BBl 2025 2772
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2025

Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2025
vom 17. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Armeebotschaft 2025 des Bundesrates vom 26. Februar 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 888
Art. 1 Immobilienprogramm
Dem Immobilienprogramm VBS 2025 wird zugestimmt.
Art. 2 Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt:
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Mio. Fr.
a. Neubau Medizinisches Zentrum der Region (MZR), Waffenplatz Monteceneri 21
b. Neubau einer modularen Unterkunft auf dem Waffenplatz Chamblon 24
c. Weitere Immobilienvorhaben 2025 140
Art. 3 Verschiebungen zwischen Verpflichtungskrediten
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 Buchstaben a und b Verschiebungen vorzunehmen.
² Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
Art. 4 Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für den Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe c wird an das VBS delegiert.
Art. 5 Indexstände und Teuerungsannahmen
¹ Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde:
a.
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe a: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Tessin, Neubau, vom Oktober 2023 (114,5 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte);
b.
Verpflichtungskredit nach Artikel 2 Buchstabe b: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Genferseeregion, Neubau, vom Oktober 2024 (115,0 Punkte; Oktober 2020 = 100 Punkte).
² Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten nach Artikel 3 aufgefangen.
Art. 6 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 5. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 17. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
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