BBl 2025 1808
CH - Bundesblatt

Botschaft über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten)

Botschaft über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten)
vom 6. Juni 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten ¹ im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. Juni 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Am 28. Mai 2025 ereignete sich in Blatten im Lötschental (Kanton Wallis) eine verheerende Naturkatastrophe: Ein massiver Gletscher- und Bergsturz begrub einen grossen Teil des Dorfes Blatten sowie den Weiler Ried unter einer riesigen Masse aus Stein, Eis und Schlamm. Ein aufgestauter See hinter dem Geröllkegel überflutete den nicht verschütteten Teil des Dorfes.
Die Folgen für die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Gemeinde Blatten und die materiellen Schäden sind gravierend. Zwar konnte die Bevölkerung vor dem Ereignis evakuiert werden, doch fast das gesamte Dorf Blatten und seine Infrastruktur wurden zerstört. Bedauerlicherweise wird eine Person weiterhin vermisst.
Vor diesem Hintergrund wird dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft beantragt, der Gemeinde Blatten eine rasche Bundeshilfe im Sinne einer finanziellen Erstunterstützung zukommen zu lassen. Der Bundesrat beantragt einen Sofortbeitrag in der Höhe von 5 Millionen Franken als Zeichen der Solidarität, um die dringendsten Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung zu decken.
Botschaft
¹ BBl 2025 1809 , 1810

1 Ausgangslage

Am 28. Mai 2025 ereignete sich in Blatten im Lötschental (Kanton Wallis) eine verheerende Naturkatastrophe: Ein massiver Gletscher- und Bergsturz begrub einen grossen Teil des Dorfes Blatten sowie den Weiler Ried unter einer riesigen Masse aus Stein, Eis und Schlamm. Ein aufgestauter See hinter dem Geröllkegel überflutete den nicht verschütteten Teil des Dorfes.
Bereits seit Anfang Mai 2025 wurden zunehmende Instabilitäten am Kleinen Nesthorn, einem Nebengipfel des Bietschhorns, beobachtet. Am 19. Mai 2025 sackte die Nordostflanke des Berges in mehreren Phasen ab, was zu einem Felssturz führte, der den Birchgletscher belastete und einen Murgang auslöste. Am 28. Mai 2025 brach ein grosser Teil des Birchgletschers unter der zusätzlichen Belastung durch das Bergsturzmaterial ab. Die Massen bedeckten den Talboden des Lötschentals auf einer Länge von etwa zwei Kilometern und einer Breite von ca. 400 Metern.
Die Folgen für die Einwohnerinnen und Einwohner der betroffenen Gemeinde Blatten und die materiellen Schäden sind gravierend. Zwar konnte die Bevölkerung vor dem Ereignis evakuiert werden, doch fast das gesamte Dorf Blatten und seine Infrastruktur wurden zerstört. Bedauerlicherweise wird eine Person weiterhin vermisst.
Blatten und seine Einwohnerinnen und Einwohner stehen vor einer ungewissen Zukunft. Die Katastrophe könnte Schäden in einer Höhe von mehreren Hundert Millionen Franken verursacht haben. Für eine präzise Schadenschätzung ist es aber noch zu früh. Die Region bleibt aufgrund instabiler Gesteinsmassen und möglicher weiterer Bergstürze und Murgänge weiterhin gefährdet.
Die Bundespräsidentin sowie die Vorsteher von UVEK und VBS waren unmittelbar nach der Katastrophe vor Ort und haben der Bevölkerung, der Gemeinde Blatten und dem Kanton Wallis ihre Solidarität ausgedrückt und Unterstützung durch den Bund zugesagt.

2 Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags

Angesichts der tragischen Ereignisse infolge des Bergsturzes in Blatten soll rasch und unbürokratisch Hilfe geleistet werden. Die betroffene Bevölkerung steht vor grossen Herausforderungen, darunter Evakuierungen, der Verlust von Wohnraum, eingeschränkte Erreichbarkeit sowie psychische und materielle Belastungen.
Der Kanton Wallis hat am 4. Juni 2025 mitgeteilt, dass er die Bewohnerinnen und Bewohner von Blatten mit insgesamt 10 Millionen Franken unterstützen will. Der Bundesrat knüpft an den Beitrag des Kantons an und beantragt dem Parlament als Zeichen der Solidarität einen Sofortbeitrag in der Höhe von 5 Millionen zugunsten der Gemeinde. Dies entspricht rund 15’000 Franken pro Einwohnerin und Einwohner mit festem Wohnsitz in Blatten (Annahme per 28. Mai 2025: 303 Personen). Damit sollen die dringendsten Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung gedeckt werden. Die Mittel werden an die Gemeinde Blatten ausbezahlt für Sofortmassnahmen, die nicht durch Versicherungen oder Subventionen abgedeckt sind und rasch umgesetzt werden müssen, oder zur Milderung von Härtefällen in der Bevölkerung. Über die genaue Verwendung des Sofortbeitrages soll die Gemeinde Blatten entscheiden. Die Gemeinde erstattet dem Bund über die Verteilung der Gelder einen kurzen Bericht.

