Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über soziale Sicherheit
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über soziale Sicherheit
vom 14. Mai 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf ¹ zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über soziale Sicherheit ² .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 14. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Mit dem vorliegenden Abkommen zwischen der Schweiz und Argentinien über soziale Sicherheit wird eine völkerrechtliche Grundlage für die Koordinierung der Sozialversicherungen beider Staaten geschaffen. Das Abkommen mit Argentinien entspricht den jüngsten von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es bezweckt die Koordination der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten, um mögliche Nachteile oder Diskriminierungen von Angehörigen des einen Staates gegenüber Angehörigen des anderen Staates zu vermeiden.
Ausgangslage
Mit der Unterzeichnung eines Abkommens über soziale Sicherheit mit Argentinien, einem wichtigen Wirtschaftspartner der Schweiz in Lateinamerika und Gastland einer grossen Gemeinschaft von Auslandschweizerinnen und -schweizern, wird das Vertragsnetz auf dem südamerikanischen Kontinent ergänzt.
Inhalt der Vorlage
Das Abkommen folgt dem Muster der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den im internationalen Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Auszahlung der Renten im Ausland, die Anrechnung von Versicherungszeiten sowie über die Unterstellung von Erwerbstätigen unter ein Sozialversicherungssystem und die gegenseitige Verwaltungshilfe. Ausserdem enthält das Abkommen eine Bestimmung zur Bekämpfung von Missbrauch und Betrug.
Das Abkommen erfasst schweizerischerseits die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Die Botschaft befasst sich mit der Entstehung des Abkommens. Sie beschreibt kurz das argentinische Sozialversicherungssystem und enthält Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens.
Botschaft
¹ BBl 2025 1692
² BBl 2025 1693
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Argentinien sind gut. Die beiden Länder sind insbesondere dadurch verbunden, dass in Argentinien die grösste Auslandschweizergemeinschaft Lateinamerikas lebt. Argentinien ist der viertwichtigste Handelspartner der Schweiz und die drittwichtigste Exportdestination der Schweiz in Lateinamerika. Schweizer Firmen beschäftigten Ende 2023 mehr als 11 000 Angestellte in Argentinien. Die Schweiz und Argentinien haben Abkommen in den Bereichen Handel, Investitionsschutz, Rechtshilfe sowie Doppelbesteuerung abgeschlossen.
Der neue argentinische Präsident, der sein Amt im Dezember 2023 angetreten hat, hat wichtige wirtschaftliche Reformen eingeleitet, die unter anderem zu einer Stabilisierung der Inflation geführt haben.
Ende 2024 lebten mehr als 15 000 Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit in Argentinien (davon rund 800, die nicht über die argentinische Staatsangehörigkeit verfügten). Die Schweiz zählt rund 1900 argentinische Staatsangehörige und das schweizerische Versichertenregister weist etwa 14 000 argentinische Staatsangehörige aus.
Mit der Unterzeichnung eines Abkommens mit Argentinien wird das Vertragsnetz auf dem südamerikanischen Kontinent ergänzt. Die Schweiz hat mit Chile, Uruguay und Brasilien Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Verhandlungen laufen mit Peru und Ecuador.
Mehrere europäische Staaten (Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal, Slowenien, Spanien) haben Sozialversicherungsabkommen mit Argentinien abgeschlossen.
1.2 Geprüfte Alternativen
Die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme kann nur durch den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erfolgen. Nur auf diesem Weg kann die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Auszahlung der Renten im Ausland, die Anrechnung von Versicherungszeiten sowie die Unterstellung von Erwerbstätigen und die gegenseitige Verwaltungshilfe, sofern eine Zusammenarbeit mit dem anderen Staat erfolgen soll, geregelt werden. Durch die alleinige Anpassung des nationalen Rechts könnte dieses Ziel nicht erreicht werden.
1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Die ersten Kontakte zwischen der Schweiz und Argentinien im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens fanden bereits 2012 statt. Die Verhandlungen wurden anschliessend aufgrund der Geldpolitik der damaligen argentinischen Regierung und der Beschränkungen für Finanztransaktionen, die sich auf einen wesentlichen Punkt des Abkommens - d. h. den Rentenexport - auswirkten, ausgesetzt. Nachdem die Beschränkungen aufgehoben worden waren und Argentinien Anstrengungen zur Anpassung seines Verfahren für die Rentenzahlungen unternommen hatte, konnten die Verhandlungen wieder aufgenommen werden. Der Text konnte somit im Juni 2023 auf dem Korrespondenzweg finalisiert werden. Die Unterzeichnung erfolgte am 27. Mai 2024.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Das vorliegende Abkommen mit Argentinien ist weder in den Botschaften vom 29. Januar 2020 ³ zur Legislaturplanung 2019-2023 und vom 24. Januar 2024 ⁴ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch in den entsprechenden Bundesbeschlüssen ⁵ angekündigt, da es sich mit Blick auf die anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen um ein Geschäft mit Wiederholungscharakter handelt.
³ BBl 2020 1777
⁴ BBl 2024 525
⁵ FF 2020 8385 ; BBl 2024 1440
2 Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
Das vorliegende Abkommen untersteht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) ⁶ . Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁷ (VlG) besteht damit grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Vernehmlassung. Nach Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG kann aber darauf verzichtet werden, wenn daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind. Gemäss Artikel 3 a Absatz 2 VlG muss der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren sachlich begründet werden.
Der Entwurf des Abkommens mit Argentinien wurde der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zwischen dem 22. August und dem 8. September 2023 schriftlich unterbreitet. In der Kommission sind die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone sowie Vertreterinnen und Vertreter der Behinderten und der Invalidenhilfe vertreten (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ⁸ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁹ über die Invalidenversicherung). Die Kommission bildet somit die interessierten Kreise umfassend ab. Sie hat das Abkommen positiv aufgenommen und gutgeheissen.
Die Positionen der interessierten Kreise sind entsprechend bekannt und belegt. Gestützt auf Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b VlG konnte deshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
⁶ SR 101
⁷ SR 172.061
⁸ SR 831.10
⁹ SR 831.20
3 Inhalt des Abkommen
Aufbau und Inhalt des Abkommens mit Argentinien entsprechen den bilateralen Abkommen, welche die Schweiz in letzter Zeit abgeschlossen hat, sowie den internationalen Standards der Koordinierungsregeln für soziale Sicherheit. Das Abkommen bezweckt die Koordinierung der Pensionsversicherungen im Bereich Alter, Tod und Invalidität der Vertragsstaaten, um mögliche Nachteile oder Diskriminierungen von Angehörigen des einen Staates gegenüber Angehörigen des anderen Staates zu vermeiden. Das Abkommen bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in der Schweiz sowie auf die entsprechenden Versicherungen auf argentinischer Seite.
Das Abkommen richtet sich nach folgenden Grundsätzen: möglichst umfassende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten; erleichterter Zugang zu den Leistungen der Vertragsstaaten, insbesondere durch die Anrechnung der im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungen; ungekürzte Auszahlung der Leistungen ins Ausland; Zusammenarbeit der Behörden und Organe der Vertragsstaaten. Es sieht zudem eine umfassende Klausel zur Missbrauchsbekämpfung vor und regelt die Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen.
Ausserdem erleichtert das Abkommen die Mobilität von Personen und vermeidet Doppelunterstellungen. Dazu enthält das Abkommen Bestimmungen zu den geltenden Rechtsvorschriften für Arbeitnehmende, die eine Verbindung mit beiden Staaten haben. Die Unterstellungsbestimmungen sehen insbesondere vor, dass Personen, die vom Arbeitgeber vorübergehend in das Gebiet des anderen Staates entsendet wurden, in ihrem Herkunftsland versichert bleiben und im Entsendungsstaat von der Beitragspflicht befreit sind.
Schweizerische Staatsangehörige, die in Argentinien Beiträge bezahlt haben, können leichter eine argentinische Rente erhalten. Schweizerinnen und Schweizern, die Argentinien verlassen, werden die argentinischen Leistungen ausbezahlt und die administrativen Schritte werden vereinfacht. Argentinische Staatsangehörige, die Beiträge in der Schweiz bezahlt haben, können nach Verlassen der Schweiz eine schweizerische Rente beziehen. Die Möglichkeit der Rückerstattung der AHV-Beiträge beim Verlassen der Schweiz wird wahlweise beibehalten.
4 Überblick über die soziale Sicherheit in Argentinien
1⁰
1⁰ Quellen: International Social Security Association (ISSA), www.issa.int > Country profiles > Argentina; Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale: cleiss.fr > Fiches pays
>
Argentine; Gouvernement argentin, www.argentina.gob.ar/ trabajo/seguridadsocial/imss.
4.1 Allgemeines
Das argentinische System der sozialen Sicherheit deckt alle Personen ab, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für manche Berufe gelten Sondersysteme (z. B. Armeeangehörige, Lehrpersonen, Richter/-innen).
Von 1994 bis Ende 2008 gab es ein gemischtes System bestehend aus einem öffentlichen umlagefinanzierten Programm und einem kapitalgedeckten System mit individuellen Konten. Per Gesetz wurden 2008 die individuellen Konten geschlossen und in ein neues Umlagesystem überführt (integriertes Rentensystem Argentiniens [SIPA]).
2023 beliefen sich die Beiträge an das allgemeine System für die Arbeitnehmenden auf 11 Prozent des plafonierten Monatseinkommens und für Arbeitgeber auf 10,77 Prozent oder 12,35 Prozent (ohne Plafond), je nach Tätigkeit des Unternehmens, respektive auf 16 Prozent für Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, unter Abzug einer variablen Franchise.
Für Selbstständigerwerbende betragen die Beiträge 27 Prozent des Monatseinkommens. Selbstständigerwerbende, die im vereinfachten System für kleine Beitragszahler angemeldet sind, bezahlen einen kleinen monatlichen Beitrag auf der Grundlage ihres Einkommens oder sind ganz davon befreit.
Im Dezember 2024 betrug der argentinische Mindestlohn 279 718 argentinische Pesos (rund 240 CHF). Er wird regelmässig der Inflation und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Landes angepasst.
Die nachfolgenden Beträge für Argentinien werden in Schweizer Franken angegeben und basieren auf dem Stand und dem Wechselkurs vom Dezember 2024. In Argentinien werden die Beiträge inflationsbedingt regelmässig angepasst.
Die Höhe der Alters- und Invalidenrenten variiert zwischen rund 240 und 1500 Schweizer Franken.
4.2 Alter
Das Rentenalter liegt für Männer bei 65 Jahren und für Frauen bei 60 Jahren, vorausgesetzt, dass sie während mindestens 30 Jahren Beiträge einbezahlt haben. Als Beitragsjahre werden Jahre mit mindestens 6 Beitragsmonaten angerechnet. Für anstrengende oder gefährliche Berufe sind das Rentenalter und die Beitragsdauer tiefer angesetzt.
Die Altersrente ( jubilación ) für Personen, die während ihres ganzen oder eines Grossteils ihres Lebens Beiträge gezahlt haben, setzt sich aus drei Elementen zusammen:
-
der universellen Grundleistung ( prestación basica universal PBU ), einem einkommens- und beitragsunabhängigen Pauschalbetrag, der sich auf rund 104 Franken (Dezember 2024) beläuft;
-
der Kompensationsleistung ( prestación compensatoria PC ), die Versicherten gewährt wird, die Beiträge in das frühere Rentensystem einbezahlt haben (bis zum 30. Juni 1994). Sie wird anhand der Anzahl Beitragsjahre im alten System und des durchschnittlichen versicherten Einkommens in den vergangenen zehn Jahren berechnet.
-
der ergänzenden Rente ( prestación adicional por permanencia PAP ), einer für die nach dem 30. Juni 1994 einbezahlten Beiträge gewährten Leistung. Sie wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatseinkommens der Versicherten in den vergangenen zehn Jahren (oder eines Durchschnitts über sämtliche Perioden für Selbstständigerwerbende) und der Anzahl Beitragsjahre berechnet.
Für Personen, die keine ordentliche Rente erhalten, sieht das System zudem Sozialhilfeleistungen vor.
4.3 Todesfall
Die Hinterlassenenrente ( pensión por fallecimiento contributiva ) wird den Anspruchsberechtigten einer verstorbenen versicherten Person ausgerichtet und nach der Alters- oder Invaliditätsrente berechnet, die die verstorbene Person erhielt oder erhalten sollte. Zu den Anspruchsberechtigten gehören Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Partnerinnen und Partner, die seit mindestens fünf Jahren (oder zwei Jahren, wenn sie gemeinsame Kinder haben) mit der verstorbenen Person zusammenlebten, sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren (bei Invalidität ist der Anspruch zeitlich unbegrenzt). Die Partnerin oder der Partner erhält 70 Prozent der Rente der verstorbenen Person und jedes Kind 20 Prozent. Wenn beide Eltern versterben, wird die Rente zwischen den Kindern aufgeteilt. Der Gesamtbetrag der Hinterlassenenrente kann nicht mehr als 100 Prozent der Rente der verstorbenen Person betragen.
4.4 Invalidität
Die Invaliditätsrente ( retiro por invalidez ) richtet sich an Personen mit einer physischen oder geistigen Beeinträchtigung zu mindestens 66 Prozent, die noch nicht im Rentenalter sind. Sie müssen in den 36 Monaten vor der Invalidität während mindestens 30 Monaten Beiträge gezahlt haben. Für Versicherte, die unregelmässig einzahlen, gilt eine flexiblere Regelung. Die Rente wird vorübergehend für drei Jahre gewährt und kann anschliessend gestützt auf das Gutachten der medizinischen Kommission entweder dauerhaft bestätigt, für zwei Jahre verlängert oder aufgehoben werden. Der Betrag entspricht 70 Prozent des durchschnittlichen Lohnes der letzten fünf Jahre bei regelmässigen Beitragszahlungen und 50 Prozent bei unregelmässigen Beitragszahlungen.
Überdies gibt es Unterstützungsleistungen für Personen, die keinen Anspruch auf die ordentlichen Leistungen haben.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags
Allgemeine Bestimmungen (Titel I)
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen betrifft die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und die entsprechenden Sozialversicherungszweige in Argentinien.
Art. 3
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und deren Familienangehörige und Hinterlassene, hinsichtlich ihrer abgeleiteten Ansprüche unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Es gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen. Die Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung finden auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung. Argentinien wendet alle Bestimmungen des Abkommen über seine nationale Gesetzgebung ungeachtet der Staatsangehörigkeit auf Drittstaatsangehörige an.
Art. 4
Gleichbehandlung
Das Abkommen garantiert, in Übereinstimmung mit den allgemeinen internationalen Grundsätzen, die weitgehende Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen im Rahmen der vom sachlichen Geltungsbereich erfassten Versicherungszweige. Die Vertragsstaaten können jedoch Einschränkungen vorsehen. Die Schweiz bringt immer dieselben Vorbehalte an; diese betreffen die freiwillige AHV/IV sowie die AHV/IV von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder gewisser Organisationen tätig sind, sowie den freiwilligen Beitritt zur AHV/IV, der internationalen Beamtinnen und Beamten mit Schweizer Bürgerrecht vorbehalten ist (vgl. Art. 1 a Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 Bst. b AHVG).
Art. 5
Zahlung der Leistungen ins Ausland
Diese Bestimmung garantiert die uneingeschränkte Auszahlung von Geldleistungen an Vertragsstaatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz oder Argentiniens wohnen. Die Rentenzahlung in Drittstaaten wird nach dem Gleichbehandlungsgebot geregelt: Sieht ein Vertragsstaat die Leistungszahlung an seine eigenen Staatsangehörigen in einen Drittstaat vor, so gilt für die Angehörigen des anderen Vertragsstaats dasselbe.
Die Schweiz schränkt diesen Grundsatz insofern ein, als IV-Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV nur in der Schweiz ausbezahlt werden.
Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften (Titel II)
Art. 6-8
Ein wesentlicher Punkt, der in den Abkommen über soziale Sicherheit geregelt wird, ist die versicherungsrechtliche Unterstellung von Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats, die im Gebiet des anderen Staates eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dabei gilt es, Doppelunterstellungen oder Versicherungslücken zu vermeiden. Die Bestimmungen finden auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung.
Wie in allen anderen bilateralen Sozialversicherungsabkommen gilt auch im Abkommen mit Argentinien der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Artikel 6 sieht demnach vor, dass Personen, die in beiden Staaten erwerbstätig sind, in jedem Staat nur für die dort ausgeübte Tätigkeit dem Versicherungssystem unterstellt werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende.
Die Artikel 7 und 8 enthalten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besondere Bestimmungen, die vom Grundsatz der Unterstellung am Ort der Erwerbstätigkeit abweichen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen während längstens fünf Jahren den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaats und sind von der Beitragspflicht im Erwerbsstaat befreit. Dies vereinfacht den administrativen Aufwand des Arbeitgebers. Eine analoge Regelung ist für Selbstständigerwerbende mit einer maximalen Entsendungsdauer von drei Jahren vorgesehen (Art. 7 Abs. 1).
