BBl 2025 1694
CH - Bundesblatt

Botschaft zur Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes

Botschaft zur Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes
vom 21. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes ¹ .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Übersicht
Die beantragte Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) soll es den Fachhochschulen ermöglichen, praxisintegrierte Bachelorstudiengänge (PiBS) im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) anzubieten.
Ausgangslage
Im Rahmen der Fachkräfteinitiative hat das WBF 2014 ein Massnahmenpaket zur Minderung des Fachkräftemangels im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) und zur Stärkung der Praxisorientierung beim Fachhochschulzugang verabschiedet: Eine dieser Massnahmen ermöglicht es Fachhochschulen, befristet in Studiengängen, die für Berufe im MINT-Bereich ausbilden, sogenannte praxisintegrierte Bachelorstudiengänge (PiBS) anzubieten. Diese Studiengänge zeichnen sich durch eine stärkere Praxisorientierung aus: Sie umfassen vier anstatt drei Studienjahre im Vollzeitstudium mit einem qualifizierten validierten Praxisanteil in einem Unternehmen im Umfang von 40 Prozent der Studienzeit und setzen einen von der Fachhochschule validierten vierjährigen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen voraus. Im Unterschied zu ordentlichen Bachelorstudiengängen können Gymnasialmaturandinnen und -maturanden (GM) und Berufsmaturandinnen und -maturanden (BM), die über keine berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, direkt zum Bachelorstudium zugelassen werden. Die gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b HFKG vorgeschriebene einjährige Arbeitswelterfahrung (AWE) vor Aufnahme eines Bachelorstudiums an Fachhochschulen für diese beiden Zielgruppen wird bei PiBS durch die erwähnte stärkere Praxisorientierung und Verlängerung des Studiums ersetzt. Das Modell wurde im Rahmen einer Pilotphase geprüft und positiv evaluiert: PiBS leisten auf mikroökonomischer Ebene einen Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels, stärken die Berufs- und Arbeitsmarktfähigkeit, weisen einen höheren Frauenanteil aus und zeigten keine negativen Wirkungen auf das Bildungssystem. Die Pilotphase umfasste insgesamt neun Jahre (2016-2025). Gestützt auf Evaluation und Wirkungsanalyse hat die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) die Verstetigung dieses Studienmodells durch eine Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen im HFKG beantragt.
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen wurden vom 4. September bis 4. Dezember 2024 in eine Vernehmlassung geschickt. Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden die generelle Stossrichtung der Anpassungen begrüsst beziehungsweise damit einverstanden ist.
Inhalt der Vorlage
Die mit dieser Vorlage beantragten Neuregelungen betreffen zum einen die Ergänzung der Zulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium im HFKG durch einen neuen Artikel 25a, der es den Fachhochschulen ermöglicht, praxisintegrierte Studiengänge im MINT-Bereich anzubieten, und zum anderen den Ersatz des Begriffs «Rektorenkonferenz» im HFKG durch den Begriff «Konferenz der Rektorinnen und Rektoren».
Botschaft
¹ BBl 2025 1695

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

2014 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Rahmen der Fachkräfteinitiative ein Massnahmenpaket zur Minderung des Fachkräftemangels im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) und zur Stärkung der Praxisorientierung beim Fachhochschulzugang verabschiedet. Eine dieser Massnahmen ermöglicht es den Fachhochschulen, befristet in Studiengängen, welche zu Berufen im MINT-Bereich ausbilden, sogenannte praxisintegrierte Bachelorstudiengänge (PiBS) anzubieten. Für diese können Gymnasialmaturandinnen und -maturanden (GM) und Berufsmaturandinnen und -maturanden (BM), die über keine berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, direkt zum Bachelorstudium zugelassen werden.
Gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 ² (HFKG) müssen GM sowie BM, die über keine berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, eine einjährige Arbeitswelterfahrung (AWE) vor der Zulassung zum Fachhochschulstudium absolvieren. Da es sich bei PiBS um eine Abweichung von dieser gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung handelt, musste diese Möglichkeit vom Bundesrat in der V-HFKG vom 23. November 2016 ³ als befristeter Versuch definiert werden. Der Bundesrat hat festgelegt, dass PiBS nur in MINT-Studiengängen möglich sind, und die Kompetenz zur Ausgestaltung des Versuchs dem WBF übertragen ⁴ , welches die Zulassung, die Studiengestaltung und die Evaluationspflicht des Pilotprojekts PiBS in seiner Verordnung vom 1. Dezember 2021 ⁵ über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis (Verordnung PiBS) geregelt hat. Bis 2021 waren die Zulassungsvoraussetzungen für PiBS in der Verordnung des WBF vom 2. September 2005 ⁶ über die Zulassung zu Fachhochschulstudien geregelt. Ein PiBS umfasst vier anstatt drei Studienjahre im Vollzeitstudium mit einem qualifizierten validierten Praxisanteil in einem Unternehmen im Umfang von 40 Prozent der Studienzeit und setzt einen von der Fachhochschule validierten vierjährigen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen voraus. Die Befristung des Versuchs wurde ursprünglich auf fünf Startjahrgänge (2015-2019) festgelegt und mit einer Evaluationspflicht für das Jahr 2019 versehen.

