Feuerschutzverordnung (530.111)
    CH - SZ

    Feuerschutzverordnung

    (Vom 26. März 2013 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § § 4 Abs. 2 und 49 Abs. 3 de s Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12. Dezember 2012, 2 beschliesst:

    I. Zuständigkeit en

    § 1

    1 Das Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement .
    2 Das Amt für Militär, Feuer - und Zivilschutz ist das zuständi ge Amt.

    II. Vorbeugender Brandschutz

    A. Brandschutzbewilligungspflicht

    § 2 1. Normale Brandgefahr

    Gebäude und Gebäudeteile mit normaler Brandgefahr im Sinne von § 1 1 Abs. 1 Bst. a FSG sind:
    a) Wohn gebäude bis und mit fünf Erd - und Obergeschossen;
    b) Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m 2 ;
    c) landwirtschaftliche Bauten;
    d) Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – c;
    e) alle übrigen Gebäude, Räume und Anlagen, die nicht von § 3 erfasst werden.

    § 3 2. Hohe Brandgefahr und grosse Personengef ährdung

    Als Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Brandgefahr und grosser Personenge- fährdung im Sinne von § 1 1 Abs. 2 FSG gelten:
    a) Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Erd- und Obergeschossen;
    b) Fahrzeugeinstellräume ab einer Grundfläche von 600 m 2 ;
    c) Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Internate, Berg- und Skihäuser sowie Massenlager;
    d) Spitäler, Kliniken und dergleichen sowie Alters -, Pfle ge- und Kinderheime , Kinderkrippen und – tagesstätten;
    e) Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings und dergleichen;
    f) Theater, Kinos, Ausstellungs - und Markthallen;
    g) Kirchen, Schulhäuser, Turn- , Sport - und Mehrzweckhallen;
    flä che;
    i) Verkaufsgeschäfte ab 300 m 2 Verkaufs fläche;
    j) Biogasanlagen;
    k) Flüssiggas -Lager und festinstall ierte Flüssiggas -Installationen;
    l) Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – k; m) Indoorfeuerwerke bei Festanlässen.

    § 4 3. Brandschutznachweis

    1 Wird in der B aubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbe- halten, sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderliche n baulichen, technischen, organisatorischen abwehrenden Brandschutzmas s- nahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren.
    2 Der Gesuchsteller hat den Brandschutznachweis mit den verlangten Unterlagen und Plänen spätestens vier Wochen vor Baubeginn der zuständigen Bewill i- gungsbehörde zur Prüfung einzureichen.
    3 Die Genehmigung des Brandschutznachweises und die Baufreigabe erfolgt im Rahmen der technischen Bewilligung. B. Brandschutzkontrolle

    § 5 1. Zuständigkeit

    1 Die Brandschutzkontrolle wird durch die von den zuständigen Bewilligungs be- hörde n bezeichneten kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten durch- geführt.
    2 Für spezielle Kontrollen kann das Amt Fachstellen oder Privatfirmen mit Spe- zialkenntnissen beauftragen.

    § 6 2. Anforderungen

    1 Die Brandschutzexperten haben die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu bes u- chen und erfolgreich abzuschliessen.
    2 Die Gemeinden er statten dem Amt jährlich Bericht über die Tätigkeiten ihrer Brandschutz experten.

    § 7 3. Kontrollbericht

    1 Nach der Bauvollendung hat die Bauherrschaft die vollständige und mängel- freie Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen gemäss der Bau- bewilligung bzw. der technischen Bewilligung in einem Kontrollbericht zu be- scheinigen.
    2 Der Kontrollbericht ist dem zuständigen kommunalen oder kantonalen Brand- schutzexperten vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einz u- reichen.
    Vorbehalt der Bauabnahme nach § 88 des Planungs - und Baugesetzes vom

    14. Mai 1987

    3 und soweit erforderlich die Brandschutz kontrolle an.

    § 8 4. Durchführung

    1 Die Brandschutzkontrolle ist nach den Weisungen des Amtes wie folgt durchz u- führen:
    a) bei Neu- und Umbauten soweit notwendig nach der Fertigstellung;
    b) bei bestehende n Bauten und Anlagen stichprobeweise.
    2 Das Ergebnis der Brandschutzkontrolle ist in einem Rapport festzuhalten.

    § 9 5. Mitwirkung der Eigentümer - und Nutzerschaft

    1 Die Brandschutzkontrolle ist der Eigentümer - oder Nutzerschaft des Gebäudes oder der Anlage rechtzeitig anzuzeigen.
    2 Sie sind verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Kontrollobjekten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.

