Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten* (Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung - JFAngAusbV)
JFAngAusbV
Ausfertigungsdatum: 26.02.2025
Vollzitat:
"Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 81)"
Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt des Teiles 1 |
§ 8 | Prüfungsbereiche des Teiles 1 |
§ 9 | Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ |
§ 10 | Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ |
§ 11 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 12 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 13 | Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,
2. Zivilprozessverfahren begleiten,
3. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,
4. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,
5. Insolvenzverfahren umsetzen,
6. Familiensachen bearbeiten,
7. Nachlasssachen bearbeiten,
8. betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,
9. Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und
10. Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Arbeitsprozesse organisieren,
6. digitale Geschäftsprozesse umsetzen,
7. Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie
8. Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und
2. „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.
§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Sachverhalte rechtlich einzuordnen,
2. materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3. Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,
4. Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
5. Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie
6. Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
2. materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3. Zustellungen zu veranlassen,
4. Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
5. gerichtliche Entscheidungen entweder
a) vorzubereiten,
b) zu verarbeiten oder
c) vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1. Zivilprozessverfahren und
2. Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Fachliche Sachbearbeitung“,
2. „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
2. materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
3. Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
4. Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Grundbuch,
2. öffentliche Register,
3. Insolvenzrecht,
4. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
5. Familiensachen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
2. Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
3. Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
4. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
5. einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
6. über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
7. Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
1. Nachlasssachen oder
2. betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
(5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ | mit 15 Prozent, |
2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ | mit 15 Prozent, |
3.
„Fachliche Sachbearbeitung“ | mit 30 Prozent, |
4.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ | mit 30 Prozent |
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Fachliche Sachbearbeitung“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 81, S. 8 - 14)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 20 | |
2 | Zivilprozessverfahren begleiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 20 | |
3 | Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
4 | Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 6 | |
5 | Insolvenzverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 10 | |
6 | Familiensachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 16 | |
7 | Nachlasssachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 10 | |
8 | betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 | |
| ||||
9 | Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 10 | |
10 | Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 12 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |
|
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 10 | |
6 | digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 10 | |
7 | Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 10 | |
8 | Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
| 10 |