1.1.1 Evaluation 2019

⁷ Abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Publikationsdatenbank > PiBS-Schlussevaluation.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung PiBS den Versuch PiBS im Jahr 2019 evaluieren lassen. Die Evaluation kam insgesamt zu einer positiven Gesamteinschätzung der Pilotphase PiBS. Bezüglich des Beitrags zur Minderung des Fachkräftemangels hielt die Evaluation 2019 fest, dass auf der Ebene der Einzelunternehmen PiBS durchaus zu einer Minderung des Fachkräftemangels beitragen können. Gefestigte Aussagen zur Praxisorientierung der Absolventinnen und Absolventen, ihrer Integration und ihres Verbleibs in der Arbeitswelt und damit zum Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels bedurften aufgrund der Tatsache, dass die ersten Absolvierenden erst im Sommer 2019 das Studium abschlossen, einer späteren Wirkungsanalyse. PiBS zeigten in jedem Fall keine negativen Auswirkungen auf die Bildungssystematik, insbesondere haben PiBS keine Lehrplätze in den teilnehmenden Unternehmen verdrängt. Die Evaluation empfahl aus diesen Gründen, 2023 eine weitere Wirkungsanalyse durchzuführen und den Versuch PiBS bis und mit Startjahrgang 2025 zu verlängern.
Der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK), das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz, in welchem die Träger der Hochschulen und auch die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen sowie die Organisationen der Arbeitswelt mit beratender Stimme vertreten sind, beantragte beim Bundesrat eine entsprechende Verlängerung des Versuchs PiBS.
Der Bundesrat hat die Pilotphase PiBS mit Beschluss vom 26. Februar 2020 verlängert.