Artikel 7 Absatz 2 unterstellt die Angestellten von Luftverkehrsunternehmen dem Gesetz des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder in dem sich die sie beschäftigende Zweigniederlassung befindet. Die Bestimmung widerspiegelt die internationale Praxis.
Der Versicherung im Herkunftsland unterstellt bleiben auch Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den anderen Staat entsandt werden (Art. 7 Abs. 3).
Personen, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, sind im Flaggenstaat versichert (Art. 7 Abs. 4). Indem die Tätigkeit auf dem Schiff der Tätigkeit auf dem Gebiet der Vertragsstaaten gleichgestellt wird, kann der Versicherungsschutz dieser Personen gewährleistet werden.
Artikel 8 regelt die Unterstellung von Personen, die in den diplomatischen und konsularischen Vertretungen arbeiten. In Übereinstimmung mit den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen 1¹ sieht der Artikel vor, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstehen (Abs. 2). Unter dem Begriff der diplomatischen Vertretung werden sowohl die bilaterale Vertretung (Botschaft) als auch die ständige Vertretung bei einer internationalen Organisation verstanden.
Nach Absatz 3 und 4 Buchstabe a sind Personen, die von einem der Staaten auf dem Gebiet des anderen Staates bei einer Vertretung des ersten Staates lokal angestellt sind, der Sozialversicherungsgesetzgebung des Erwerbsstaates unterstellt. Es steht ihnen allerdings die Möglichkeit offen, die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Staates zu wählen. Dieselbe Regel gilt für private Hausangestellte, die im persönlichen Dienst eines Mitglieds einer Vertretung tätig sind (Abs. 4 Bst. b).
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten werden in ihrer Funktion als Arbeitgeber verpflichtet, ihr Lokalpersonal gemäss den Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung des Vertragsstaats, in dem sich die Vertretung befindet, zu versichern (Abs. 5). Dasselbe gilt für Mitglieder dieser Vertretungen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
Absatz 7 gewährleistet, dass schweizerische und argentinische Staatsangehörige im Dienste einer diplomatischen Vertretung eines Drittstaates im Gebiet der Schweiz oder Argentiniens, die in keinem dieser Staaten versichert sind, sich im Erwerbsstaat versichern können.
1¹ Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, SR 0.191.01 ; Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen , SR 0.191.02 .
Art. 9
Ausnahmen
Die Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung werden durch diese Bestimmung ergänzt, die es den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erlaubt, in besonderen Fällen abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Art. 10
Familienangehörige
Diese Standardbestimmung ermöglicht es Familienmitgliedern, die die arbeitnehmende Person begleiten, während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland mit der arbeitnehmenden Person den Rechtsvorschriften des Herkunftslands unterstellt zu bleiben, sofern sie im Ausland nicht selber eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Bestimmungen zu den Leistungen (Titel III)
Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 11 bis 15)
Art. 11
Eingliederungsmassnahmen
Der Zugang zu den Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV wird für argentinische Staatsangehörige erleichtert, wobei allerdings gewisse Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung gemacht werden.
Gemäss dieser Standardbestimmung haben argentinische Staatsangehörige, die der AHV/IV-Beitragspflicht unterstehen (Personen, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen), unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Argentinische Staatsangehörige, die bei der AHV/IV versichert, aber nicht beitragspflichtig sind (nichterwerbstätige Personen zwischen 18 und 20 Jahren sowie minderjährige Kinder), haben nach einer einjährigen Wohndauer in der Schweiz, oder wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Art. 12
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Gemäss schweizerischer Gesetzgebung gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente eine Mindestversicherungszeit von drei Jahren. Die internationalen Koordinationsregeln der sozialen Sicherheit sehen vor, dass Staaten, die für den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen eine Mindestversicherungszeit von mehr als einem Jahr verlangen, die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten ebenfalls berücksichtigen müssen. Artikel 12 hält daher fest, dass die Schweiz allfällige argentinische Versicherungszeiten anrechnet, damit die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von drei Jahren erfüllen kann, sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt.
Für die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente werden jedoch ausschliesslich schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt (Abs. 3).
Art. 13
Einmalige Abfindung
Diese Bestimmung bezweckt die Vereinfachung der administrativen Abläufe. Die Verwaltungskosten und die Kosten für die monatlichen Überweisungen ins Ausland sind bei Renten von geringer Höhe proportional gesehen zu hoch. Deshalb wird die Auszahlung einer ordentlichen Altersrente an argentinische Staatsangehörige im Ausland, die höchstens 10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine einmalige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem versicherungstechnischen Wert der geschuldeten Rente. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicherte Person zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Unter gewissen Voraussetzungen ist die Auszahlung einer einmaligen Abfindung auch bei Renten der Invalidenversicherung möglich.
Art. 14
Ausserordentliche Renten
Der Zugang zu den ausserordentlichen Renten wird für Staatsangehörige des Partnerstaates erleichtert. In Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedoch eine Mindestwohndauer von fünf Jahren in der Schweiz erforderlich. Ausserdem haben ausländische Staatsangehörige, wenn sie die in einem Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehenen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente erfüllen, erleichterten Zugang zu Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 ¹2 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).
¹2 SR 831.30
Art. 15
Rückvergütung von Beiträgen
Die schweizerische Gesetzgebung hält fest, dass Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz die Rückvergütung der Beiträge verlangen können, die sie und ihr Arbeitgeber entrichtet haben. Der Höchstbetrag wird im Verhältnis zur geschuldeten Rente festgesetzt. Die von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen schliessen die Möglichkeit einer Beitragsrückvergütung grundsätzlich aus. Allerdings hat die Schweiz in einigen Abkommen mit fernen Ländern wie Australien, Brasilien, den Philippinen oder Uruguay wahlweise die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung beibehalten. Die nähere Betrachtung der unterschiedlichen Versicherungssituationen der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragsstaats hat gezeigt, dass die Beitragsrückerstattung in gewissen Fällen eher den Bedürfnissen der Versicherten entspricht. So könnte beispielsweise Versicherten, die nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet haben und meist lange vor der Pensionierung in ihr Land zurückkehren, eine kleine Kapitalzahlung eher nützen. Für die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet, bedeutet dieses Verfahren eine wesentliche administrative Vereinfachung. Das Abkommen hält daher die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung aufrecht. Argentinische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen, haben somit die Wahl zwischen einer bei Eintreten des Versicherungsfalles ausbezahlten Rente und der sofortigen Rückerstattung der AHV-Beiträge.
Anwendung der argentinischen Rechtsvorschriften (Art. 16 bis 20)
Da im allgemeinen System Argentiniens erst ab 30 Versicherungsjahren ein Rentenanspruch besteht, sieht Artikel 16 vor, dass die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung dieser Karenzfrist und die Entstehung des Rentenanspruchs angerechnet werden, selbst im Falle einer Rückvergütung der Schweizer Beiträge (Art. 18). Anschliessend wird der Rentenbetrag im Verhältnis zu den in Argentinien zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet (Art. 17).
Ist für den Anspruch auf eine argentinische Leistung vorausgesetzt, dass die Person in Argentinien versichert ist, wird eine Versicherung im schweizerischen System als gleichwertig anerkannt (Art. 19).
Verschiedene Bestimmungen (Titel IV)
Dieser Titel enthält die Artikel über die administrativen Belange des Abkommens. Solche Vorschriften sind in allen Abkommen über soziale Sicherheit enthalten.
Artikel 21 sieht vor, dass die Behörden die Durchführungsbestimmungen vereinbaren. Dazu wird eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, die gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt. Ferner wird die Möglichkeit vorgesehen, zur Verwaltung des Abkommens einen gemischten Ausschuss einzusetzen. Die übrigen Bestimmungen verpflichten die beiden Vertragsstaaten, einander bei der Durchführung des Abkommens Hilfe zu leisten (Art. 23) und in einer Amtssprache des anderen Staates abgefasste Schriftstücke zu anerkennen (Art. 31). Zudem wird der Informationsaustausch, insbesondere betreffend ärztliche Berichte, zwischen den für die Invaliditätsbemessung zuständigen Stellen geregelt (Art. 23). Das Abkommen enthält eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbrauch (Art. 24), die zusätzliche Kontrollen auf dem Gebiet des anderen Staates sowie den Austausch von Informationen zu Todesfällen erlaubt. In Artikel 25 ist ein Verfahren für die Rückerstattung von zu Unrecht vergüteten Leistungen durch eine Kompensation vorgesehen. Der Schutz von Personendaten ist ausführlich geregelt (Art. 28). Die Überweisung der aufgrund der Durchführung des Abkommens geschuldeten Geldleistungen wird auch im Falle von Einschränkungen des Devisenverkehrs seitens eines der Vertragsstaaten gewährleistet (Art. 29).
