Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (443.210)
    CH - SZ

    Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz

    (Vom 18. Mai 2004) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesg esetzes über Fuss - und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst :

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 1. Geltungsbereich

    1 Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss - und Wander wege. 3 Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss - und Wanderwegnetzes.
    2 Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss - und Wanderwege, die im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss - und Wanderwegplänen der Gemeinden aufgeführt sind.
    3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht 4 , des Strassengesetzes 5 und des Planungs - und Baugesetzes. 6

    § 2 2. Aufgabenerfüllung

    1 Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem Gesetz durch geeignete Dri tte erbringen lassen.
    2 Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsver- einbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des G e- meinwesens festzulegen.
    3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder v on Fachorg a- nisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

    § 3 3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

    1 Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich- recht - lichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fuss - und Wanderwege Rücksicht.
    2 Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinan- der und mit Fach- und Tourismusorganisationen zusammen.
    3 Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft.

    § 4 4. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege

    1 Das öffentliche Fuss - und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.
    möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch genommen werden.
    3 Das öffentliche Fuss - und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht aus: a) den Hauptwanderwegen, b) den Verbindungs wanderwegen und c) den übrigen öffentlichen Wegen.

    II. Kantonales Wanderwegnetz

    § 5 1. Einteilung und Festlegung

    1 Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt - und Verbindungswanderw e- gen. Der Regierungsrat bezeichnet die Haupt - und Verbindungswanderwege in einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).
    2 Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.
    3 Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional bedeutsame Routen.

    § 6 2. Hauptwanderwege

    a) Zuständigkeit
    1 Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwor t- lich.
    2 Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantona- len Nutzungsplan festgelegt.
    3 Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).

    § 7 b) Finanzierung

    1 Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.
    2 Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.

    § 8 7 3. Verbindungswanderwege

    a) Zuständigkeit und Finanzierung
    1 Die Gem einden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.
    2 Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeitr ä- ge aus.

    § 9 8 b) Beitragsverfahren

    1 Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewi l-
    ge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksicht igen.
    3 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrags- berechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt werden.

    III. Fuss - und Wanderwegnetz der Gemeinden

    § 10 1. Zuständigkeit und Einteilung

    1 Die Gemeinde ist für ihr Fuss - und Wanderwegnetz verantwortlich. Der G e- meinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss - und Wanderwegplan fest, der bei Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.
    2 Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem können nach Bedarf aufgenommen werden: a) wichtige öffentliche Fusswege gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht; b) notwendige Fussgängerverbindungen im Siedlungsgebiet, die nicht aus- schliesslich privatem Gebrauch dienen.
    3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fuss - und Wander- wegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Über- einstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechts - und E rme s- senskontrolle zu.

    § 11 2. Planungsverfahren

    1 Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kommunalen Nutzungsplan fest.
    2 Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).

    § 12 3. Finanzierung

    Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

    IV. Gemeinsame Bestimmungen

    § 13 1. Rechtliche Sicherung

    1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fuss - und Wan-
    chen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.
    3 Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Bes t- immungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.

    § 14 2. Ersatz von Wegen

    1 Muss ein öffentlicher Fuss - oder Wanderweg, der im kantonalen Wanderwe g- plan oder im Fuss- und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.
    2 Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle, bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.
    3 Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.

    § 15 3. Unterhalt

    1 Der Unterhalt der öffentlichen Fuss - und Wanderwege obliegt grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern.
    2 Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt: a) bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen; b) bei bestehenden Wegen, soweit regelmässig ausserordentlicher Aufwand entsteht, der den bisher pflichtigen Grundeigentümern nicht mehr zugem u- tet werden kann.

    § 16 4. Markierung

    1 Fuss- und Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu ma rkieren.
    2 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anl a- gen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

    § 17 5. Kantonale Fachstelle

    1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.
    2 Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    § 18 6. Verfahren

    1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau o der die Änderung von Wegen richtet sich nach der Planungs - und Baugesetzgebung.
    2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege gesetzes . 9

    § 19 1. Frist für den Erlass der kommunalen Fuss - und Wanderweg-

    pläne Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss - und Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.

    § 20 2. Ausnahme von der Ersatzpflicht

    1 Über den Ersatz von Wand erwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zei punkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlau fen, wird im Planungsverfahren entschieden.
    2 Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht ausgenommen.

    § 2 1 3. Übergangsrecht

    1 Kantonsbeiträge an Fuss - und Wanderwege gemäss § 66 des Strassengesetzes werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkraf ttreten dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird.
    2 § 15 Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt werden.

    § 22 4. Änderung eines Erlasses

    Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 10 wird wie folgt geändert:

    § 1 Bst. a

    [Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den G e- meinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten:] a) zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreit erung schon bestehe n- der Strassen und öffentlicher Wege;

    § 23 11 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
    2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
    3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
    Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten:
    1 Jakobsweg
    2 Grynau - Hohle Gasse
    3 Siebnen - Innerthal - Muotathal
    4 Bru nnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald
    5 Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden
    6 Innerthal - Euthal - Alpthal - Sattel und Euthal - Unteriberg - Oberiberg – Illgau - Muotathal
    7 Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen
    1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
    2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97).
    2 SR 704.
    3 FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.
    4 SRSZ 443.110.
    5 SRSZ 442.110.
    6 SRSZ 400.100.
    7 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
    8 Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
    9 SRSZ 234.110.
    10 SRSZ 470.100.
    11 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
    12 Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1. Janua r 2007 in Kraft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
    2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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