REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonde... (10.1615)
    CH - UR

    REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots

    REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 20. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 24. September 2007 über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri 2 , beschliesst

    Artikel 1 Gegenstand

    Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsbe - rechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schü - lerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht werden.

    Artikel 2 Kostenbeitrag

    1 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten:
    a) beim teilstationären Aufenthalt fünf Franken pro Tag und Person;
    b) beim stationären Aufenthalt elf Franken pro Tag und Person.
    2 Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädi - gung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis

    Artikel 42 ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3

    , erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag. 4
    1 AB vom 21. Dezember 2007
    2 RB 10.1611
    3 SR 831.20
    4 Eingefügt gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008). 1

    Artikel 3 5 Bezug

    1 Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.
    2 Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsbe - rechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.

    Artikel 4 Rechtsschutz

    Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 6 .

    Artikel 5 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
    5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008).
    6 RB 10.1111
    2
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren