Botschaft über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
Botschaft über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen
vom 12. September 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses ¹ über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion- Erklärungen ² .
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 12. September 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Die Schweiz hat die Mindestbesteuerung eingeführt. Auf internationaler Ebene wurde ein multinationales Instrument erarbeitet, um den Informationsaustausch im Bereich der Mindestbesteuerung zu ermöglichen.
Mit der vorliegenden Vorlage wird vorgeschlagen, dieses Instrument, die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (GloBE-Vereinbarung), zu ratifizieren und damit die Voraussetzungen für die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs zu schaffen. Die Teilnahme führt zu administrativen Erleichterungen für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen und ermöglicht den Steuerbehörden die Plausibilisierung der Deklarationen.
Der Bundesrat schlägt aufgrund einer Konsultation der interessierten Kreise zudem vor, das Netz an Staaten, mit denen die Schweiz die entsprechenden Informationen austauscht, breit auszugestalten.
Die nationale Umsetzung des Informationsaustauschs wird auf Verordnungsstufe im Rahmen der Mindestbesteuerungsverordnung stattfinden. Sie bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, über die vom 30. April bis zum 20. August 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde.
Botschaft
¹ BBl 2025 2929
² BBl 2025 2930
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) ³ verabschiedet. Im Juni 2023 haben Volk und Stände der mit diesem Bundesbeschluss vorgesehenen Verfassungsänderung zugestimmt. Diese bildet die Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung beider Säulen des Projekts der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft.
Mit der Säule 2 dieses Projekts wird eine Mindestbesteuerung für grosse multinationale Unternehmensgruppen eingeführt. Diese betrifft multinationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro und sieht einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss der Mindeststeuersatz jeweils pro Staat erreicht werden. Ausgenommen von der Mindestbesteuerung sind Einkommen aus dem internationalen Seeverkehr.
Die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ⁴ ermächtigt den Bundesrat, die Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg zu regeln. Der Bundesrat hat gestützt darauf per 1. Januar 2024 eine nationale Ergänzungssteuer ( Qualified Domestic Minimum Top-up Tax , QDMTT) und per 1. Januar 2025 eine Primärergänzungssteuerregelung ( Income Inclusion Rule , IIR) eingeführt. Damit stellt die Schweiz die Mindestbesteuerung bei den betroffenen Unternehmen in der Schweiz (per QDMTT) und bei deren Tochtergesellschaften im Ausland (per IIR) sicher.
Auf internationaler Ebene wurde von den zuständigen Arbeitsgruppen der OECD eine Erklärung erarbeitet, welche der Umsetzung der Mustervorschriften vom 14. Dezember 2021 ⁵ zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ( Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two] , GloBE-Mustervorschriften) dient, welche als GloBE-Erklärung ( GloBE Information Return, GIR) bezeichnet wird, sowie die dazugehörige Vereinbarung. Die Verabschiedung im zuständigen Organ der OECD - dem Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (IF) - erfolgte im Januar 2025.
Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion- Erklärungen (GloBE-Vereinbarung) liegt seit Sommer 2025 zur Unterzeichnung bereit. Anfang August 2025 haben etwas mehr als ein Dutzend Staaten das Abkommen unterzeichnet, darunter Frankreich, Italien, Japan und das Vereinigte Königreich. Die OECD veröffentlicht die aktuelle Liste der Signatarstaaten auf ihrer Webseite. ⁶ Die Schweiz hat die GloBE-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet, damit die weiteren Arbeiten für einen rechtzeitigen Austausch von GloBE-Informationen angegangen werden können.
Die GloBE-Vereinbarung bildet eine völkerrechtliche Grundlage für den Austausch von GloBE-Informationen zwischen jenen Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnen und dazu noch gegenüber der OECD den Austausch mit den Partnerstaaten bilateral aktivieren. Dieser Austausch ist bereits in den GloBE-Mustervorschriften vorgesehen, welche die Schweiz in das nationale Recht überführt hat.
Die Umsetzung der GloBE-Vereinbarung ist unabhängig von der künftigen nationalen und internationalen Entwicklung der Mindestbesteuerungsregelungen. Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist nicht die Umsetzung der Mindestbesteuerung per se, sondern der im Kontext der Mindestbesteuerung vorgesehene Informationsaustausch. Grundsätzlich muss jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe eine GIR bei der Steuerbehörde dieses umsetzenden Staates einreichen (sog. «Local Filing»). Das «Local Filing» entfällt, sofern die GIR zentral in einem Staat eingereicht und anschliessend via Informationsaustausch an die übrigen Staaten, in denen die Unternehmensgruppe über Geschäftseinheiten verfügt, übermittelt wird (sog. zentralisierte Berichterstattung bzw. «Central Filing»). Die GIR wird auf Grundlage des Verteilungsansatzes («Dissemination Approach») an die Partnerstaaten versandt. Dabei handelt es sich um ein durch das IF beschlossenes Vorgehen, das festlegt, i) welche Staaten ii) unter welchen Umständen und iii) in welchem Umfang die für die Festsetzung und Erhebung der nationalen und internationalen Ergänzungssteuern relevanten Informationen aus der GIR erhalten. Nicht jeder Partnerstaat bekommt alle Informationen aus der GIR, sondern nur diejenigen, die ihm gemäss dem Verteilungsansatz zustehen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass Staaten, die unter den GloBE-Vorschriften keine Besteuerungsrechte haben, entsprechend auch keine Informationen erhalten, die für sie nicht relevant sind.
Die Schweiz hat ein Interesse daran, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen: Die kantonalen Steuerbehörden haben damit die Möglichkeit, die Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unternehmen zu plausibilisieren. Für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen bietet die Teilnahme an diesem Informationsaustausch die Voraussetzung für die zentralisierte Berichterstattung. Die Unternehmensgruppen sind für die korrekte Aufbereitung dieser Informationen in der GIR verantwortlich. Damit können namentlich schweizerische multinationale Unternehmens-gruppen zentral der zuständigen schweizerischen Behörde, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Meldung erstatten. Die ESTV leitet die Informationen anschliessend an die relevanten Staaten weiter. Umgekehrt erhält die Schweiz GloBE-Informationen von Partnerstaaten, welche lokal für die Zwecke der Mindestbesteuerung verwendet werden können und von lokalen Geschäftseinheiten betroffener multinationaler Unternehmensgruppen nicht zusätzlich einzeln in der Schweiz eingereicht werden müssen. Die ESTV fungiert somit als Drehscheibe für den Datenaustausch analog zu den anderen Arten von internationalem Informationsaustausch (z. B. dem Austausch länderbezogener Berichte oder dem Austausch von Informationen über Finanzkonten). Durch die zentralisierte Berichterstattung werden zudem das Spezialitätsprinzip sowie die im Abkommen vorgesehene Vertraulichkeit und Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen gewährleistet. Dieser neue internationale Informationsaustausch bedarf einer Umsetzung in der Schweiz. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat dazu eine Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung vom 22. Dezember 2023 ⁷ ausgearbeitet. Über diese Verordnungsrevision wurde vom 30. April bis zum 20. August 2025 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Würde die Schweiz am Informationsaustausch nach der GloBE-Vereinbarung nicht teilnehmen, müssten multinationale Unternehmensgruppen in der Schweiz separat Bericht erstatten und die zentralisierte Berichterstattung würde möglicherweise über einen anderen Staat erfolgen. Damit entstünden administrative Doppelspurigkeiten. Eine Nichtteilnahme am Informationsaustausch dürfte ausserdem dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass multinationale Unternehmensgruppen in und von der Schweiz aus operieren und somit keine angemessenen Voraussetzungen vorfinden, die ihre internationalen Meldepflichten vereinfachen.
