Bericht über die im Jahr 2024 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
Bericht über die im Jahr 2024 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
vom 14. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2024 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Nach Artikel 48 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossenen Verträge.
Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.
Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge und die Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.
Abkürzungsverzeichnis
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| ADB | Asiatische Entwicklungsbank ( Asian Development Bank ) |
| AfDB | Afrikanische Entwicklungsbank ( African Development Bank ) |
| AIG | Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20 ) |
| AIIB | Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank |
| ASG | Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (SR 195.1 ) |
| AsylG | Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31 ) |
| BAKOM | Bundesamt für Kommunikation |
| BBG | Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) |
| CDNI | Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (SR 0.747.224.011 ) |
| DAA | Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.142.392.68 ) |
| DEZA | Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit |
| DPPA | Abteilung für politische Angelegenheiten und Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen ( Department of Political and Peacebuilding Affairs of the United Nations ) |
| EBRD | Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( European Bank for Reconstruction and Development ) |
| EBG | Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101 ) |
| EDA | Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten |
| EDI | Eidgenössisches Departement des Innern |
| EFD | Eidgenössisches Finanzdepartement |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EJPD | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement |
| ETIAS | Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem ( European Travel Information and Authorisation System ) |
| EU | Europäische Union |
| FAO | Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft ( Food and Agriculture Organisation of the United Nations ) |
| FIFG | Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1 ) |
| FiG | Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (SR 443.1 ) |
| FMG | Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 ) |
| GSG | Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12 ) |
| HFKG | Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (SR 414.20 ) |
| IAEA | Internationale Atomenergie-Organisation ( International Atomic Energy Agency ) |
| IBRD | Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( International Bank for Reconstruction and Development ) |
| IDA | Internationale Entwicklungsorganisation ( International Development Association ) |
| IDB | Interamerikanische Entwicklungsbank ( Inter-American Development Bank ) |
| IIC | Interamerikanische Investitionsgesellschaft ( Inter-American Investment Corporation ) |
| IFC | Internationale Finanzgesellschaft ( International Finance Corporation ) |
| IFRC | Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ( International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies ) |
| IGAD | Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung ( Intergovernmental Authority on Development ) |
| IKRK | Internationales Komitee vom Roten Kreuz |
| ILO | Internationale Arbeitsorganisation ( International Labour Organisation ) |
| IOM | Internationale Organisation für Migration |
| ISG | Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (SR 128 ) |
| ITC | Internationales Handelszentrum ( International Trade Center ) |
| ITU | Internationale Fernmeldeunion ( International Telecommunication Union ) |
| IWF | Internationaler Währungsfonds ( International Monetary Fund ) |
| KMU | Kleine und mittlere Unternehmen |
| LFG | Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0 ) |
| LwG | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1 ) |
| MetG | Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (SR 429.1 ) |
| MG | Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10 ) |
| NATO | Organisation des Nordatlantikpakts ( North Atlantic Treaty Organisation ) |
| NSG | Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (SR 725.11 ) |
| OCHA | UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten ( Office for the Coordination of Humanitarian Affairs ) |
| ODIHR | Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte ( Office for Democratic Institutions and Human Rights ) |
| OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( Organisation for Economic Co-Operation and Development ) |
| OHCHR | Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte ( Office of the High Commissioner for Human Rights ) |
| OSZE | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
| PBG | Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1 ) |
| RTVG | Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40 ) |
| RVOG | Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010 ) |
| SAA | Schengen-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.362.31 ) |
| SBFI | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
| SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft |
| SEM | Staatssekretariat für Migration |
| SIS | Schengener Informationssystem |
| SVG | Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01 ) |
| UNCDF | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen ( United Nations Capital Development Fund ) |
| UNCTAD | Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung ( United Nations Conference on Trade and Development ) |
| UNDESA | Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO ( United Nations Department of Economic and Social Affairs ) |
| UNDP | Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen ( United Nations Development Programme ) |
| UNDRR | Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos ( United Nations Office for Disaster Risk Reduction ) |
| UNECE | Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen ( United Nations Economic Commission for Europe ) |
| UNEP | Umweltprogramm der Vereinten Nationen ( United Nations Environment Programme ) |
| UNESCO | Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur ( United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation ) |
| UNFPA | Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen ( United Nations Population Fund ) |
| UNHCR | UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge ( United Nations High Commissioner for Refugees ) |
| UNICEF | Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ( United Nations Children’s Fund ) |
| UNIDIR | Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung ( United Nations Institute for Disarmament Research ) |
| UNIDO | Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung ( United Nations Industrial Development Organisation ) |
| UNITAR | Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen ( United Nations Institute for Training and Research ) |
| UNO | Organisation der Vereinten Nationen ( United Nations Organisation ) |
| UNODA | Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen ( United Nations Office for Disarmament Affairs ) |
| UNODC | Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung ( United Nations Office on Drugs and Crime ) |
| UNOG | Büro der Vereinten Nationen in Genf ( United Nations Office in Geneva ) |
| UNOPS | Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste ( United Nations Office for Project Services ) |
| UNRISD | Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung ( United Nations Research Institute for Social Development ) |
| UNSMIL | Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen ( United Nations Support Mission in Libya ) |
| UNU-CPR | Zentrum für Politikforschung der Universität der Vereinten Nationen ( United Nations University Centre for Policy Research ) |
| UN Women | Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen |
| USG | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01 ) |
| UVEK | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation |
| VBS | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
| VIS | Schengener Visa-Informationssystem ( Visa Information System ) |
| WB | Weltbank |
| WBF | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |
| WFP | Welternährungsprogramm ( World Food Programme ) |
| WHO | Weltgesundheitsorganisation ( World Health Organisation ) |
| WMO | Weltorganisation für Meteorologie ( World Meteorological Organisation ) |
| WTO | Welthandelsorganisation ( World Trade Organisation ) |
| ZentG | Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360 ) |
Bericht
1 Einleitung
Nach Artikel 48 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹ (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2024 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.
Die im Berichtsjahr vorgenommenen Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz sowie die abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen, die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln oder Beschlüssen von Vertragsorganen, beispielsweise von gemischten Ausschüssen, vorgenommen werden können, fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48 a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.
Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.
Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst (Kap. 9).
Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 8. Mai 2024 ² über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hatte bezüglich seines Inhalts nur zu wenigen Fragen Anlass gegeben.
Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, ist in der nachfolgenden Tabelle abgebildet (die Zahlen in Klammern repräsentieren die Anzahl Abkommen aus dem vorigen Jahr, die aufgrund der Fristen im letztjährigen Bericht nicht integriert werden konnten).
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| Kapitel | 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|---|
| 2 | Verträge des EDA | |||
| 2.1 | Kohäsion | 8 | 12 | 17 (1) |
| 2.2 | Ostzusammenarbeit | 22 (1) | 42 (5) | 29 (3) |
| 2.3 | Entwicklungszusammenarbeit | 81 (5) | 120 (15) | 92 (5) |
| 2.4 | Humanitäre Hilfe | 116 (3) | 116 (4) | 99 (2) |
| 2.5 | Friedensförderung und menschliche Sicherheit | 50 | 55 (1) | 39 |
| 2.6 | Andere Verträge des EDA | 18 | 14 (1) | 21 (1) |
| 3 | Verträge des EDI | 1 (1) | 8 | 2 (1) |
| 4 | Verträge des EJPD | 5 (1) | 3 | 4 (1) |
| 5 | Verträge des VBS | 25 (2) | 16 | 20 |
| 6 | Verträge des EFD | 8 | 8 | 2 |
| 7 | Verträge des WBF | |||
| 7.1 | Kohäsion | 1 | 11 | 6 |
| 7.2 | Ostzusammenarbeit | 13 (2) | 17 (4) | 9 (3) |
| 7.3 | Südzusammenarbeit | 23 (3) | 30 (5) | 20 |
| 7.4 | Andere Verträge des WBF | 20 (1) | 9 | 5 |
| 8 | Verträge des UVEK | 9 | 11 | 17 (3) |
| 9 | Schengen - Dublin/Eurodac | 29 | 27 | 33 |
| Total | 431 | 503 | 415 |
Vertragsänderungen
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| Kapitel | 2022 | 2023 | 2024 | |
|---|---|---|---|---|
| 10.1 | EDA | 188 (19) | 205 (26) | 156 (13) |
| 10.2 | EDI | 0 | 2 | 2 (1) |
| 10.3 | EJPD | 7 (1) | 9 | 4 (1) |
| 10.4 | VBS | 5 | 5 | 6 |
| 10.5 | EFD | 4 | 0 | 5 |
| 10.6 | WBF | 91 (12) | 81 (3) | 58 (1) |
| 10.7 | UVEK | 13 (1) | 21 | 19 (2) |
| Total | 308 | 323 | 250 |
Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag, jede Änderung und jede Kündigung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob sie tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, die Genehmigung liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Zustimmung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diese nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag, die Kündigung oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag, die Kündigung beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin rückgängig zu machen. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre bzw. die Kündigung nicht wirksam wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen bzw., falls möglich, neu abschliessen.
Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet:
1)
für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;
2)
für die anderen Kategorien, gemäss der folgenden Gliederung:
A.
Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.
B.
Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.
C.
Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.
D.
Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.
E.
Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.
¹ SR 172.010
² Bericht vom 8. Mai 2024 über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, BBI 2024 1384.
2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.1 Verpflichtungskredit Kohäsion
³
³ Botschaft vom 28. September 2018 zum zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU sowie zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration, BBl 2018 6665 .
Einleitung
Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Verpflichtungskredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetretenen Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der EU.
Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Die DEZA unterstützt Projekte und Programme in den Themenbereichen Forschung, Innovation, Berufsbildung, Migration, Sicherheit, Gesundheit, sozialer Inklusion, Bürgerengagement und Biodiversität. Zu den Partnerländern der DEZA gehören Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis Ende 2024. ⁴
Im Jahr 2024 ist die Anzahl der Vertragsänderungen zurückgegangen; da der zweite Beitrag erst am Anfang der Umsetzungsphase ist, sind die bereits unterzeichneten Abkommen noch nicht lange in Kraft. Allfällige Änderungen werden in den nächsten Jahren folgen.
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
⁵
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
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| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Bulgarien | Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements und der Transparenz | 30.07.2024 | 10 Millionen Franken |
| 2. | Bulgarien | Programm zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit | 30.10.2024 | 4 Millionen Franken |
| 3. | Zypern | Unterstützung an das Gesundheitszentrum zur Behandlung von seltenen Krankheiten | 15.05.2024 | 2 Millionen Franken |
| 4. | Zypern | Beitrag an den Fonds für technische Hilfe bei der Umsetzung von Unterstützungsmassnahmen | 20.07.2023 | 120 000 Franken |
| 5. | Zypern | Programm zur Prävention von häuslicher Gewalt | 29.07.2024 | 2,08 Millionen Franken |
| 6. | Kroatien | Forschungsprogramm für Unterstützungsmassnahmen in Kroatien | 12.03.2024 | 8 Millionen Franken |
| 7. | Kroatien | Unterstützungsmassnahme ziviles Engagement | 03.09.2024 | 7,62 Millionen Franken |
| 8. | Estland | Programm zur Förderung der sozialen Inklusion | 31.05.2024 | 18,6 Millionen Franken |
| 9. | Estland | Programm zur Biodiversitätsförderung | 30.04.2024 | 6,93 Millionen Franken |
| 10. | Ungarn | Forschungsprogramm für Unterstützungsmassnahmen | 31.01.2024 | 9,554 Millionen Franken |
| 11. | Lettland | Förderung der pädiatrischen Krebsbehandlung | 14.08.2024 | 7,5 Millionen Franken |
| 12. | Litauen | Unterstützungsmassnahmen des Zusammenarbeitsprogramms im Bereich Berufliche Bildung und Ausbildung | 30.09.2024 | 4,38 Millionen Franken |
| 13. | Litauen | Gesundheit und Fürsorge von Mutter und Kind | 08.10.2024 | 29,55 Millionen Franken |
| 14. | Malta | Programm zur Verbesserung der medizinischen Versorgung bei Herzkrankheiten | 23.04.2024 | 3,56 Millionen Franken |
| 15. | Rumänien | Forschungsprogramm für Unterstützungsmassnahmen | 29.02.2024 | 13 Millionen Franken |
| 16. | Rumänien | Programm für zivilgesellschaftliches Engagement | 28.08.2024 | 18 Millionen Franken |
| 17. | Slowakei | Verbesserung der Qualität und Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes | 16.09.2024 | 5,75 Millionen Franken |
2.2 Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit Ost
⁶
⁶ Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Die Entwicklungszusammenarbeit Ost wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt und unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen, rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen Systemen. Zu den Schwerpunktländern der DEZA gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Nordmazedonien, Serbien, Ukraine sowie die Regionen Zentralasien (Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan) und Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien). Die Zusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den vormals kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen und neue Herausforderungen wie wachsende Ungleichheiten oder Auswirkungen des Klimawandels verstärkt auftreten. Zudem leiden viele Länder unter den Folgen vergangener bewaffneter Konflikte oder sind aktuell von Konflikten betroffen.
Die Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit Ost sind wie in der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 festgehalten: 1) wirtschaftliche Entwicklung durch die Stärkung des Finanzsektors, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Grundversorgung und der Energieversorgung der Städte (DEZA und SECO); 2) gute Regierungsführung, einschliesslich der Stärkung nationaler und lokaler Institutionen sowie der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, der sozialen Inklusion und der Korruptionsbekämpfung; 3) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Folgen, Umweltschutz und Reduktion von Katastrophen. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Gouvernanz werden systematisch in allen Programmen berücksichtigt. Zudem werden die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefördert und soweit wie möglich Migrationsherausforderungen berücksichtigt.
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
⁷
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Kosovo | Projektdurchführung zur Schaffung einer zugänglichen und besseren Gesundheitsversorgung | 22.03.2024 | 6,45 Millionen Franken |
| 2. | Kosovo | Projektumsetzung zwecks verbesserter Anpassung der beruflichen Qualifikationen an die Arbeitsmarktanforderungen (Pilotphase) | 07.05.2024 | 550 000 Franken |
| 3. | Kosovo | Projektdurchführung des integrierten Wasserressourcenmanagements | 18.11.2024 | 9,027 Millionen Franken |
| 4. | Moldau | Durchführung des Projekts zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf lokaler Ebene | 11.01.2024 | 6,96 Millionen Franken |
| 5. | Moldau | Unterstützung des Parlaments bei der Modernisierung seiner digitalen Betriebssysteme und der Förderung des Austauschs mit den Schweizer Parlamentsdiensten | 01.07.2024 | 147 855 Franken |
| 6. | Moldau | Projekt für Fortschritte auf dem Weg zu einer allgemeinen Gesundheitsversorgung, Phase 2 | 23.12.2024 | 3,355 Millionen Franken |
| 7. | Usbekistan | Gewährung von finanzieller Unterstützung für das Wasserversorgungsprojekt, Phase 3 | 03.06.2024 | 3,27 Millionen US-Dollar |
| 8. | Usbekistan | Erstellung eines evidenzbasierten und aktuellen umfassenden nationalen Länder- und Gleichstellungsberichts/Profils mit Erarbeitung von politischen Empfehlungen | 10.07.2024 | 218 160 US-Dollar |
| 9. | Usbekistan | Projekt «Ausarbeitung eines Kommentars zum neuen überarbeiteten Arbeitsgesetzbuch» | 19.11.2024 | 88 204 Franken |
| 10. | Vereinigtes Königreich | Beitrag zum Partnerschaftsfonds für eine resiliente Ukraine, Phase 2 | 29.10.2024 | 8 Millionen Franken |
| 11. | Tadschikistan | Abkommen zur Stärkung der Zusammenarbeit und Koordination sowie der Fähigkeit der Regierung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch eine verbesserte Digitalisierung und die Entwicklung der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung | 02.07.2024 | 15 Millionen Franken |
| 12. | Ukraine | Durchführung des Projekts «Psychische Gesundheit», Phase 2 | 21.08.2024 | 12 Millionen Franken |
| 13. | Ukraine | Projekt «E-Gouvernanz im Bereich Rechenschaftspflicht und Partizipation», Phase 3 | 18.09.2024 | 58,7 Millionen Franken |
| 14. | WB | Programm zur Stärkung der Fähigkeit der tadschikischen Regierung, hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, durch Digitalisierung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für ihr Recht auf öffentliche Dienstleistungen sowie ihre finanziellen und digitalen Kompetenzen | 09.10.2024 | 10 Millionen Franken |
| 15. | IBRD/IDA | Beitrag an den Treuhandfonds für die Modernisierung und Verbesserung der Rehabilitationsdienste in Moldau | 15.11.2024 | 6,111 Millionen US-Dollar |
| 16. | UNECE | Unterstützung der Aktivitäten der Koalition für grenzüberschreitende Wasserkooperation | 19.04.2024 | 150 000 Franken |
| 17. | Europarat | Beitrag zur Umsetzung des Aktionsplans des Europarats für Georgien, 2024-2027 | 20.12.2023 | 2,105 Millionen Euro |
| 18. | Europarat | Projekt «Demokratie beginnt in der Schule»: Förderung der Schülerbeteiligung an Entscheidungsprozessen in Schulen in Georgien | 20.12.2023 | 1,5 Millionen Euro |
| 19. | UNFPA | Unterstützung für die Informations- und Kommunikationskampagne zur Volks- und Wohnungszählung 2024 in Moldau | 10.06.2024 | 54 540 US-Dollar |
| 20. | OECD | Projekt für innovative und partizipative Politikgestaltung in Armenien | 18.12.2023 | 340 000 Euro |
| 21. | IOM | Projekt zur Verbesserung der Chancen für zurückkehrende Migrantinnen und Migranten in Georgien | 06.11.2024 | 3 Millionen Franken |
| 22. | WHO | Projekt zur Stärkung des Notfallversorgungssystems in Moldau | 27.09.2024 | 1,5 Millionen US-Dollar |
| 23. | UN Women | Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus | 19.08.2024 | 1,7 Millionen US-Dollar |
| 24. | UN Women | Projekt zur Reduzierung des Katastrophenrisikos im Hinblick auf die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in Georgien | 26.09.2024 | 698 000 US-Dollar |
| 25. | UNDP | Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Klimaanpassung in Georgien | 26.09.2024 | 1,45 Millionen US-Dollar |
| 26. | UNDP | Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten zur Förderung des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen beiden Ufern des Dniester Flusses im Bereich der medizinischen Notfallversorgung | 29.10.2024 | 1,333 Millionen US-Dollar |
| 27. | UNDRR | Stärkung der Resilienz bei Katastrophen und Klimawandel | 02.09.2024 | 550 308 US-Dollar |
| 28. | UNICEF | Programm für integrative Transformation für Jugend und kinderfreundliche lokale Regierungsführung | 13.10.2024 | 2 Millionen US-Dollar |
| 29. | UNOPS | Unterstützung der europäischen Integration Nordmazedoniens | 30.04.2024 | 500 000 Franken |
⁷ SR 974.1
2.3 Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit
⁸
⁸ Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Die Schweiz trägt durch ihre internationale Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung und zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Asien, in Subsahara-Afrika, in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie in Osteuropa. Sie unterstützt die Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Die Schweiz setzt dafür ihre aussenpolitischen Instrumente komplementär ein («Whole of Government Approach»). Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf die folgenden vier Themen: A) Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, B) Bekämpfung des Klimawandels und dessen Auswirkungen, C) Sicherstellen einer hochwertigen Grundversorgung, namentlich Bildung und Gesundheit sowie Verminderung der Ursachen von Flucht und irregulärer Migration, D) Sicherstellung von Frieden, Rechtsstaatlichkeit und Geschlechtergleichstellung. Die thematische Zusammenarbeit trägt gezielt zur Reduktion von globalen Risiken bei. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, und pflegt den politischen Dialog mit diesen Organisationen; der Fokus liegt auf den Schwerpunktthemen Fragilität, Geschlechtergleichstellung, Förderung des Privatsektors und Korruptionsbekämpfung sowie Ergebnisorientierung und Reform des operativen Entwicklungssystems der UNO.
