Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung
Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung
1. Rechtsgrundlagen
1.1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 ¹ über die Produktesicherheit (PrSG) sowie nach Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 ² über die Sicherheit von Maschinen (MaschV) befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG ³ befugt, in diesem Bereich technische Normen zu bezeichnen.
2. Bezeichnung europäischer Normen
2.1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet hiermit die technischen Normen, die die Europäische Kommission in den folgenden Veröffentlichungen bezeichnet hat:
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45; zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1740 vom 13. August 2025, ABl. L vom 14.8.2025.
2.2.
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ersetzung früherer Bezeichnungen
Bezeichnung ersetzt die im Bundesblatt publizierten Bezeichnungen vom 6. September 2023, 16. Juli 2024 und 23. Oktober 2024 ⁴ .
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1.
Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch
.
4.2.
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website
www.switec.info
zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
| 8. Oktober 2025 | SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sven Sauthoff |
¹ SR 930.11
² SR 819.14
³ Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
⁴ BBl 2023 2053 ; 2024 1683 ; 2024 1684 ; 2024 2638
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung
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