³ BBl 2022 3216
⁴ SR 101
⁵ Die GloBE-Mustervorschriften können kostenlos eingesehen werden unter:
www.oecd.org
> Publications > Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft - GloBE-Mustervorschriften (Säule 2).
⁶ Die aktuelle Liste der Signatarstaaten ist abrufbar unter:
www.oecd.
org
> Topics > Global Minimum Tax > GloBE Information Return > List of Signatories.
⁷ SR 642.161
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 ⁸ zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ⁹ über die Legislaturplanung 2023-2027 enthalten. Sie bildet jedoch Teil der Mindestbesteuerung und fällt unter die Ziele 1 (Finanzen), 3 (Weltwirtschaft) und 11 (Multilateralismus).
Die Transparenz und der Informationsaustausch im internationalen Steuerbereich bilden Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Standort Schweiz.
⁸ BBl 2024 525
⁹ BBl 2024 1440
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, zur Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Am 29. Januar 2025 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Es dauerte bis am 8. Mai 2025. Den interessierten Kreisen wurden der Vorentwurf des Bundesbeschlusses sowie die multilaterale Vereinbarung zur Stellungnahme unterbreitet.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise konsultiert. Insgesamt sind 47 Stellungnahmen eingegangen. 1⁰ Vier Teilnehmende verzichteten explizit auf eine Stellungnahme.
Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden (39) stimmt der Vorlage zu. Wenige Teilnehmende (4) lehnen die Vorlage ab. Zahlreiche Stellungnahmen enthalten indes kritische Bemerkungen zu einzelnen Aspekten der Vorlage und schlagen Änderungen vor oder verlangen zusätzliche Klarstellungen.
2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
2.1.1 Positive Aspekte der Vorlage
Begrüsst werden folgende Aspekte des Austauschs von GloBE-Erklärungen:
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Die vorgeschlagene Einführung des Austauschs der GloBE-Erklärungen trägt wesentlich zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Wirtschaftsstandortes bei. Der Informationsaustausch stellt einen folgerichtigen Schritt in der schweizerischen Strategie zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung dar, da er einer korrekten Besteuerung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland im Rahmen der Mindestbesteuerung dient.
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Die Teilnahme an diesem Austausch führt zu administrativen Entlastungen für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen. Die zentrale Einreichung der GIR in der Schweiz verringert den Aufwand für die betroffenen Unternehmen und erhöht die Rechtssicherheit. Der Zugang zu relevanten Daten aus Partnerstaaten verbessert zudem die internationale Koordination, reduziert Doppelmeldungen und ermöglicht eine effizientere Umsetzung der Mindestbesteuerung.
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Sowohl die Schweiz als auch die empfangenden Staaten unterliegen im Rahmen des Informationsaustauschs strengen Datenschutzanforderungen, was für die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zentral ist. Ausserdem hätte eine lokale Einreichung der GIR eine viel weitergehende Offenlegung von Informationen zur Folge, da mit dem betreffenden Staat beim Informationsaustausch nur Teile der GIR ausgetauscht würden.
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Es handelt sich um ein freiwilliges Instrument: Anders als beim automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten besteht für Unternehmen keine Verpflichtung zur Teilnahme am Austausch von GloBE-Erklärungen. Diese Wahlfreiheit trägt wesentlich zur Akzeptanz bei und erlaubt eine flexible Anpassung an unterschiedliche Situationen.
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Der Nutzen der Vereinbarung besteht unabhängig davon, ob und wie die Schweiz die globale Mindestbesteuerung langfristig umsetzt. Selbst im Fall eines späteren Verzichts auf eine QDMTT oder eine IIR würde die Vereinbarung den betroffenen Unternehmen weiterhin erhebliche administrative Vorteile und rechtliche Sicherheit bieten. Die Vereinbarung ermöglicht auch Staaten, welche die Mindestbesteuerung gar nicht eingeführt haben, den (eigenen) betroffenen Unternehmen eine zentralisierte Berichterstattung anzubieten. Solche Staaten beschränken sich darauf, die eigenen Unternehmen administrativ zu entlasten und zu schützen (Datenschutz), indem sie die Informationen ihrer Unternehmen betreffend die Mindestbesteuerung sammeln und diese den relevanten umsetzenden Staaten übermitteln. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen sollte die Schweiz die GloBE-Vereinbarung deshalb unabhängig davon ratifizieren, ob die Mindestbesteuerung umgesetzt wird oder nicht.
2.1.2 Negative Aspekte der Vorlage
Drei Teilnehmende (Kanton Thurgau, FDP Die Liberalen, Schweizerischer Gewerbeverband) verlangen die Suspendierung der Umsetzung der OECD-Mindestbesteue-rung oder zumindest eine Prüfung, ob eine solche Massnahme für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft sinnvoll ist. Da die USA, China, Indien und Brasilien die Mindestbesteuerung nicht umsetzen würden, sei das gesamte Konstrukt in Frage gestellt, und Staaten, die US-Unternehmen im Sinne der OECD-Mindestbe-steuerung mit Zusatzsteuern belegten, müssten mit Sanktionen rechnen. Es handle sich also nicht um einen international anerkannten Standard, sondern um eine Regelung, die die Steuereffizienz bremse und Unternehmen benachteilige, die auf Märkten tätig sind, die nicht an dieser zusätzlichen Besteuerung beteiligt sind. Die politischen Entwicklungen bezüglich der OECD-Mindestbesteuerung müssten deshalb genau beobachtet werden und es dürften keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Teilnehmenden, welche die Vorlage ablehnen, stellen klar, dass, sollte die Schweiz dennoch an ihrer Strategie im Zusammenhang mit der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung festhalten, sie den Austausch von GloBE-Informationen als folgerichtigen Schritt unterstützen würden, sofern dessen Umsetzung unternehmensfreundlich ausgestaltet werde.
Eine Teilnehmende (Schweizerische Volkspartei) lehnt die Vorlage kategorisch ab, weil sie unnötig und rechtsstaatlich bedenklich sei.
