BBl 2025 2535
CH - Bundesblatt

Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
1. Ausgangslage
1.1.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 ¹ (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU ² bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 ³ aufgeführt. Die Kommission hat diesen Durchführungsbeschluss mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2392 ⁴ , (EU) 2023/2669 ⁵ , (EU) 2025/138 ⁶ , (EU) 2025/893 ⁷ und (EU) 2025/1741 ⁸ .
¹ SR 784.10
² Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.05.2014, S. 62.
³ ABl. L 289 vom 10.11.2022, S. 7
⁴ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2392 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen für IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen TonRundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-) Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, ABl. 2023/2392, vom 04.10.2023.
⁵ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2669 der Kommission vom 27. November 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für schnurlose Kommunikationsgeräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr oder zum menschlichen Körper benutzt werden, ABl. 01.12.2023.
⁶ Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cybersicherheit für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen, ABl. 30.01.2025.
⁷ Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für digitale schnurlose Telekommunikationsgeräte, Funkanlagen mit geringer Reichwete, Satellitensysteme, Breitbanddatenübertragungssysteme, internationale mobileTelekommunikationssysteme, Flugfunk- und Wetterradare, WAS/Funk-LAN-Ausrüstung im 5- und 6-GHz-Bereich, drahtlose digitale Videoverbindungen und erweiterte Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme, ABl. L 15.05.2025.
⁸ Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1741 der Kommission vom 13. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für drahtlose digitale Videoverbindungen, Erdfunkstellen und -systeme, Basisstationen und Funkanlagen mit geringer Reichweite, ABl. L 13.08.2025.
2. Bezeichnung
2.1.
Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO:
a.
die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind;
b.
die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:
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Referenzummer des Dokumentes Referenznummer des ersetzten Dokumentes Grundlegende Anforderung FAV
Titel des Dokumentes Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes
NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden v1.2.0 12.06.2017 Art. 7 Abs. 2
NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die Band-III-DAB-Umsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden v1.0.0 12.06.2017 Art. 7 Abs. 2
NT-3004 V1.1 Technische Norm betreffend die Radare für die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen. v1.0 12.06.2017 Art. 7 Abs. 2
2.2.
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ersetzung früherer Bezeichnung
Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 3. Juni 2025 ⁹ .
⁹ BBl 2025 1666
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1.
Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden:
a.
kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, 8404 Winterthur, www.snv.ch;
b.
Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.
4.2.
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Webseite der Europäischen Kommission 1⁰ zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
1⁰ In pdf: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40222
oder in xls: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40223
5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen
Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 und die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2392, (EU) 2023/2669, (EU) 2025/138, (EU) 2025/893 und (EU) 2025/1741 sowie der folgenden Entsprechungstabelle:
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Grundlegende Anforderung FAV Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 3.1.b
Art. 7 Abs. 2 Art. 3.2
Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 3.3.a
Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 3.3.b
Art. 7 Abs. 3 Bst. c Art. 3.3.c
Art. 7 Abs. 3 Bst. d Art. 3.3.d
Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 3.3.e
Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 3.3.f
Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 3.3.g
Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 3.3.h
Art. 7 Abs. 3 Bst. i Art. 3.3.i
2. September 2025 Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen
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