1.1.2 Wirkungsanalyse 2023

⁸ Abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Publikationsdatenbank > Wirkungsanalyse PiBS.
Die 2023 durchgeführte Wirkungsanalyse kam wie bereits die Evaluation 2019 zum Schluss, dass die teilnehmenden Unternehmen, Fachhochschulen, Studierenden und Absolvierenden mit den PiBS mehrheitlich zufrieden sind. Das Interesse an PiBS hat seit 2015 stetig zugenommen. Die Analyse stellte fest, dass inzwischen sämtliche Fachhochschulen der Schweiz PiBS-Studiengänge in Vollzeit- und/oder Teilzeitmodellen anbieten. Die meisten Fachhochschulen bieten PiBS in zwei bis sechs Studiengängen an. Die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) hat mit elf Studiengängen das grösste PiBS-Angebot. Das Interesse an PiBS nimmt stetig zu: 2015 gab es 32 PiBS-Eintritte, 2022 waren es bereits 128. Insgesamt haben seit 2015 über 500 Personen ein PiBS-Studium aufgenommen. 2019 haben die ersten 20 PiBS-Studierenden ihr Studium abgeschlossen. Insgesamt gab es zwischen 2019 und 2022 117 Absolvierende eines PiBS-Studiums, die Mehrheit an der Fernfachhochschule Schweiz und der ZHAW.
Die Fachhochschulen geben an, dass die Nachfrage nach PiBS gross sei und nicht allen Interessierten ein PiBS-Studium ermöglicht werden könne. Dabei erweist sich die Verfügbarkeit von Plätzen in Unternehmen als Nadelöhr. Das Interesse der Unternehmen an PiBS-Kooperationen steigt tendenziell sowohl bei Grossunternehmen als auch KMU an. In der Regel erfolgt die erste Kontaktaufnahme zwischen Fachhochschulen und Unternehmen von den Fachhochschulen ausgehend oder durch interessierte Studierende. Vermehrt melden sich Unternehmen jedoch auch proaktiv bei den Fachhochschulen. Die in der Studie befragten Unternehmen sind mit den PiBS sehr zufrieden und sprechen sich dezidiert für eine Verstetigung des Studienmodells aus.
Im Vergleich zu anderen MINT-Studiengängen ist der Frauenanteil in PiBS-Modellen höher. So betrug der Frauenanteil 2021 im Fachbereich Technik und IT im PiBS-Modell 22 % (im Vergleich: in herkömmlichen Modellen 12,2 %) und im Fachbereich Chemie und Life Sciences 50 % (sonst 45,7 %). Jedoch sind die Aussagen aufgrund der kleinen Mengengerüste mit Vorsicht zu geniessen.
Die Analyse zeigt zudem, dass der Anteil der PiBS-Studierenden, die ein Studium an einer universitären Hochschule begonnen und abgebrochen haben, hoch ist (ca. 50 %). Die Dropout-Quote bei PiBS ist zudem im Vergleich zu sonstigen Studiengängen leicht erhöht (22 % vs. 20 %), wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Vergleich der Befragung aus der Studie mit den Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) schwierig ist. Als Erklärung für den Abbruch geben die Befragten insbesondere persönliche Gründe an oder aber, das Studium habe ihnen nicht gefallen bzw. sie seien von der Fachhochschule zu wenig betreut worden.
Praxisorientierung der PiBS-Studierenden und -Absolventinnen und -Absolventen
Die hohe Praxisorientierung von PiBS ermöglicht es Studierenden, im Laufe ihres Studiums gute praktische Kompetenzen zu erwerben. Leichte Defizite der PiBS-Studienanfängerinnen und -anfänger im Vergleich zu ihren Kommilitoninnen und Kommilitonen mit anderen Vorbildungen können schnell aufgeholt werden. Die Unternehmen attestieren den PiBS-Absolvierenden eine hohe Berufs- und Arbeitsmarktfähigkeit. Alle Beteiligten sind mehrheitlich der Meinung, dass PiBS gegenüber der für GM üblichen AWE ein Vorteil sei. Der Übergang vom Studium in die Arbeitswelt wird durch PiBS erleichtert.
Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels auf mikroökonomischer Ebene