    § 10 6. Mängelbehebung und Nachkontrolle

    1 Eine erfolgte Mängelbehebung ist dem zuständigen Brandschutzexperten schriftlich mitzuteilen.
    2 Soweit erforderlich wird eine Nachkontrolle durchgeführt.
    3 Der Aufwand für die Nachkontrolle wird der Eigentümer - oder Nutzerschaft zusätzlich in Rechnung gestellt .

    C. Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen

    § 11 1. Pflichten der Anlageeigentümer

    1 Die Anlageeigentümer haben die in Gebr auch stehenden Feuerungsanlagen zu kontrollieren und sofern notwendig reini gen zu lassen:
    a) die m it festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindest ens einmal jährlich durch einen ausgebildeten Kaminfeger ;
    b) die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben en Anlagen mindestens alle zwei Jahre durch eine anerkannte Fachperson.
    2 Das Amt kann die Reinigungsintervalle für spezielle Gruppen von Feuerungsan- lagen v erkürzen oder verlängern.
    3 Die Anlageeigentümer haben den zuständigen Brandschutzexperten auf Ver- langen den R einigungsnachweis nach Abs. 1 vorzulegen.

    § 12 2. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

    1 Die Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Arbeiten fachmännisch auszuführen.
    a) die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und soweit notwendig zu reinigen;
    b) im Rahmen der Kontroll - und Reinigungsarbeiten fest gestellte Mängel dem Anlageeigentümer und dem zuständigen Brandschutz experten zu melden;
    c) dem zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen eine Liste der kontrol- lierten und gereinigten Anlagen vorzulegen. III . Abwehrender Brandschutz A. Gemeindefeuerwehre n

    § 1 3 1. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

    1 Der Gemeinderat entscheidet über die Übertragung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes an die Feuerwehr und schafft die erforderlichen organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen.
    2 Er bleibt für die Aufsicht und den Vollzug der Aufgaben des Seerettungsdiens- tes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes zuständig.

    2. Feuerwehrpflicht

    1 Als Feuerwehrdienst im Sinne von § 26 Abs. 1 FSG gilt auch die Erfüllung der Aufgaben des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzel e- mentes durch Angehörige der Feuerwehr.
    2 Die im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetz ten Feuerwehrangehörigen erfüllen die Vorgaben gemäss § 26 Abs. 2 FSG , indem sie:
    a) die Feuerwehrausbildung abschliessen;
    b) und zusätzlich die vom Gemeinderat für den Seerettungsdienst bzw. vom Departement des Innern für das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement vor- geschriebenen Aus - und Weiterbildung en sowie Übungen absolvieren.
    3 Von der Feuerwehrpflicht befreit sind nach § 27 Abs. 1 Bst. c und f FSG :
    a) Personen, welche 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in einer anerkannten Feuerw ehr in der Schweiz nachweisen;
    b) Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Erstein- satzelementes der Wohnsitzgemeinde. B. Stützpunktfeuerwehren

    § 1 5 1. Zuständigkeit

    1 Als Stützpunktfeuerwehren mit Chemiewehr werden die Feuerwehren der G e- meinden Schw yz und Freienbach eingesetzt.
    2 Als Stützpunktfeuerwehren ohne Chemiewehr werden die Feuerwehren der Bezirke Küssnacht und Einsiedeln eingesetzt .
    1 Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Betriebskosten der Stützpunkt- feuerwehren anteilsmässig mit einer jährlichen Kostenpauschale.
    2 Diese Pauschale richtet sich nach dem Aufgaben- und Einsatzbereich sowie den im Durchschnitt über die letzten zwei Vorj ahre ausgewiesenen Mehrkosten der Stützpunktfeuerwehren.

    § 1 7 3. Kostentragung bei Hilfeleistungen

    1 Leisten die Stützpunktfeuerwehren den Feuerwehren anderer Gemeinden Hilfe, können sie den Einsatzgemeinden für die Kosten der Verpflegung und des Ver- brauchsmaterials Rechnung stellen.
    2 Die übrigen Einsatzkosten sind dur ch die Beitragsleistungen des Kantons abgegolten.
    3 Vorbehalten bleibt die Überwälzung von Einsatzkosten an den Verursacher nach § 23 Abs. 2 FSG .

    C. Strahlenwehr

    § 1 8

    1 Der Betrieb eines Strahlenwehrstützpunktes für das Einsatzgebiet des Kantons Schwyz wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Zentralschweizer Kant o- nen geregelt .
    2 Die Alarmierung und das Aufgebot bei Gefährdungen und Schadenfällen rich- ten sich nach der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung.
    3 Das Amt bezeichnet einen kantonalen Strahlenwehrexperten, welcher insbe- sondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    a) er ist die fachliche Ansprechperson für Behörden, Führungsstäbe, Feuerwe h- ren und Private für Belange der Strahlenwehr;
    b) er erlässt Weisungen für die Aus - und Weiterbildung;
    c) er ist für d ie Einsatzplanung und die Übungen verantwortlich.

