BBl 2025 2825
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse mit Chrysanthemum Extrakten

Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse mit Chrysanthemum Extrakten
vom 15. September 2025
Die Anmeldestelle Chemikalien
¹
, im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen
²
,
gestützt auf Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 ³ (VBP),
verfügt:
1. Betroffene Biozidprodukte
Biozidprodukte der Produktart 18 (PA18) nach Anhang 10 VBP - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden - zur Bekämpfung von Wespen/Hornissen, welche als Wirkstoff ausschliesslich:
1.
Chrysanthemum-cinerariaefolium- Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium -Blüten mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen (CAS Nr.: 89997-63-7), mit oder ohne den Synergisten Piperonylbutoxid (CAS Nr.: 51-03-6), oder
2.
Chrysanthemum-cinerariaefolium -Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen (CAS Nr.: 89997-63-7), mit oder ohne den Synergisten Piperonylbutoxide (CAS Nr.: 51-03-6),
enthalten, werden, befristet bis zum 14. März 2026, zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse - vespa velutina nigrithorax (Adulte und Larven) - unter den in der ursprünglichen Zulassung festgelegten Auflagen betreffend Arbeitnehmerschutz und den nachfolgenden Auflagen zugelassen.
2. Zugelassene Anwendungen
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Anwendungsgebiet Produkt art Schadorganismus Verwenderkategorie
Im Aussenbereich, auf freistehenden Bäumen und im Wald PA18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden Asiatische Hornisse - Vespa Velutitna nigrithorax (Adulte und Larven) Berufliche Verwenderinnen und Verwender mit Fachbewilligung oder mit der einschlägigen eingeschränkten Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung ⁴ .
3. Auflagen
1
Wirksamkeitsnachweise gegen den genannten Schadorganismus liegen den Schweizer Behörden nicht vor. Die Wirksamkeit der Produkte gegen den genannten Schadorganismus ist daher nicht garantiert. Bei einer ungenügenden Wirksamkeit sind die kantonalen Behörden unverzüglich zu informieren.
2
Die Biozidprodukte dürfen nicht:
a.
in der Nähe von Gewässer oder in anderen besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften angewendet werden;
b.
an Regentagen angewendet werden;
c.
auf Nutzpflanzen, Nutztiere und Bienenstöcke gelangen.
3
Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen sicherstellen, dass:
a.
die Anwendungsmethode, Anwendungsmenge und Anwendungshäufigkeit gemäss den auf der Etikette aufgelisteten Hinweisen und Gebrauchsanweisungen erfolgt;
b.
der Abdrift minimiert wird, durch:
i.
die Verwendung von geeigneten Geräten und,
ii.
die Anwendung, wenn es möglichst windstill ist;
c.
sich während der Anwendung keine Drittpersonen oder Haustiere im oder in der Nähe des Behandlungsbereichs aufhalten;
d.
Fenster und Türen von Räumen, die sich im oder in der Nähe des Behandlungsbereichs befinden, bis zum Abschluss der Behandlung geschlossen bleiben;
e.
sie während der Vorbereitung und Anwendung geeignete Schutzausrüstung tragen;
f.
sie während der Vorbereitung und Anwendung die Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen einhalten;
g.
der Boden unter dem Nest während der Anwendung, wenn immer möglich, bedeckt wird (z. B. mit einer Schutzfolie);
h.
die Anwendung früh am Morgen oder spät am Abend, wenn sich die meisten adulten Hornissen im Nest befinden, durchgeführt wird;
i.
nach der Anwendung, sobald keine adulten Hornissen mehr aktiv sind, die behandelten Nester entfernt und vor der Entsorgung in einen geeigneten Behälter eingepackt und für mindestens 72 Std. bei -20°C eingefroren werden;
j.
nach der Anwendung und Einfrierung verwendete Schutzfolien, kontaminiertes Material und behandelte Nester einer Verbrennungsanlage für Sonderabfälle zugeführt werden.
4. Widerruf der Allgemeinverfügung vom 11 April 2024
Die Allgemeinverfügung vom 11. April 2024 (BBl 2024 858) wird ab Inkrafttreten der vorliegenden Verfügung widerrufen.
5. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ⁵ (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1. Oktober 2025 Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler
¹ Die Anmeldestelle Chemikalien ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1 ) die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
² Die Beurteilungsstellen nach Art. 78 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11 ) sind das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen, das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen und das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
³ SR 813.12
⁴ SR 814.812.32
⁵ SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse mit Chrysanthemum Extrakten
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