Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «co... (830.22)
Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «co... (830.22)
Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» (Rechnungslegungsverordnung Compenswiss)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Anwendbare Standards und Handbücher zur Rechnungslegung
Art. 3 Standards
Art. 4 Weiterentwicklung der Standards
Art. 5 Handbücher zur Rechnungslegung
3. Kapitel: Konkretisierungen der IPSAS
1. Abschnitt: IPSAS 42
Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen
Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien
2. Abschnitt: IPSAS 19, Bilanzierungsregel für Sachleistungen
Art. 8
4. Kapitel: Darstellung und Offenlegung
Art. 9 Darstellung
Art. 10 Offenlegung
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Anhang
Wesentliche Abweichungen von den IPSAS
Nr. | IPSAS | Abweichung |
|---|---|---|
17 | Sachanlagen¹² | Leihweise abgegebene Hilfsmittel der IV sind in Abweichung vom IPSAS 17 als Aufwand aus Sachleistungen zu erfassen. |
23 | Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung | Für die persönlichen Beiträge sind in Abweichung vom IPSAS 23 am Stichtag nur die im Januar des Folgejahres gestellten Schlussrechnungen als Vermögenswert zu erfassen. |
42 | Sozialleistungen | Die Bewertung der Verbindlichkeiten für Sozialleistungen kann in Abweichung vom IPSAS 42 gemäss den Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen im IPSAS 19 zu Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen («Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets») erfolgen. |
Div. | Eigenkapital | Direkte Eigenkapitalbuchungen sind nicht zulässig. Transaktionen, die nach den IPSAS als direkte Eigenkapitalbuchungen zu erfassen sind, sind erfolgswirksam zu verbuchen. Ausgenommen sind: |