BBl 2025 2922
CH - Bundesblatt

Urteil vom 16. September 2025 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Auszug)

Urteil vom 16. September 2025 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Auszug)
in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Dieter Behring sel., Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Verf.-Nr. SK.2022.46)
Die Strafkammer erkennt:
1.
Den nachstehenden Personen werden folgende Beträge aus den mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 eingezogenen Vermögenswerten und deren Verwertungserlös ausgerichtet:
(…)
Barbieri Carlos Fr. 26 445.55
(…)
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Viale Stefano Franscini 7, CH-6500 Bellinzona) mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38 a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
7. Oktober 2025 Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende: Sylvia Frei Der Gerichtsschreiber: Tornike Keshelava
Bundesrecht
Urteil vom 16. September 2025 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Auszug)
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