3 Vernehmlassung

Eine Vernehmlassung wurde nicht durchgeführt. Nach Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes kann bei dringlichen Gesetzesvorhaben im Sinne von Artikel 165 BV auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1
Grundsatz
Absatz 1: Um der vom Bergsturz betroffenen Bevölkerung der Gemeinde Blatten bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen dieses Ereignisses eine rasche Unterstützung (Soforthilfe) zu gewähren, bezahlt der Bund der Gemeinde eine Finanzhilfe in der Höhe von 5 Millionen Franken.
Absatz 2: Die einmalige Ausgabe muss vom Parlament mit einem einfachen Bundesbeschluss genehmigt werden.
Art. 2
Verwendung der Finanzhilfe
Die Gemeinde soll die Bundesmittel für Sofortmassnahmen einsetzen, die nicht durch Versicherungen oder Subventionen abgedeckt sind und rasch umgesetzt werden müssen, oder zur Milderung von Härtefällen in der betroffenen Bevölkerung.
Art. 3
Auszahlung und Berichterstattung
Absatz 1: Die Auszahlung erfolgt zur einfacheren und schnelleren Abwicklung der Soforthilfe direkt an die Gemeinde und nicht an den Kanton. Die Gemeinde kann unmittelbar nach Erhalt des Geldes die Auszahlungen vornehmen.
Absatz 2: Die Gemeinde soll dem Bund bis am 20. Juni 2026 Bericht erstatten, wie die Beiträge verwendet worden sind. Sofern Beträge nicht direkt an Betroffene ausbezahlt worden sind, soll die Gemeinde im Bericht auch darüber Rechenschaft ablegen, wozu sie die Gelder verwendet hat. Falls die Gemeinde einen Teil der Bundesgelder bis am 20. Juni 2026 nicht verwendet hat, muss sie diese dem Bund zurückerstatten.
Art. 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Absatz 1: Dringliche Bundesgesetze sind aufgrund der Vorgabe von Artikel 165 Absatz 1 BV zu befristen. Ein Gesetz kann nach Artikel 165 BV dringlich erklärt werden, wenn seine sofortige Inkraftsetzung zur Wahrung dringlicher öffentlicher Interessen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist es für die Einwohnerinnen und Einwohner von Blatten von grosser Bedeutung, dass der Bund die Soforthilfe umgehend auszahlen kann. Die Geltungsdauer des dringlichen Bundesgesetzes soll ein Jahr betragen (bis 20.6.2026). Entsprechend untersteht es nicht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
Absatz 2: Die Bundesverfassung äussert sich nicht ausdrücklich zur zulässigen Dauer der Gültigkeit von dringlich erklärten Bundesgesetzen. Im vorliegenden Fall scheint die Geltungsdauer von einem Jahr ausreichend. Das Gesetz soll am 21. Juni 2025 in Kraft treten und bis am 20. Juni 2026 befristet sein. Es ist eine dringliche Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG) vorgesehen.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Gestützt auf die Botschaft, das vorgeschlagene befristete Bundesgesetz und den entsprechenden Bundesbeschluss soll der Bund 5 Millionen Franken an die Gemeinde Blatten ausrichten. Die Finanzierung wird über das Budget des UVEK finanziert/kompensiert.
Personelle Auswirkungen des vorgesehenen Bundesbeschlusses sind weder beim Bund noch bei den Kantonen zu erwarten.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Ereignisse, die dieser Vorlage zugrunde liegen, waren nicht vorhersehbar. Die Vorlage ist deshalb in der Legislaturplanung nicht enthalten.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 103 der Bundesverfassung. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall haben die vom Bergsturz betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner von Blatten von einem Tag auf den anderen ihr Hab und Gut verloren. Selbsthilfemassnahmen durch die Betroffenen sind unerlässlich. Diese werden aber nicht ausreichen. Die Soforthilfe des Bundes soll dazu dienen, die Selbsthilfemassnahmen finanziell abzufedern und zu ergänzen. Sie ist eine geeignete Massnahme, um die durch den Bergsturz betroffene Bevölkerung zu unterstützen. Die Rechtsgrundlage für die Soforthilfe steht damit im Einklang mit der Verfassungsbestimmung.

7.2 Erlassform

Für die Soforthilfe an die Einwohnerinnen und Einwohner von Blatten wird eine neue gesetzliche Grundlage in Form eines befristeten Bundesgesetzes geschaffen. Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art. 163 Abs. 1 BV). Dazu gehören unter anderem die Bestimmungen über die Finanzhilfen des Bundes. Der vorliegende Erlass ergeht deshalb in der Form eines Bundesgesetzes. Die Finanzierung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der sich auf das neue Bundesgesetz stützt.
Bundesrecht
Botschaft über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten)
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