Im Jahr 2024 ist die Anzahl der Vereinbarungen zurückgegangen; betreffend Afrika ist die grosse Mehrheit der Länderprogramme in der Schlussphase ihrer vierjährigen Zyklen, in welcher normalerweise weniger neue Verträge abgeschlossen werden. Zudem wurden in den Kooperationsbüros weitere Bemühungen zur Lokalisierung gemacht, insbesondere in Ostafrika, was zur Folge hat, dass weniger völkerrechtliche, aber mehr privatrechtliche Verträge mit lokalen Partnern, abgeschlossen wurden.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
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über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Benin | Beitrag zum Fonds zur Unterstützung der Gemeindeentwicklung (FADEC) | 17.10.2024 | 8,45 Millionen Franken |
| 2. | Japan | Beitrag an die Japanische Agentur für internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung des südsudanesischen Ministeriums für Jugend und Sport bei der Durchführung des Achten Tags der nationalen Einheit | 19.01.2024 | 33 000 US-Dollar |
| 3. | Jordanien | Nachhaltige Entwicklung im Wassersektor | 26.09.2024 | 65 000 Franken |
| 4. | Mali | Programm zur Unterstützung der Viehwirtschaft, Phase 2, 2023-2027 | 18.07.2024 | 9,5 Millionen Franken |
| 5. | Mali | Partnerschaftsprogramm für die Eingliederung durch vom Privatsektor angeregte Kompetenzen, Phase 1, 2023-2027 | 18.07.2024 | 7,6 Millionen Franken |
| 6. | Mali | Unterstützungsprogramm zur Förderung des Bildungswesens, Phase 1, 2023-2028 | 26.08.2024 | 8 Millionen Franken |
| 7. | Mexiko/Organisation der iberoamerikanischen Staaten für Bildung, Wissenschaft und Kultur | Beitrag an das achte Treffen der Gruppe der Freunde von Monterrey | 24.01.2024 | 50 000 Franken |
| 8. | Mongolei | Schenkung der Materialrückgewinnungsanlage und von Ausrüstungsgegenständen und Materialien an die Stadtverwaltung von Ulaanbaatar | 31.05.2023 | 588 999 Franken |
| 9. | Mongolei | Unterstützung des Parlaments im Rahmen des «Strengthening Parliamentary Institut»-Projektes im Bereich der demokratischen Regierungsführung und Zusammenarbeit mit den Schweizer Parlamentsdiensten bei Gesetzesentwicklung und Aufsichtsfunktionen | 22.03.2024 | - |
| 10. | Mongolei | Verbesserung der Rechenschaftspflicht des Parlaments gegenüber ihren Bürgern, Förderung der Gleichstellung, Armutsbekämpfung, Stärkung der institutionellen Kapazitäten des Präsidentenbüros im Rahmen des «Strengthening Parliamentary Institut»-Projektes | 26.03.2024 | 300 000 Franken |
| 11. | Mosambik | Programm zur Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht, Phase 2 | 10.05.2024 | 2,4 Millionen US-Dollar |
| 12. | Nepal | Projekt zur Tourismusentwicklung basierend auf Wanderrouten | 10.05.2024 | 9,01 Millionen Franken |
| 13. | Nepal | Programm Sichere Migration, Phase 4 | 26.11.2024 | 11,34 Millionen Franken |
| 14. | Vereinigtes Königreich | Delegierte Zusammenarbeit betreffend ein Projekt zur Stärkung der Verantwortung und zum Schutz und zur Förderung des bürgerlichen Raums in Tansania, Phase I | 24.10.2024 | 7,8 Millionen Franken |
| 15. | Ruanda | Unterstützung des nationalen Systems der dualen Berufsausbildung in Ruanda | 28.06.2024 | 3,83 Millionen Franken |
| 16. | Ruanda | Zusammenarbeit zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und Verbesserung der lokalen Entwicklung | 07.08.2024 | 600 000 Franken |
| 17. | Ruanda | Beitrag zur Umgestaltung der lokalen Regierungsführung | 07.08.2024 | 3,35 Millionen Franken |
| 18. | Ruanda | Beitrag zur Integration alternativer Konfliktlösungsverfahren in das Rechtssystem | 19.09.2024 | 2 Millionen Franken |
| 19. | Ruanda | Beitrag zur Einrichtung eines Öko-Industrieparks für Industrien, die nachhaltige Baumaterialien herstellen, im Kreis Rwamagana | 04.12.2024 | 1,33 Millionen Franken |
| 20. | Ruanda | Unterstützung der Stadt Kigali bei der Umsetzung sozial integrativer und finanziell tragfähiger städtischer Transformationsprozesse in den informellen Siedlungen | 04.12.2024 | 925 000 Franken |
| 21. | Tansania | Nebenvereinbarung über die Auszahlung 2024-2025 aus dem Gesundheitsfonds an die subnationale Ebene zur Einrichtung von Gesundheitszentren | 25.09.2024 | - |
| 22. | Tansania | Nebenvereinbarung über die Auszahlung 2023-2024 aus dem Gesundheitsfonds an die subnationale Ebene zur Einrichtung von Gesundheitszentren | 08.08.2023 | - |
| 23. | Tschad | Einsätze zur Begutachtung der Saatgutfelder und der Probenahmen in den Einsatzgebieten im Rahmen des Programms PROFISEM für das Landwirtschaftsjahr 2024-2025 | 09.08.2024 | 12 800 Franken |
| 24. | IAEA | Beitrag zum weltweiten Netzwerk von Labors für Wasseranalyse | 15.10.2024 | 127 500 Franken |
| 25. | ADB | Unterstützung zur Stärkung der Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit im Hindukusch-Himalaya-Bhutan und Nepal | 10.09.2024 | 2,22 Millionen US-Dollar |
| 26. | ADB | Beitrag für die technische Unterstützung an das «ADB Frontier Seed» in der Mekong Region | 27.11.2024 | 3,54 Millionen US-Dollar |
| 27. | IDB | Spezifischer Beitrag für einen extern finanzierter Berater für das Projekt «Gender und Vielfalt»: Stärkung von Frauen und verschiedenen Gruppen, um eine integrative Entwicklung in Lateinamerika und der Karibik zu ermöglichen | 05.12.2024 | 455 073 US-Dollar |
| 28. | IBRD | Beitrag an den Anpassungs-Treuhandfonds | 13.11.2024 | 15 Millionen Franken |
| 29. | IBRD | Beitrag an den Regionalen Multi-Geber-Treuhandfonds für Integration, Zusammenarbeit und Beschäftigung in Südasien | 03.12.2024 | 8 Millionen Franken |
| 30. | IBRD/IDA | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds für Resilienz, Wiederherstellung und Wiederaufbau im Jemen | 30.09.2024 | 2,247 Millionen US-Dollar |
| 31. | IBRD/IDA | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds für die Frühförderung | 01.12.2024 | 1,111 Millionen US-Dollar |
| 32. | WB | Beitrag an den Fonds zur Förderung der wirtschaftlichen Stabilität und des integrativen Wachstums in Simbabwe | 03.12.2024 | 800 000 Franken |
| 33. | Internationales Zentrum für integrierte Erschliessung von Bergen | Programm «Förderung von regionalen und globalen Mechanismen für nachhaltiges Handeln 2024-2028», vor allem bei Klimawandel in Berggebieten, Phase 2 | 02.02.2024 | 403 000 Franken |
| 34. | Wirtschaftskommission der UNO für Afrika | Beitrag an die Renovation der Africa Hall in Addis Abeba, Äthiopien | 10.10.2024 | 200 000 Franken |
| 35. | Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) | Programm zur Unterstützung der Vermarktung von Vieh in Westafrika im Rahmen der Umsetzung der regionalen Agrarpolitik der ECOWAS, Phase 2 | 28.11.2024 | 7,95 Millionen Franken |
| 36. | Europarat | Beitrag zur Partnerschaft des Europarats mit Marokko in der Nachbarschaft, 2022-2025 | 02.12.2024 | 260 000 Euro |
| 37. | FAO | Sensibilisierungsprogramm zur Verankerung des Menschenrechts auf angemessene Ernährung bei der Umgestaltung der nationalen Agrarsysteme | 15.10.2024 | 200 000 Franken |
| 38. | FAO | Beitrag an die Einrichtung und Arbeit der hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung | 21.11.2024 | 999 999 US-Dollar |
| 39. | FAO | Unterstützung des Welternährungsausschusses bei der Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogrammes 2024-2027 | 28.11.2024 | 999 949 US-Dollar |
| 40. | FAO | Nothilfeplan für die Existenzsicherung im Sudan | 11.12.2024 | 4,314 Millionen Franken |
| 41. | UNFPA | Projekt zum Schutz von Jugendlichen und zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte junger Menschen in Tansania | 30.01.2024 | 2,97 Millionen US-Dollar |
| 42. | UNFPA | Beitrag an die Volkszählung zu Bevölkerung, Lebensraum, Landwirtschaft und Viehzucht in Burundi | 23.10.2024 | 230 000 US-Dollar |
| 43. | UNFPA | Projekt «Gemeinsam wachsen - Aufbau widerstandsfähiger und integrativer Gemeinschaften durch die Stärkung von Frauen und Jugendlichen» | 12.11.2024 | 1,212 Millionen US-Dollar |
| 44. | UNCDF | Finanzierung des Programms zur Unterstützung der lokalen Entwicklung von Gemeinden und Bezirksregierungen in Mosambik, Phase II | 22.12.2023 | 3,47 Millionen US-Dollar |
| 45. | OHCHR | Förderung und Schutz der Menschenrechte in Tunesien | 03.12.2024 | 500 000 US-Dollar |
| 46. | OHCHR | Beitrag zum indikativen ausserbudgetären Bedarf 2024-2025 | 06.12.2024 | 2 Millionen Franken |
| 47. | Global Green Growth Institute | Projekt zur verbesserten Bewirtschaftung der Bodenfruchtbarkeit in Afrika | 11.06.2024 | 199 920 Franken |
| 48. | OECD | Beitrag zum allgemeinen Funktionieren des Sekretariats des Internationalen Forums für nachhaltige Entwicklung für die Jahre 2024 und 2025 | 28.11.2024 | 200 000 Franken |
| 49. | OECD | Unterstützung des Fahrplans zur Umsetzung der Qualitäten für ausländische Direktinvestitionen und die zweckmässige Nutzung von Investitionsanreizen in Entwicklungsländern | 11.12.2024 | 600 000 Franken |
| 50. | IOM | Projekt zur Sicherstellung einer evidenzbasierten und koordinierten Planung dauerhafter Lösungen in Burundi | 15.02.2024 | 100 000 US-Dollar |
| 51. | IOM | Programm zur Unterstützung der sozioökonomischen Integration junger Menschen in Guinea | 18.07.2024 | 1,2 Millionen Franken |
| 52. | IOM | Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums für Migration und Entwicklung unter dem kolumbianischen Vorsitz 2024-2025 | 22.10.2024 | 120 000 US-Dollar |
| 53. | IOM | Nachhaltige Lösungen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Burundi | 20.11.2024 | 1 Million US-Dollar |
| 54. | IOM | Unterstützung bei der Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen in Bossangoa, in der Zentralafrikanischen Republik | 04.12.2024 | 700 000 Franken |
| 55. | ILO | Stärkung des sozialen Gesundheitsschutzes durch Vorsorge für die Gesundheit, Phase 2 | 11.06.2024 | 286 000 US-Dollar |
| 56. | ILO | Programm «Menschenwürdige Arbeitsplätze für Jugendliche in Kambodscha», Phase 3 | 09.07.2024 | 4 Millionen US-Dollar |
| 57. | ILO | Integrierte Programm für eine faire Rekrutierung «Fairway», Phase 2 | 09.09.2024 | 5,699 Millionen US-Dollar |
| 58. | ILO | Projekt STREAM: Soziale Sicherung für Arbeitskräfte ihre Familien im Migrationskorridor zwischen Südasien und den Golfstaaten | 29.11.2024 | 7,605 Millionen US-Dollar |
| 59. | ILO | Förderung des nachhaltigen sozialen Zusammenhalts in Tunesien | 05.12.2024 | 565 069 US-Dollar |
| 60. | WHO | Psychische Gesundheit für eine allgemeine Gesundheitsversorgung | 23.10.2024 | 2,4 Millionen US-Dollar |
| 61. | WHO | Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden | 17.12.2024 | 2,259 Millionen US-Dollar |
| 62. | UNO | Unterstützung des Büros für systemweite Evaluierung und dadurch Stärkung der Reform der UNO durch systemweites Lernen und Rechenschaftspflicht | 20.02.2024 | 200 000 Franken |
| 63. | UNO | Beitrag an den Treuhandfonds «Unabhängiger Ermittlungsmechanismus für Myanmar» | 05.03.2024 | 800 000 US-Dollar |
| 64. | UNODC | Stärkung der Kapazitäten von Sozialfürsorgeeinrichtungen in Ägypten | 26.02.2024 | 223 987 US-Dollar |
| 65. | UNODC | Umsetzung des Überprüfungsmechanismus und Organisation des Vierten Internationalen Expertentreffens zur Rückführung von Vermögenswerten | 12.04.2024 | 225 000 US-Dollar |
| 66. | UNODC | Umsetzung des Projektes zur effizienten Verwaltung der beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerte in Mosambik | 16.04.2024 | 1,73 Millionen US-Dollar |
| 67. | Organisation Amerikanischer Staaten | Projekt «Verbesserung der Beobachtung, des Schutzes und der Verteidigung von Menschenrechtsaktivisten und Justizakteuren in Zentralamerika» | 11.12.2024 | 244 500 US-Dollar |
| 68. | WFP | Unterstützung des strategischen Plans für Bangladesch | 14.11.2023 | 2,6 Millionen Franken |
| 69. | WFP | Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Burkina Faso, Länderstrategieplan 2019 - 2025 | 14.03.2024 | 2,8 Millionen Franken |
| 70. | WFP | Beitrag für umfassende Bewertung der Ernährungssicherheit und -gefährdung in Ruanda | 26.04.2024 | 150 000 US-Dollar |
| 71. | WFP | Welternährungsprogramm für Kuba | 21.10.2024 | 100 000 Franken |
| 72. | WFP | Beitrag an den Strategieplan 2021-2025 zur Förderung der Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen während und nach Katastrophen für Kuba | 21.10.2024 | 100 000 Franken |
| 73. | WFP | Unterstützung des Länderstrategieplans für Laos, insbesondere des strategischen Ergebnisses, dass Schulkinder in gefährdeten Gebieten durch ein nachhaltiges nationales Schulmahlzeitenprogramm eine verbesserte Ernährungssicherheit, Ernährung und Lernergebnisse haben | 28.11.2024 | 1,1 Millionen Franken |
| 74. | WFP | Förderung von Bildungsangeboten: Umfassende Unterstützung für eine hochwertige Bildung in Jordanien | 28.11.2024 | 1,11 Millionen US-Dollar |
| 75. | UNDP | Unterstützung der Globalen Partnerschaftsgruppe für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, Arbeitsprogramm 2023-2024 | 08.03.2024 | 200 000 US-Dollar |
| 76. | UNDP | Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds für Burundi | 24.05.2024 | 5 Millionen Franken |
| 77. | UNDP | Umsetzung von Unternehmensförderung und Förderung der Menschenrechte | 04.07.2024 | 187 168 US-Dollar |
| 78. | UNDP | Beitrag an den Fonds der UNO-Gruppe für nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit in Nepal für 2023-2027 | 07.10.2024 | 222 000 US-Dollar |
| 79. | UNDP | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Fortschritts von Frauen in ländlichen Gebieten | 15.10.2024 | 4 Millionen Franken |
| 80. | UNDP | Beitrag an die Internationale Geber-Transparenz-Initiative, 2023-2024 | 01.11.2024 | 171 700 US-Dollar |
| 81. | UNDP | Unterstützung für Kommunalwahlen in der Zentralafrikanischen Republik | 29.11.2024 | 100 000 Franken |
| 82. | UNDP | Projekt Demokratische Reformen durch inklusive Beteiligung in Bangladesch | 01.12.2024 | 1,6 Millionen Franken |
| 83. | UNDP | Beitrag zur Unterstützung der Initiative für Social Impact Ventures in Kuba | 06.12.2024 | 177 000 Franken |
| 84. | UNEP | Projekt «Anpassung an die Höhe 2.0» für die Jahre 2024-2028 | 25.03.2024 | 1,647 Millionen Franken |
| 85. | UNDRR | Unterstützung der 8. Fachtagung der Globalen Plattform für die Verringerung des Katastrophenrisikos | 05.03.2024 | 2,7 Millionen Franken |
| 86. | UNICEF | Beitrag zur Anschaffung von elektronischen Waagen in Ruanda | 18.09.2023 | 100 000 US-Dollar |
| 87. | UNICEF | Projekt «Nationaler Statistikkapazitäten für die Erhebung, Analyse und Berichterstattung von Daten zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Bangladesch» | 30.06.2024 | 800 000 Franken |
| 88. | UNICEF | Projekt «Nothilfe gegen Mpox» in der Demokratischen Republik Kongo durch Verbesserung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge | 25.09.2024 | 1,15 Millionen US-Dollar |
| 89. | UNICEF | Beitrag an die Dezentralisierung der sektorübergreifenden Reaktion auf Mpox in den Krankenhäusern und Gemeinden von Kayanza und Gitega, Burundi | 02.12.2024 | 500 000 Franken |
| 90. | UNICEF | Projekt zur Stärkung der sozialen Sicherheit in Simbabwe | 04.12.2024 | 780 000 US-Dollar |
| 91. | UNITAR | Beitrag an die vierjährliche umfassende Grundsatzüberprüfung der operativen Entwicklungsaktivitäten 2024 der Vereinten Nationen | 15.05.2024 | 35 000 US-Dollar |
| 92. | UNOPS | Beitrag an das Santiago Netzwerk zur Vermeidung, Minimierung und Bewältigung von Verlusten und Schäden im Zusammenhang mit dem Klimawandel | 08.11.2024 | 2 Millionen Franken |
⁹ SR 974.0
2.4 Verpflichtungskredit Humanitäre Hilfe
1⁰
1⁰ Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Die humanitäre Hilfe der Schweiz leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Hilfe und dem Schutz der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auch auf Präventionsmassnahmen, auf die Verringerung der Katastrophenrisiken und den Wiederaufbau. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die finanziellen Mittel der humanitären Hilfe werden für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Zudem werden die humanitären Finanzmittel für die Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen wie dem IKRK und UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem OHCHR, OCHA und UNICEF verwendet.
Im Jahr 2024 ist die Anzahl der Vereinbarungen mit internationalen Organisationen wie dem IKRK, dem WFP und der WHO zurückgegangen, da manchmal ein einziges Abkommen, anstatt zahlreiche spezifischere Abkommen, abgeschlossen wurde. Es gab auch weniger Änderungen, weil seit der Reorganisation der DEZA die Abkommen langfristig abgeschlossen werden, wodurch weniger Verlängerungen in Form von Änderungen erforderlich sind. Dazu haben auch die Kürzungen des Budgets beigetragen.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
1¹
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Vereinigtes Königreich | Humanitäre und Entwicklungshilfe im Südsudan auf konfliktsensible Weise | 14.11.2024 | 400 000 Franken |
| 2. | OCHA | Beitrag 2024 an den Zentralen Nothilfefonds | 07.02.2024 | 5 Millionen Franken |
| 3. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Somalia 2024-2025 | 26.02.2024 | 972 224 Franken |
| 4. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2024 | 27.02.2024 | 1 Million Franken |
| 5. | OCHA | Beitrag an das Schweizer Missionskonto 2024 und 2025 des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der UNO zur Kostendeckung von Feldmissionen der Schweizer Mitglieder | 05.04.2024 | 30 000 US-Dollar |
| 6. | OCHA | Unterstützung von Missionen und Schulungen des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der UNO | 05.04.2024 | 100 000 US-Dollar |
| 7. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für die Zentralafrikanische Republik 2024 | 23.05.2024 | 1 Million Franken |
| 8. | OCHA | Jahresbeiträge für 2024 und 2025 | 28.05.2024 | 10 Millionen Franken |
| 9. | OCHA | Beitrag an den grenzübergreifenden humanitären Fonds für Syrien | 02.07.2024 | 3 Millionen Franken |
| 10. | OCHA | Spezifischer Beitrag 2024 an das «Protection Standby Capacity» Projekt zur Verstärkung von Führungsqualitäten und Ausbau interinstitutioneller Kapazitäten | 08.07.2024 | 60 000 Franken |
| 11. | OCHA | Projekte «Protection Standby Capacity», «Gender Standby Capacity» und «Protection from sexual exploitation and abuse» zur Unterstützung bei der Gleichstellung von Geschlechtern und den Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bei humanitären Einsätzen | 26.08.2024 | 2,5 Millionen Franken |
| 12. | OCHA | Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung für Syrien | 17.09.2024 | 2 Millionen Franken |
| 13. | OCHA | Beitrag 2024-2025 an den Humanitären Fonds für West- und Zentralafrika | 06.11.2024 | 4,5 Millionen Franken |
| 14. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Kolumbien | 14.11.2024 | 400 000 Franken |
| 15. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Haiti 2024-2025 | 27.11.2024 | 940 000 Franken |
| 16. | OCHA | Beitrag 2024 an den Humanitären Fonds des besetzten Palästinensischen Gebiets | 27.11.2024 | 4,26 Millionen Franken |
| 17. | OCHA | Spezifischer Beitrag 2024-2025 an das Projekt «Peer-to-Peer-Unterstützung» zur Verstärkung der Wirksamkeit von humanitären Aktionen im Feld | 10.12.2024 | 200 000 Franken |
| 18. | OCHA | Beitrag an den humanitären Fonds für die Ukraine 2024 | 12.12.2024 | 3 Millionen Franken |
| 19. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo | 18.03.2024 | 1 Million Franken |
| 20. | IKRK | Beitrag an das Sitzbudget 2024 | 11.04.2024 | 80 Millionen Franken |
| 21. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Tschad | 03.05.2024 | 1 Million Franken |
| 22. | IKRK | Spezifische Beiträge 2024 an Feldaktivitäten in verschiedenen Ländern mit langanhaltenden Krisen | 13.08.2024 | 56 Millionen Franken |
| 23. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024-2025 an Feldaktivitäten in der Ukraine | 13.08.2024 | 1 Million Franken |
| 24. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo | 07.10.2024 | 1 Million Franken |
| 25. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Tschad | 10.10.2024 | 2 Millionen Franken |
| 26. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Südsudan | 11.10.2024 | 1 Million Franken |
| 27. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Libanon | 18.11.2024 | 1,5 Millionen Franken |
| 28. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali und Niger | 05.12.2024 | 3,5 Millionen Franken |
| 29. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Haiti | 05.12.2024 | 950 000 Franken |
| 30. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Jemen | 12.12.2024 | 1,45 Millionen Franken |
| 31. | IKRK | Zusätzlicher nicht zweckgebundener Beitrag 2024 zur Unterstützung der an den stärksten unterfinanzierten IKRK-Einsätze | 31.12.2024 | 4,58 Millionen Franken |
| 32. | FAO | Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen Waldbrandgefahr in der Andenregion (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru) | 01.07.2024 | 500 000 Franken |
| 33. | FAO | Förderung der Ernährungssicherheit für von Konflikten betroffene Bevölkerungsgruppen im Nordosten Nigerias | 19.11.2024 | 2,5 Millionen Franken |
| 34. | IFRC | Zurverfügungstellung einer Expertin im Bereich ökologische Nachhaltigkeit | 01.02.2024 | 200 000 Franken |
| 35. | IFRC | Spezifischer Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der 34. Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz 2024 in Genf | 03.03.2024 | 2,048 Millionen Franken |
| 36. | IFRC | Zurverfügungstellung eines Experten für die technische Beratung und Koordinierung der behördenübergreifenden Aktivitäten zur Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für vertriebene Menschen | 01.05.2024 | 200 000 Franken |
| 37. | IFRC | Unterstützung des Globalen Schutzclusters, Juni 2024-Mai 2027 | 03.06.2024 | 250 000 Franken |
| 38. | IFRC | Zurverfügungstellung einer Expertin zwecks Evaluation des Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften | 14.08.2024 | 100 000 Franken |
| 39. | IFRC | Spezifischer Beitrag 2024 an die externe Evaluation des Fonds für Soforthilfe bei Katastrophen | 04.09.2024 | 40 000 Franken |
| 40. | IFRC | Zusammenarbeitsabkommen mit der IFRC und dem Schweizerischen Roten Kreuz | 30.10.2024 | - |
| 41. | IFRC | Beitrag zum Notfallaufruf des IFRC zu den Überschwemmungen in Bangladesch | 26.11.2024 | 2 Millionen Franken |
| 42. | IFRC | Spezifischer Beitrag 2024-2025 an den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-gesellschaften | 02.12.2024 | 2,5 Millionen Franken |
| 43. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Tschad | 02.12.2024 | 1 Million Franken |
| 44. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Folgen des Taifuns und den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen | 09.12.2024 | 750 000 Franken |
| 45. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Kamerun | 09.12.2024 | 200 000 Franken |
| 46. | IFRC/IKRK | Länderunterstützungsplattform bei Bekämpfung von Cholera durch IFRC, November 2024-Oktober 2027 | 14.11.2024 | 1,499 Million Franken |
| 47. | UNHCR | Mehrjahresunterstützung 2024-2026 zur Einrichtung eines UN-Kompetenzzentrums für einen effizienteren Zugang zu globalen Finanzökosystemen und -märkten | 12.02.2024 | 950 000 Franken |
| 48. | UNHCR | Beitrag 2024 an die Nothilfeoperation in Ägypten zur Unterstützung der Flüchtlinge aus Sudan | 28.10.2024 | 1 Million Franken |
| 49. | UNHCR | Beitrag 2024 an die Nothilfeoperation in Syrien zur Unterstützung der vom Libanon vertriebenen Menschen | 08.11.2024 | 1 Million Franken |
| 50. | UNHCR | Beitrag zur Stärkung der Widerstands-fähigkeit und Eigenständigkeit der Rohingya-Flüchtlinge und der Aufnahmegemeinschaft in Cox’s Bazar, Bangladesch durch Bildung, Lebensmittel und Ernährung sowie geschlechterspezifischen Schutz durch einen humanitären Entwicklungsansatz | 14.11.2024 | 1,647 Millionen US-Dollar |
| 51. | UNHCR | Unterstützung des Nationalen Schutzclusters in Venezuela | 15.11.2024 | 72 000 Franken |