Die Studie kommt zum Schluss, dass PiBS quantitativ und makroökonomisch bisher keinen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels leisten konnten. Die Studierendenzahlen in den PiBS-Studien haben sich zwar deutlich erhöht, bleiben aber im Verhältnis klein. In mikroökonomischer Hinsicht leisten PiBS jedoch einen Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels. Für einzelne Unternehmen seien PiBS eine wirkungsvolle Massnahme, um gezielt Fachkräfte zu rekrutieren und langfristig zu halten. So wurde eine beachtliche Anzahl von PiBS-Absolventinnen und -Absolventen auch nach Abschluss des PiBS-Studiums weiter im ehemaligen Ausbildungsunternehmen beschäftigt. Zudem betont die Studie, dass ein Grossteil der PiBS-Absolventinnen und -Absolventen nach ihrem Abschluss im MINT-Bereich verbleiben - sei dies im Partnerunternehmen (50 %) oder aber in einer anderen Firma. Die meisten PiBS-Studierenden und -Absolventinnen und -Absolventen hätten alternativ ein Studium im MINT-Bereich aufgenommen, wenn sie keinen Ausbildungsplatz gefunden hätten. 13 Prozent der Befragten geben jedoch an, sie hätten eine Ausbildung ausserhalb des MINT-Bereichs begonnen.
Aus Sicht der befragten Unternehmen sind PiBS nicht das einzige Instrument zur Minderung des Fachkräftemangels, aber ein wertvolles, spannendes und zukunftsträchtiges. Das Potenzial von PiBS sei noch nicht ausgeschöpft, u. a. da die Vermarktung von PiBS noch nicht richtig funktioniere und das Studienmodell immer noch als Pilotprojekt laufe.
Keine negativen Wirkungen auf das Bildungssystem
Die ursprünglich befürchteten negativen Wirkungen auf die Bildungssystematik sind gemäss dem Bericht nicht eingetreten. So hat sich das Niveau der Lehrveranstaltungen an den Fachhochschulen mit den PiBS-Studierenden nicht verändert. Auch sind die BM-Absolvierenden an den Fachhochschulen im MINT-Bereich weiterhin in der klaren Mehrheit. PiBS bleiben mengenmässig weiterhin ein Nischenangebot. Es hat keine Erosion der Angebote von Lehrstellen in den Unternehmen stattgefunden. Unternehmen benötigen Fachkräfte mit unterschiedlichen Kompetenzen und bieten deshalb Ausbildungsplätze auf verschiedenen Niveaus und abhängig von ihrem Bedarf an.
Stellungnahme der SHK und anderer Organisationen
Der Hochschulrat hat sich nach der Stellungnahme zur Evaluation 2019 gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung PiBS auch mit der Wirkungsanalyse 2023 und ihren Ergebnissen befasst: An seiner Sitzung vom 22. Februar 2024 hat er die Ergebnisse der Wirkungsanalyse zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass PiBS-MINT auf mikroökonomischer Ebene einen Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels im MINT-Bereich leisten und im Vergleich zu MINT-Studiengängen insgesamt einen höheren Frauenanteil aufweisen, dass die Erfahrungen von allen Beteiligten (Unternehmen, FH, Studierende und Absolvierende) mit PiBS-MINT als positiv beurteilt werden, dass PiBS-Absolvierende über eine hohe Berufs- und Arbeitsmarktfähigkeit verfügen und von PiBS-MINT auch keine negativen Auswirkungen auf die Bildungssystematik zu erwarten sind (keine Verdrängung von Lehrstellen EFZ oder Gefährdung des Regelzugangs BM). Aus diesen Gründen hat der Hochschulrat zuhanden des WBF und des Bundesrats beantragt, den Versuch PiBS-MINT zu verstetigen und eine entsprechende Anpassung des HFKG vorzunehmen, damit die FH nahtlos ab 1. Januar 2026 PiBS-Studiengänge im MINT-Bereich anbieten können.
Auch swissuniversities hat als Teilnehmende mit beratender Stimme in der SHK die Verstetigung unterstützt. Die Tripartite Berufsbildungskonferenz (TBBK) hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 zuhanden der SHK den Vorschlag einer gesetzlichen Verstetigung der Möglichkeit zum Angebot von PiBS, beschränkt auf den MINT-Bereich, ebenfalls zur Kenntnis genommen und sich grossmehrheitlich damit einverstanden erklärt. Sie hat gleichzeitig aber auch aufgrund des geringen Beitrags zur Minderung des Fachkräftemangels ihre Skepsis zum Ausdruck gebracht. So hat sie u. a. die Bedeutung der Berufsbildung als Regelzugang unterstrichen und darauf hingewiesen, dass keine Verwässerung der Profile stattfinden darf. Bei einer Verstetigung hat die TBBK eine Evaluationsklausel gefordert. Auch Swissmem hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 zuhanden der SHK die Verstetigung unterstützt. Zurückhaltend kritisch für den Bereich Chemie und Life Sciences äusserte sich Scienceindustries in ihrer Stellungnahme an die SHK vom 7. Februar 2024.