Vereinzelte materielle Aspekte bedürfen einer Überprüfung oder Klarstellung:
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Generell ist ein umfassender Austausch mit allen Staaten, die die Mindeststeuer eingeführt haben, wünschenswert. Für den Umgang mit Staaten, die Daten an andere Länder senden, aber selbst keine Informationen empfangen, drängen sich nach Auffassung diverser Teilnehmender pragmatische Lösungen auf, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass Unternehmen GloBE-Informationen lokal einreichen müssten, was zu einer weitergehenden Offenlegung von Informationen führen würde.
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Mehrere Teilnehmende warnen davor, dass die GloBE-Vereinbarung die regulatorische Komplexität erhöhe, insbesondere wenn internationale Vorgaben ohne Rücksicht auf nationale Besonderheiten umgesetzt würden. Dies könnte langfristig die Standortattraktivität der Schweiz beeinträchtigen. Es sei daher wichtig, dass die GloBE-Vorschriften möglichst einfach und international abgestimmt umgesetzt werden.
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Einige Teilnehmende verorten einen Widerspruch zwischen der GloBE-Vereinbarung und der MindStV in Bezug auf die anwendbaren Regelwerke und die bei der Auslegung massgeblichen Dokumente. Angesichts des Vorrangs des Völkerrechts vor dem nationalen Recht wäre zu prüfen, ob diese Unstimmigkeit bei der Definition der GloBE-Vorschriften Auswirkungen auf das Schweizer Recht haben könnte. Da die nationale Umsetzung Gegenstand einer separaten Vorlage bildet, werden die technischen Stellungnahmen sowie der Aspekt der anwendbaren Regelwerke und bei der Auslegung massgeblichen Dokumente im Rahmen dieser Arbeiten zu klären sein.
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Weiter werden Klarstellungen und Präzisierungen im Bereich der zeitlichen Anwendung und Verfahren verlangt, so etwa zu Fristen oder Begründungen von Mitteilungen unter den zuständigen Behörden, zu der vom ersten Austausch betroffenen Steuerperiode sowie zur materiellen Tragweite der Berichtigungs- und Konsultationsverfahren.
2.2 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass die Mehrheit der interessierten Kreise ein grosses Interesse hat, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen, da dies zu administrativen Erleichterungen für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmensgruppen führt (Möglichkeit der zentralisierten Berichterstattung, anstatt der standardmässigen lokalen Einreichung der GIR in mehreren Staaten). Darüber hinaus werden durch die zentrale Berichterstattung die im Abkommen vorgesehene Vertraulichkeit und Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen sowie das Spezialitätsprinzip gewährleistet.
Der Bundesrat anerkennt das Bedürfnis zu wissen, welchen Partnerstaaten Daten übermittelt werden. Obgleich der Prozess auf internationaler Ebene noch nicht abgeschlossen ist, wird abzuklären sein, bei welchen Staaten Indikatoren vorliegen, wonach die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip, welche unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen darstellen, nicht gewährleistet sein könnten. Auf dieser Grundlage wurden - aufgrund der vom Bundesrat vorgeschlagenen möglichst umfassenden Länderlisten und der entsprechenden Rückmeldungen aus der Vernehmlassung - erste Listen erstellt, die den interessierten Kreisen informell zur Konsultation unterbreitet wurden. Dabei orientierte sich der Bundesrat an den Listen und am Vorgehen zum Austausch von länderbezogenen Berichten. Es wird vorgeschlagen, dass alle IF-Mitgliedstaaten auf die Liste potenzieller Partnerstaaten aufgenommen werden. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Signatarstaaten der GloBE-Vereinbarung.
Die Forderung, wonach der Austausch von GloBE-Informationen auch mit nicht standardkonformen Staaten durchgeführt werden sollte, steht im Widerspruch zur schweizerischen Vorgehensweise im Zusammenhang mit anderen Informationsaustauscharten sowie zur GloBE-Vereinbarung und der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die ausgetauschten Informationen, die zentrale Voraussetzungen für die Akzeptanz des Austauschs bilden.
1⁰ Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind abrufbar unter:
www.admin.ch
> Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2025 > EFD.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die EU setzt die GloBE-Vereinbarung im Rahmen der 9. Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden (DAC 9) um. Diese sieht vor, dass von der Mindestbesteuerung betroffene multinationale Unternehmensgruppen in der EU anstatt in 27 EU-Mitgliedstaaten nur in einem EU-Mitgliedstaat eine GIR einreichen müssen. Der Rat der EU hat die DAC 9 am 14. April 2025 angenommen. 1¹ Die Mitgliedstaaten müssen diese bis am 31. Dezember 2025 umsetzen. Für den Informationsaustausch mit Staaten ausserhalb der EU müssen die Mitgliedstaaten entsprechende internationale Abkommen unterzeichnen. Eine Unterzeichnung solcher Abkommen durch die EU in Vertretung ihrer Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen.
Anfang August 2025 haben etwas mehr als ein Dutzend Staaten das Abkommen unterzeichnet, darunter Frankreich, Italien, Japan und das Vereinigte Königreich. Die OECD veröffentlicht die aktuelle Liste der Signatarstaaten auf ihrer Webseite. ¹2
1¹ Vgl. dazu
www.consilium.europa.eu
> Presse > Pressemitteilungen > Rat der Europäischen Union.
¹2 Die aktuelle Liste der Signatarstaaten ist abrufbar unter:
www.oecd.org
> Topics > Global Minimum Tax > GloBE Information Return > List of Signatories.
4 Grundzüge der multilateralen Vereinbarung
Inhaltlich enthält die GloBE-Vereinbarung Regelungen betreffend die Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1), den Austausch von in der GIR enthaltenen Informationen (Abschnitt 2), den Zeitrahmen und die Form des Informationsaustauschs (Abschnitt 3), die Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung (Abschnitt 4), die Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (Abschnitt 5), die Konsultationen (Abschnitt 6), die Änderung der Vereinbarung (Abschnitt 7), allgemeine Punkte (Abschnitt 8) sowie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Abschnitt 9).
Gemäss der GloBE-Vereinbarung sollen die Staaten die ersten GloBE-Informationen ab dem 1. Juli 2026 untereinander austauschen. Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses ist ein Inkrafttreten der GloBE-Vereinbarung in der Schweiz erst ab Mitte 2026 möglich. Damit die Schweiz am GloBE-Informationsaustausch teilnehmen kann, muss sie von anderen Staaten auf die Listen der Partnerstaaten aufgenommen werden. Damit dies gelingt, sollte eine Erklärung mit Angaben zur vorläufigen Anwendung vorgenommen werden.