| 52. | UNHCR | Beitrag 2024-2026 an die Nothilfeoperation in der Ukraine | 13.12.2024 | 6 Millionen Franken |
| 53. | IOM | Beitrag für den Kauf von Fäkalschlamm und Verbrauchsmaterial für Vertriebene in den Zivilschutzlagern im Südsudan | 30.04.2024 | 27 828 Franken |
| 54. | IOM | Beitrag zur Stärkung der Widerstands-fähigkeit und Eigenständigkeit der Rohingya-Flüchtlinge und der Aufnahmegemeinschaft in Cox’s Bazar, Bangladesch durch Bildung, Lebensmittel und Ernährung sowie geschlechterspezifischen Schutz durch einen humanitären Entwicklungsansatz | 12.11.2024 | 1,647 Millionen US-Dollar |
| 55. | WHO | Zurverfügungstellung von Expertinnen und Experten für Kurzzeiteinsätze | 06.05.2024 | Aktuell 4 Experten. 240 000 CHF pro Einsatz/Jahr. |
| 56. | WHO | Spende für 10 Notfall-Gesundheitssets in Gaza | 20.08.2024 | 170 000 Euro |
| 57. | WHO | Projekt «Recht auf Gesundheit» im besetzten Palästinensischen Gebiet | 23.09.2024 | 1,5 Millionen Franken |
| 58. | WHO | Beitrag zur widerstandsfähigen Notfallversorgung im Sudan durch Aktivierung der Koordinierungsstelle für Notfallteams für 2024 | 06.12.2024 | 200 000 Franken |
| 59. | UN Women | Beitrag zur Stärkung der Widerstands-fähigkeit und Eigenständigkeit der Rohingya-Flüchtlinge und der Aufnahmegemeinschaft in Cox’s Bazar, Bangladesch durch Bildung, Lebensmittel und Ernährung sowie geschlechterspezifischen Schutz durch einen humanitären Entwicklungsansatz | 21.11.2024 | 1,729 Millionen US-Dollar |
| 60. | Organisation Amerikanischer Staaten | Beitrag an das Projekt zur Unterstützung des Friedensprozesses und zur Stärkung der Meinungsfreiheit in den am stärksten von der Kontrolle bewaffneter Gruppen betroffenen Gebieten Kolumbiens | 25.11.2024 | 408 336 US-Dollar |
| 61. | WFP | Beitrag für Haiti | 05.12.2023 | 250 000 Franken |
| 62. | WFP | Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Niger, 2024-2027 | 06.03.2024 | 3,1 Millionen Franken |
| 63. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Tschad, Südsudan und Sudan | 10.05.2024 | 5,2 Millionen Franken |
| 64. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Haiti | 10.05.2024 | 1 Million Franken |
| 65. | WFP | Spezifischer Beitrag 2024 für die Ausarbeitung einer Lokalisierungsstrategie zur Stärkung der lokalen Akteure bei der Führung, Entscheidfindung und Umsetzung von Projekten | 10.05.2024 | 300 000 US-Dollar |
| 66. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Afghanistan zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung | 27.05.2024 | 1 Million Franken |
| 67. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Malawi zur Unterstützung der von der Dürre - verursacht durch den El Niño - betroffenen Bevölkerung | 05.07.2024 | 500 000 Franken |
| 68. | WFP | Spezifischer Beitrag 2024 an Feldaktivitäten | 27.08.2024 | 17,97 Millionen Franken |
| 69. | WFP | Regionaler Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Subsahara-Afrika | 27.08.2024 | 14,03 Millionen Franken |
| 70. | WFP | Beitrag 2024 an den Nothilfe-Fonds | 27.08.2024 | 7 Millionen Franken |
| 71. | WFP | Programm zur Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Wiederbelebung ländlicher Gemeinden, die von Minen und Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind | 26.09.2024 | 5 Millionen Franken |
| 72. | WFP | Bereitstellung lebensrettender Nahrungsmittelhilfe für die von den schweren Überschwemmungen betroffenen Menschen in der Subregion Mojana, Kolumbien | 09.10.2024 | 278 000 US-Dollar |
| 73. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Jemen | 15.10.2024 | 2 Millionen Franken |
| 74. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten im Zusammenhang mit der Sudan-Krise | 06.11.2024 | 2 Millionen Franken |
| 75. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Afghanistan | 13.11.2024 | 1,5 Millionen Franken |
| 76. | WFP | Beitrag zur Stärkung der Widerstands-fähigkeit und Eigenständigkeit der Rohingya-Flüchtlinge und der Aufnahmegemeinschaft in Cox’s Bazar, Bangladesch durch Bildung, Lebensmittel und Ernährung sowie geschlechterspezifischen Schutz durch einen humanitären Entwicklungsansatz | 14.11.2024 | 1,647 Millionen US-Dollar |
| 77. | WFP | Besserer Zugang zu medizinischen Leistungen mit Hilfe der Einrichtung von medizinischen Unterstützungsteams in Kabul sowie in fünf Aussenstellen (Faizābād, Jalalabad, Mazar, Kandahar und Herat) in Afghanistan | 02.12.2024 | 876 702 US-Dollar |
| 78. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in Mosambik zur Unterstützung der von der Dürre - verursacht durch den El Niño - betroffenen Bevölkerung | 03.12.2024 | 2,29 Millionen Franken |
| 79. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2024 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo | 03.12.2024 | 1 Million Franken |
| 80. | WFP | Unterstützung der humanitären Flugdienste der Vereinten Nationen im Tschad 2024-2028 | 05.12.2024 | 2 Millionen Franken |
| 81. | WFP | Programm für Schulmahlzeiten in Syrien | 10.12.2024 | 1 Million Franken |
| 82. | UNDP | Beitrag an ein Programm zur Prävention und Bekämpfung von genderbezogener Gewalt im Südsudan | 16.11.2023 | 1,5 Millionen US-Dollar |
| 83. | UNDP | Beitrag an das Projekt «Wahlbegleitung in Venezuela» 2024 | 27.06.2024 | 33 000 US-Dollar |
| 84. | UNDP | Beitrag an den Partnerschaftsfonds für nachhaltige Entwicklung in Moldau bis 2030 | 01.07.2024 | 2,222 Millionen US-Dollar |
| 85. | UNDP | Unterstützung lokaler Kleinunternehmen und bedürftiger Haushalte durch nachhaltige Wiederaufbauinitiativen nach dem Taifun Yagi in Ha Giang, Vietnam | 28.10.2024 | 333 333 US-Dollar |
| 86. | UNDP | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds für Kolumbien | 08.11.2024 | 1,135 Millionen Franken |
| 87. | UNDP | Beitrag an den Women’s Peace and Humanitarian Fund | 15.10.2024 | 777 000 US-Dollar |
| 88. | UNICEF | Beitrag 2024-2025 an Nothilfeprogramme des Büros in Genf | 25.01.2024 | 4 Millionen Franken |
| 89. | UNICEF | Verbesserung der Trinkwasserqualität im Libanon | 03.07.2024 | 3 Millionen US-Dollar |
| 90. | UNICEF | Beitrag an Notfallmassnahmen der Krise in Zentralafrika | 06.07.2024 | 500 000 Franken |
| 91. | UNICEF | Verbesserter Schutz und Unterstützung für die am Stärksten gefährdeten Kinder, insbesondere Flüchtlingskinder, im Libanon | 26.09.2024 | 1,5 Millionen US-Dollar |
| 92. | UNICEF | Projekt zur Wahrung der Rechte von Kindern in Ostjerusalem | 07.11.2024 | 2,65 Millionen Franken |
| 93. | UNICEF | Verbesserter Zugang zu hochwertigen Wiedereingliederungsdiensten für Kinder und Jugendliche, die früher mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Nordosten Nigerias in Verbindung standen | 14.11.2024 | 1,2 Millionen Franken |
| 94. | UNICEF | Projekt «Katalysator für einen harmonisierten Ansatz für die Verknüpfung von Wachstum und Eigenverantwortung (CHANGE)» | 20.11.2024 | 1,647 Millionen Franken |
| 95. | UNICEF | Besserer Zugang zu hochwertiger und integrativer Bildung in syrischen Flüchtlingslagern | 27.11.2024 | 800 000 Franken |
| 96. | UNICEF | Projekt «Stärkung der Resilienz der syrischen Bevölkerung durch verbesserte Trink- und Abwasserinfrastruktur» | 09.12.2024 | 1 Million Franken |
| 97. | UNICEF | Kinderschutzprogramm im Jemen 2024-2025 | 11.12.2024 | 800 000 Franken |
| 98. | UNOPS | Beitrag an den Unterstützungsdienst für den Zugang von Personen und Gütern nach Gaza | 07.06.2024 | 625 000 US-Dollar |
| 99. | UNOPS | Beitrag an die Plattform zu katastrophenbedingter Vertreibung für das Programm zum Klimawandel und zur menschlichen Mobilität in Subsahara-Afrika | 27.12.2024 | 1,444 Millionen US-Dollar |
1¹ SR 974.0
2.5 Verpflichtungskredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit
¹2
¹2 Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.
Die Mittel des Verpflichtungskredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
Im Jahr 2024 ist die Anzahl der Vereinbarungen zurückgegangen, weil aufgrund einer Konsolidierung im EDA die Finanzierung von geografisch ausgerichteten Aktivitäten im Migrationsbereich unter diesem Kredit weitgehend eingestellt wurde und dadurch zahlreiche Verträge mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der IOM, nicht wieder abgeschlossen wurden. Zudem wurden einzelne Projektbeiträge an das OHCHR in einem einzigen Kernbeitrag gebündelt.
Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003
¹3
über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | OCHA | Unterstützung der Kern- und sonstigen Aktivitäten, Stärkung des Zugangs zu humanitärer Hilfe | 13.11.2024 | 350 000 US-Dollar |
| 2. | ODIHR | Projekt «Stärkere demokratische Institutionen in den Ländern der Osteuropäischen Partnerschaft» auch durch die EU finanziert | 02.12.2024 | 294 216 Euro |
| 3. | IKRK | Unterstützung des für den bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine eingerichteten Büros des Zentralen Suchdiensts | 27.11.2024 | 900 000 Franken |
| 4. | Europarat | Projekt «Der Tod ist keine Gerechtigkeit: Abschaffung der Todesstrafe in Europa und anderswo» | 23.09.2024 | 100 000 Euro |
| 5. | Europarat | Aktionsplan des Europarats für die Ukraine «Widerstandsfähigkeit, Wiederbelebung und Wiederaufbau», 2023-2026 | 08.10.2024 | 500 000 Euro |
| 6. | Europarat | Beitrag an den Treuhandfonds für Menschenrechte | 10.10.2024 | 263 000 Euro |
| 7. | Europarat | Unterstützung des Projekts zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Stärkung der Rechte und Sprachen von Minderheiten in Kosovo | 15.11.2024 | 200 000 Euro |
| 8. | DPPA | Gewährung eines Basisbeitrags zum allgemeinen Betrieb und zum Programm 2024 | 06.08.2024 | 500 000 US-Dollar |
| 9. | IGAD | Umsetzung des Abkommens zur Konfliktlösung im Südsudan 2024 | 05.07.2024 | 100 000 US-Dollar |
| 10. | OHCHR | Kernbeitrag zum allgemeinen Betrieb und zum Programm 2024-2025 | 18.11.2024 | 70 877 Euro |
| 11. | OHCHR | Verstärkung des Schutzes und Förderung der Menschenrechte im Sudan | 19.12.2024 | 444 000 US-Dollar |
| 12. | IOM | Bereitstellung eines/r Experten/in | 07.03.2024 | 120 000 Franken |
| 13. | IOM | Auf dem Weg zu evidenzbasierten kontinentalen Leitlinien zur Lösung des Problems vermisster Migranten in Afrika | 11.11.2024 | 336 659 Franken |
| 14. | UN Women | Bereitstellung eines Experten im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und humanitäre Massnahmen im Libanon | 20.03.2024 | 55 000 Franken |
| 15. | UN Women | Aufbau eines regionalen Netzwerks von Friedensvermittlerinnen zur Stärkung des Dialogs und der Friedenskonsolidierung | 19.06.2024 | 92 812 US-Dollar |
| 16. | UN Women | Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im Libanon: Investitionen in Wege für nachhaltigen Frieden | 21.08.2024 | 450 000 US-Dollar |
| 17. | UN Women | Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Abchasien | 17.09.2024 | 250 186 US-Dollar |
| 18. | UN Women | Bereitstellung eines Experten in Georgien im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und humanitäre Massnahmen | 19.09.2024 | 70 000 Franken |
| 19. | Organisation Amerikanischer Staaten | Unterstützung der Friedengespräche zwischen der kolumbianischen Regierung und der Rebellengruppe Estado Mayor Central de las FARC-EP | 11.07.2024 | 100 000 US-Dollar |
| 20. | OSZE | Beitrag zum Projekt «Gesunde Online-Informationsräume» | 18.04.2024 | 100 000 Euro |
| 21. | OSZE | Unterstützungsprogramm für die Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich Migration und Bewegungsfreiheit | 19.04.2024 | 100 000 Euro |
| 22. | OSZE | Verbesserte Registrierung und Konferenzverwaltung für ODIHR organisierte Warschauer Konferenz der menschlichen Dimension - 2024 | 03.10.2024 | 50 000 Euro |
| 23. | OSZE | Beitrag 2024 an den Freiwilligen Fonds für Folteropfer | 31.10.2024 | 100 000 Euro |
| 24. | OSZE | Beitrag an das Projekt «Nachhaltige, robuste, klimafreundliche und innovative Lösungen für die Stadtentwicklung» | 28.11.2024 | 51 500 Euro |
| 25. | OSZE | Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, 2023-2027 | 29.11.2024 | 170 000 Euro |
| 26. | OSZE | Beitrag zur Verwendung des Informationsnetzes für cyber/sicherheitsrelevante Kommunikation | 16.12.2024 | 15 000 Euro |
| 27. | UNDP | Projekt «Verbesserung der Sicherheit in der Gemeinschaft und des Zugangs zur Justiz in libanesischen Aufnahmegemeinschaften» | 13.03.2024 | 198 000 US-Dollar |
| 28. | UNDP | Unterstützung der Regierung im Justizbereich der Zentralafrikanischen Republik | 18.03.2024 | 210 000 Franken |
| 29. | UNDP | Förderung des Vertrauens zwischen mehreren Akteuren und auf mehreren Ebenen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Venezuela | 29.10.2024 | 120 000 US-Dollar |
| 30. | UNDP | Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten zur Stärkung der Zivilgesellschaft zur Schaffung von Frieden auf lokaler Ebene und zur Verhinderung eines erneuten Konflikts in Syrien | 31.12.2024 | 200 000 US-Dollar |
| 31. | UNDP | Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten bei der Umsetzung des Programms für Krisenreaktion und Stabilisierung im Libanon | 31.12.2024 | 200 000 US-Dollar |
| 32. | UNIDIR | Projekt «Auswege aus bewaffneten Konflikten» | 27.08.2024 | 230 000 US-Dollar |
| 33. | UNIDIR | Beitrag zum Projekt «Prävention von gewalttätigem Extremismus in Westafrika» | 23.09.2024 | 206 809 US-Dollar |
| 34. | UNIDIR | Beitrag an das Projekt für die Genfer Cyberwoche 2025 | 17.12.2024 | 50 000 Franken |
| 35. | UNITAR | 11. Hochrangiges Seminar zu Frieden und Sicherheit in Afrika | 03.12.2024 | 148 000 US-Dollar |
| 36. | UNODA | Projekt zur Aktualisierung des Aide-mémoires: Optionen für die Berücksichtigung des Waffen- und Munitionsmanagements in den Beschlüssen des Sicherheitsrats | 23.04.2024 | 69 902 US-Dollar |
| 37. | UNOPS | Unterstützung der Zusammenarbeit in Nordostasien | 20.03.2024 | 75 000 US-Dollar |
| 38. | UNO-Freiwillige | Finanzierung für 10 Schweizer Freiwillige, Herbstaufnahme 2024 | 28.04.2024 | 548 486 US-Dollar |
| 39. | UNO-Freiwillige | Finanzierung für zehn Schweizer Freiwillige, Frühlingsaufnahme 2025 | 04.07.2024 | 549 650 US-Dollar |
¹3 SR 193.9
2.6 Andere Abkommen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Ecuador über die Vertretung der ecuadorianischen Interessen durch die Schweiz in Mexiko, abgeschlossen am 24 Juni 2024
A.
Im Abkommen wird vereinbart, dass die schweizerische Botschaft in Mexiko formell die Vertretung der diplomatischen und konsularischen Interessen Ecuadors in Mexiko wahrnimmt. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Kommunikationswege, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ¹4 über diplomatische Beziehungen sowie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 ¹5 über konsularische Beziehungen richten, sowie über die Grenzen, die Kosten, das Inkrafttreten und die Beendigung des Mandates.
B.
Im Rahmen ihrer traditionellen Guten Dienste nimmt die Schweiz Schutzmachtmandate wahr, wenn entsprechende Anfragen an sie herangetragen werden. Der Bundesrat hat die Schutzmachtmandate in der Aussenpolitischen Strategie 2024-2027 vom 31. Januar 2024 ¹6 explizit als ein friedenspolitisches Instrument erneut hervorgehoben.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 24. Juni 2024 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien, oder falls Mexiko seine Zustimmung widerruft, dass die Schweiz Ecuador als Schutzmacht in Mexiko vertritt, gekündigt werden.
¹4 SR 0 . 191.01
¹5 SR 0.191.02
¹6 Die Strategie kann unter folgender Adresse konsultiert werden:
www.eda.admin.ch
> Aussenpolitik > Strategien und Grundalgen > Aussenpolitische Strategie.
2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Ecuador über die Vertretung der ecuadorianischen Interessen durch die Schweiz in Venezuela, abgeschlossen am 19. Dezember 2024
A.
Im Abkommen wird vereinbart, dass die schweizerische Botschaft in Venezuela formell die Vertretung der diplomatischen und konsularischen Interessen Ecuadors in Venezuela wahrnimmt. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Kommunikationswege, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ¹7 über diplomatische Beziehungen sowie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 ¹8 über konsularische Beziehungen richten, sowie über die Grenzen, die Kosten, das Inkrafttreten und die Beendigung des Mandates.
B.
Im Rahmen ihrer traditionellen Guten Dienste nimmt die Schweiz Schutzmachtmandate wahr, wenn entsprechende Anfragen an sie herangetragen werden. Der Bundesrat hat die Schutzmachtmandate in der Aussenpolitischen Strategie 2024-2027 vom 31. Januar 2024 ¹9 explizit als ein friedenspolitisches Instrument erneut hervorgehoben.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2024 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien, oder falls Venezuela seine Zustimmung widerruft, dass die Schweiz Ecuador als Schutzmacht in Venezuela vertritt, gekündigt werden.
¹7 SR 0.191.01
¹8 SR 0.191.02
¹9 Die Strategie kann unter folgender Adresse konsultiert werden:
www.eda.admin.ch
> Aussenpolitik > Strategien und Grundalgen > Aussenpolitische Strategie.
2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko über Vertretung der mexikanischen Interessen durch die Schweiz in Ecuador, abgeschlossen am 15. Juni 2024
A.
Im Abkommen wird vereinbart, dass die schweizerische Botschaft in Quito formell die Vertretung der diplomatischen und konsularischen Interessen Mexikos in Ecuador wahrnimmt. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Kommunikationswege, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 2⁰ über diplomatische Beziehungen sowie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 2¹ über konsularische Beziehungen richten, sowie über die Grenzen, die Kosten, das Inkrafttreten und die Beendigung des Mandates.
B.
Im Rahmen ihrer traditionellen Guten Dienste nimmt die Schweiz Schutzmachtmandate wahr, wenn entsprechende Anfragen an sie herangetragen werden. Der Bundesrat hat die Schutzmachtmandate in der Aussenpolitischen Strategie 2024-2027 vom 31. Januar 2024 2² explizit als ein friedenspolitisches Instrument erneut hervorgehoben.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 24. Juni 2024 in Kraft getreten und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Parteien, oder falls Ecuador seine Zustimmung widerruft, dass die Schweiz Mexiko als Schutzmacht in Ecuador vertritt, gekündigt werden.
2⁰ SR 0.191.01
2¹ SR 0.191.02
2² Die Strategie kann unter folgender Adresse konsultiert werden:
www.eda.admin.ch
> Aussenpolitik > Strategien und Grundalgen > Aussenpolitische Strategie.
2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Ausübung entgeltlicher Erwerbstätigkeiten von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen, abgeschlossen am 12. Dezember 2024
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz im Indonesien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG
E.
Das Abkommen ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich und auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
2.6.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Oman betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Angestellten in öffentlichen Funktionen, abgeschlossen am 30. November 2023
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz im Oman Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG
E.
Das Abkommen ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf dem diplomatischen Weg schriftlich gekündigt werden.
2.6.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der Stiftung «Fund for the Afghan People» betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Stiftung in der Schweiz, abgeschlossen am 1. Februar 2024
²3
²3 SR 0.192.122.973.1
A.
Das Abkommen sieht die Vorrechte und Immunitäten vor, welche der Stiftung «Fund for the Afghan People» in der Schweiz gewährt werden, nämlich die Unverletzlichkeit der Dokumente und Archive, die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung für die Stiftung und ihrem Stiftungsrat, die Befreiung von direkten und indirekten Steuern für die Stiftung, sowie die Befreiung von den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.
B.
Mit Entscheid vom 17. August 2022 hat sich der Bundesrat für eine Unter-stützung der Stiftung «Fund for the Afghan People» und eine Einsitznahme in den Stiftungsrat ausgesprochen. Die am 5. September 2022 gegründete Stiftung hat zum Ziel einerseits, Vermögenswerte zugunsten des afghanischen Volkes zu erhalten, zu schützen und zu bewahren und damit Zukunftsperspektiven für die afghanische Bevölkerung aufrechtzuerhalten, und anderseits gezielte Ausgaben zugunsten der makroökonomischen Stabilität Afghanistans zu tätigen. Die Stiftung ist ein internationales Instrument, um zur Bewältigung der wirtschaftlichen Krise in Afghanistan beizutragen. Mittel- und langfristiges Ziel der Stiftung ist es, das verbleibende Kapital der afghanischen Zentralbank zurück zu übertragen.
C.
Die einzigen finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Mehrwertsteuerbefreiung für die offiziellen Anschaffungen der Organisation, die im Abkommen vorgesehen ist.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG
E.
Das Abkommen ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Weg ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Es tritt am Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat, ausser Kraft. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Kündigungsfrist verkürzt werden, muss aber immer auf das Ende eines Kalenderjahres festgelegt werden.
2.6.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE für das Projekts «Forum der Bürgermeister 2024», abgeschlossen am 12. März 2024
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags an die UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister 2024» fest.
B.
Das Thema Städte hat in den letzten Jahren stark an Dynamik gewonnen. Die Schweiz und das EDA engagieren sich stark in dieser Frage. Seit 2020 wurde in Genf der Global Cities Hub ins Leben gerufen, der die Verbindung zwischen den Städten und den internationalen Organisationen herstellen soll und zu dem die Abteilung UNO des EDA finanziell beiträgt. Sie trägt auch zur Miete des UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf bei, das für Fragen der Stadtplanung und Städtediplomatie zuständig ist.
C.
100 000 US-Dollar
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 12. März 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 28. Februar 2025. Es sieht vor, dass der Zahler das Abkommen jederzeit kündigen und die Rückerstattung des Beitrags ganz oder teilweise geltend machen kann, wenn der Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
2.6.8 Abkommen zwischen der Schweiz und NATO zur Regelung des rechtlichen Status des NATO-Büros in der Schweiz, abgeschlossen am 15. Juli 2024
²4
²4 SR 0.192.122.56
A.
Das Abkommen sieht die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, welche dem Büro der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) in der Schweiz gewährt werden. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um diejenigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und deren Beamten gewährt werden.
B.
Nachdem die NATO ihre Absicht bekannt gegeben hatte, ein Verbindungsbüro in Genf zu eröffnen, traf der Bundesrat am 22. November 2023 einen Grundsatzentscheid, mit der NATO ein Abkommen abzuschliessen, um den rechtlichen Status dieses Büros in der Schweiz zu bestimmen. Der Zweck des NATO-Büros ist es, die Zusammenarbeit der NATO mit den anderen in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen auszubauen und zu verstärken. Die Rolle der Schweiz beschränkt sich auf die eines Gaststaates. Die Einrichtung des Büros stärkt die Position der Schweiz als Gaststaat für internationale Organisationen und das internationale Genf als Ort der Diskussion über Friedens- und Sicherheitsfragen.
C.
Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind. Die Zahl der Beamten ist jedoch sehr gering und sollte sich nur unwesentlich erhöhen, sodass sich die finanziellen Konsequenzen der gewährten Steuerbefreiung in engen Grenzen halten.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG
E.