1.1.3 Verstetigung von PiBS

Die mit dieser Vorlage beantragte notwendige Neuregelung betrifft die Zulassungsvoraussetzungen zum Fachhochschulstudium im HFKG mit dem Ziel, dass Fachhochschulen PiBS im Fachbereich MINT weiterhin anbieten können. Zudem wird aufgrund der Namensänderung der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen im HFKG der Begriff «Rektorenkonferenz» durch «Konferenz der Rektorinnen und Rektoren» ersetzt. Die vorliegenden Gesetzesanpassungen enthalten Bestimmungen gemäss Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ⁹ . Demnach war gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 1⁰ eine Vernehmlassung erforderlich (siehe Ziff. 2).
⁹ SR 101
1⁰ SR 172.201
² SR 414.20
³ Art. 58 und 69 Abs. 2 und 3 V-HFKG, SR 414.201
⁴ Art. 58 Abs. 1 V-HFKG
⁵ SR 414.715
⁶ AS 2005 4665

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Vor Erarbeitung dieser Vorlage wurde ausführlich geprüft, ob PiBS die anvisierten Ziele, insbesondere einen Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels und zur Stärkung der Praxisorientierung im MINT-Bereich, erfüllen und eine Verstetigung des Pilotprojektes gerechtfertigt ist (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Der Hochschulrat der SHK hat an seiner Sitzung vom 11. Februar 2024 die Zielerreichung bestätigt und auch eine mögliche Erweiterung des PiBS-Modells auf sämtliche Studiengänge an Fachhochschulen diskutiert: Er kam zum Schluss, dass lediglich die Möglichkeit zur Durchführung von PiBS im MINT-Bereich, deren Studiengänge im Rahmen der Pilotphase (2016-2025) getestet und anschliessend evaluiert wurden, verstetigt werden soll. Eine Ausweitung von PiBS auf alle Fachbereiche wurde ausdrücklich verworfen: Damit würde der Regelzugang grundlegend tangiert. Zudem fehlten Bedarfsmeldungen aus der Branche sowie evidenzbasierte Grundlagen für das Funktionieren von PiBS in anderen Fachbereichen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 1¹ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹2 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Der Bundesrat hat erst aufgrund der Ergebnisse der Wirkungsanalyse und der Diskussionsergebnisse in den hochschulpolitischen Organen beschlossen, die gesetzliche Grundlage für die Verstetigung von PiBS zu erarbeiten. Die Änderung des HFKG ist anzeigt, um die Weiterführung von PiBS ab 2027 zu ermöglichen.
1¹ BBl 2024 525
¹2 BBl 2024 526 (Entwurf)

2 Vernehmlassungsverfahren

Mit Beschluss vom 4. September 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des HFKG eröffnet. Am 9. September 2024 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Bundesblatt publiziert. ¹3 Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 4. Dezember 2024. ¹4 Mit der Überweisung der Botschaft ans Parlament hat der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen.

2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Alle Kantone sowie 4 politische Parteien, 6 Dachverbände der Wirtschaft, 3 bildungs- und wissenschaftspolitische und 3 weitere interessierte Organe und Organisationen sowie 20 nicht angeschriebene Organisationen haben insgesamt 60 (teils gemeinsame) Stellungnahmen eingereicht.
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die generelle Stossrichtung des Gesetzesentwurfs und ist damit grundsätzlich einverstanden. 24 Kantone stimmen der Vorlage zu; 2 Kantone lehnen diese ab. Von den 4 politischen Parteien befürworten 3 die Vorlage (Die Mitte, FDP, SP). Insgesamt lehnen 11 Vernehmlassungsteilnehmende, darunter 2 Kantone (BL und BS), 1 Partei (SVP) und 3 Dachverbände der Wirtschaft (Travail Suisse, SGB und SGV) die Verstetigung von PiBS ab.
Die Verstetigung von PiBS wird mehrheitlich als zusätzliches und geeignetes Instrument zur Bekämpfung des Fachkräftemangels angesehen. Betont wurden zudem die positiven Rückmeldungen zu PiBS aus Unternehmen, Fachhochschulen und Studierenden sowie der höhere Frauenanteil.
Einige Punkte wurden kontrovers diskutiert. So wurde insbesondere die Sorge um die Bildungssystematik geäussert. Die Verstetigung von PiBS würde für einige Vernehmlassungsteilnehmende eine Schwächung der Berufsbildung nach sich ziehen und den gymnasialen Ausbildungsweg privilegieren. Einige betonten, dass der Weg an die Fachhochschulen über die Berufsmaturität auch weiterhin der Regelzugang bleiben müsse. Andere unterstrichen, dass sich die anfänglichen Bedenken, PiBS könnten Ausbildungsplätze verdrängen und die Bildungssystematik gefährden, nicht bestätigt hätten.
Teils wurde die Beschränkung von PiBS auf die evaluierten MINT-Studiengänge kritisiert und eine Ausweitung auf weitere Studiengänge verlangt. Andere Teilnehmende betonten, dass diese Beschränkung dringend notwendig sei und eine Ausweitung von PiBS verhindert werden müsse.
Im Übrigen wurde die Beigehaltung der Evaluationspflicht für PiBS mehrheitlich begrüsst.
¹3 BBl 2024 2192
¹4 Die Vernehmlassungsunterlagen sowie der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu finden unter:
www.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > WBF.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die beantragte Neuregelung betrifft die Verstetigung von praxisintergierten Bachelorstudiengängen im MINT-Bereich an Fachhochschulen: Der neue Artikel 25 a ermöglicht es Fachhochschulen, PiBS im MINT-Bereich unter den bisherigen Voraussetzungen anzubieten.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage schafft keine neuen Fördertatbestände oder Aufgaben des Bundes. Durch die vorgeschlagene Änderung sind für den Bund keine direkten Mehr- oder Minderkosten und keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
Da mit der Vorlage weder die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch die Finanzierung der Fachhochschulen durch den Bund verändert wird, hat sie auch keine finanziellen, organisatorischen oder administrativen Auswirkungen auf die Kantone.