Im Umkehrschluss muss die Schweiz im Rahmen von Länderlisten rechtlich festlegen, von welchen Staaten sie Informationen erhält und an welche Staaten Informationen gesendet werden. Die definitiven Listen werden nach Inkrafttreten der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mittels Notifikation hinterlegt, worauf der Informationsaustausch verbindlich aktiviert wird, wenn sich die Schweiz und die jeweiligen Partnerstaaten gegenseitig in ihre Länderlisten aufgenommen haben und sie die Anforderungen des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen (Global Forum) im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Die Schweiz hat ein Interesse an einem breiten Austauschnetzwerk, damit multinationale Unternehmensgruppen nur in wenigen Fällen eine GIR zusätzlich in einzelnen Ländern einreichen müssen. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht abschliessend klar, welche Staaten die GloBE-Vereinbarung umsetzen werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat diese Länderlisten festlegen kann. Im Hinblick auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung der GloBE-Vereinbarung Ende 2025 wird die Schweiz dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums auch die Entwürfe der Länderlisten unterbreiten, damit die Partnerstaaten die Schweiz in ihre Länderlisten aufnehmen können. Die Entwürfe der Länderlisten bilden Teil der vorläufigen Anwendung der GloBE-Vereinbarung und werden den Kommissionen unterbreitet. Sprechen sich die Kommissionen für die Listen aus, können sie dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bei der OECD unterbreitet werden. Diese provisorischen Listen dienen einzig der Information der potenziellen Partnerstaaten und entfalten keinerlei Rechtswirkung.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung
Präambel
Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der GloBE-Vereinbarung und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.
Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die unterzeichnenden Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 ¹3 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch sein Protokoll, (Amtshilfeübereinkommen) sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der GloBE-Vereinbarung.
Die zweite und dritte Klausel umschreiben den Zweck der GloBE-Mustervorschriften sowie der QDMTT, welche die Mindestbesteuerung von gewissen multinationalen Unternehmensgruppen sicherstellen.
Die vierte Klausel umschreibt die Pflicht jeder Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zur Einreichung einer GIR im Belegenheitsstaat.
Die fünfte Klausel dient der Umschreibung des Inhalts der GIR. Die GIR ist in zwei Teile gegliedert, namentlich einem allgemeinen Abschnitt und einen oder mehrere Abschnitte zu Staaten mit Angaben zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT für jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist.
Die sechste Klausel beschreibt den Verteilungsansatz, mit welchem festgelegt wird, welche Abschnitte der GIR an welche Staaten, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, übermittelt werden.
Die siebte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen der GloBE-Vorschriften umgesetzt werden, und erklärt, dass sich der Begriff GloBE-Vorschriften auf die entsprechend angepasste Version beziehen wird.
Die achte Klausel umschreibt, dass eine Geschäftseinheit im Belegenheitsstaat von der Pflicht zur Einreichung einer GIR befreit ist, sofern die GIR zentral und fristgerecht im Staat der für die zentrale Meldung zuständigen Geschäftseinheit eingereicht wird und eine qualifizierte Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten besteht.
Die neunte Klausel enthält die Pflicht, wonach die zuständige Behörde im Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte erklärungspflichtige Einheit belegen ist, gemäss dem Verteilungsansatz die relevanten Daten an die zuständigen Behörden eines umsetzenden Staates oder QDMTT-Staates übermittelt.
Die zehnte Klausel referenziert auf die internationale Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch, das Amtshilfeübereinkommen.
Die elfte Klausel stellt klar, dass der Informationsaustausch bilateral vom Senderstaat zum Empfängerstaat erfolgt, auch wenn die entsprechende Einigung multilateral erfolgt.
Die zwölfte Klausel beinhaltet, dass Partnerstaaten sich für den Informationsaustausch von GloBE-Informationen auf die GloBE-Vereinbarung stützen.
Die dreizehnte Klausel stellt klar, dass die GloBE-Vereinbarung mit den GloBE-Vorschriften übereinstimmt.
Die vierzehnte Klausel stellt sicher, dass die Partnerstaaten im Zeitpunkt des ersten Austauschs über den notwendigen rechtlichen und operativen Rahmen verfügen, der den reibungslosen Informationsaustausch sicherstellt
Die fünfzehnte Klausel stellt sicher, dass angemessene Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen bestehen und diese nur für die im Amtshilfeübereinkommen festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die sechzehnte Klausel stellt klar, dass die Anwendung der GloBE-Vereinbarung vom erfolgreichen Abschluss innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (z. B. Zustimmung des Parlaments) abhängen kann. Die Klausel wiederholt zudem, dass der Abschluss der GloBE-Vereinbarung die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Datenschutz- und sonstiger Schutzvorkehrungen durch die Parteien voraussetzt, einschliesslich der Vorgabe, dass die Verwendung der ausgetauschten Informationen auf den im Amtshilfeübereinkommen vorgeschriebenen Umfang beschränkt ist.
Die siebzehnte Klausel bekräftigt den Zweck der GloBE-Vereinbarung, namentlich das Verfahren einer zentralen Einreichung mit anschliessendem Austausch von Informationen aus der GIR zwischen Partnerstaaten. Weiter wird betont, dass der administrative Aufwand für die zuständigen Behörden und multinationale Unternehmensgruppen durch die GloBE-Vereinbarung verringert werden soll.
Die achtzehnte und letzte Klausel stellt klar, dass die GloBE-Vereinbarung auch den Austausch von GloBE-Informationen mit einem QDMTT-Staat im Rahmen des Verteilungsansatzes erleichtern soll.
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
In Abschnitt 1 werden die in der GloBE-Vereinbarung verwendeten Ausdrücke definiert.
Absatz 1
Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die GloBE-Vereinbarung in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin.
Der Ausdruck «GloBE-Erklärung» (welcher für GloBE Information Return steht und daher als GIR abgekürzt wird) bedeutet die Erklärung, welche entweder von der Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit nach den innerstaatlichen Regeln und/oder Verfahren im Belegenheitsstaat eingereicht wird. Diese Erklärung hat der vom IF genehmigten standardisierten GIR zu entsprechen.
Mit «allgemeiner Abschnitt» ist der Abschnitt der GIR gemeint, der allgemeine Informationen zu den multinationalen Unternehmensgruppen als Ganzes, einschliesslich deren Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen, enthält. Der allgemeine Abschnitt muss mit Abschnitt 1 der vom IF genehmigten GIR übereinstimmen.
Der Ausdruck «staatsbezogene Abschnitte» bedeutet die Abschnitte der GIR, die zu jedem Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten. Diese Abschnitte stimmen mit den Abschnitten 2 und 3 der vom IF genehmigten GIR überein.
Der Ausdruck «Verteilungsansatz» beschreibt den vom IF multilateral genehmigten Ansatz, mit dem festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Abschnitte der GIR einem empfangenden Staat für die Anwendung der inländischen Steuern übermittelt werden:
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Der allgemeine Abschnitt ist den umsetzenden Staaten zu übermitteln, in denen die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind.