Das Abkommen ist am 15. Juli 2024 in Kraft getreten. Es kann auf ein durch die beiden Parteien einvernehmlich festgesetztes Datum beendet oder durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden.
2.6.9 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Finanzierung des Projekts «Digital Cooperation Fund», abgeschlossen am 27. Februar 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Multi-Partner-Treuhandfonds des UNDP für das Projekt Digital Cooperation Fund .
B.
Die Einzahlung in diesen Fonds hatte zum Ziel, die Finanzierung von zwei Projekten des Büros des Gesandten des Generalsekretärs für Technologie sicherzustellen: 1) die Eröffnung eines Verbindungsbüros in Genf und 2) die Unterstützung der Veranstaltung des UN-Beratungsgremiums auf hoher Ebene für künstliche Intelligenz in derselben Stadt. Diese beiden Elemente sind entscheidend für die Stärkung von Genf als internationales Zentrum für die globale digitale Governance.
C.
779 897 US-Dollar
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 27. Februar 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. Oktober 2028. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
2.6.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über die Gewährung eines Beitrags zum Projekt «AI for Good Global Summit» für den Zeitraum 2024-2025, abgeschlossen am 22. März 2024
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für den AI for Good Global Summit 2024-2025, der über die beiden Jahre stattfindet.
B.
Der AI for Good Global Summit in Genf hat sich als eine der wichtigsten Veranstaltungen im Bereich der künstlichen Intelligenz etabliert. Das Ziel ist es, diese in den Dienst der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu stellen, indem die Verbreitung von Innovationen und die Vernetzung von Akteuren, auch innerhalb des UN-Systems, gefördert werden. Die Unterstützung dieser Veranstaltung ermöglicht es dem internationalen Genf, sich in diesem Bereich stark zu positionieren, während andere europäische Städte in dieser Hinsicht Konkurrenz haben.
C.
520 000 Franken
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 22. März 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
2.6.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über die Gewährung eines Beitrags zum Projekt WSIS+20 High Level Event 2025 für den Zeitraum 2024-2025, abgeschlossen am 19. November 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Zuschusses, den die Schweiz der ITU für den WSIS+20 High Level Event für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gewährt.
B.
Der Beitrag für den vom EDA finanzierten Teil der Veranstaltung wird ausschliesslich für die Finanzierung spezifischer Aktivitäten gemäss der Beschreibung und dem Budget des Forums für die Jahre 2024 und 2025 verwendet. Die Beschreibung und der Haushaltsplan des Forums sind integraler Bestandteil dieses Vertrags.
C.
450 000 Franken
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 19. November 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
2.6.12 Abkommen zwischen der Schweiz und der Exekutivdirektion des Ausschusses gegen den Terrorismus des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (CTED) betreffend die Aspekte der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte bei der Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI) zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 16. Dezember 2024
A.
Das Abkommen sieht einen Beitrag an CTED vor, um an der Organisation eines Expertentreffens in Genf durch das Geneva Center for Security Policy (GCSP) zu den Herausforderungen und Chancen menschenrechtsorientierter Ansätze bei der Nutzung von KI zur Terrorismusbekämpfung mitzuwirken, aktiv daran teilzunehmen und im Anschluss daran ein Grundsatzpapier mit Empfehlungen zu erstellen.
B.
CTED bewertet die Umsetzung der relevanten Resolutionen des Sicherheitsrats durch die Mitgliedstaaten und identifiziert Lücken. CTED ist ein langjähriger Partner des EDA in verschiedenen Projekten zu Themen der Terrorismusbekämpfung. Die aktive Beteiligung von CTED an der Organisation des Expertentreffens in Genf ermöglicht die UNO-Verankerung des vom GCSP in Genf durchgeführten Projekts und fördert seine internationale Ausstrahlung.
C.
17 000 US-Dollar
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 16. Dezember 2024 in Kraft getreten und läuft nach Abschluss des Projekts am 30. Juni 2025 ab. Es kann von der Schweiz unter Einhaltung einer zwischen den Parteien vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden, falls CTED seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
2.6.13 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDRR für einem Mietzuschuss für die Räumlichkeiten der Organisation in Genf für den Zeitraum 2024 - 2025, abgeschlossen am 27. Februar 2024
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung an das UNDRR.
B.
Die vorliegende Unterstützungsleistung zielt darauf ab, eine Umsiedlung des UNDRR aus Genf und somit eine Schwächung des humanitären Clusters der Schweizer Gaststaatpolitik abzuwenden.
C.
400 000 Franken
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 27. Februar 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sollte das UNDRR die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz den Vertrag kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.
2.6.14 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNICEF über die Gewährung eines Mietzuschusses für die Büros der Organisation in Genf für den Zeitraum 2024-2026, abgeschlossen am 20. Mai 2024
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welches die Schweiz dem UNICEF in Genf für den Zeitraum von 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gewährt hat.
B.
Die Unterstützung des UNICEF fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Der Präsenz des UNICEF ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genfs.
C.
3 Millionen Franken
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
2.6.15 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich der Gewährung eines Kernbeitrags zu den Mietkosten der Büros von UNIDIR für den Zeitraum 2024-2026, abgeschlossen am 3. März 2024
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.
B.
UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung einer Finanzierung von Kosten der Miete seiner Büros ermöglicht es UNIDIR, seine Aktivitäten weiterzuführen.
C.
180 000 US-Dollar
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 3. März 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.
2.6.16 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR in den Jahren 2024 und 2025, abgeschlossen am 7. November 2024
A.
Dieses Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.
B.
UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen UNIDIRs kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR seine Arbeit weiterzuführen.
C.
160 000 US-Dollar
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 7. November 2024 in Kraft getreten und läuft am 31. Dezember 2025 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
2.6.17 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 19. Seminars für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 29 Oktober 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 19. Seminars für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, welches in im ersten Quartal 2025 stattfindet.
B.
Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten. Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.
C.
300 000 US-Dollar
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 29. Oktober 2024 in Kraft getreten und läuft am 31. Oktober 2025 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.
2.6.18 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2024 und 2025, abgeschlossen am 10. Dezember 2024
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.
B.
UNITAR, welches seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
200 000 US-Dollar
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
2.6.19 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Zentrum für Politikforschung der Universität der Vereinten Nationen (UNU-CPR) über der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens und der Mietkosten in Genf für den Zeitraum 2024-2026, abgeschlossen am 13. Juni 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags, mit dem die programmatischen Aktivitäten von UNU-CPR in Genf und die Miete unterstützt werden sollen.
B.
UNU-CPR hat dazu beigetragen, UN-Akteure oder -Prozesse nach Genf zu holen. Darüber hinaus beriet es die Schweiz bei der Umsetzung der Priorität «Schaffung eines dauerhaften Friedens» im Sicherheitsrat, einschliesslich der Veranstaltungen zur besseren Vernetzung des Fachwissens in Genf und New York.
C.
800 000 Franken
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG
E.
Das Abkommen ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2026 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Sollte UNU-CPR die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann das EDA das Abkommen kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.
2.6.20 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Multi-Geber-Programm für Meinungsfreiheit und Sicherheit von Journalisten, abgeschlossen am 19. Dezember 2024
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz an das das Multi-Geber-Programm für Meinungsfreiheit und Sicherheit von Journalisten. Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto zur Unterstützung der Aktivitäten dieses Programms.
B.
Ziel des Abkommens ist die Unterstützung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, der Sicherheit von Journalisten und der Entwicklung eines förderlichen, freien und unabhängigen Medienumfelds. Der Beitrag steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates vom 26. Januar 2022 über die freiwilligen Beiträge, die im Budget des EDA für den Zeitraum 2022-2025 vorgesehen sind.
C.
95 000 Franken
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2024 in Kraft getreten und läuft am 31. Dezember 2028 ab.
2.6.21 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2024, abgeschlossen am 25. März 2024
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.
B.
UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
100 000 US-Dollar
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 25. März 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31 Dezember 2024 ab.
3 Eidgenössisches Departement des Innern
3.1 Abkommen über die audiovisuelle Koproduktion zwischen der Schweiz und Kanada, abgeschlossen am 3. November 2023
²5
²5 SR 0.443.923.2
A.
Film-Koproduktionsverträge regeln die Bedingungen, unter denen einem Werk, das von mehreren Ländern gemeinsam produziert wird, der Status eines nationalen Films verliehen werden kann. Dieser Status ermöglicht den Erhalt von Subventionen und Erleichterungen sowohl für die Produktion des Films als auch für seinen Vertrieb auf dem heimischen Markt.
B.
Die Änderungen im Vergleich zu einer früheren Vereinbarung von 1987 bestehen hauptsächlich in der Neudefinition der zuständigen Behörden, der Formate der vom Abkommen erfassten Werke und der Fragen im Zusammenhang mit der Verwertung der Werke. Die neue Fassung sieht insbesondere eine Ausweitung auf fernsehähnliche Werke sowie auf - zuvor nicht erfasste - digitale Werke vor, die über jede Art von Plattform zugänglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 33 Bst. a FiG
E.
Das Abkommen ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Es annulliert und ersetzt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1987 ²6 zwischen der Schweiz und Kanada über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films und der Audiovision. Abgeschlossen für eine Dauer von fünf Jahren verlängert es sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, solange keine Partei der anderen auf dem diplomatischen Weg mindestens sechs Monate vor deren Verlängerung ihre Absicht zur Kündigung der Vereinbarung meldet.
²6 AS 1988 1351
3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der WMO über das Beratungsmandat zugunsten von Haïti, abgeschlossen am 3. April 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beratungsmandats von MeteoSchweiz zugunsten des Haitischen Wetterdienstes, namentlich die zu erbringenden Dienstleistungen, das Budget und den Zeitplan.
B.
Eines der Ziele der WMO, bei welcher die Schweiz Mitglied ist, ist die Verbesserung des weltweiten meteorologischen Beobachtungssystems. Am 28. Februar 2023 wurde in einer Vereinbarung mit der WMO die Rolle von MeteoSchweiz im Rahmen der Systematic Observations Financing Facility (SOFF) als SOFF-Peer-Berater bei der Unterstützung bestimmter Staaten zur Verbesserung ihres meteorologischen Beobachtungssystems festgehalten. Im vorliegenden Abkommen werden die Beratungsleistungen von MeteoSchweiz gegenüber der Unité Hydrométéorologique d’Haïti geregelt.
C.
Keine
D.
Art. 5 Abs. 2 MetG
E.
Das Abkommen ist am 3. April 2024 in Kraft getreten und ist bis zum 30. März 2025 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, eines offiziellen Passes oder eines Dienstpasses, abgeschlossen am 19. Januar 2024
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien, die Mitglieder einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres jeweiligen Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Amtszeit aufhalten können. Dieses Abkommen befreit ausserdem jeden Inhaber und jede Inhaberin eines gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien von der Visumspflicht für die Einreise sowie für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
B.
Die Schweiz und Chile pflegen seit vielen Jahren sehr gute Beziehungen im Migrationsbereich. Obwohl diese Beziehungen nicht sehr intensiv sind, hat die Schweiz dennoch zwei Abkommen mit Chile ausgehandelt: das Abkommen vom 23. November 2006 ²7 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt, das am 30. Juni 2016 in Kraft getreten ist, sowie der Briefwechsel vom 17. November 1948 ²8 über die Aufhebung der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ordentliche Pässe), der am 1. Januar 1949 in Kraft getreten ist, ausgehandelt und abgeschlossen. Um ihre Zusammenarbeit mit Chile im Migrationsbereich noch weiter zu verstärken, hat die Schweiz auf Ersuchen der zuständigen chilenischen Behörden und nach Durchführung der üblichen Abklärungen innerhalb der Bundesverwaltung beschlossen, das im Titel erwähnte Abkommen auszuhandeln und abzuschliessen.
C.
Keine
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG
E.
Die Schweiz hat am 11. April 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Eingang der chilenischen Notifikation in Kraft. Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Weg ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
²7 SR 0.142.112.459
²8 SR 0.142.112.452
4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 5. April 2022
²9
²9 SR 0.360.136.1
A.
Das Abkommen regelt den Umfang und die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Deutschland. Es legt die jeweiligen zuständigen Behörden fest und regelt den Informationsaustausch, die Formen der operativen Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit bei Strassenverkehrsdelikten.
B.
Die polizeiliche Zusammenarbeit mit dem Nachbarland Deutschland ist für die Schweiz von hoher Priorität. Das revidierte Abkommen widerspiegelt die aktuellen Bedürfnisse in der Polizeikooperation und trägt damit dazu bei, grenzüberschreitende Kriminalität noch wirksamer zu bekämpfen sowie die operative und strategische Zusammenarbeit zu verstärken.
C.
Keine
D.
Art. 1 a Abs. 1 ZentG
E.
Das Abkommen ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Es ist unbefristet gültig und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
4.3 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Umsetzung des Verpflichtungskredits Migration des zweiten Schweizer Beitrags, abgeschlossen am 17. Mai 2024
3⁰
3⁰ SR 0.973.245.41
A.
Der zweite Schweizer Beitrag wurde am 3. Dezember 2019 mit zwei Bundesbeschlüssen (Verpflichtungskredit Kohäsion und Migration) vom Parlament genehmigt und am 30. September 2021 3¹ zur Umsetzung freigegeben. Er beläuft sich auf insgesamt 1302 Millionen Franken und hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Er setzt sich aus einem erneuten Verpflichtungskredit Kohäsion (1046,9 Mio. Franken), einem erstmaligen Verpflichtungskredit Migration (190 Mio. Franken) sowie dem Eigenaufwand der Bundesverwaltung (65,1 Mio. Franken) zusammen.
B.
Der Verpflichtungskredit Migration des zweiten Beitrags der Schweiz an ausgewählte Mitgliedstaaten der EU dient namentlich dazu, Projekte und Programme in Ländern zu finanzieren, die einem hohen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Der Beitrag für Italien beläuft sich auf 20 Millionen Franken. Er wird von den italienischen Behörden und im Migrationsbereich tätigen Organisationen in zwei thematischen Bereichen des Verpflichtungskredits Migration umgesetzt: Asylinfrastrukturen und Asylverfahren.
C.
20 Millionen Franken
D.
Art. 114 AsylG
E.
Das Rahmenabkommen ist am 15. Juli 2024 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
3¹ Bundesbeschluss vom 30. September 2021 zur Anpassung der Bundesbeschlüsse über den zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Freigabe der Rahmenkredite Kohäsion und Migration), BBl 2021 2517 .
4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten, abgeschlossen am 11. Oktober 2024
3²
3² SR 0.142.113.367
A.
Das Abkommen regelt den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten und jungen Berufsleuten im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die Teilnehmenden müssen entweder in der Ausbildung sein oder über einen Berufs- oder Hochschulabschluss verfügen. Auch Personen, die sich weder in der Ausbildung befinden noch einen Abschluss haben, kommen in Frage, sofern sie über eine gewisse Berufserfahrung verfügen. Sie müssen insbesondere versuchen, ihr Studium zu vervollständigen oder sich in ihrem Fachgebiet weiterzubilden. Allen Teilnehmenden wird eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für bis zu zwölf Monate erteilt, mit der Möglichkeit, den Aufenthalt um sechs Monate zu verlängern.
B.
1980 wurde ein Abkommen mit der US Association for International Practical Training , einer nicht mehr existierenden privaten amerikanischen Körperschaft unterzeichnet. Es ist heute veraltet und insbesondere aufgrund der verschärften amerikanischen Visapolitik der USA nur noch schwer anwendbar. Aus diesem Grund haben die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen, ein neues Abkommen über den Austausch von Stagiaires und jungen Berufsleuten abzuschliessen.
C.
Keine
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. e AIG
E.
Das Abkommen ist am 30. November 2024 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt werden.
5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit
Einleitung
Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.
5.1.1 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum von 2024 bis 2026 in der Schweiz, abgeschlossen am 1. Februar 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die logistischen und einige rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung TIRO ALTO in der Schweiz für die Jahre 2024-2026. Die Übung ermöglicht den Teilnehmenden des österreichischen Bundesheeres die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Österreichs aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten und ist bis am 31. Dezember 2026 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.2 Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003
3³
zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum 2024 bis 2026 in der Schweiz, abgeschlossen am 30. Januar 2024
3³ SR 0.512.113.62
A.
Die Durchführungsvereinbarung regelt die logistischen Aspekte und einige rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung TIRO ALTO in der Schweiz für die Jahre 2024-2026. Die Übung ermöglicht es den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Deutschlands aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Durchführungsvereinbarung ist am 30. Januar 2024 in Kraft getreten und bis am 31. Dezember 2026 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun von 2024-2027, abgeschlossen am 1. Februar 2024
A.
Die technische Vereinbarung regelt logistische und rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun für die Jahre 2024 bis 2027. Diese Ausbildung findet seit 2019 statt.
B.
Die polnischen Panzersoldaten werden an Panzersimulatoren des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt auf Antrag Polens.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten und ist bis am 31. Dezember 2027 gültig. Sie kann schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden.
5.1.4 Gemeinsames Verfahrensdokument zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Unterstützungsleistungen der Schweiz im Rahmen der Teilnahme der 27. Gebirgsinfanteriebrigade an der Organisation des internationalen militärischen Skitourenrennens La Patrouille des Glaciers der Schweizer Armee, abgeschlossen am 3. April 2024
A.
Das Dokument definiert die Unterstützungsleistungen der Schweizer Armee für das französische Detachement, das an der Organisation der Patrouille des Glaciers teilnimmt. Es legt insbesondere die Anzahl der in der Schweiz anwesenden französischen Angehörigen der Armee und die Dauer ihres Aufenthalts fest. Grundlage des Dokuments ist die technische Vereinbarung zur Patrouille des Glaciers , die am 11. April 2018 abgeschlossen wurde.
B.
Den französischen Gebirgsspezialisten wird die Verantwortung für einige Hochgebirgsposten auf der Wettkampfstrecke der Patrouille des Glaciers übertragen. Ohne diese Unterstützung wäre die Beteiligung ziviler Bergführer notwendig.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 3. April 2024 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. bis zum 21. April 2024 ab.
5.1.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in Frankreich, abgeschlossen am 5. Februar 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge in Frankreich. Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch Frankreich, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
B.
Das gemeinsame Training dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
C.
13 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 5. Februar 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 5. bis 8. Februar 2024 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entsendung eines Schweizer Berufsmilitärpiloten als Instruktor in Frankreich, abgeschlossen am 5. März 2024
A.
Die Vereinbarung definiert die Einzelheiten für die Aufnahme eines Schweizer Berufsmilitärpiloten als Instruktor am Analyse- und Simulationszentrum zur Vorbereitung von Luftoperationen in Frankreich. Sie regelt die Ausbildungsmodule, Statusfragen des Schweizer Austauschpiloten, die Kostentragung und den Zugang zu klassifizierten Informationen.
B.
Die Entsendung des Schweizer Berufsmilitärpiloten nach Frankreich dient dazu, dessen berufliche Fähigkeiten zu erweitern.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 5. März 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Entsendung vom 13. Mai 2024 bis zum 12. Dezember 2025 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung eines Mechanikers zur Weiterausbildung auf dem Luftwaffenstützpunkt Rochefort, abgeschlossen am 4. März 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Aufnahme eines Schweizer Mechanikers bei der französischen Luftwaffe, insbesondere den Weiterbildungsumfang und die Kosten.
B.
Die Entsendung des Schweizer Mechanikers nach Frankreich dient dazu, dessen berufliche Fähigkeiten zu erweitern.
C.
12 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 4. März 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Weiterausbildung bis 30. Januar 2025 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über Übungsflüge für Displayvorführungen in Frankreich, abgeschlossen am 5. März 2024
A.
Die Vereinbarung regelt Übungsflüge der Schweizer Luftwaffe über Land und über Meer für Displayvorführungen in Frankreich. Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch Frankreich, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
B.
Die Übungsflüge dienen insbesondere der Ausbildung in unbekanntem Gebiet.
C.
5 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 5. März 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 21. bis 24. April 2024 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen für die Übung NATO TIGER MEET 2024, abgeschlossen am 6. Mai 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung TIGER MEET, namentlich die Unterstützungsleistungen Deutschlands, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die militärische Übung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der vertieften taktischen Ausbildung der Schweizer Berufsmilitärpiloten im Bereich Luftverteidigung.
C.
205 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Das Abkommen ist am 6. Mai 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 3. bis 14. Juni 2024 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über die Teilnahme der Schweiz an der Multinationalen Helikopterübung HOTBLADE in Beja, abgeschlossen am 15. Mai 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung HOTBLADE, namentlich die Unterstützungsleistungen Portugals, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die militärische Helikopterübung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der Weiterentwicklung des taktischen Lufttransports, insbesondere im Zusammenspiel mit Bodentruppen und unter erschwerten meteorologischen Bedingungen sowie in anspruchsvoller topographischer Umgebung.
C.
125 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Das Abkommen ist am 15. Mai 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 22. Mai bis 5. Juni 2024 abgeschlossen.
5.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 10. Juni 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der militärischen Ausbildungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Slowenien.
B.
Die Schweizer Armee ist an der militärischen Ausbildungszusammenarbeit mit ausgewählten ausländischen Streitkräften interessiert. Faktoren wie der technische Fortschritt, die Beschränkung der eigenen Ressourcen, die Kleinräumigkeit und dichte Besiedelung der Schweiz, der Austausch von Erfahrungen und Know-how sowie die Überprüfung des eigenen Ausbildungsstandes sind Gründe für das Kooperationsinteresse der Armee.
C.
Keine
D.
Art. 48 a und 150 a MG
E.
Das Abkommen ist am 26. Februar 2025 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.1.12 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in Payerne, abgeschlossen am 11. Juni 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge in der Schweiz. Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
B.
Die gemeinsame Lufttrainingsaktivität dient dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
C.
Keine
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 11. Juni 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 7. bis 12. Juli 2024 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Cognac, abgeschlossen am 12. Juni 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Besuchs der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe in Frankreich, insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen seitens der französischen Luftwaffe, die operationellen Regeln, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Verpflichtungen.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht den Pilotenschülern, Navigationsflüge in unbekanntem Gebiet zu üben und gemeinsame Luftkampfübungen mit der französischen Pilotenschule durchzuführen.
C.
37 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Die Vereinbarung ist am 12. Juni 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 18. bis 27. Juni 2024 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die multinationale Übung SIFEX, abgeschlossen am 13. August 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung SIFEX in Italien, namentlich die Unterstützungsleistungen Italiens, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die taktische Luftübung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der vertieften taktischen Ausbildung der Schweizer Berufsmilitärpiloten.
C.
131 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Das Abkommen ist am 13. August 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 9. bis 20. September 2024 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über die militärische Ausbildungszusammenarbeit der beiden Staaten, abgeschlossen am 16. September 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der militärischen Ausbildungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Luxemburg.
B.
Die Schweizer Armee ist an der militärischen Ausbildungszusammenarbeit mit ausgewählten ausländischen Streitkräften interessiert. Faktoren wie der technische Fortschritt, die Beschränkung der eigenen Ressourcen, die Kleinräumigkeit und dichte Besiedelung der Schweiz, der Austausch von Erfahrungen und Know-how sowie die Überprüfung des eigenen Ausbildungsstandes sind Gründe für das Kooperationsinteresse der Armee.
C.
Keine
D.
Art. 48 a und 150 a MG
E.
Die Schweiz hat am 31. Oktober 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen wird einen Tag nach Erhalt der luxemburgischen Notifikation in Kraft treten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Benützung des Luft- und Raumfahrttestgeländes Vidsel (Schweden), abgeschlossen am 14. November 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Benützung des Testgeländes in Vidsel von Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe, insbesondere die Unterstützungsleistungen sowie die finanziellen Folgen.
B.
