Notifikation
Notifikation
(Aktenzeichen: B-1022 / 71-2025.7544)
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR und Art. 70 StGB):
Definitive Einziehung von Barmitteln in der Höhe von EUR 30 100.
Sachverhalt
Am 11. März 2025 wurde HAMANN Rolf Joachim im Zug von Berlin nach Zürich, Höhe Basel durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG kontrolliert. Bei der eingehenden Kontrolle wurden im Gepäck von Herrn HAMANN total EUR 30 100 festgestellt. An den Barmitteln konnten mittels ITEMISER® Betäubungsmittelspuren gemessen werden. Die Barmittel wurden gestützt auf Artikel 104 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. Mai 2005 (ZG; 631.0 ) vorläufig sichergestellt.
Erwägungen
HAMANN Rolf Joachim wurde mit Schreiben vom 23. April 2025 aufgefordert in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieses Schreiben wurde am 5. Mai 2025 nachweislich zugestellt. Die Frist von 30 Tagen zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz verstrich ungenutzt, womit nun gestützt auf Artikel 36 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172 .021) sowie Artikel 34 und 34 a VStrR (Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0 ), die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 70 StGB folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Die vorläufig sichergestellten Barmittel in der Höhe von EUR 30 100 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit definitiv eingezogen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300 (IRM-Zweitanalyse inkl. Abschlussbericht) werden HAMANN Ralf Joachim auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung) beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern (Schweiz), einzureichen. Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
| 1. September 2025 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Strafverfolgung |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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