-
Der allgemeine Abschnitt, mit Ausnahme der kurzen Zusammenfassung in Abschnitt 1.4 der GIR ist QDMTT-Staaten zu übermitteln in denen: a) eine Geschäftseinheit der internationalen Unternehmensgruppe belegen ist, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe belegen ist, sofern die QDMTT im Belegenheitsstaat für die vorgenannten Geschäftseinheiten erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird.
-
Ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte sind vom übermittelnden Staat an Partnerstaaten zu übermitteln, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf welche sie sich beziehen. Ungeachtet dessen ist Staaten, die eine Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) mit einem UTPR-Prozentsatz von null eingeführt haben, nur der Teil der GIR zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält. Dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, sind alle staatenbezogenen Abschnitte zu übermitteln.
Der Ausdruck «umsetzender Staat» bedeutet einen Staat, der entweder die Primärergänzungssteuerregelung ( Income Inclusion Rule, IIR), die UTPR oder beide umgesetzt hat.
Der Ausdruck «GloBE-Vorschriften» bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und vom IF ausgearbeitete vereinbarte administrative Leitlinien (darunter die GIR, der Verteilungsansatz und weitere im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarte Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen).
Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.
Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt.
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Vor-aussetzungen erfüllt sind und der automatische Informationsaustausch über GloBE-Informationen zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist:
-
Beide Staaten haben das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt.
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Beide Staaten haben die GloBE-Vereinbarung unterzeichnet.
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Beide Staaten erklären, dass sie über die zur Umsetzung der GloBE-Vorschriften notwendigen Gesetze verfügen.
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Beide Staaten haben dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt, dass sie mit dem anderen Staat die GIR auf automatischer Basis austauschen möchten.
Der Ausdruck «QDMTT-Staat» bedeutet einen Staat, der lediglich eine QDMTT eingeführt hat.
Absatz 2
Gemäss Absatz 2 werden alle nicht in der GloBE-Vereinbarung definierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE-Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Dabei stimmt diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung überein. Alle Begriffe, die weder in der GloBE-Vereinbarung noch in den GloBE-Vorschriften definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE-Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2: Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen
Der Abschnitt legt fest, dass jede zuständige Behörde die nach Massgabe des Verteilungsansatzes für andere Staaten relevanten Informationen der GIR, welche sie von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten einreichenden Einheit erhalten hat, an diese Staaten automatisch übermittelt. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem sendenden und dem empfangenden Staat eine aktive Austauschbeziehung besteht. Der Abschnitt bezieht sich zudem auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, der zusammen mit der GloBE-Vereinbarung die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch darstellt.
Abschnitt 3: Zeitrahmen und Form des Informationsaustauschs
Absatz 1
Die GloBE-Vereinbarung sieht vor, dass die Informationen aus der GIR spätestens drei Monate nach Ablauf der im übermittelnden Staat geltenden Einreichungsfrist für das Geschäftsjahr, auf das sie sich beziehen, übermittelt werden müssen. Die Frist für die Einreichung der GIR für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt sich aus Artikel 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften. Gemäss dieser Bestimmung muss die GIR spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Das heisst, dass die relevanten Informationen spätestens 18 Monate nach Ende des betroffenen Geschäftsjahres übermittelt werden.
Absatz 2
Absatz 2 regelt die Einreichungsfrist des übermittelnden Staates betreffend das erste Geschäftsjahr, in dem der rechtliche und operative Rahmen, der die Einreichung von Informationen aus der GIR ermöglicht, in Kraft getreten ist. Die Informationen aus der GIR müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der im übermittelnden Staat geltenden Einreichungsfrist für das erste Geschäftsjahr übermittelt werden. Die Frist für die Einreichung der GIR betreffend das erste Geschäftsjahr ergibt sich aus Artikel 9.4.1. der GloBE-Mustervorschriften. Gemäss dieser Bestimmung muss die GIR spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, bei dem es sich um das Übergangsjahr handelt, bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Das Übergangsjahr ist gemäss Definition in Artikel 10.1.1. der GloBE-Mustervorschriften das erste Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich der GloBE-Vorschriften fällt. Diese verlängerte Einreichungsfrist des übermittelnden Staates im ersten Geschäftsjahr soll die multinationalen Unternehmensgruppen und die betroffenen Behörden administrativ entlasten.
Die Informationen für das erste Geschäftsjahr müssen vom sendenden Staat demnach spätestens 24 Monate nach dem Ende dieses Geschäftsjahres übermittelt werden.
Absatz 3
In Absatz 3 sind Fälle geregelt, in denen die Informationen aus der GIR verspätet eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden die relevanten Informationen spätestens drei Monate, nachdem die GIR eingereicht wurde. Diese Regel bezieht sich auch auf Informationen aus der GIR, die nach Einreichung der GIR angepasst oder korrigiert wurden.
Absätze 4 und 5
Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD ( Common Transmission System , CTS). Dieses gemeinsam entwickelte sichere Übermittlungssystem wird von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet. Die Informationen müssen ausserdem nach international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS kommt unter anderem bereits beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und beim automatischen Austausch länderbezogener Berichte zur Anwendung. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung
Absatz 1
Absatz 1 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder Verletzungen der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch die meldende oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte einreichende Einheit. Wenn die benachrichtigte zuständige Behörde zustimmt, dass die Informationen aus einer GIR korrigiert werden müssen, ergreift sie unverzüglich geeignete Massnahmen, um diese korrigierten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten einreichenden Einheit zu beschaffen, und tauscht diese korrigierten Informationen ohne unnötige Verzögerung mit allen zuständigen Behörden aus. Streitigkeiten über Unterschiede in der Auslegung oder Anwendung der GloBE-Vorschriften zwischen den Staaten fallen nicht unter Absatz 1.
Absatz 2
Absatz 2 legt die Verfahren für die Benachrichtigung fest, wenn eine Geschäftseinheit die zuständige Behörde in ihrem Belegenheitsstaat darüber informiert, dass ihre GloBE-Informationen von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten einreichenden Einheit im Rahmen der GIR in einem anderen Staat eingereicht werden sollten, die relevanten Informationen jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde ermittelt umgehend den Grund für den Nichtaustausch der relevanten Informationen und informiert die erstgenannte zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt der Meldung, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der relevanten Informationen der GIR. Die Meldung erfolgt zwischen den zuständigen Behörden, wobei der Grund für den nichterfolgten Austausch zu plausibilisieren ist, um darzulegen, dass keine beabsichtigte Nichteinhaltung der Vereinbarung vorliegt.
Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen
Absatz 1
Absatz 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbesondere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ¹4 und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen ¹5 enthalten.
Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschenden Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf die GloBE-Vereinbarung insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Global Forum herangezogen werden, die für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten durchgeführt werden ( Confidentiality and Data Safeguards Assessments , CDS). Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche gegenseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderungen für das reibungslose Funktionieren des Informationsaustauschs gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist dem betreffenden Staat eine reziproke Teilnahme am Abkommen versagt, das heisst, der Staat ist zwar verpflichtet, Daten zu übermitteln, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wurden über 120 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter auch die Schweiz.
Absatz 2
Absatz 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums informiert alle zuständigen Behörden, die gestützt auf die GloBE-Vereinbarung Informationen mit dem betroffenen Staat austauschen.
¹4 OECD: Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019. Kann abgerufen werden unter:
www.oecd.org
> Publications > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version).
¹5 OECD: Model Agreement on Exchange of Information in Tax Matters (Model TIEAs). Kann abgerufen werden unter:
www.oecd.org
> Publications > Agreement on Exchange of Information in Tax Matters.
Abschnitt 6: Konsultationen
Absätze 1 und 2
Absatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde andere zuständige Behörden um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen kann, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der GloBE-Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten. Sofern dies durch das anwendbare Recht zulässig ist, können unter anderem durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden von Staaten, für welche die GloBE-Vereinbarung wirksam ist, für die Lösungsfindung beigezogen werden. Die zuständige Behörde, welche die Konsultation gemäss Absatz 2 veranlasst, hat das Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestmöglich über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann. Dabei ist zu beachten, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums keine Steuerdaten zu Steuerpflichtigen oder Daten, welche deren Identität offenbaren könnten, erhalten darf. Streitigkeiten über Unterschiede in der Auslegung oder Anwendung der GloBE-Vorschriften zwischen den Staaten fallen nicht unter Absatz 1.
Absatz 3
Absatz 3 legt fest, dass Informationen aus der GIR, welche von einer zuständigen Behörde an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden, durch letztere mit anderen zuständigen Behörden geteilt werden können. Dies setzt voraus, dass die anderen zuständigen Behörden dieselben Informationen im Rahmen der GloBE-Vereinbarung erhalten haben.
Abschnitt 7: Änderungen
Abschnitt 7 regelt, dass die GloBE-Vereinbarung durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die GloBE-Vereinbarung in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird die GloBE-Vereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung der GloBE-Vereinbarung erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.
Abschnitt 8: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 8 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die GloBE-Vereinbarung zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die GloBE-Vereinbarung gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der GloBE-Vereinbarung.
Absatz 1
Nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der GloBE-Vereinbarung oder möglichst rasch danach folgende Erklärungen:
-
eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE-Vereinbarung Informationen zu übermitteln, einschliesslich:
-
einer Bestätigung, dass der Staat über die erforderlichen rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen zur nationalen Einreichung der GIR sowie zum internationalen Austausch der relevanten Informationen der GIR verfügt, einschliesslich der Angabe des Datums des Beginns des ersten Geschäftsjahres, ab welchem die relevanten Informationen aus der GIR ausgetauscht werden, sowie die Angabe eines Zeitraums der provisorischen Anwendung,
-
einer Liste mit Staaten, denen Informationen übermittelt werden sollen;
−
eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE-Vereinbarung Informationen zu erhalten, einschliesslich:
-
der Angabe, ob ein Staat die IIR, die UTPR oder die QDMTT umgesetzt hat,
-
einer Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen, sowie
-
einer Liste der Staaten, von denen Daten erhalten werden sollen.
Zudem ist dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung, welche die zuständigen Behörden an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation nachträglich vorzunehmen gedenken, mitzuteilen.
Die Artikel 2 und 3 des Entwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion -Erklärungen (Bundesbeschluss) regeln die Zuständigkeiten sowie die Inhalte der Erklärungen der Schweiz nach der GloBE-Vereinbarung.
Gemäss der GloBE-Vereinbarung soll die Schweiz die ersten Informationen der GIR ab dem 1. Juli 2026 mit Partnerstaaten austauschen (Abschnitt 3 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 8.1 und 9.4.1 der GloBE-Vorschriften). Ein rechtzeitiger Austausch setzt jedoch voraus, dass eine gegenseitige und aktive Austauschbeziehung mit den Partnerstaaten besteht (vgl. nachfolgend Abschnitt 8 Absatz 2). Um eine aktive Austauschbeziehung einzugehen, setzt die GloBE-Vereinbarung nicht zwingend voraus, dass es sich um einen umsetzenden Staat oder QDMTT-Staat (vgl. Abschnitt 1 Bst. g. und l der GloBE-Vereinbarung) handelt. Allerdings verlangt die GloBE-Vereinbarung, dass ein Austauschstaat über den rechtlichen und operativen Rahmen verfügt, der die Einreichung und den Austausch von Informationen aus der GIR ermöglicht.
Aufgrund des Schweizer Gesetzgebungsverfahren kann die Vorlage erst in der Wintersession 2025 oder Frühjahrssession 2026 beraten werden, wodurch die Referendumsfrist betreffend die Vorlage frühestens im Herbst 2026 endet. Aus diesem Grund müssen die völkerrechtlichen Grundlagen - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung - mindestens für eine kurze Zeit vorläufig angewendet werden. Die Schweiz kann nur am GloBE-Informationsaustausch teilnehmen, wenn sie von anderen Staaten auf deren Länderlisten aufgenommen wird. Dies bedingt jedoch, dass die GloBE-Vereinbarung per Anfang 2026 gemäss Artikel 7 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹6 (RVOG) und Artikel 152 Absatz 3bis Buchstabe a und Absatz 3ter des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹7 (ParlG) vorläufig angewendet wird, damit die Schweiz die Notifikation mit den entsprechenden Angaben zur vorläufigen Anwendung bei der OECD einreichen kann. Dies ist im Abkommen selbst vorgesehen und erlaubt es der Schweiz, ab diesem Zeitpunkt von anderen Staaten auf deren Länderlisten aufgenommen zu werden und damit GloBE-Informationen ab Mitte 2026 auszutauschen. Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung ist in der GloBE-Vereinbarung vorgesehen. Sollte die Schweiz die GloBE-Vereinbarung nicht rechtzeitig umsetzen, würde sie riskieren, dass die betroffenen Unternehmensgruppen nicht in den Genuss administrativer Erleichterungen kommen, was sich negativ auf die Reputation der Schweiz und den hiesigen Wirtschaftsstandort auswirken dürfte. Damit bestehen für die Schweiz wichtige Interessen und eine besondere Dringlichkeit, die eine vorläufige Anwendung der völkerrechtlichen Verträge rechtfertigt.
Sobald die Referendumsfrist abgelaufen ist und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der GloBE-Vereinbarung verfügt. Er gibt dabei das Datum des Beginns des ersten Geschäftsjahres an, ab welchem die relevanten Informationen der GIR ausgetauscht werden.