Die Übung dient der realitätsnahen und taktischen Ausbildung der Helikopterpiloten, kombiniert mit Nachtflugtrainings sowie dem Training von Verlegungen über weite Distanzen.
C.
975 000 Franken
D.
Art. 48 a MG
E.
Das Abkommen ist am 14. November 2024 in Kraft getreten und wurde für die Dauer des Aufenthalts vom 20. November bis 12. Dezember 2024 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
5.2 Andere Abkommen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.2.1 Anhang zum «Master Data Exchange Agreement» zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Robot Engineering, abgeschlossen am 20. März 2024
A.
Dieser Anhang regelt den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen über Erforschung, Entwicklung und Erprobung von beiderseitigem Interesse von Ausrüstung, Verfahren und Techniken für autonome Robotersysteme, einschliesslich autonomer und ausserhalb der Sichtweite betriebener schwerer Geräteplattformen.
B.
Durch den Austausch von Daten zu diesen Technologien wird es möglich sein, das Risiko für Pioniersoldaten zu verringern, die Aufgaben wie Hindernisreduzierung, Standortcharakterisierung und -vorbereitung sowie die Einrichtung geschützter Kampfpositionen ausführen.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Der Anhang ist am 20. März 2024 in Kraft getreten und wurde für eine Zeitdauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.2.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von amtlichen Güteprüfungen für Rüstungsgüter und Dienstleistungen, abgeschlossen am 10. April 2024
A.
Diese Vereinbarung legt die Begriffe, Bedingungen und Verfahren zur Sicherstellung der gegenseitigen amtlichen Güteprüfung bei Beschaffungen von Rüstungsgütern und Dienstleistungen fest. Beschafft eine Vertragspartei Rüstungsgüter und/oder Dienstleistungen im Land der anderen Vertragspartei, führt die zuständige nationale Stelle im Lieferland auf Antrag der nationalen Stelle des beschaffenden Landes die Güteprüfung entsprechend den in dieser Vereinbarung und in der NATO-Anforderungen für Qualitätssicherungssysteme festgelegten Bedingungen durch.
B.
Indem sich die Vertragsparteien auf einheitliche Standards und Bedingungen von amtlichen Güteprüfungen einigen, wird die Möglichkeit geschaffen, solche amtlichen Güteprüfungen gegenseitig anzuerkennen und sich bei der Abnahme von Armeematerial zu unterstützen.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Die Vereinbarung ist am 10. April 2024 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über den gegenseitigen Schutz und den Austausch klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 13. Mai 2024
A.
Mit dem vorliegenden Abkommen werden der Austausch und der Schutz klassifizierter Informationen aus dem militärischen und zivilen Bereich geregelt. Darunter fallen beispielsweise klassifizierte Informationen über technische Systeme, über Rüstungsgüter oder über militärische Übungen und Operationen wie auch Programme und Projekte beispielsweise im Bereich Cybersicherheit.
B.
Diese Zusammenarbeit soll gestützt auf das Informationssicherheitsgesetz auch auf die Vergabe von Verträgen mit klassifizierten Informationen im militärischen wie auch zivilen Bereich ausgedehnt werden können. Dieses Abkommen ermöglicht nun eine Zusammenarbeit in einem umfassenden Rahmen, wobei prioritär der Bereich Cybersicherheit betroffen ist.
C.
Keine
D.
Art. 87 ISG
E.
Die Schweiz hat am 17. Juni 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der zweiten Notifikation folgt. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem NATO-Cybersicherheitszentrum über den Beitritt der Schweiz zur Kommunikations- und Informationspartnerschaftsvereinbarung zu Sicherheitsstandards, abgeschlossen am 10. September 2024
A.
Das Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an der Sicherheitsstandardentwicklung für Kommunikations- und Informationssysteme sowie den Kommunikations- und Informationsaustausch auf partnerschaftlicher Ebene.
B.
Mit dem Beitritt erhält die Schweiz Zugriff auf alle von der Kommunikations- und Informationspartnerschaft erstellten und besessenen Informationen und Arbeitsprodukte. Zudem erhält sie Zugang zu Weiterentwicklung und Pflege von Sicherheitsstandards und -spezifikationen.
C.
Keine
D.
Art. 109 b Abs. 1 MG
E.
Das Abkommen ist am 10. September 2024 für die Schweiz in Kraft getreten.
6 Eidgenössisches Finanzdepartement
6.1 Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, abgeschlossen am 6. Juni 2024
A.
Das Protokoll klärt den Begriff der Grenzgängerin oder des Grenzgängers im Sinn des Abkommens vom 23. Dezember 2020 ³4 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Es sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinn, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im anderen Staat ausüben, ihre Aufgaben bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in ihrem Wohnsitzstaat in Form von Telearbeit wahrnehmen können.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und italienischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. In einer am 10. November 2023 unterzeichneten Erklärung wurde eine Klärung der Bestimmungen des 2020 Abkommen vorgesehen. Das Protokoll wird nach seinem Inkrafttreten die Verständigungsvereinbarung vom 28. November 2023 ersetzen, die ähnlichen Regeln vorsieht, aber eine begrenzte Gültigkeit hat.
C.
Keine
D.
Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 23. Dezember 2020 und Art. 26 Abs. 3 des Abkommens vom 9. März 1976 ³5 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
E.
Die Schweiz hat am 2. Oktober 2024 Italien die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der italienischen Notifikation in Kraft. Es enthält keine Kündigungsmodalitäten.
³4 SR 0.642.045.43
³5 SR 0.672.945.41
6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreffend die Anwendungsmodalitäten von Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung des Protokolls vom 23. September 2009, abgeschlossen am 5. Dezember 2024
A.
Die Vereinbarung enthält eine Liste der Pensionseinrichtungen und individuellen Vorsorgesparpläne, die unter Art. 10 Abs. 3 des Abkommens vom 2. Oktober1996 ³6 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen fallen.
B.
Das Abkommen sieht vor, dass die in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Abkommensvorteile nur dann gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden die in jedem Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtungen und individuellen Vorsorgepläne einvernehmlich festlegen. Die Vereinbarung ist eine Aktualisierung der Vereinbarung vom 6. Mai 2021, die Klarstellungen zur Behandlung von Group Trusts nach US-Recht enthält.
C.
Keine
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens
E.
Die Vereinbarung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten und gilt für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2020 gezahlt werden. Sie sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.
³6 SR 0.672.933.61
7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.1 Verpflichtungskredit Kohäsion
³7
³7 Botschaft vom 28. September 2018 zum zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU sowie zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration, BBl 2018 6665 .
Einleitung
Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Verpflichtungskredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetreten Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und den Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU.
Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Das SECO konzentriert sich auf die Themen Umwelt und Klimaschutz (namentlich energieeffizientes Bauen, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung, umweltgerechte Abfallentsorgung und nachhaltiger Tourismus) sowie Zugang zu Finanzierung für KMU. Zu den Partnerländern des SECO gehören Bulgarien, Kroatien, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis 2024. ³8
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
³9
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Tabelle vergrössern
open_with
| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Lettland | Sanierung von historisch verschmutzten Standorten. Ziel des Programms ist die Sanierung des Standorts Aizkraukle am Ufer des Flusses Daugava | 12.11.2024 | 12,2 Millionen Franken |
| 2. | Lettland | Partnerschaftsprogramm in der angewandten Forschung für fortschrittliche Materialien, Informations- und Kommunikationstechnologien und intelligente Energie | 13.11.2024 | 10 Millionen Franken |
| 3. | Tschechische Republik | Unterstützungsprogramm von Massnahmen in den Bereichen nachhaltiger Tourismus und Schutz der Biodiversität | 30.09.2024 | 38,4 Millionen Franken |
| 4. | Rumänien | Unterstützungsprogramm von KMU des verarbeitenden Gewerbes durch Finanzhilfen (40%) und Bankdarlehen (60%) | 19.09.2024 | 39 Millionen Franken |
| 5. | Rumänien | Programm zur barrierefreien Gestaltung von ausgewählten Metrostationen und der besseren Integration der U-Bahn in den öffentlichen Verkehr in Bukarest | 19.09.2024 | 9,7 Millionen Franken |
| 6. | Slowakei | Programm zur Unterstützung von Massnahmen in den Bereichen nachhaltiger Tourismus und Schutz der Biodiversität in Naturschutzgebieten | 06.12.2024 | 22,8 Millionen Franken |
³8 Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union, BBl 2014 4161 .
³9 SR 974.1
7.2 Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit Ost
4⁰
4⁰ Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Ländern des Ostens an diesem Mandat und unterstützt diese bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Albanien, Kirgisistan, Serbien, Tadschikistan und Ukraine. Komplementärmassnahmen werden im Westbalkan, Südkaukasus und Zentralasien umgesetzt. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen. Die Anzahl der Verträge ist im Jahre 2024 leicht zurückgegangen. Dies ist zum einen auf eine geringere Anzahl von Projekten zurückzuführen, die einen internationalen Vertrag erfordern, und zum anderen auf eine Tendenz, Projekte und Beiträge zusammenzufassen, um die Effizienz zu steigern, (d.h. weniger Projekte abzuschliessen).
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
4¹
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
Tabelle vergrössern
open_with
| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Albanien | Gewährung technischer Hilfe zur Stärkung der lokalen öffentlichen Finanzverwaltung | 11.09.2024 | 4,49 Millionen Franken |
| 2. | Moldau | Gewährung technischer Hilfe für das Projekt für geistiges Eigentum | 24.09.2024 | 750 000 Franken |
| 3. | Kosovo | Technische und finanzielle Unterstützung für das Projekt Klima-Resilienz im Wassersektor | 13.10.2023 | 8,3 Millionen Franken |
| 4. | Usbekistan | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III | 02.04.2024 | 400 000 Franken |
| 5. | Serbien | Programm zur Unterstützung von Reformen des lokalen öffentlichen Finanzmanagements | 19.10.2023 | 5 Millionen Franken |
| 6. | Ukraine | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III | 12.12.2023 | 500 000 Franken |
| 7. | AIIB | Beitragsvereinbarung für das Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsprojekt in Karakalpakstan und Khorezm (Usbekistan) | 26.09.2024 | 8,8 Millionen Franken |
| 8. | EBRD | Beitragsvereinbarung zum Fonds der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umwelt in Osteuropa | 15.10.2024 | 21,2 Millionen Euro |
| 9 | IWF | Multi-Geber-Treuhandfonds zum Kapazitätsaufbau in der Ukraine | 05.08.2024 | 4 Millionen Franken |
4¹ SR 974.1
7.3 Verpflichtungskredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit
4²
4² Botschaft vom 19. Februar 2020 zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz an diesem Mandat und unterstützt Entwicklungsländer bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Geografisch arbeitet das SECO insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern ( Middle Income Countries ). Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Ägypten, Ghana, Indonesien, Kolumbien, Peru, Südafrika, Tunesien und Vietnam. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen. Die Anzahl der Verträge ist im Jahre 2024 leicht zurückgegangen. Dies ist zum einen auf eine geringere Anzahl von Projekten zurückzuführen, die einen internationalen Vertrag erfordern, und zum anderen auf eine Tendenz, Projekte und Beiträge zusammenzufassen, um die Effizienz zu steigern, d.h. weniger Projekte abzuschliessen.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
4³
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
Tabelle vergrössern
open_with
| Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Ghana | Landesweites Orientierungs- und Schulungsprogramm für Mitglieder von Stadt-, Gemeinde- und Bezirksversammlungen | 04.09.2024 | 269 000 Franken |
| 2. | Indonesien | Technische Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Tourismusentwicklung | 29.07.2024 | - |
| 3.M | Marokko | Projekt für geistiges Eigentum | 02.02.2024 | 1,5 Millionen Franken |
| 4. | Marokko | Globales Programm für Textilien und Kleidung, Phase II | 03.12.2024 | 1 Million Franken |
| 5. | Peru | Finanzierung und Regelung technischer Aspekte im Zusammenhang mit den vom SECO gewünschten Audits im Rahmen eines dezentralen Budgethilfeprogramms zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung auf dezentraler Ebene | 30.04.2024 | 300 000 Franken |
| 6. | Peru | Finanzielle Unterstützung bei der nachhaltigen städtischen Mobilität | 11.07.2024 | 5 Millionen Franken |
| 7. | Vietnam | «Vietnam Swiss Urban Development Program»: Klimawandelresilienz und grünes Wachstum für die wirtschaftliche Entwicklung | 26.12.2024 | 1,8 Millionen Franken |
| 8. | IDB | Beitrag zur Konsolidierung der besten Unternehmensentwicklungspraktiken im Wasser- und Abwassersektor in Kolumbien | 01.11.2024 | 2,4 Millionen Franken |
| 9. | IBRD/IDA | Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der Weltbankgruppe | 26.06.2024 | 649 894 US-Dollar |
| 10. | IBRD/IDA | Verwaltungsvereinbarung für Vietnam zur Förderung eines grünen und widerstandsfähigen Wachstums in Grossstädten durch einzelne Geber | 01.11.2024 | 5 Millionen US-Dollar |
| 11. | IBRD/IDA | Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Staatsführung und Institutionen in Entwicklungsländern | 04.10.2024 | 4 Millionen Franken |
| 12. | IWF | Unterstützung der Aktivitäten der globalen öffentlichen Finanz-Partnerschaft | 18.04.2024 | 9 Millionen Franken |
| 13. | IWF | Finanzierungsvereinbarung für den Finanzsektorstabilitätsfonds | 23.10.2024 | 4 Millionen Franken |
| 14. | OECD | Beitrag für die Erstellung einer Taskforce zu Finanzinformationen im Zusammenhang mit Ungleichheit und sozialen Aspekten | 12.03.2024 | 50 000 Franken |
| 15. | OECD | Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Entwicklung von Instrumenten für das «Blue Dot Network» | 20.06.2024 | 400 000 Euro |
| 16. | OECD | Finanzierung des Sekretariats des «Blue Dot Network» | 20.06.2024 | 500 000 Euro |
| 17. | OECD | Beitrag für die Entwicklung einer digitalen Plattform für Investitionen | 07.10.2024 | 500 000 Franken |
| 18. | OECD | Beitrag an die Arbeitsgruppe des Entwicklungshilfeausschusses für Private Finanzierung für Nachhaltige Entwicklung | 13.12.2024 | 100 000 Franken |
| 19. | UNIDO | Programm zur Nutzung kolumbianischer Erfahrungen zur Förderung energieeffizienter Investitionen in anderen Ländern | 27.10.2024 | 5 Millionen US-Dollar |
| 20. | UNDP | Beitrag an die Taskforce zu Finanzinformationen im Zusammenhang mit Ungleichheit und sozialen Aspekten | 04.10.2024 | 1 Million Franken |
4³ SR 974.0
7.4 Andere Abkommen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz ab 2024, abgeschlossen am 6. Juni 2024
4⁴
4⁴ SR 0.423.14
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und ihrer Wissenschaftsgemeinschaft an den Programmen und Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und der Schweiz für eine Dauer von zunächst fünf Jahren, der bis 2033 verlängert werden kann, sofern das Parlament die erforderlichen Mittel im Rahmen der Botschaft vom 8. März 2024 ⁴5 (BFI-Botschaft).
B.
Das 1967 gegründete ILL betreibt in Grenoble eine Neutronenquelle, die rund 40 technologisch hochstehende und zahlreichen Forschungsbereichen dienende Experimentierstationen versorgt. Das ILL hat sich mit über 543 wissenschaftlichen Publikationen im Jahr 2022 als weltweit «produktivste» Neutronenquelle etabliert. Die Schweiz beteiligt sich seit 1988 auf der Grundlage von Fünfjahresabkommen am ILL. Das letzte Abkommen ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. In Anbetracht des sehr hohen Bedarfs der Schweizer Forschung an einem Zugang zu Neutronenstrahlen und angesichts der in der Schweiz und europaweit verfügbaren Infrastrukturen wurde eine Weiterführung der Schweizer Beteiligung am ILL ab 2024 als notwendig erachtet. Mit Bundesbeschluss vom 16. September 2020 ⁴6 hat das Parlament einen entsprechenden Verpflichtungskredit von 12 Millionen Franken bewilligt, der den Weg für den Abschluss des betreffenden Abkommens ebnet. Das Parlament hat im Rahmen der BFI-Botschaft 2025-2028 ⁴7 diesen Verpflichtungskredit auf 26,4 Millionen Franken erhöht und die Gültigkeit bis 2033 verlängert. Das ILL ist keine internationale Organisation, sondern eine Gesellschaft nach französischem Recht. Da diese jedoch durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen geregelt ist, das von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet wurde, ist dieses Abkommen wie ein völkerrechtlicher Vertrag zu behandeln.
C.
27,79 Millionen Euro
D.
Art. 31 Abs. 1 FIFG
E.
Das Abkommen ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und läuft am 31. Dezember 2033 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
⁴5 Botschaft vom 8. März 2024 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025-2028, BBl 2024 900 .
⁴6 Bundesbeschluss vom 16. September 2020 über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation in den Jahren 2021-2024, BBl 2020 8579 .
⁴7 Bundesbeschluss vom 23. September 2024 über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation in den Jahren 2025-2028, BBl 2024 2456 .
7.4.2 WTO-Ministerbeschluss vom 2. März 2024 zu unterstützenden Massnahmen für einen reibungslosen Übergang der Länder, die aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder ausscheiden (Least Developed Countries, LDC)
A.
Der Beschluss regelt, dass LDC künftig auch nach deren Graduierung aus dem LDC-Status während einer Übergangsphase von drei Jahren weiterhin die Spezialverfahren für LDC gemäss Art. 24 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitigkeiten nutzen können. Zudem sind die betroffenen LDC während einer Übergangsphase von drei Jahren weiterhin für LDC-spezifische WTO-Entwicklungsprogramme zugelassen.
B.
Die vereinbarte Übergangsphase erlaubt LDC, die aus dieser Kategorie ausscheiden, einen reibungslosen Übergang in den neuen Status.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Der Beschluss ist am 2. März 2024 in Kraft getreten. Er ist Bestandteil des WTO-Vertragswerks und enthält deshalb keine besonderen Kündigungsmodalitäten.
7.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags 2024, abgeschlossen am 9. Oktober 2024
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages fest, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten für die Durchführung der vom FAO-Verbindungsbüro in Genf organisierten Veranstaltungen.
B.
Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Im Jahr 2024 dient die Veranstaltung als Plattform, um die Schweiz und das internationale Genf für Fragen der Ernährungssicherheit zu sensibilisieren und Massnahmen zur Beseitigung des Hungers und zur Verbesserung der Ernährung zu fördern. Die Veranstaltung zielt darauf ab, das Bewusstsein und die Bildung zu erhöhen und gleichzeitig die Interessenvertretung für eine bessere Ernährungssicherheit und die Umgestaltung der Agrar- und Lebensmittelsysteme zu erleichtern. Durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessengruppen und die Mitorganisation von Aktivitäten wird die Veranstaltung die Solidarität fördern und Partnerschaften für die Transformation der Agrar- und Ernährungssysteme stärken.
C.
19 976 Franken
D.
Art. 177 a LwG
E.
Das Abkommen ist am 9. Oktober 2024 in Kraft getreten und bis zum 31. Oktober 2024 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
7.4.4 Abkommen mit der OECD über die Peer Review zur Produktivität, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Ernährung und Landwirtschaft in der Schweiz, einschliesslich eines Ansatzes für Nahrungsmittelsysteme, abgeschlossen am 10. Dezember 2024
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an die OECD für die Durchführung einer Prüfung der Schweiz. Die OECD hat diesen Rahmen für Produktivität, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit entwickelt, um die Länder in Bezug auf politische Umfelder zu beraten, die zu den grundlegenden Zielen des Ernährungs- und Landwirtschaftssektors beitragen können. Der darin enthaltene ganzheitliche Ansatz für Nahrungsmittelsysteme bietet einen Überblick über die Ziele und die möglichen politischen Hebel, die für eine gute Steuerung der politischen Prozesse von entscheidender Bedeutung sind.
B.
Die Schweiz ist dabei, im Rahmen des Projekts «Agrarpolitik 30+» die Grundlagen für ihre Agrarpolitik über 2030 hinaus zu definieren. Die Überprüfung wird es der OECD ermöglichen, diesen Prozess durch Evidenzbasierung zu unterstützen und an den Diskussionen mit der Regierung und den Interessengruppen teilzunehmen. Durch einen ganzheitlichen Ansatz für Nahrungsmittelsysteme muss die Agrarpolitik einen kohärenten Beitrag zur Erreichung von Zielen in Bereichen wie landwirtschaftliche Produktivität, ökologische Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, gesunde und nachhaltige Ernährung und Innovation leisten.
C.
300 000 Franken
D.
Art. 177 a LwG
E.
Die Studie begann in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 und wird voraussichtlich im ersten Quartal 2026 abgeschlossen sein.
7.4.5 Absprache zwischen dem SBFI und dem Ordre des architectes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architektinnen und Architekten aus der Schweiz und Quebec, abgeschlossen am 26. November 2024
A.
Die Absprache über die gegenseitige Anerkennung ermöglicht angehenden Architektinnen und Architekten, im Voraus - im Prinzip bereits vor Beginn der Ausbildung - über die Bedingungen Bescheid zu wissen, unter denen eine Anerkennung des Diploms möglich sein wird. Sie präzisiert die allenfalls zu absolvierenden Ausgleichsmassnahmen, die für die Gesuche zuständige Behörde, die einzureichenden Unterlagen und die Wirkung der Anerkennung. Sie führt ausserdem eine Pflicht zur Verwaltungszusammenarbeit ein.
B.
Die Förderung der internationalen Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist eines der Ziele der internationalen Strategie des Bundesrates im Bereich der Bildung, Forschung und Innovation. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen insbesondere weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsdiplomen mit Ländern abgeschlossen werden, deren Bildungssystem mit jenem der Schweiz vergleichbar ist.
C.
Keine
D.
Art. 68 Abs. 2 BBG und Art. 66 Abs. 1 Bst. a HFKG
E.
Die Schweiz hat die Erfüllung der innerstaatlichen Verfahren am 20. Dezember 2024 notifiziert. Die Absprache tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Notifikation von Quebec in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
8.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Kostenbeitrag Gemeinschaftszollanlage Bietingen-Thayngen, abgeschlossen am 9. April 2024
A.
Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben regelt den Kostenbeitrag der Schweiz an den Sanierungsmassnahmen der Gemeinschaftszollanlage Bietingen-Thayngen (Schweizer Anlageteile). Die Gesamtsanierungsmassnahme enthält sowohl Bauunterhaltungsmassnahmen als auch investive Anteile gemäss der Vereinbarung zur Bewirtschaftung der Zollanlage.
B.
Das Projekt dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der nachhaltigen Sanierung der Verkehrsflächen und der Kanalanlagen der Anlage. Sowohl die deutsche wie auch die Schweizer Seite sind von den Sanierungsarbeiten betroffen, weshalb eine Kostenteilung vereinbart wurde. Gemäss der Vereinbarung zur Bewirtschaftung der Anlage ist bei investiven Baumassnahmen eine Refinanzierungszusage beider Zollverwaltungen erforderlich.
C.
1,21 Millionen Euro
D.
Art. 61 a NSG
E.
Die Vereinbarung ist am 9. April 2024 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
8.2 Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 2022 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs, abgeschlossen am 12. April 2024
⁴8
⁴8 SR 0.360.136.11
A.
Die Durchführungsvereinbarung regelt die gegenseitige Anerkennung von bestimmten Kontrollschildern und gilt für schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise und die zugehörigen Händlerschilder («U-Nummern») sowie für deutsche Fahrzeugscheine für rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rote Oldtimerkennzeichen. Diese Vereinbarung erlaubt Fahrzeugen mit schweizerischem Händlerschild weiterhin auf deutschem Staatsgebiet zu verkehren. Die neue Durchführungsvereinbarung löst eine bisherige, befristete ab, welche vom 1. Januar bis am 1. Mai 2024 gültig war.