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Titel V)
Das Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, und es werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor diesem Datum zurückgelegt wurden. Die daraus hervorgehenden Leistungen werden hingegen erst ab Inkrafttreten ausgerichtet; eine Neufeststellung der vor Inkrafttreten behandelten Rentengesuche ist möglich (Art. 34). Das Abkommen tritt nach Abschluss der Genehmigungsverfahren in den beiden Staaten in Kraft (Art. 36). Das Abkommen ist unbefristet, kann aber unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jederzeit gekündigt werden (Art. 35).
6 Auswirkungen
6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig von der Anzahl argentinischer Staatsangehöriger, die im Ausland wohnen und ihre Ansprüche auf Leistungen gemäss dem Abkommen geltend machen, sowie von ihrer Wahl zwischen Rente und Beitragsrückerstattung. Die Rückerstattung der AHV-Beitragszahlungen, wie sie heute praktiziert und im Abkommen wahlweise angeboten wird, verursacht keine zusätzlichen Kosten.
Bei der Schätzung der finanziellen Auswirkungen eines Sozialversicherungsabkommens wird davon ausgegangen, dass die Länder einer bestimmten Region vergleichbar sind. Deshalb wurde Brasilien, mit dem bereits ein Abkommen abgeschlossen wurde, als Referenzland verwendet. Die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten des Abkommens mit Brasilien wurden entsprechend dem Verhältnis zwischen den für Staatsangehörige der beiden Länder eröffneten AHV-Versicherungskonten gewichtet. Auf der Grundlage dieser Daten dürften sich die durchschnittlichen jährlichen Kosten eines Abkommens mit Argentinien mittelfristig auf rund 900 000 Franken belaufen. Die Kosten verteilen sich wie folgt: rund 870 000 Franken zulasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, davon 180 000 Franken zulasten des Bundes, und 25 000 Franken zulasten der Invalidenversicherung. Die Auszahlung der Renten im Ausland trägt dazu bei, dass sich mehr Rentnerinnen und Rentner dafür entscheiden, die Schweiz zu verlassen. Dies kann zu Einsparungen bei den Unterstützungsleistungen wie Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Verbilligungen der Krankenversicherungsprämien oder Sozialhilfe führen, da diese nur in der Schweiz ausgerichtet werden.
Für den Bund und für die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, die für die Rentenzahlungen ins Ausland und die Abklärung der Dossiers von ausserhalb der Schweiz lebenden Versicherten zuständig ist, entsteht durch die Anwendung des Abkommens kein zusätzlicher Personalbedarf. Der Mehraufwand für die Schweizerische Ausgleichskasse wird mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt.
6.2 Andere Auswirkungen
Mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen infolge allfälliger künftiger Rentenzahlungen anstelle der Beitragsrückerstattung (vgl. Ziff. 6.1) hat das Abkommen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Umwelt oder anderweitige Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auf eine vertiefte Prüfung der Regulierungskosten wurde deshalb verzichtet.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹3 [ParlG] sowie Art. 7 a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹4 ).
Da keine Kompetenzdelegation vorliegt, ist die Bundesversammlung im vorliegenden Fall für die Genehmigung zuständig.
¹3 SR 171.10
¹4 SR 172.010
7.2 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen die Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV).
Das vorliegende Abkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in gewissen Sozialversicherungszweigen regelt. Das Abkommen legt unter anderem die anwendbare Gesetzgebung fest und auferlegt damit Pflichten betreffend die Beitragszahlungen. Ausserdem regelt das Abkommen Rechte der Vertragsstaatsangehörigen wie die Zahlung der Renten ins Ausland oder erleichterte Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Solche Bestimmungen müssten innerstaatlich in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden.
Das Abkommen mit Argentinien enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, weshalb der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen ist.
Bundesrecht
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über soziale Sicherheit
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