Im Grundsatz wird die Schweiz im Rahmen des Informationsaustauschs der GloBE-Vereinbarung Informationen an Partnerstaaten übermitteln und von ihren Partnerstaaten Informationen erhalten, um diese für lokale Steuerzwecke zu verwenden. Damit trägt der Bundesrat dem erklärten Ziel der GloBE-Vereinbarung Rechnung, den administrativen Aufwand für Behörden und betroffene multinationale Unternehmensgruppen zu verringern. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Staaten die GloBE-Vereinbarung umsetzen werden, da diese erst kürzlich vom IF verabschiedet wurde. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen Staaten, welche die Mindestbesteuerungsregeln eingeführt haben, auch die GloBE-Vereinbarung umsetzen. Diese Staaten müssen die GloBE-Vereinbarung aber nicht zwingend ins nationale Recht überführen. Spätestens Ende des Jahres 2025 sollte hierzu mehr Klarheit bestehen.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass der Bundesrat gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses für die Aufnahme von Staaten und Territorien auf die jeweilige Liste an Ländern, mit denen die Schweiz die GIR austauschen will, zuständig ist. Wirksam wird der Austausch der GIR, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat oder das dort aufgeführte Territorium die Schweiz ebenfalls als Partnerstaat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Kommt es zu keiner gegenseitigen Aufnahme auf entsprechende Listen, findet kein Austausch statt. Als Partnerstaaten der Schweiz kommen nur Staaten oder Territorien infrage, welche die Pflichten bezüglich Vertraulichkeit, Datenschutz und sachgemässe Verwendung der Informationen sowie die Konsultation nach Abschnitt 6 der GloBE-Vereinbarung einhalten. Diese Pflichten sind integraler Bestandteil der GloBE-Vereinbarung. Bei deren Nichteinhaltung kann die Schweiz den Austausch der GIR mit dem betreffenden Partnerstaat aussetzen (Abschnitt 8 Absatz 5 der GloBE-Vereinbarung). Weiter notifiziert der Bundesrat gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Listen mit Partnerstaaten, an welche die Schweiz Informationen übermittelt und von denen Informationen erhalten werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses).
Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten beziehungsweise abwarten kann. Im Rahmen der vorläufigen Anwendung der GloBE-Vereinbarung kann der Bundesrat sodann die Staaten und Hoheitsgebiete festlegen, an die Informationen übermittelt und von denen Information erhalten werden, und die entsprechenden Länderlisten für das betroffene Geschäftsjahr 2024 erstellen.
Die Kantone und die interessierten Kreise wurden über die Festlegung der künftigen Partnerstaaten für den automatischen Austausch von GloBE-Erklärungen informell konsultiert. Das vorgeschlagene Vorgehen einer möglichst breiten Definition der Partnerstaaten wurde als sachgerecht und zielführend begrüsst. Eine umfassende Liste potenzieller Partnerstaaten - namentlich die Einbeziehung aller IF-Mitgliedstaaten und/oder weiterer Signatarstaaten der GloBE-Vereinbarung - stellt sicher, dass eine möglichst weite Anwendung erfolgt und die GIR in der Schweiz nur einmal eingereicht werden muss. Dadurch wird der administrative Aufwand für international tätige Schweizer Unternehmensgruppen wirksam reduziert. Die Anbindung an die OECD-Standards für die Vertraulichkeit und Datensicherheit wird ebenfalls als sinnvoll erachtet.
Der Zeitrahmen für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Umsetzung der GloBE-Vereinbarung sieht folgendermassen aus:
−
zweites Halbjahr 2025: Unterzeichnung der GloBE-Vereinbarung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament;
−
Dezember 2025: Erklärung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass die GloBE-Vereinbarung ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewendet wird, und Hinterlegung der Entwürfe der Länderlisten; dies erlaubt es der Schweiz, ab diesem Zeitpunkt von anderen Staaten auf deren Länderlisten als Partnerstaat aufgenommen zu werden und damit GloBE-Informationen ab Mitte 2026 auszutauschen; diese Notifikation betrifft nur die vorläufige Anwendung und stellt keine «Ratifikation» ( consent to be bound ) der Schweiz dar; diese erfolgt erst durch die ordnungsgemässe Einreichung der Notifikationen nach der definitiven Genehmigung der GloBE-Vereinbarung;
−
erstes Halbjahr 2026: Genehmigung des Bundesbeschlusses durch das Parlament und laufende Frist für das Referendum;
−
bis Mitte 2026: «Ratifikation» des Abkommens durch die Schweiz mittels Einreichung der Notifikationen nach Abschnitt 8 der GloBE-Vereinbarung bei der OECD; erst dadurch wird die Vereinbarung zwischen denjenigen Staaten wirksam, die der OECD die Aktivierung des Informationsaustauschs mitgeteilt haben.
Gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird der Bundesrat zudem erklären, welche Teile der Mindestbesteuerungsregeln (QDMTT, IIR, UTPR) in der Schweiz umgesetzt wurden (vgl. Artikel 3 Absatz 3 des Bundesbeschlusses).
Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dabei wird der Bundesrat insbesondere auf die Ergebnisse der CDS-Prüfung des Global Forum zur Schweiz verweisen, die für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfolgt ist.
Schliesslich sieht Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses vor, dass der Bundesrat gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 der GloBE-Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung mitteilt, die er an den vorgenannten Notifikationen vorzunehmen gedenkt.
Absatz 2
Gemäss Absatz 2 wird die GloBE-Vereinbarung zwischen den Staaten ab dem Tag wirksam, an dem (i) der übermittelnde Staat dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Erklärung nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und (ii) der empfangende Staat dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der übermittelnde Staat aufgeführt ist.
Absätze 3 und 4
Gemäss Absatz 3 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website eine Liste der zuständigen Behörden, welche die GloBE-Vereinbarung unterzeichnet haben.
Nach Absatz 4 stellt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums den anderen Unterzeichnern die nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen durch geeignete Mittel zur Verfügung. Diese Informationen werden nicht auf der Website der OECD publiziert.
Absatz 5
Ein Staat kann eine Austauschbeziehung gemäss der GloBE-Vereinbarung schriftlich beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten umgehend über diese Mitteilung. Die Beendigung ist für Geschäftsjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoss gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
Absatz 6
Absatz 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an der GloBE-Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der GloBE-Vereinbarung erhaltenen Informationen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens. Die zuständige Behörde kann in erforderlichen Fällen von der Standardfrist von 30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen (z. B. aufgrund nationaler Gesetzgebungsverfahren oder eines Gerichtsurteils).
¹6 SR 172.010
¹7 SR 171.10
Abschnitt 9: Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Abschnitt 9 regelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen Notifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der GloBE-Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die GloBE-Vereinbarung unterzeichnet.