B.
Die Durchführungsvereinbarung erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem beispielsweise Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen im jeweils anderen Land möglich werden. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Händlerschild in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können eine direkte Strecke wählen.
C.
Keine
D.
Art. 9 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages vom 5. April 2022 ⁴9
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie ist unbefristet gültig und kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.
⁴9 SR 0.360.136.1
8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Bangladesch über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. Juni 2024
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Das Abkommen wird seit dem 4. Juni 2024 vorläufig angewendet. Die Schweiz hat am 24. Dezember 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner auch notifiziert hat. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der Flugplanperiode gekündigt werden.
8.4 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Brasilien zur Förderung der Flugsicherheit, abgeschlossen am 12. Juni 2024
A.
Das MoU regelt die Zusammenarbeit der beiden Behörden im Bereich der Luftfahrtsicherheit. Konkret geht es um die Bedingungen, unter welchen die beiden Behörden das am 14. Juli 2010 unterzeichneten Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt anwenden. Die Anwendung des Abkommens wird durch die Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäische Agentur für Flugsicherheit möglich.
B.
Das Abkommen zwischen der EU und Brasilien aus dem Jahr 2010 erleichtert die gegenseitige Anerkennung von Luftfahrtzertifikaten, wodurch die Markt-zugangsbarrieren für Luftfahrtunternehmen reduziert werden. Dies trägt zur Verbesserung der Sicherheitsstandards, zur Verringerung von Doppelprüfungen und zur Förderung des Handels und der Effizienz in der Luftfahrtindustrie bei. Die Anwendung dieses Abkommens durch die Schweiz und Brasilien ermöglicht den beiden Parteien von diesen Erleichterungen zu profitieren.
C.
Keine
D.
Art. 3 b Bst. d LFG
E.
Das MoU ist am 12. Juni 2024 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 26. Juli 2024
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Die Schweiz hat am 11. Dezember 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner auch notifiziert hat. Mit seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom 15. Dezember 1999 5⁰ zwischen der Schweiz und Laos über den Luftlinienverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5⁰ SR 0.748.127.194.81
8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 21. Oktober 2024
5¹
5¹ SR 0.748.127.193.18
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Das Abkommen wird seit dem 21. Oktober 2024 vorläufig angewendet. Die Schweiz hat am 17. Dezember 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Es tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner auch notifiziert hat. Mit seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom 7. Dezember 2000 5² zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik über den Luftlinienverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5² AS 2006 657
8.7 Abkommen zwischen der Schweiz und Sierra Leone über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 24. Oktober 2024
5³
5³ SR 0.748.127.196.85
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Das Abkommen wird seit dem 24. Oktober 2024 vorläufig angewendet. Die Schweiz hat am 18. Dezember 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Es tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner auch notifiziert hat. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
8.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Singapur über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 21. Oktober 2024
5⁴
5⁴ SR 0.748.127.196.89
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Das Abkommen ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Mit seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom 28. Februar 1969 5⁵ über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
5⁵ AS 1971 1633
8.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Suriname über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 23. Oktober 2024
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Die Schweiz hat am 16. Dezember 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner auch notifiziert hat. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
8.10 Abkommen zwischen der Schweiz und Togo über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. Dezember 2023
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG
E.
Das Abkommen ist am 13. Februar 2025 in Kraft getreten. Mit seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom 3. Dezember 1980 ⁵6 zwischen der Schweiz und Togo über den Luftverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
⁵6 SR 0.748.127.197.49
8.11 Durchführungsabkommen zum Übereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Chile, abgeschlossen am 9. Dezember 2023
⁵7
⁵7 SR 0.814.012.124.5
A.
Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.
B.
Die Schweiz verwendet für die Erreichung ihres Klimaziels 2021-2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 ⁵8 sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.
C.
Keine
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. b und c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 10. Juni 2024 in Kraft getreten. Es kann jeweils nach Ablauf von vier Jahren gerechnet ab dem Ende eines Umsetzungszeitraumes der Klimaziele unter dem Übereinkommen von Paris gekündigt werden.
⁵8 SR 0.814.012
8.12 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Frequenzkoordination für den digitalen Tonrundfunk (DAB+) im Frequenzband 174-230 MHz, abgeschlossen am 6. Mai 2024
A.
Die Vereinbarung enthält die zwischen der Schweiz und Frankreich koordinierten Frequenzverteilungen und -zuteilungen für die Nutzung des Digitalen Tonrundfunks im Frequenzband 174-230 MHz. Zwecks Vollständigkeit enthält sie unerlässliche Methoden für die Berechnung der elektromagnetischen Felder.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht beiden Ländern die Nutzung der entsprechenden Frequenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische Digitale Radioversorgung für eine Vielzahl von Radioprogrammen, indem ein gleichberechtigter Zugang zum Frequenzspektrum ermöglicht und die gegenseitige Störwirkung minimiert wird.
C.
Keine
D.
Art. 64 Abs. 1 FMG
E.
Die Vereinbarung ist am 6. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie kann überarbeitet werden, wenn es Änderungen administrativer, regulatorischer oder technischer Art gibt. Keine der Parteien kann die Vereinbarung einseitig kündigen.
8.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Kabotagebeförderung im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, abgeschlossen am 17. Oktober 2024
A.
Das Abkommen regelt die Kabotagebeförderungen, die aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erbracht und die im italienischen oder im Schweizer Hoheitsgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen bzw. von einem in der Schweiz oder in Italien ansässigen Unternehmen durchgeführt werden. Es definiert, welche Kabotagebeförderungen zulässig sind, den territorialen Geltungsbereich, das Genehmigungsverfahren für die Einrichtung von Kabotagebeförderungen und die zuständige Behörde.
B.
Das Abkommen schafft eine klare Rechtsgrundlage für die Regelung der Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen der Schweiz und Italien. Dadurch kann der Auslastungsgrad der Fahrzeuge erhöht und damit die Wirtschaftlichkeit des vorgenannten Linienverkehrs gesteigert werden. Darüber hinaus könnte durch dieses Abkommen die enge Integration der Grenzregionen Italiens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter verstärkt werden.
C.
Keine
D.
Art. 8 Abs. 3 PBG
E.
Die Schweiz hat am 7. November 2024 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, nachdem die italienische Notifikation eingegangen ist. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
8.14 Vereinbarung zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, der Niederlande, Luxemburg und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 3400-3800 MHz, abgeschlossen am 23. September 2024
A.
Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihren Mitbewerbern im grenznahen Ausland.
B.
Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.
C.
Keine
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG
E.
Die Vereinbarung ist am 23. September 2024 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert werden und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündet werden.
8.15 Schlussakten der Weltfunkkonferenz, abgeschlossen am 15. Dezember 2023
A.
Eine Weltfunkkonferenz kann eine Teil- oder Totalrevision des Radioreglements vom 17. November 1995 ⁵9 der ITU vornehmen. Das Radioreglement regelt weltweit die Nutzung des Funkspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. An einer Weltfunkkonferenz, die normalerweise alle drei bis vier Jahre stattfindet, wird unter anderem eine Revision der Zuweisungen von Frequenzbändern an die verschiedenen Funkdienste vollzogen.
B.
Die an der Konferenz 2023 erlangten Ergebnisse erlauben es der Schweiz mittelfristig über zusätzliche Frequenzressourcen zu verfügen, um die Weiterentwicklung der nationalen Fernmeldedienste zu ermöglichen.
C.
Keine
D.
Art. 104 Abs. 2 RTVG und Art. 64 Abs. 2 FMG
E.
Die Schlussakten sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
⁵9 SR 0.784.403.1
8.16 Abkommen zwischen der Schweiz, UNEP und der Universität Genf über die Partnerschaft bezüglich der Datenbank für globale Ressourcen (GRID-Genf), abgeschlossen am 19. Februar 2024
A.
Das Abkommen regelt und bekräftigt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit dem Hauptziel, den Zugang zu Umweltdaten und -informationen für die Entscheidungsfindung zu verbessern und die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung, Überwachung und neue Umweltaktivitäten und -ergebnisse von UNEP zu stärken.
B.
Ziel des Abkommens ist es, die gemeinsamen Ziele und Vorhaben der Parteien in Bezug auf Umweltbewertung, Datenanalyse und Bereitstellung von Daten zu fördern und diese zu nutzen, um die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Politik zu stärken.
C.
400 000 Franken
D.
Art. 39 Abs. 2 Bst. d und e USG und Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG
E.
Das Abkommen ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
8.17 Vereinbarung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen betreffend die Koordination von Frequenzzuteilungen von Anlagen im Frequenzbereich 1452-1492 MHz der Mobil- (mit Ausnahme des aeronautischen Mobilfunkdienstes) und Richtfunkdiensten mit dem Satelliten-Rundfunkdienst, abgeschlossen am 14. Oktober 2024
A.
Die Vereinbarung legt fest, dass die unterzeichnenden Parteien keine Koordination der Mobilfunk- oder Richtfunkfrequenzzuteilungen im Frequenzband 1452-1492 MHz mit dem Satelliten-Rundfunkdienst verlangen.
B.
Die Vereinbarung bezweckt die Erleichterung der Inbetriebnahme von Mobil- und Richtfunkverbindungen durch die Reduktion der Anzahl beteiligter Länder an den Koordinationsprozessen der ITU, welche gemäss dem Radioreglement 6⁰ erforderlich sind.
C.
Keine
D.
Art. 104 RTVG und Art. 64 FMG
E.
Die Vereinbarung ist am 14.Oktober 2024 in Kraft getreten. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten einseitig kündigen.
6⁰ SR 0.784.403.1
9 Abkommen betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands
Einleitung
Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 6¹ (SAA) und des Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 6² (DAA) hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- und den Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).
Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).
Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (ad-ministrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genom-men hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter auf-weist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7 a Abs. 2-4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Über-nahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizie-rung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin-Besitzstands können unter den in den Art. 7 Abs. 4 und 17 SAA bzw. in den Art. 4 Abs. 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Beendigung der Abkommen gemäss Art. 7 SAA bzw. Art. 6 DAA zur Folge.
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, werden aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts angeführt. Aufgrund der relativ hohen Anzahl von Notenaustauschen werden diese in Form einer Tabelle aufgelistet.
6¹ SR 0.362.31
6² SR 0.142.392.68
9.1 Gestützt auf Art. 7
a
Abs. 3 Bst. b RVOG abgeschlossene Abkommen
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| Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 9.1.1 | Übernahme des Beschlusses (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien, SR 0.362.381.026 | Mit dem Beschluss wurden ab dem 31. März 2024 die Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wurden auch die im Anhang des Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für und im Verhältnis zu Rumänien und Bulgarien anwendbar. | 26.01.2024 | |
| 9.1.2 | Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen, SR 0.362.381.027 | Ergänzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der durch Waffenherstellerinnen und -hersteller vorzu-nehmenden Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen. Festlegung der Mindesttiefe der Kennzeichnung. | 01.03.2024 | - |
| 9.1.3 | Übernahme des Beschlusses (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen zu und zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien, SR 0.362.381.036 | Mit dem Beschluss wurden ab dem 1. Januar 2025 die Kontrollen an den Landbinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien aufgehoben. Mit diesem Schritt wurden die beiden Staaten vollwertige Mitglieder des Schengen-Raums. | 20.12.2024 | - |
9.2 Gestützt auf Art. 7
a
Abs. 3 Bst. c RVOG abgeschlossene Abkommen
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| Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 9.2.1 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 290 endg. zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgaben der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 7901 endg. | Präzisierung der Verordnung (EU) 2018/1862. Hinzufügung nötiger Artikel zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS. | 29.02.2024 | - |
| 9.2.2 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 448 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 92 endg. in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS | Ergänzung zu den Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union (Verordnung (EU) 2022/1190). Einführung der Möglichkeit einer Ergänzung dieser Ausschreibungen und Regelung der nötigen technischen Vorschriften. | 29.02.2024 | - |
| 9.2.3 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 451 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 7900 endg. in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS | Ausführung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2018/1861. Anpassung der Anhänge des SIRENE-Handbuchs Grenzen und Rückkehr zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS. | 29.02.2024 | - |
| 9.2.4 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 493 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2021) 6174 endg. zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen nach Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates | Technische Präzisierung zur Verordnung (EU) 2019/818 zur Interoperabilität. Aktualisierung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6174 zur Einführung nötiger Bestimmungen aufgrund der Reformation des Visa-Informationssystems (Verordnung (EU) 2021/1134). Aktualisierung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6174 zur Regelung der Erstellung von Verknüpfungen mit Daten im SIS. | 01.03.2024 | - |
| 9.2.5 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 494 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2021) 6176 endg. zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen nach Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates | Technische Präzisierung zur Verordnung (EU) 2019/817 zur Interoperabilität. Aktualisierung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6176 zur Einführung nötiger Bestimmungen aufgrund der Reformation des Visa-Informationssystems (Verordnung (EU) 2021/1134). Aktualisierung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses K(2021) 6176 zur Regelung der Erstellung von Verknüpfungen mit Daten im SIS. | 01.03.2024 | - |
| 9.2.6 | Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2106 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5052 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates | Technische Präzisierung der Verordnung (EU) 2019/817. Einführung von Nutzerprofilen, die den Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union den Zugriff auf Europol-Daten ermöglichen. Einführung der Nutzung der Identifikationsnummer des Detektors für Mehrfachidentitäten zur Suche nach relevanten Informationen. | 30.08.2024 | - |
| 9.2.7 | Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2107 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 5053 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates | Technische Präzisierung der Verordnung (EU) 2019/818. Einführung von Nutzerprofilen, die den Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union den Zugriff auf Europol-Daten ermöglichen. Einführung der Nutzung der Identifikationsnummer des Detektors für Mehrfachidentitäten zur Suche nach relevanten Informationen. | 30.08.2024 | - |
9.3 Gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG abgeschlossene Abkommen
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| Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| 9.3.1 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/528 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008 hinsichtlich der Integration der Liste der Reisedokumente und der Tabelle der Mitteilungen gemäss Art. 5 a Abs .1 und 2 der genannten Verordnung in das VIS | Dieser Entscheid stützt sich auf Art. 5 a Abs. 3 der VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134. Gemäss Art. 5 a Abs. 1 der revidierten VIS-Verordnung wird die Liste der von den Schengen-Staaten anerkannten Reisedokumente in das zentrale Visa-Informationssystem integriert. | 07.03.2024 | - |
| 9.3.2 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 1527 endg. über die Erstellung der Liste der in Libanon bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums im Libanon vorzulegen haben, aktualisiert. | 18.04.2024 | - |
| 9.3.3 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 1526 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2016) 5947 hinsichtlich der Liste der in Tansania bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Tansania vorzulegen haben, aktualisiert. | 18.04.2024 | - |
| 9.3.4 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1231 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr für Gambia | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die vorgängig für gambische Staatsangehörige eingeführte erhöhte Visumgebühr wieder auf 80 EUR gesenkt. | 10.05.2024 | Keine, ausser ein leichter Rückgang der Einnahmen aus der Erhebung der Visumgebühr. |
| 9.3.5 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 2434 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Indien wohnhafte indische Staatsangehörige, die in Indien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen | Der Durchführungsbeschluss sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Indien wohnhafte indische Staatsangehörige vor, die bei den Konsulaten der Schengen-Staaten ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. | 17.05.2024 | - |
| 9.3.6 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 2692 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Bahrain wohnhafte bahrainische Staatsangehörige, die in Bahrain ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2023) 4674 | Der Durchführungsbeschluss sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Bahrain wohnhafte bahrainische Staatsangehörige vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab. | 23.05.2024 | - |
| 9.3.7 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 2689 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Saudi-Arabien wohnhafte saudi-arabische Staatsangehörige, die in Saudi-Arabien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2022) 8007 | Der Durchführungsbeschluss sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Saudi-Arabien wohnhafte saudische Staatsangehörige vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab. | 23.05.2024 | - |
| 9.3.8 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 2688 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Oman wohnhafte omanische Staatsangehörige, die in Oman ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2023) 2063 | Der Durchführungsbeschluss sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt für in Oman wohnhafte omanische Staatsangehörige vor. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab. | 23.05.2024 | - |
| 9.3.9 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 2602 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2017) 5853 hinsichtlich der Liste der in Australien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Australien vorzulegen haben, aktualisiert. | 24.05.2024 | - |
| 9.3.10 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1341 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien | Die Europäische Kommission ist zur Auffassung gelangt, dass Äthiopien bei der Rückführung seiner Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aufhalten, nicht ausreichend kooperiert. Sie schlägt daher die Aussetzung gewisser Bestimmungen des Visakodex vor. | 27.05.2024 | Keine, ausser ein leichter Anstieg der Einnahmen aus der Erhebung der Visagebühr. |
| 9.3.11 | Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1415 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren | Die Visumgebühren für kurzfristige Aufenthalte werden aufgrund der Preisentwicklung erhöht. Ein Schengen-Visum C kostet neu 90 Euro. | 11.06.2024 | - |
| 9.3.12 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 4319 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex-Handbuch I) | Der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission aktualisiert das bestehende Visakodex-Handbuch I. | 14.08.2024 | - |
| 9.3.13 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 5340 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für Personen, die in Ghana ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen | Der Durchführungsbeschluss sieht spezifische Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt vor, die bei einem Konsulat in Ghana beantragt werden. Er weicht damit von den allgemeinen Bestimmungen des Visakodex ab. | 22.08.2024 | - |
| 9.3.14 | Übernahme der Verordnung (EU) 2024/2495 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 in Bezug auf Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt wurden | Diese Änderungsverordnung sieht vor, dass Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt wurden, neu für das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze zum Zweck eines Aufenthalts von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit werden. Um von der Aufhebung der Visumpflicht profitieren zu können, müssen diese Staatsangehörigen über biometrische Reisepässe verfügen. | 09.10.2024 | Keine, ausser eventuell eine Gebühreneinbusse von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. |
| 9.3.15 | Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2059 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus | Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus wird wegen der bestehenden Staatsbürgerschaftsregelungen, welche die Sicherheit im Schengen-Raum gefährden, bis Februar 2025 verlängert. | 22.08.2024 | - |
| 9.3.16 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6135 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 hinsichtlich der Liste der in China bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in China vorzulegen haben, aktualisiert. | 10.10.2024 | - |
| 9.3.17 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6136 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2016) 3347 hinsichtlich der Liste der in der Russischen Föderation bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Russland vorzulegen haben, aktualisiert. | 10.10.2024 | - |
| 9.3.18 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6134 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2019) 3271 hinsichtlich der Liste der in Kanada bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Kanada vorzulegen haben, aktualisiert. | 10.10.2024 | - |
| 9.3.19 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6137 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5338 hinsichtlich der Liste der in Irland bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Irland vorzulegen haben, aktualisiert. | 10.10.2024 | - |
| 9.3.20 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6217 endg. zur Erstellung der Liste der in Mauretanien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen | Mit vorliegendem Durchführungsbeschluss wird die Liste von Unterlagen, die Antragstellende bei der Beantragung eines Schengen-Visums oder eines Flughafentransitvisums in Mauretanien vorzulegen haben, aktualisiert. | 10.10.2024 | - |
| 9.3.21 | Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2024/2510 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf die in jener Verordnung vorgesehenen Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr | Die Kommission legt die Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr fest. | 25.10.2024 | - |
| 9.3.22 | Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2024/2511 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 hinsichtlich der Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zwecks Änderung der Höhe der Reisegenehmigungsgebühr | Die Kommission bestimmt das Verfahren zur Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS, der eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erfordert. | 25.10.2024 | - |
| 9.3.23 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2024) 6964 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen | Die Liste der von Drittstaaten bzw. von Schengen-Staaten und von internationalen Organisationen ausgestellten Reisedokumente, welche Drittstaatsangehörige zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, wurde überarbeitet. | 06.11.2024 | - |
10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit
10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.1.1 | Bosnien und Herzegowina Beitrag an die Schlussphase des Projekts zur Unterstützung des Justizwesens, 27. Dezember 2019 | 27.12.2023 | Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1 ) | Vierter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2025. | 48 223 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.2 | Bulgarien Unterstützung des Schweizerisch-Bulgarischen Forschungsprogramms, 1. August 2023 | 22.01.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erweiterung der Art der Institutionen, die am Forschungsprogramm teilnehmen können. | - |
| 10.1.3 | Bulgarien Unterstützung des Schweizerisch-Bulgarischen Forschungsprogramms, 1. August 2023 | 23.05.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Anpassungen administrativer Art. | - |
| 10.1.4 | Vereinigtes Königreich Beitrag zum Partnerschaftsfonds für eine resiliente Ukraine, 20. September 2022 | 08.01.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2024. | - |
| 10.1.5 | Vereinigtes Königreich Beitrag zum Partnerschaftsfonds für eine resiliente Ukraine, Phase 2, 29. Oktober 2024 | 02.12.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 17 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.6 | Serbien Lokale Selbstverwaltung für das 21. Jahrhundert, 3. Juni 2020 | 29.02.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.7 | Serbien Unterstützung der kommunalen Wirtschaftsentwicklung in Ostserbien, Phase 3, 15. November 2021 | 23.07.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2025. | - |
| 10.1.8 | IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für Gesundheit, Ernährung und Bevölkerung in der Ukraine, 10. Juli 2021 | 18.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung und Finanzierung von Aktivitäten in Moldau. | 2,255 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.9 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds «Ukraine Relief, Recovery, Reconstruction and Reform» für die dringliche Instandsetzung zerstörter Energie-Infrastruktur, Strassen, Brücken, Häuser, Schulen und Kliniken, 16. Dezember 2022 | 30.08.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.10 | FAO Förderung der wirtschaftlichen Ermächtigung von Bäuerinnen durch Unterstützung der hofeigenen Milchproduktion in Georgien nach dem Konzept der «Farmer Field Schools», 30. September 2020 | 26.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.11 | FAO Förderung der wirtschaftlichen Ermächtigung von Bäuerinnen durch Unterstützung der hofeigenen Milchproduktion in Georgien nach dem Konzept der «Farmer Field Schools», 30. September 2020 | 25.11.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2025. | 41 950 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.12 | OECD Projekt für innovative und partizipative Politikgestaltung in Armenien, 18. Dezember 2023 | 25.07.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Anpassung des Umsetzungsplans, der Berichtsmodalitäten und des Zahlungsplans. | - |
| 10.1.13 | UNDP Projekt zur Stärkung der Rolle von lokalen Gemeinden in Bosnien und Herzegowina, 29. April 2020 | 08.01.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 37 117 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.14 | UNDP Projekt «Green Agenda» in Serbien, 12. August 2022 | 05.04.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Anpassung der Zahlungsmodalitäten. | - |
| 10.1.15 | UNDP Beitrag an den Multi-Partner Treuhandfonds zur Unterstützung von Entwicklungspartnerschaften zwischen UNO-Organisationen und der moldauischen Regierung, 24. Juli 2023 | 06.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,109 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.16 | UNDP Unterstützung von Anti-Korruptionsbemühungen in Kosovo, Phase 3, 30. Juni 2020 | 27.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.17 | UNDP Reform des Personenstandsregisters in Tadschikistan, Phase 2, 20. Dezember 2019 | 03.12.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.18 | UNDP Stabiler und integrativer Arbeitsmarkt in Moldau, 23. November 2022 | 23.12.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2025. | 200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.19 | UNDP Stärkung der Rolle von lokalen Gemeinden in Bosnien und Herzegowina, 29. April 2020 | 23.12.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2025. | 196 364 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.20 | Benin Unterstützung und Förderung von sozio-professionellen landwirtschaftlichen Dachorganisationen, Phase 3, 5. Mai 2020 | 10.06.2024 | Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0 ) | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2025. | - |
| 10.1.21 | Benin Programm «Rechenschaft» zur Stärkung der Kapazitäten der Zivilgesellschaft und der Bemühungen der Behörden zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit, Phase 2, 31. Mai 2020 | 17.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.22 | Benin Programm zur Unterstützung der nationalen Entwicklungsfonds für den Landwirtschaftssektor, Phase 1, 13. Dezember 2018 | 07.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.23 | Kuba Lokales partizipatives Managementmodell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte, Phase 2, 4. Juni 2018 | 15.04.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2024. | - |
| 10.1.24 | Kuba Unterstützung der nachhaltigen Landwirtschaft, Phase 2, 17. Mai 2018 | 13.05.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | 200 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.25 | Ecuador Abkommen über die Soforthilfe des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Katastrophenfall, 12. Januar 1998 | 25.04.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Überarbeitung und Verlängerung des Abkommens. | - |
| 10.1.26 | Mosambik Beitrag an den Gemeinsamen Fonds für das nationale Programm für Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten, 28. November 2019 | 31.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.27 | Nepal Beitrag an das Programm für befahrbare Lokalstrassen und Brücken, Phase 4, 13. November 2020 | 22.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2025. | - |
| 10.1.28 | Nepal Beitrag für das Kleinbewässerungsprogramm, Phase II, 26. Juni 2020 | 22.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.07.2025. | - |
| 10.1.29 | Nepal Technische Zusammenarbeit bei der Umsetzung eines sektorbezogenen Ansatzes bezüglich Fussgängerbrücken, 6. November 2019 | 27.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
| 10.1.30 | Nepal Junge Nepalesinnen und Nepalesen verbessern ihre Beschäftigungschancen, 23. Juni 2020 | 15.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis 15.07.2026. | 2,07 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.31 | Nepal Sicherere Migration, Phase III, 5. September 2018 | 19.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.09.2024. | - |
| 10.1.32 | Nepal Beitrag an das Programm zur Entwicklung von Agrardienstleistungen, Phase 2, 19. November 2020 | 23.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Programms bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.33 | Nepal Sicherstellung einer gut funktionierenden, nachhaltigen, inklusiven und verantwortungsvollen Provinz- und Lokalverwaltung, 6. November 2019 | 28.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.07.2029. | - |
| 10.1.34 | Nepal Dezentralisierte ländliche Infrastrukturen und Lebensgrundlagen, Phase 3, 25. April 2016 | 23.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung bis zum 30.06.2025. | 400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.35 | IDA Multi-Geber-Treuhandfonds «Wiederaufbau von erdbebensicheren Wohnhäusern nach dem Erdbeben in Nepal», 17. Dezember 2015 | 19.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.1.36 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2023, 11. Mai 2023 | 03.01.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 3,664 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.37 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2024, 27. Februar 2024 | 12.04.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.38 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2024, 27. Februar 2024 | 18.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.39 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2024, 27. Februar 2024 | 09.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.40 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2024, 27. Februar 2024 | 12.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.41 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Nigeria, Phase 6, 14. Juni 2023 | 30.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.42 | OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für Myanmar, 28. Juni 2022 | 16.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 530 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.43 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Somalia 2024-2025, 26. Februar 2024 | 18.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 838 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.44 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Äthiopien 2023-2026, 21. April 2023 | 31.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 838 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.45 | OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Libanon, 19. Oktober 2022 | 05.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.46 | OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Libanon, 19. Oktober 2022 | 28.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.47 | OCHA Beitrag an den grenzübergreifenden humanitären Fonds für Syrien, 2. Juli 2024 | 19.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.48 | OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung für Syrien, 17. September 2024 | 10.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.49 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Afghanistan, 25. Mai 2023 | 17.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 2,34 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.50 | IDB Projekt «Förderung nachhaltiger und innovativer Strukturen im Bereich Wasser, sanitäre Versorgung und Hygiene im ländlichen Raum», 3. Dezember 2020 | 08.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Projektverlängerung bis zum 31.03.2025. | - |
| 10.1.51 | IBRD Initiative der WB zur Wiederbeschaffung gestohlener Vermögenswerte, 24. Mai 2022 | 14.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2029. | 1,35 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.52 | IBRD Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017 | 17.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Siebter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 15,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.53 | IBRD/IDA Bildung für Mädchen und Stärkung der Frauen und deren Lebensgrundlagen in Sambia, 24. November 2022 | 14.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.54 | IBRD/IDA Bildung für Mädchen und Stärkung der Frauen und deren Lebensgrundlagen in Sambia, 24. November 2022 | 07.08 2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Anpassungen administrativer Art. | - |
| 10.1.55 | IBRD/IDA Bildung für Mädchen und Stärkung der Frauen und deren Lebensgrundlagen in Sambia, 24. November 2022 | 08.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.56 | IBRD/Grüner Klimafonds Beitragsabkommen betreffend des Grünen Klimafonds 2024-2027, 11. Februar 2016 | 15.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2027. | 150 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.57 | WB Beitrag an den Treuhandfonds für den Wieder-aufbau von Afghanistan, 11. September 2002 | 11.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierzehnter Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag für den Treuhandfonds. | 3,375 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.58 | WB Beitrag an den Treuhandfonds für den Wieder-aufbau von Afghanistan, 11. September 2002 | 26.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfzehnter Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag für den Treuhandfonds. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.59 | UNECE Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wasserbereich auf der Grundlage des Arbeitsprogramms 2022-2024 der Wasserkonvention, 8. Dezember 2022 | 28.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1,911 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.60 | Internationales Zentrum für Insektenphysiologie und Ökologie Kernbeitrag, 3. August 2021 | 13.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | 1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.61 | Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften Beitrag an das Programm «Woody Weeds» zur Stärkung der Existenzsicherung und der Umweltintegrität in Gebieten, die von der Prosopis-Invasion in Kenia betroffen oder bedroht sind, 2021-2023, 22. Dezember 2020 | 12.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Programms bis zum 30.09.2024. | - |
| 10.1.62 | IKRK Zinsloses Darlehen 2020-2027 zur Bewältigung von COVID-19, 24. November 2020 | 08.01.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung der Rückzahlungsfrist des Darlehens bis zum 30.06.2031. | - |
| 10.1.63 | IKRK Spezifischer Beitrag 2021-2022 zur Verbesserung der Wasserversorgung in Goma, 6. Oktober 2021 | 29.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Projektes bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.64 | Wirtschafts- und Sozialkommission der UNO für Asien und den Pazifik Beitrag an den Treuhandfonds für Tsunami-, Katastrophen- und Klimavorbeugung in den Ländern des Indischen Ozeans und Südostasiens zur Unterstützung von Mehrgefahren-Frühwarnsystemen, 4. Dezember 2023 | 29.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 14.05.2025. | - |
| 10.1.65 | FAO Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der libanesischen Wasser- und Ernährungssysteme, 7. August 2023 | 21.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.6.2024. | - |
| 10.1.66 | FAO Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der libanesischen Wasser- und Ernährungssysteme, 7. August 2023 | 09.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.9.2024. | - |
| 10.1.67 | FAO Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der libanesischen Wasser- und Ernährungssysteme, 7. August 2023 | 03.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2024. | - |
| 10.1.68 | FAO Projekt «Reduktion von Nahrungsmittelverlusten durch ein verbessertes Nacherntemanagement in Äthiopien, Phase II», 31. August 2018 | 13.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2024. | - |
| 10.1.69 | FAO Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014 | 21.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Sechster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 111 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.70 | UNFPA Förderung von gemeinschaftlichen und integrierten psychologischen und psychosozialen Diensten in Cox’s Bazar, Bangladesch, 26. Juli 2022 | 31.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | 773 542 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.71 | UNFPA Programm zur Prävention und Bekämpfung von genderbezogener Gewalt im Südsudan, 16. November 2023 | 04.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.72 | UNFPA Finanzierung einer Expertin im Bereich Lokalisierung und Partnerschaft für humanitäre Aktionen, 11. November 2023 | 05.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2025. | - |
| 10.1.73 | OHCHR Programm zur Unterstützung der Menschenrechte in Burkina Faso, 2023-2027, 19. Oktober 2023 | 16.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.74 | UNHCR Unterstützung zur Schaffung des «Geneva Technical Hub», 11. Juni 2021 | 27.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2025. | 65 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.75 | IGAD Verbesserung der Bodengouvernanz, 28. Februar 2020 | 25.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2024. | - |
| 10.1.76 | Weltinstitut für entwicklungsökonomische Forschung der Universität der UNO Skalierung der Forschung und Kapazitätsaufbau für eine verbesserte Entwicklungspolitik in Mosambik, 22. Februar 2023 | 02.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2025. | - |
| 10.1.77 | IOM Weiterentwicklung des Internationalen Systems der Integrität bei der Personalbeschaffung, 29. November 2021 | 29.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | 1,86 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.78 | ILO Programm 2019-2023 zum Schutz von Wanderarbeitnehmern in gefährdeten Situationen in Afrika und im Nahen Osten, 28. November 2019 | 19.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
| 10.1.79 | ILO Gemeinsames Programm zur Steuerung der Arbeitsmigration im Interesse von Entwicklung und Integration in Afrika, 30. November 2021 | 04.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.80 | ILO Ausdehnung des Sozialschutzes auf Arbeitsmigrantinnen und -migranten: Sondierungsforschung und Politikdialog in den Ländern des Golf-Kooperationsrates, 1. Dezember 2020 | 27.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2024. | - |
| 10.1.81 | ILO Integriertes Programm für eine faire Rekrutierung, Phase 3, 29. Juli 2022 | 04.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.82 | WHO Stärkung der Kapazitäten der Notfallversorgung in moldauischen Spitälern bei der Akutbehandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten, 28. Juli 2023 | 01.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.83 | WHO Beitrag an die Zwischenbewertung des Strategieplans für den Gesundheitssektor der Regierung Tansanias, 28. Februar 2024 | 04.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2025. | - |
| 10.1.84 | WHO Unterstützung des Einsatzplans für das besetzte Palästinensische Gebiet, Oktober 2023 - Januar 2024, 11. Dezember 2023 | 10.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.85 | WHO Umgang mit Gesundheitsfaktoren zur Förderung der Chancengerechtigkeit, 9. Dezember 2020 | 28.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2025. | - |
| 10.1.86 | WHO Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden, 26. November 2020 | 28.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.87 | UNDESA Unterstützung zur Stärkung des Monitorings und der Berichterstattung der vierjährlichen, umfassenden Überprüfung der Politik 2022-2024, 19. April 2022 | 17.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.88 | UN Women Projekt zum Wiederaufbau der Frauenbewegung durch die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Afghanistan, 23. November 2022 | 29.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.89 | UN Women Unterstützung für Frauen in klimaresilienten Gesellschaften in Asien und der Pazifikregion, 3. Dezember 2023 | 10.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: revidiertes Programmdokument. | - |
| 10.1.90 | WFP/Afrikanische Agentur für Risikokapazitäten Afrikanische Risikokapazitätsprogramme in Sambia und Simbabwe, 2. Dezember 2021 | 17.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2026. | 335 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.91 | WFP Programm für Ernährungssicherheit und Aufbau der Resilienz in städtischen Gebieten, 3. November 2020 | 18.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2025. | - |
| 10.1.92 | WFP Beitrag zur Unterstützung des strategischen Plans des WFP für Bangladesch, 14. November 2023 | 10.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 14.11.2025. | 650 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.93 | UNDP Unterstützung der Wahlen im Südsudan, 28. Juli 2023 | 10.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 138 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.94 | UNDP Unterstützung der Wahlen im Südsudan, 28. Juli 2023 | 04.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2025. | 350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.95 | UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds von Somalia, 5. April 2022 | 29.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Kürzung des Beitrags. | -1,111 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.96 | UNDP Beitrag zur Entwicklung von innovativen Finanzlösungen für die humanitäre Minenräumung in der Ukraine, 13. November 2023 | 31.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2024. | - |
| 10.1.97 | UNDP Administrative Standardvereinbarung des Büros des Multipartner-Treuhandfonds für den Partnerschaftsfonds für nachhaltige Entwicklung in Moldau bis 2030, 1. Juli 2024 | 10.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.98 | UNDP Administrative Standardvereinbarung des Büros des Multipartner-Treuhandfonds für den Partnerschaftsfonds für nachhaltige Entwicklung in Moldau bis 2030, 1. Juli 2024 | 12.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1,11 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.99 | UNDP Unterstützung des Friedenskonsolidierungsfonds, 29. November 2021 | 30.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 3,545 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.100 | UNDP Beitrag an ein Projekt zur Stärkung der Zivilgesellschaftlich in Myanmar, 5. September 2023 | 30.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 220 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.101 | UNDP Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds des Südsudan, 18. Februar 2022 | 04.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.102 | IFC Beitrag an den Kakuma Kalobeyei Challenge Fund für Vorbereitungsarbeiten bei Assessments, 25. Juli 2019 | 18.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.1.103 | UNCDF Beitrag an den Treuhandfonds zur Finanzierung der letzten Meile, 15. Juli 2019 | 22.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2025. | - |
| 10.1.104 | UNCDF Beitrag an den Treuhandfonds zur Finanzierung der letzten Meile, 2. September 2021 | 22.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Änderungen der Art. 1. und 3. und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2025. | - |
| 10.1.105 | UNDRR Beitrag an die Globale Plattform vom Juni 2025 in Genf zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 5. März 2024 | 03.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.106 | UNDRR Jahresbeitrag 2021-2024 an das Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos, 13. Juli 2021 | 03.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | 1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.107 | UNICEF Unterstützung der laufenden Reform der sozialen Absicherung in Moldau, einschliesslich Sozialhilfe für Flüchtlingsfamilien, 28. Juni 2023 | 14.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2025. | - |
| 10.1.108 | UNICEF Gemeinsames Programm für sozialen Schutz in Sambia, 21. November 2022 | 03.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.109 | UNICEF Gemeinsames Programm für sozialen Schutz in Sambia, 21. November 2022 | 06.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2025. | 355 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.110 | UNICEF Unterstützung des Soforthilfeplans für das Besetzte Palästinensische Gebiet, 11. Dezember 2023 | 12.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.111 | UNICEF Projekt für einen Markt für sanitäre Einrichtungen zur Verbesserung des Zugangsarmer und benachteiligter ländlicher Gemeinden zu besseren sanitären Einrichtungen, 14. Dezember 2019 | 29.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2025. | - |
| 10.1.112 | UNICEF Unterstützung gefährdeter Kinder in Libyen durch kindgerechte Sozialschutz-, Bildungs- und Schutzdienste, 11. Juli 2023 | 06.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung. | 345 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.113 | UNICEF Stärkung des Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus zur Prävention und Verfolgung von schweren Kinderrechtsverletzungen im Jemen, 15. November 2022 | 21.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2025. | 34 668 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.114 | UNICEF Bildungsfonds für Resilienz und Transition im Libanon, 25. August 2023 | 29.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | 1,112 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.115 | UNESCO Governance und Zusammenarbeit im Bereich von grenzüberschreitenden Grundwasserträgern, 1. Juni 2023 | 28.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2024. | - |
| 10.1.116 | UNESCO Stärkung der Governance und der Krisenresistenz des jordanischen Bildungssystems, 20. Juli 2023 | 27.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2026. | 500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.117 | OCHA Unterstützung bei der Stärkung der Datenverantwortung in der humanitären Hilfe, 23. November 2023 | 19.06.2024 | Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9 ) | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 125 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.118 | Büro der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte Unterstützung der Studie über die Verbindungen zwischen Kinderhandel und den schweren Rechtsverletzungen gegen Kinder in bewaffneten Konflikten, 30. Juni 2023 | 22.01.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
| 10.1.119 | Büro der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte Unterstützung der Studie über die Verbindungen zwischen Kinderhandel und den schweren Rechtsverletzungen gegen Kinder in bewaffneten Konflikten, 30. Juni 2023 | 07.06.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2024. | - |
| 10.1.120 | IKRK Beitrag an zwei gemeinschaftliche Verhandlungen des Kompetenzzentrums für humanitäre Verhandlungen, 6. Dezember 2023 | 17.09.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.121 | IKRK Beitrag an drei Multi-Geber-Projekte des Kompetenzzentrums für humanitäre Verhandlungen, 30. November 2023 | 10.12.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.122 | UNFPA Programm «Frauen und Mädchen zuerst» in Myanmar, Phase 3, 27. April 2023 | 16.05.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.1.123 | UNHCR Projekt «Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Konsequenzen», 8. Dezember 2021 | 01.05.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.124 | UNSMIL Beitrag an die Organisation von zwei Konferenzen in Tripolis und in Ostlibyen in Partnerschaft mit dem Präsidialrat Libyens zur Förderung einer inklusiven und opferzentrierten Übergangsjustiz, 07.08-31.12.2023, 19. Oktober 2023 | 31.01.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
| 10.1.125 | IOM Projekt «Migrationsbericht Afrika 2023», 20. September 2022 | 26.04.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
| 10.1.126 | IOM Unterstützung von Politik, Programmplanung und Anwaltschaft, um Problemen in Zusammenhang mit dem Tod und Verschwinden von Migrantinnen und Migranten anzugehen, 20. Juni 2023 | 23.05.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2024. | - |
| 10.1.127 | IOM Unterstützung der ukrainischen Regierung und Zivilgesellschaft bei der Schaffung einer Beratungsplattform für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen und bei der Stärkung der Kapazitäten von nationalen und internationalen Akteuren in Bezug auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Wiedergutmachungsmechanismen, 01.11.2023-31.10.2024, 10. November 2023 | 07.11.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2025. | - |
| 10.1.128 | UNO Unterstützung des politischen Teils des von der ostafrikanischen Gemeinschaft geführten Nairobi-Prozesses für Frieden und Sicherheit in der Region der Grossen Seen, 6. Dezember 2022 | 05.03.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.129 | UN Women Unterstützung von Aktivitäten des Netzwerks nationaler Kontaktstellen der Agenda «Frauen, Frieden und Sicherheit» im Libanon, Phase 2, 7. April 2022 | 30.07.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.130 | OSZE Beitrag an das Projekt «Stärkung der nationalen Justizsysteme zum Schutz von Gefangenen», 28. April 2020 | 29.12.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.131 | OSZE Beitrag an das Projekt «Unterstützungsprogramm für die Umsetzung der OSZE-Verpflichtungen im Bereich Migration und Bewegungsfreiheit», 9. November 2021 | 29.01.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
| 10.1.132 | OSZE Unterstützungsprogramm für die Ukraine, 19. Dezember 2022 | 18.10.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Programms bis zum 31.12.2025. | 300 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.133 | UNDP Projekt «Vergangenheitsbewältigung, Erinnerungen für die Zukunft» im Libanon, Phase 2, 18. Juli 2022 | 18.03.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.1.134 | UNDP Entsendung eines Richters an den Sonderstrafgerichtshof in der Zentralafrikanischen Republik, 20. Dezember 2020 | 12.04.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2024. | 190 000 Franken für das Jahr 2024. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.135 | UNDP Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Aktivitäten im Bereich der konfliktbezogenen, sexuellen Gewalt, 5. Januar 2021 | 15.05.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | 150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.136 | UNESCO Beitrag an den Globalen Fonds zur Verteidigung der Medien, 9. November 2021 | 14.11.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Beitragserhöhung. | 150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.137 | UNODA Hochrangiges Treffen und Gesprächsreihe in Genf zur Entwicklung einer neuen Vision für die Abrüstung, 26. April 2023 | 19.01.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
| 10.1.138 | UNODA Stärkung der internationalen Bemühungen um eine bessere Munitionsverwaltung, namentlich eine Kontrolle über den gesamten Lebenszyklus, und zur Förderung des SaferGuard-Programms, 9. Februar 2022 | 22.10.2024 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 59 941 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.139 | Österreich Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631 ) | 03.06.2024 | Art. 64 Abs. 3 ASG | Änderung des Anhang II: Österreich vertritt die Schweiz neu in Patras (Griechenland), Trondheim (Norwegen) und Czernowitz (Ukraine). Österreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Banjul (Gambia). Die Schweiz vertritt Österreich in Form einer «Ad-hoc/Notfall Vertretung» in Dijon (Frankreich). Die Schweiz vertritt Österreich nicht mehr in Freetown (Sierra Leone). | - |
| 10.1.140 | Österreich Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, 3. Dezember 2015 (SR 0.191.111.631 ) | 03.06.2024 | Art. 64 Abs. 3 ASG | Die Schweiz vertritt Österreich mit einer temporären «Ad-hoc/Notfall Vertretung» in Marseille (Frankreich) vom 19.07.-18.08.2024. | - |
| 10.1.141 | UNITAR Abkommen bezüglich des 18. Seminars für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, 6. März 2023 | 16.01.2024 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Änderung: Erhöhung des Beitrags. | 120 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.1.142 | UNU-CPR Abkommen zugunsten des allgemeinen Funktionierens und die Mietkosten für die Genfer Büros für den Zeitraum 2024 - 2026, 13. Juni 2024 | 28.10.2024 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Änderung des Zahlungsplans. | - |
| 10.1.143 | ITU Abkommen betreffend einen Beitrag zur Einrichtung des globalen Sekretariats der Giga-Initiative in Genf, 10. Mai 2022 | 21.11.2024 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.1.144 | UNITAR Abkommen bezüglich des 19. Seminars für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, 29 Oktober 2024 | 06.12.2024 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Änderung der Laufzeit von 01.09.2024 bis 31.10.2025. | - |
| 10.1.145 | Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, 17. Juli 1998 (SR 0.312.1 ) | 13.12.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a RVOG | Hinzufügung eines Verweises auf die Verfahrens- und Beweisordnung bezüglich der Ersetzung eines Richters. | - |
| 10.1.146 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011 ) | 27.06.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | CDNI-Beschlüsse 2024-I-4 und 2024-I-5. Änderung der Anwendungsbestimmungen. In Kraft getreten am 01.10.2024 und am 01.01.2025. | - |
| 10.1.147 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011 ) | 12.12.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | CDNI-Beschluss 2024-II-4. Änderung der Anwendungsbestimmungen. In Kraft getreten am 12.12.2024. | - |
| 10.1.148 | Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt, 27. September 2012 (CLNI 2012, SR 0.747.206 ) | 01.06.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Anpassung der Haftungshöchstbeträge in Art. 6 bis 8 und 10. In Kraft getreten am 01.03.2025. | - |