3.3 Umsetzungsfragen

Die Vorlage wird eine Anpassung der Zulassungsverordnung FH vom 20. Mai 2021 ¹5 nach sich ziehen. Durch die vorliegende Gesetzesänderung wird dem Hochschulrat die Kompetenz zur Bestimmung der Bachelorstudiengänge mit integrierter Praxis sowie der weiteren Voraussetzungen für die Zulassung und Studiengestaltung übertragen. Dabei wird diese Kompetenz auf die Studiengänge in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (Art. 25 a Abs. 1 HFKG) beschränkt. Zudem wird dem Hochschulrat die Kompetenz zu einer regelmässigen Evaluation übertragen.
¹5 SR 414.205.7

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ersatz eines Ausdrucks

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ist gemäss Artikel 7 Buchstabe b HFKG ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen. Die Aufgaben dieses Organs übernimmt der Verein swissuniversities. Die Rektorenkonferenz erlässt nach Artikel 19 Absatz 2 HFKG ihr Organisationsreglement selbst und legt es dem Hochschulrat zur Genehmigung vor. swissuniversities hat der SHK am 6. Dezember 2023 mitgeteilt, dass die Plenarversammlung von swissuniversities das Organisationsreglement revidiert und dabei auch eine geschlechtergerechte Bezeichnung eingeführt hat. Im ganzen Organisationsreglement wird neu die Bezeichnung «Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen» verwendet. Der Hochschulrat hat einen entsprechenden Antrag von swissuniversities an seiner Sitzung vom 22. Februar 2024 genehmigt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geschlechtergerechte Bezeichnung «Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen» entsprechend auch im HFKG verwendet werden soll.
Art. 25a
Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen mit integrierter Praxis
Der neue Artikel 25 a entspricht weitgehend dem Artikel 58 V-HFKG sowie den Artikeln 2 und 3 der heutigen Verordnung PiBS über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis.
Absatz 1 beschränkt die Möglichkeit der Fachhochschulen, Bachelorstudiengänge mit integrierter Praxis anzubieten, auf MINT-Ausbildungen. Dies entspricht der Fachkräfteinitiative des WBF aus dem Jahr 2014 und der bisherigen Verordnungsregelung. Damit ist ausgeschlossen, dass praxisintegrierte Bachelorstudiengänge ausserhalb des MINT-Bereichs angeboten werden. Die Bachelorstudiengänge müssen sich um die Dauer der einjährigen Arbeitswelterfahrung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b HFKG verlängern. Die Regelstudienzeit von PiBS-Bachelorstudiengängen liegt somit bei vier Jahren statt der üblichen drei Jahre für ordentliche Bachelorstudiengänge.
Absatz 2 regelt die Zulassungsbedingungen zu praxisintegrierten Bachelorstudiengängen an den Fachhochschulen. Heute werden die befristet geltenden Zulassungsbedingungen, die eine Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b HFKG darstellen, in Artikel 58 Absatz 1 V-HFKG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung PiBS geregelt. Diese Ausnahmeregelung ist nach der Pilotphase von PiBS in ein Gesetz im formellen Sinn zu überführen. Die Zulassungsbestimmungen ermöglichen es Fachhochschulen, Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses ohne berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf (Bst. a) sowie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden (Bst. b) prüfungsfrei und ohne vorgängige einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studienbereich verwandten Beruf zu praxisintegrierten vierjährigen Bachelorstudiengängen im MINT-Bereich zuzulassen.
Absatz 3 delegiert die Kompetenz zur Bestimmung der einzelnen Studiengänge, die praxisintegriert angeboten werden können, sowie die Regelung der weiteren Voraussetzungen zur Zulassung und Studiengestaltung und der Evaluation an den Hoch-schulrat. Zu diesem Zweck wird der Hochschulrat seine bestehende Zulassungsverordnung FH vom 20. Mai 2021 entsprechend anpassen. Die Anpassungen werden inhaltlich der heutigen Verordnung PiBS entsprechen. Die weiteren heute geltenden Voraussetzungen zur Zulassung und Studiengestaltung (40 % der Gesamtstudienzeit umfassen von der Fachhochschule validierte Praxisanteile in einer Unternehmung; Nachweis eines vierjährigen von der Fachhochschule validierten Ausbildungsvertrags mit einer Unternehmung) werden weitergeführt. Eine regelmässige Evaluation soll die Entwicklung dieses einzigartigen Studienmodells weiterhin begleiten.
Da der Hochschulrat den Fachhochschulen einen nahtlosen Übergang zwischen dem Ende der Pilotphase und der Verstetigung von PiBS in Aussicht gestellt hat, verlängert der Bundesrat die Gültigkeit der Pilotphase bis zum 31. Dezember 2026 durch eine Änderung von Artikel 69 V-HFKG (neuer Abs. 4).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage führt zu keinen neuen Aufgaben oder Ausgaben für den Bund. Durch die vorgeschlagene Änderung entstehen für den Bund keine direkten Mehr- oder Minderkosten. Es sind zudem keine personellen Auswirkungen für den Bund zu erwarten.

