefasst als Artikel 6 und lässt den Vertragsparteien bei der Umsetzung einen grösseren Spielraum offen. Der in dieser Vorlage vorgeschlagene Verzicht auf das Sachplanverfahren nach Artikel 15 b bis E-EleG ist sachlich begrenzt und steht nicht im Konflikt mit Artikel 7 der Aarhus-Konvention. Zudem ist diese Vorlage auch bezüglich des Zugangs zu Gerichten mit der Aarhus-Konvention vereinbar (Art. 9 der Aarhus-Konvention), indem dieser Zugang sowie das Beschwerderecht der Umweltorganisationen gewährleistet werden.
3⁰ SR 0.814.07
3¹ SR 814.011
7.3 Erlassform
Der vorgelegte Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Änderungen des EleG und des StromVG erfolgen demzufolge im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Sie untersteht somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 lit. b BV).
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Vorgaben wirken sich nur minim auf die kantonale Organisation aus. Bereits das geltende Recht sieht für die betroffenen Kantone eine Frist zur Stellungnahme vor (Art. 16 d Abs. 1 EleG). Folglich kann das Subsidiaritätsprinzip mit der Umsetzung der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen eingehalten werden.
7.6 Datenschutz
Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne Relevanz.
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
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