| 10.1.149 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 08.07.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 539 (107). Änderung des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.1.150 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 10.11.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 521 sowie 525 und 526 (106). Änderungen von Kapitel XV im SOLAS Anhang, im Code von 2011 für ein erweitertes Überprüfungsprogramm bei Besichtigung von Massengutfrachtern und Öltankern und im Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code). In Kraft getreten am 01.07.2024. | - |
| 10.1.151 | Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2 ) | 10.06.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 345 (78). Änderung des IBC Code. In Kraft getreten am 01.07.2024. | - |
| 10.1.152 | Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2 ) | 22.03.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 386 (81). Änderung von MARPOL Anlage VI. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.1.153 | Internationales Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, 13. Februar 2004 (SR 0.814.296 ) | 07.07.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 369 (80). Änderung der Anlage II des Übereinkommens. In Kraft getreten am 01.02.2025. | - |
| 10.1.154 | Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2 ) | 08.06.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 540 und 541 (107). Änderung von Kapitel I des Übereinkommens und zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.1.155 | Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, 9. April 1965 (SR 0.747.305.31 ) | 17.03.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs 15 (47). Änderung des Anhanges. In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
| 10.1.156 | Seearbeitsübereinkommen, 23. Februar 2006 (SR 0.822.81 ) | 05.06.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss der Internationalen Arbeitskonferenz 110. Änderung der Regeln und des Codes. In Kraft getreten am 23.12.2024. | - |
10.2 Eidgenössisches Departement des Innern
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.2.1 | Internationale Gesundheitsvorschriften (2005), 23. Mai 2005 (SR 0.818.103 ) | 28.05.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a und c RVOG | Anpassungen der prozeduralen Bestimmungen in den Art. 55, 59, 61, 62 und 63 bezüglich der Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte zu einer Änderung, sowie bezüglich des Inkrafttretens einer Änderung nach deren Notifikation. In Kraft getreten am 31.01.2024. | - |
| 10.2.2 | WMO Unterstützung des WMO Coordination Mechanism, 14. Dezember 2023 | 14.06.2024 | Art. 5 Abs. 2 MetG | Erhöhung des Beitrags zur ausschliesslichen Verwendung für die im neuen Anhang II definierten zusätzlichen Aktivitäten. Verlängerungen der Vereinbarung bis zum 31.03.2027 und des Zahlungsplans bis zum 31.12.2026 mit der Verpflichtung der WMO zur Rückerstattung des nicht verwendeten Betrages. In Kraft getreten am 14.06.2024. | 300 000 Franken |
10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.3.1 | Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (SR 0.232.142.21 ) | 14.12.2023 | Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2 ) | Regel 1: Schriftliches Verfahren; Regel 22: Eintragung von Rechtsübergängen; Regel 41: Erteilungsantrag; Regel 147: Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten; Regel 152: Vollmacht. In Kraft getreten am 01.04.2024. | - |
| 10.3.2 | Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, 30. September 2003 (SR 0.232.121.42 ) | 17.07.2024 | Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv der Genfer Akte des Haager Abkommens (SR 0.232.121.4 ) | Diverse Regeländerungen, die sich aus der Einfrierung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Den Haag am 28. November 1960 (SR 0.232.121.2 ), ergeben. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.3.3 | Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11 ) | 17.07.2024 | Art. 58 Abs. 2 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1 ) | Regel 89bis.1a), d - bis, d - ter: Internationale Anmeldungen; 89bis2: Andere Schriftstücke; 92.2e): Sprachen; 26.3teri): Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 3 Abs. 4 Ziff. i. In Kraft getreten am 01.07.2025. | - |
| 10.3.4 | Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11 ) | 17.07.2024 | Art. 58 Abs. 2 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1 ) | Regel 33.1a): Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche; 64.1a): Stand der Technik; 64.2: Nicht-schriftliche Offenbarungen. In Kraft getreten am 01.01.2026. | - |
10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.4.1 | Australien, Finnland, Kanada, Kuwait, Malaysia, Spanien, Vereinigte Staaten Vereinbarung zum F/A-18 Framework, 23. September 2005 | 23.05.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 24. September 2034 sowie Anpassung der Titel und der Namen der schweizerischen und finnischen Teilnehmer. | - |
| 10.4.2 | Australien, Finnland, Kanada, Spanien, Vereinigte Staaten Projektvereinbarung betreffend das Internationale F/A-18-Strukturintegritätsprogramm, 23. November 2018 | 24.09.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Austritt von den Vereinigten Staaten und von Australien. Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 24. September 2034. | - |
| 10.4.3 | Belgien, Dänemark, Irland, Spanien Abkommen über die PIRANHA Group Europe, 7. Mai 2008 | 31.10.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Erste Änderung: Beitritt von Schweden. | - |
| 10.4.4 | Dänemark, Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Türkei Stinger Waffensystem Partnerschaftsvereinbarung, 7. April 2006 | 06.03.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Namensänderung von der NATO-Agentur für Ersatzteilversorgung und Instandsetzung (NAMSA) auf NATO-Agentur für Beschaffung und operative Unterstützung (NSPA), Neuausgabe von Grundlagendokumenten sowie Abbildung bisher nicht erfasster Ein- und Austritte von Teilnehmenden. | - |
| 10.4.5 | Übereinkommen gegen Doping, 16. November 1989 (SR 0.812.122.1 ) | 18.12.2024 | Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens | Anpassung des Anhangs. Dopingliste 2025 der WADA, gültig ab 1. Januar 2025. Wichtigste Änderungen betreffen: Neuer Grenzwert für inhalatives Formoterol; Ergänzung neuer Beispiele verbotener Substanzen. Spende von Blutbestandteilen mittels Apherese in akkreditierten Spendezentren ist nicht mehr verboten. | - |
| 10.4.6 | Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, 19. Oktober 2005 (SR 0.812.122.2 ) | 12.09.2024 | Art. 34 des Übereinkommens | Anpassung der Anlage I: Dopingliste 2025 der WADA, gültig ab 1. Januar 2025. Wichtigste Änderungen betreffen: Neuer Grenzwert für inhalatives Formoterol; Ergänzung neuer Beispiele verbotener Substanzen. Spende von Blutbestandteilen mittels Apherese in akkreditierten Spendezentren ist nicht mehr verboten. | - |
10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.5.1 | Frankreich Verständigungsvereinbarung über die Ausübung von Telearbeit im Rahmen des Abkommens vom 11. April 1983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern, 22. Dezember 2022 (SR 0.672.934.91 ) | 17.12.2024 | Art. 27 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.934.91 ) | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.5.2 | Frankreich Verständigungsvereinbarung über die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit im Rahmen des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, 30. Juni 2023 (SR 0.672.934.91 ) | 17.12.2024 | Art. 27 Abs. 3 des Abkommens (SR 0.672.934.91 ) | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.5.3 | Liechtenstein Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1 ) | 22.08.2024 | Art. 1 Abs. 1 des Vertrages (SR 0.641.295.142 ) | Anpassung von Anlage I an die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 16. Juni 2023. | - |
| 10.5.4 | Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04 ) | 18.10.2024 | Art. 7 a Abs. 2 RVOG | Änderungen von Anlagen I und III a im Zusammenhang mit Phase 5 des Versandverfahrens. | - |
| 10.5.5 | Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, 20. Mai 1987 (SR 0.631.242.04 ) | 05.11.2024 | Art. 7 a Abs. 2 RVOG | Technische Anpassungen von Anlagen III und III a im Zusammenhang mit dem Beitritt Georgiens. | - |
10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.6.1 | Südafrika Programm «Lokale Wirtschaftsentwicklung im Bezirk iLembe in der Provinz KwaZulu Natal», 21. Januar 2015 | 23.07.2024 | Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0 ) | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.6.2 | Kolumbien Kolumbianisch-schweizerisches Projekt für geistiges Eigentum, Phase 2, 27. September 2019 | 06.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung des Projektes bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.6.3 | Ghana Unterstützung der Regierung in der Stärkung ihrer Kapazität für die öffentliche Finanzverwaltung auf dezentraler Ebene, 30. Oktober 2019 | 26.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung des Vertrags bis zum 31.12.2023. | - |
| 10.6.4 | Tunesien Projekt «Destination Süd-Ost», 13. November 2019 | 15.01.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | - |
| 10.6.5 | Vietnam Programm zur Unterstützung der Handelspolitik und Exportförderung, 22. Oktober 2021 | 17.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2025. | - |
| 10.6.6 | AfDB «Boost Africa Entrepreneurship Lab», 13. Juni 2019 | 23.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2025. | - |
| 10.6.7 | IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Nepal, 9. September 2020 | 19.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2028. | - |
| 10.6.8 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung des öffentlichen Schuldenmanagements in ausgewählten Ländern in mit niedrigen Einkommen, 3. Dezember 2019 | 13.06.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Anpassung des Endauszahlungsdatums auf den 31.12.2026. | - |
| 10.6.9 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds für das Programm technische Hilfe für städtische Resilienz in Bolivien, 23. November 2020 | 27.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2025. | - |
| 10.6.10 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds für die Stärkung der subnationalen Regierung in der Grundstück- und Fiskalverwaltung in Kolumbien, 3. Dezember 2020 | 09.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2026. | - |
| 10.6.11 | IBRD/IDA Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der Weltbankgruppe, 26. Juni 2024 | 30.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung. | 250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.12 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Klimaunterstützungsfazilität, 7. Dezember 2022 | 14.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Anpassung verschiedener Paragraphen. | - |
| 10.6.13 | IBRD/IDA Hilfsprogramm für den Energiesektor im Rahmen des Multi-Gebertreuhandfonds Dachfonds 2.0, 23. November 2021 | 09.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung. | 8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.14 | ITC «Swiss Trade Program Vietnam», 26. Juni 2020 | 27.08.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung und Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2025. | 400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.15 | UNCTAD Programm zur Unterstützung des Schuldenmanagement- und Finanzanalysesystems, 12. Dezember 2020 | 02.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung und Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2024. | 750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.16 | UNCTAD «Biotrade Facilitation Programme» Verknüpfung von Handel, Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung, 22. März 2018 | 10.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.01.2025. | - |
| 10.6.17 | IWF SECO-Fonds beim IWF für technische Unterstützung im Bereich Makroökonomie in Prioritätsländern, 17. Dezember 2009 | 15.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Beitragserhöhung zur Umsetzung zusätzlicher Aktivitäten. | 4,76 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.18 | Internationale Tropenholzorganisation Internationales Tropenholz Übereinkommen, 27. Januar 2006 | 27.05.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 06.12.2029. | - |
| 10.6.19 | ILO Finanzielle Unterstützung für inklusive und produktive Beschäftigung in Moldau, 16. Dezember 2022 | 09.04.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2025. | - |
| 10.6.20 | ILO Programm «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises» (SCORE), Phase IV, 10. Dezember 2021 | 20.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2025. | - |
| 10.6.21 | UNIDO Energie Distrikt Projekt in Kolumbien, Phase II, 16. September 2019 | 21.03.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2024. | - |
| 10.6.22 | UNIDO Projekt für den Marktzugang von landwirtschaftlichen und lokalen Produkten, Phase II, 18. November 2019 | 30.07.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2026. | - |
| 10.6.23 | UNIDO Programm «Global Eco-Industrial Parks», Phase II, 7. September 2023 | 19.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung: Beitragserhöhung zu Gunsten von Ukraine. | 3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.24 | UNIDO Programm zur Stärkung des Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMU’s in Partnerländern, Phase II, 16. September 2022 | 19.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung: Beitragserhöhung zu Gunsten von Ukraine. | 1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.25 | UN-Habitat Projekt Hayenna «integrierte Stadtentwicklung», 4. Oktober 2018 | 16.12.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.6.26 | UNDP Programm «Besser als Bargeld Allianz», 30. November 2021 | 18.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.27 | UNDP Kostenteilung im Rahmen einer Drittvereinbarung für die Umsetzung von Art. 6 des Pariser Abkommens, 1. Dezember 2021 | 18.11.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2027. | 1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.28 | Freiwilligenprogramm der UNO Finanzierungsabkommen bezüglich voll finanzierter UNO-Freiwilliger, 19. Oktober 2020 | 05.02.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung. | 970 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.29 | IFC Programm für nachhaltige Städte, Zuteilungsdokument 10, 29. Juni 2023 | 30.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Anpassung der Aktivitäten und Änderung des Projektumfangs. | - |
| 10.6.30 | IFC Programm für Beratungsdienste, Global Advisory Trust Fund, 13. Oktober 2022 | 30.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Anpassung der Aktivitäten und Änderung des Projektumfangs. | - |
| 10.6.31 | IFC Fonds für technische Unterstützung, «Vietnam Supply Chain Finance Program», Phase II, 28. Mai 2018 | 10.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.32 | IIC Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, 19. November 1984 | 24.09.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung des Übereinkommens und der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren. | - |
| 10.6.33 | UNCDF Programm «Besser als Bargeld Allianz», 30. November 2021 | 18.10.2024 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Partnerwechsel (von UNCDF zu UNDP). | - |
| 10.6.34 | Polen Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags, 12. Mai 2023 | 16.09.2024 | Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1 ) | Änderung Nr. 1: Neue Festlegung des Budgets und des Enddatums. | - |
| 10.6.35 | Ukraine Soforthilfe zur Verbesserung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur in der Ukraine, 23. Dezember 2022 | 12.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung und Anpassung von Artikeln. | 10 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.36 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten in der Ukraine, 5. Juli 2022 | 11.10.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 3: Anpassung des Endauszahlungsdatums auf den 27.02.2026. | - |
| 10.6.37 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds für die Stärkung der nachhaltigen und widerstandsfähigen Stadtentwicklung in Serbien, 27. November 2020 | 26.08.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2026. | - |
| 10.6.38 | IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für das Projekt «Wasserdienstleistungen und institutionelle Unterstützung» in Usbekistan, 29. Januar 2020 | 26.11.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.10.2027. | - |
| 10.6.39 | IBRD/IDA Beitrag an die zweite Phase des Gebertreuhandfonds für Nachhaltige Stadtentwicklung, 19. Oktober 2019 | 01.11.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 3: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.10.2026. | 4 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.40 | EBRD Kooperationskonto für nachhaltige Infrastruktur: Programm für Sektorreform und Kapazitätsaufbau, 27. Oktober 2020 | 09.12.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 1,05 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.41 | EBRD Regionalprojekt für feste Abfälle in Nordmazedonien - Technisches Kooperationskonto, 1. August 2023 | 27.05.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Aktualisierung des Zahlungsplans. | - |
| 10.6.42 | EBRD Abkommen betreffend das Projekt «Tajik Water, Phase II», technisches Kooperationskonto, 5. November 2014 | 01.07.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Anpassung der Projektaktivitäten für die sichere Wasser- und Abwasserversorgung. | - |
| 10.6.43 | EBRD Kooperationskonto für technische Zusammenarbeit Wasser und Abwasser in Faizobod, 6. Dezember 2018 | 01.07.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Anpassung der Projektaktivitäten für die sichere Wasser- und Abwasserversorgung. | - |
| 10.6.44 | EBRD Kooperationskonto für das Programm «Erneuerbare Fernwärme» in Serbien, 26. November 2020 | 25.09.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2025. | 2 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.45 | IFC Beratungsprogramm für die «ECA Public Private Partnership» (Transaktionsberatung), 1. Juni 2017 | 08.05.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2 des Anhangs 9: Verlängerung des Durchführungszeitraums der Aktivitäten bis zum 30.06.2025. | - |
| 10.6.46 | IFC Landwirtschaftliche Kapitalmarkentwicklung in der Ukraine, 8. Dezember 2020 | 27.06.2024 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2026. | - |
| 10.6.47 | EWG Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401 ) | 12.01.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Änderung der Referenzpreise und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen. | - |
| 10.6.48 | EWG Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, 15. Juni 2011 (SR 0.946.31 ) | 12.12.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a und c RVOG | Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen. | - |
| 10.6.49 | EWG Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, 15. Juni 2011 (SR 0.946.31 ) | 12.12.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b und c RVOG | Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen, die ab dem 1. Januar 2025 gelten. | - |
| 10.6.50 | Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4 ) | 28.08.2024 | Art. 4 Abs. 2 des Abkommens | Jährliche Anpassung der Berufe der beruflichen Grundbildung. Es wird nur der Anhang des Abkommens angepasst. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.6.51 | Vereinigtes Königreich Handelsabkommen, 11. Februar 2019 (SR 0.946.293.671 ) | 17.12.2024 | Art. 177 a LwG | Verlängerung der Anlage C zu Anhang 4 («Anhang 9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau»); Streichung einer Kontrollbehörde des Vereinigten Königreichs aus der Anlage III. In Kraft getreten am 31.12.2024. | - |
| 10.6.52 | Liechtenstein Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 28. September 2020 (SR 0.916.051.41 ) | 18.12.2024 | Art. 177 a LwG | Aktualisierung der in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse gemäss Art. 15 der Vereinbarung. | - |
| 10.6.53 | FAO Abkommens über Handel und nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme, 11. Oktober 2022 | 22.04.2024 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 1: Erhöhung des Beitrags und Eintritt in eine neue Phase des Projekts. | 234 467 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.54 | FAO Abkommens über die Bekämpfung von Wasserknappheit in der Landwirtschaft und in Nahrungsmittelsystemen, 8. August 2019 | 18.11.2024 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 2: Erhöhung des Beitrags und Eintritt in eine neue Phase des Projekts. | 400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.55 | FAO Beitragsvereinbarung zur Bewertung der versteckten Kosten und Vorteile der «Vision 2050» des Schweizer Agrar- und Lebensmittelsystems, eine Folgemassnahme zur Fallstudie, 9. Oktober 2023 | 29.10.2024 | Art. 177 a LwG | Erhöhung des Beitrags und Eintritt in eine neue Phase des Projekts. | 19 911 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.56 | FAO Programm für nachhaltige Nahrungsmittelsysteme, 13. Dezember 2022 | 23.09.2024 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 1: Erhöhung des Beitrags und Eintritt in eine neue Phase des Projekts. | 274 838 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.57 | FAO Abkommens über den Sonderfonds für den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 22. Dezember 2014 | 13.12.2024 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 8: Erhöhung des Beitrags und Eintritt in eine neue Phase des Projekts. | 350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
| 10.6.58 | UNO Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992, 20. März 1992 (SR 0.916.113.1 ) | 29.11.2024 | Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens | Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31.12.2026. | - |
10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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| Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
|---|---|---|---|---|---|
| 10.7.1 | Vereinigte Arabische Emirate Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, 7. Dezember 2017 (SR 0.748.127.193.251 ) | 05.12.2023 | Art. 3 a Abs. 1 LFG | Das Änderungsprotokoll modernisiert die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen. Vorläufig angewendet seit dem 05.12.2023. | - |
| 10.7.2 | Vereinigte Staaten von Amerika Vereinbarung zur Förderung der Flugsicherheit, 26.September 1996 (SR 0.748.213.183.36 ) | 15.04.2024 | Art. 3 b Bst. d LFG | Neuer Anhang betreffend die Änderung von Lizenzen. | - |
| 10.7.3 | Frankreich Abkommen betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin, 25. April 1956 (SR 0.748.131.934.91 ) | 26.02.2024 | Art. 3 b LFG | Aktualisierung veralteter Begriffe. | - |
| 10.7.4 | Liechtenstein Notenaustausch über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen, 3. November 2003 (SR 0.741.319.514 ) | 17.12.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a RVOG | Die Änderung des Art. 1 stellt sicher, dass der Nationale Garantiefonds Schweiz aufgrund der künftig in Liechtenstein geltenden Schadendeckung nicht selbst zahlungsunfähig wird. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.7.5 | Liechtenstein Vereinbarung über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches, 4. März 1999 (SR 0.784.195.141 ) | 15.10.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG und Art. 64 Abs. 1 FMG | Änderung der Protokolle I, II, III, IV und V. Aktualisierung damit die Protokolle die Bereiche widerspiegeln, in denen sich die Zusammenarbeit tatsächlich entfaltet. | - |
| 10.7.6 | EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ) | 24.10.2024 | Art. 3 a Abs. 1 Bst. b, c und c bis LFG | Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit. In Kraft getreten am 01.11.2024. | - |
| 10.7.7 | EG Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72 ) | 13.12.2024 | Art. 23 f Abs. 2 und Abs. 4 EBG, Art. 106 a SVG und Art. 8 Abs. 3 PBG | Änderung des Anhangs 1 sowie Änderung des Beschlusses Nr. 2/2019 (Verlängerung der Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2025). Aktualisierung der Anhänge 5 und 8. | - |
| 10.7.8 | EU Abkommen zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, 23. November 2017 (SR 0.814.011.268 ) | 04.12.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG; Art. 135 a der Verordnung vom 30.11.2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.711 ) | Änderung des Anhangs II sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards. | - |
| 10.7.9 | Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 26.03.2024 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglement Nr. 168 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb. | - |
| 10.7.10 | Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 20.06.2024 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglemente Nr. 169 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern für schwere Nutzfahrzeuge und Nr. 170 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen für die sichere Beförderung von Kindern in Bussen. | - |
| 10.7.11 | Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 22.09.2024 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglement Nr. 171 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Fahrerassistenzsysteme. | - |
| 10.7.12 | Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs, 15. November 1975 (SR 0.725.11 ) | 26.08.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Änderung, in Anhang I, der Bezeichnungen der Routen des E-Strassennetzes in der Türkei auf den Strecken E80, E90 und E87. In Kraft getreten am 03.12.2024. | - |
| 10.7.13 | Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81 ) | 29.08.2024 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a RVOG | Änderungen der Anlage I «Wichtige Eisenbahnlinien im internationalen kombinierten Verkehr» und der Anlage II «Einrichtungen, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung sind», die folgenden Länder betreffen: Dänemark, Deutschland, Portugal, die Türkei und Kasachstan. | - |
| 10.7.14 | Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, 30. September 1957 (SR 0.741.621 ) | 01.10.2024 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | Die Änderung der Anlagen betrifft diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.7.15 | Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, 22. März 1989 (SR 0.814.05 ) | 17.06.2022 | Art. 39 Abs. 2 Bst. b USG | Änderung der Anhänge II, VIII und IX über die Einstufung von als nicht gefährlich betrachteten Elektro- und Elektronikabfällen. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.7.16 | Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0 ) | 22.07.2024 | Art. 3 a Abs. 1 Bst. b LFG | Änderungen 179 des Anhangs 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal); 48 des Anhangs 2 (Verkehrsregeln); 81 des Anhangs 3 (Meteorologische Dienste); 62 des Anhangs 4 (Luftfahrtkarten); 49 des Anhangs 6, Teil I (Betrieb von Luftfahrzeugen - Internationaler kommerzieller Lufttransport - Flugzeug); 41 des Anhangs 6, Teil II (Betrieb von Luftfahrzeugen - Internationale allgemeine Luftfahrt - Flugzeug); 25 des Anhangs 6, Teil III (Betrieb von Luftfahrzeugen -Internationale Flüge von Helikoptern); 93 des Anhangs 10, Teil II (Flugfunk - Kommunikationshilfen, inkl. jener mit Eigenschafen der Flugsicherungsverfahren); 92 des Anhangs 10, Teil III (Flugfunk - Kommunikationssysteme); 53 des Anhangs 11 (Luftverkehrsdienste), 19 des Anhangs 12 (Suche und Rettung [SAR]); 19 des Anhangs 13 (Flugunfalluntersuchung); 43 des Anhangs 15 (Flugverkehrsinformationsdienste). | - |
| 10.7.17 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (SR 0.742.403.12 ) | 12.06.2024 | Art. 23 f Abs. 2 EBG | Revisionen der einheitlichen technischen Vorschriften zu den Teilsystemen «Fahrzeuge - Güterwagen» und «Fahrzeuge - Lärm». Revision der einheitlichen technischen Vorschrift zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität. Änderung der Anlage I zur einheitlichen technischen Vorschrift betreffend Telematikanwendungen für den Güterverkehr. In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.7.18 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (SR 0.742.403.12 ) | 24.06.2024 | Art. 23 f Abs. 4 EBG | Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage zu Anhang C des Übereinkommens). In Kraft getreten am 01.01.2025. | - |
| 10.7.19 | Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10 ) | 09.08.2024 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | Die Änderung der Art. 25bis und 32 (Scheinwerfer) stellt die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen vom 20. März 1958 sicher (SR 0.741.411 ). | - |
11 Kündigung von Abkommen durch die Schweiz
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| Nr. | Titel und Datum des Abkommens | Rechtsgrundlage | Grund der Kündigung | Kündigungsdatum mit Wirkung ab |
|---|---|---|---|---|
| 11.1.1 | Bosnien und Herzegowina Finanzieller Beitrag für das Projekt Abwassersammlung und -behandlung in Gradiska, 1. Oktober 2019 | Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen (SR 974.1 ) | Deutschland, der Hauptpartner für die Umsetzung, hat sich aus dem Projekt zurückgezogen. Die Schweiz hat die Vereinbarung aufgelöst, da sie ohne diesen Partner nicht über die Kapazitäten für die Umsetzung verfügt. | 25.06.2024 31.12.2024 |
⁴ Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union, BBl 2014 4161 .
⁵ SR 974.1
Bundesrecht
Bericht über die im Jahr 2024 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
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