¹3 SR 0.652.1
6 Umsetzungsfragen
Die Mindestbesteuerung greift erstmals für das Jahr 2024, der erste Informationsaustausch erfolgt im Jahr 2026. Der Bundesrat anvisiert ein Inkrafttreten der auf Verordnungsstufe geplanten Umsetzung der nationalen Bestimmungen der GloBE-Vereinbarung per 1. Januar 2026. Die ESTV plant, eine technische Wegleitung für die Praxis zu erlassen.
7 Auswirkungen
Die vorliegende Vorlage stellt lediglich die Grundlage für die Umsetzung der GloBE-Vereinbarung und des damit zusammenhängenden Informationsaustauschs dar. Entsprechend werden sich die Auswirkungen auch erst bei Inkrafttreten der nationalen Bestimmungen zeigen. Vorliegend sollen im Interesse der Transparenz die dereinst sich ergebenden Auswirkungen dargestellt werden. Bisweilen werden hierzu Annahmen getroffen, die Gegenstand der Vernehmlassung zur nationalen Umsetzung bilden. Dabei geht es namentlich um die Funktion der ESTV als Drehscheibe.
7.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Für die Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE-Vereinbarung durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei anderen Formen des internationalen Informationsaustauschs ist auch bei der Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE-Vereinbarung angedacht, dass die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten sowie mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen wird. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder Anpassen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV und mit den multinationalen Unternehmensgruppen, mit Partnerstaaten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.).
Die Nutzung der GIR durch die Kantone zur Plausibilisierung der Ergänzungssteuererklärung soll die korrekte Besteuerung sicherstellen. Die Einführung der GloBE-Vereinbarung dürfte bei den kantonalen Steuerbehörden zu keinem Mehraufwand führen, da diese die GloBE-Informationen unabhängig von einem internationalen Austausch derselben verarbeiten und auswerten müssen. Ohne GloBE-Vereinbarung würden die Kantone diese über das (umfangreichere) «Local Filing» erhalten.
Die Kosten sind schwer abschätzbar, da auch die Anzahl der teilnehmenden Staaten eine Rolle spielt, mit denen die Schweiz eine Austauschbeziehung eingehen wird.
7.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten in der Schweiz sind gemäss Artikel 8.1 der GloBE Mustervorschriften dazu verpflichtet, die GIR für jede Geschäftseinheit einzureichen. Dies gilt aufgrund des Verweises auf die GloBE-Mustervorschriften in Artikel 2 Absatz 1 MindStV. Für jede Unternehmensgruppe ist nur eine Geschäftseinheit verpflichtet, die GIR einzureichen ( One-Stop-Shop -Konzept).
Die GloBE-Vereinbarung erleichtert den Unternehmensgruppen durch den internationalen Austausch die Einreichung der GIR. Unternehmensgruppen, von denen die Schweiz die Informationen der GIR über den Austausch nach der GloBE-Vereinbarung erhält, werden von der Pflicht zur Einreichung der GIR in der Schweiz befreit.
7.3 Auswirkungen auf die Steuern
Die Einführung der GloBE-Vereinbarung dient der Nachvollziehbarkeit der Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen multinationalen Unternehmensgruppen. Mit der Umsetzung soll möglichst sichergestellt werden, dass in der Schweiz sowie im Ausland eine korrekte Besteuerung im Rahmen der Mindestbesteuerung erfolgt.
7.4 Auswirkungen in weiteren Bereichen
Für die Gesellschaft und die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7 a Abs. 1 RVOG). Vorliegend handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrates besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig.
Das Abkommen sieht keine eigentliche Ratifizierung vor, aber die endgültige Zustimmung der Staaten, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, wird direkt durch die Unterzeichnung beziehungsweise die Einreichung der Notifikationen nach Abschnitt 8 der GloBE-Vereinbarung ausgedrückt, die dann als endgültige Unterzeichnung bezeichnet wird. Die Schweiz muss jedoch gegenüber der OECD erklären, dass es sich um eine Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt handelt und dass sie deshalb die nötigen Notifikationen («Aktivierung») noch nicht hinterlegt, welche schliesslich die Ratifikation bewirken werden. Die Schweiz wird daher alle für die Umsetzung erforderlichen Notifikationen erst nach Rechtskraft des Bundesbeschlusses vornehmen, sodass die Ratifikation durch die Schweiz faktisch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen wird. Ferner wird die Schweiz den Austausch nur mit denjenigen Staaten und Territorien aktivieren, welche die Anforderungen des Global Forum im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen.
8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage über die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere nicht auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerstaaten, mit denen der Austausch von GloBE-Informationen eingeführt wird.
8.3 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die GloBE-Vereinbarung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche einer nationalen Umsetzung bedürfen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung untersteht deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
Die Umsetzung wird mit separater Vorlage durch die ESTV im Rahmen einer Anpassung der MindStV ausgearbeitet. Aktuell läuft die Vernehmlassung zu dieser Vorlage.
8.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 2 des Bundesbeschlusses wird dem Bundesrat die Entscheidungskompetenz erteilt, an welche Staaten und Hoheitsgebiete die Schweiz die GloBE-Informationen übermitteln oder von diesen Staaten erhalten will. Die definitive Notifikation, die angibt, an welche Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz Informationen übermitteln oder von diesen Informationen erhalten möchte, kann erst hinterlegt werden, nachdem die GloBE-Vereinbarung von der Bundesversammlung genehmigt wurde und entweder kein Referendum ergriffen oder der Bundesbeschluss vom Volk angenommen wurde. Wenn die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid zur Umsetzung der GloBE-Vereinbarung gefällt hat, kann der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzdelegation endgültig entscheiden, mit welchen Staaten und Gebieten die Schweiz den Austausch vornehmen will. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten beziehungsweise abwarten kann. Denn wie eingangs erwähnt, ist zurzeit noch unklar, welche Staaten oder Hoheitsgebiete die GloBE-Vereinbarung umsetzen werden. Diese Kompetenz kann gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. Auf Beschluss des Bundesrates kann die Schweiz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses die definitiven Länderlisten mit den Staaten und Hoheitsgebieten, an die Informationen übermittelt und von denen Informationen erhalten werden, bei der OECD einreichen. Da der Bundesrat ermächtigt ist, zu bestimmen, an wen die Schweiz relevante Informationen der GIR übermittelt oder von wem Informationen erhalten werden, kann der Austausch Mitte 2026 rasch aktiviert werden, sodass die Abkommensgarantien sichergestellt werden.
8.5 Datenschutz
Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden auf internationaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet (vgl. Kap. 5). Im Rahmen der nationalen Umsetzung kann die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze durch die Notifikationen gesteuert werden, indem der automatische Austausch von GloBE-Erklärungen nur mit den Staaten aktiviert wird, die diese Anforderungen tatsächlich erfüllen.
Bundesrecht
Botschaft über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen
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