6 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Da mit der Vorlage weder die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch die Finanzierung der Fachhochschulen durch den Bund verändert wird, hat sie auch keine finanziellen, organisatorischen oder administrativen Auswirkungen auf die Kantone. Es ist offensichtlich, dass die Vorlage keine Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Entsprechende Fragen wurden daher nicht weiter geprüft.

6.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Mit der Vorlage sind im Bereich der Volkswirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt keine neuen Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht weiter geprüft.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63 a Absätze 3 und 4 BV. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulbereich.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch diese Vorlage nicht berührt.

7.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird mit dieser Vorlage nicht geändert.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionstatbestände geschaffen.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht in Absatz 3 HFKG vor, die Befugnis zum Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen dem Hochschulrat zu übertragen. Dieser wird auf Grundlage dieser Befugnis seine aktuelle Zulassungsverordnung FH vom 20. Mai 2021 anpassen und dabei inhaltlich die entsprechenden Regelungen der bis Ende 2025 geltenden Verordnung PiBS über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis übernehmen.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage tangiert keine Datenschutzbestimmungen.
Abkürzungsverzeichnis
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Abs. Absatz
Art. Artikel
AS Amtliche Sammlung
AWE Arbeitswelterfahrung
BBl Bundesblatt
BL Kanton Basel-Landschaft
BM Berufsmaturandin / Berufsmaturand
BS Kanton Basel-Stadt
Bsp. Beispiel
Bst. Buchstabe
BV Bundesverfassung
Die Mitte Die Mitte Partei
FDP FDP. Die Liberalen
GM Gymnasialmaturandin / Gymnasialmaturand
HFKG Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011, SR 414.20
MINT Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik
PiBS Praxisintegrierte Bachelorstudiengänge
SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund
SGV Schweizerischer Gewerbeverband
SHK Schweizerische Hochschulkonferenz
SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz
SR Systematische Rechtssammlung
SVP Schweizerische Volkspartei
swissuniversities Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen
Travail.Suisse Dachverband Travail.Suisse
V-HFKG Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, SR 414.201
Verordnung PiBS Verordnung des WBF vom 1. Dezember 2021 über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis, SR 414.715
WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes
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