    D. Ausbildung

    § 1 9 Ernennung und B eförderung

    1 Die Ernennung und Beförderung in den entsprechenden Dienstgrad d arf erst erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Aus - und Weiterbildungsk urse mit Fähi g- keitszeugnissen abgeschlossen sind .
    2 In begründeten Ausnahmefällen können Kaderfunktionen oder Kommandos ad interim ausgeübt werden. D ie notwendigen Aus- und Weiter bildungskurse müssen

    § 20 1. Geltungsbereich

    Die Alarmierung gilt für:
    a) alle Feuerwehren im Kanton Schwyz; b) alle weiteren Einsatz formationen, die von der kantonalen Alarmzentrale aufgeboten werden.

    § 21 2. Zuständigkeiten

    a) A larmzentrale
    1 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die kantonale Alarmzentrale.
    2 Das Amt besorgt die weiteren Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Alarmierung, soweit kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.

    § 22 b) Departement

    1 Das Sicherheitsdepartement erlässt Richtlinien über: a) den Betrieb der Alarmierung;
    b) das Alarmierungsaufgebot der Feuerwehren und der weiteren Einsatzformat i- onen; c) die Kompetenzen, Abläufe und Mittel zur Übermittlung der Alarmmeldungen und die Erreichbarkeit der Bereitschafts - und Einsatzdienste.
    2 Die Anforderungen und die Beschaffung der Kommunikations - bzw. Alarmi e- rungsmittel richten sich im Übrigen nach dem Raum - und Ausrüstungskonzept für die F euerwehren.

    § 2 3 3. Finanzierung

    1 Die Wartungs -, Unterhalts -, Alarmierungs - und Abonnementskosten für den Betrieb der Alarmierung auf der Einsatzzentrale werden nach Anzahl der einzel- nen Anschlüsse auf die aufgeschalteten Organisationen verteilt.
    2 Für die Beschaffung der Alarmierungsmittel werden Beiträge des Kantons gemäss dem Raum - und Ausrüstungskonzept f ür die Feuer wehren ausgerichtet. F. Feuerwehrinspektorat

    § 2 4

    Das kantonale Feuerwehrinspektorat überprüft periodisch Organisation, Alarm ie- rung, Führung, Aus - und Weiter bildung, Beförderung, Ausrüstung, Gerätschaf- ten, Löschmittel, Versicherung en, Feuerwehr haushalt und allgemeine Berei t- schaft der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.
    A. Ersatzabgabe und Feuerwehrbeitrag

    § 2 5 4 1. Ersatzabgabe

    1 Massgebend sind die ersatzabgabepflichtigen Verhältnisse und der Wohnsitz am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres, sofern nicht eine unterjährige Änderung eintritt, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist.
    2 Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet das kantonal steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Ersatzabgabe aufgrund der aktuel- len Einkommensverhältnisse zu ermitteln.
    3 Ersatzabgabepflichtige, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partner- schaft leben, haben eine gemeinsame Ersatzabgabe zu entrichten.

    § 26 2. Feuerwehrbeitrag

    1 Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 31. Dezember des vorausge- henden Jahres.
    2 Grundlage für die Bemessung des Feuerwehrbeitrages bildet der Neubauwert gemäss letzter rechtskräftiger Schätzungsverfügung der kantonalen Steu erver- waltung.
    3 Für Gebäude, die nicht eingeschätzt sind, veranlagt der Gemeinderat den Neubauwert aufgrund der Brandversicherungsschatzung.

    § 27 3. Amtshilfe

    Die kantonale Steuerverwaltung und die kommunalen Steuerämter sind ver- pflichtet, den für die Bemessung und Veranlagung der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages zuständigen Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen Steuerdaten bekannt zu geben. B. Kantonsbeiträge

    § 28 1. Grundlage

    1 Der Regierungsrat legt i m Raum - und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren die beitragsberechtigten Bauten, Fahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstungen sowie deren Norm preise fest.
    2 Er berücksichtigt dabei die Grösse, die Bedeutung, den Aufgaben- und Ei n- satzbereich der einzelnen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie den Nut- zen für die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
    3 Die Kantonsbeiträge werden aufgrund dieses Konzeptes sowie der Normpreise zugesichert und ausgerichtet.
    1 B eitragsberechtigt e Bau- und Beschaffungsv orhaben sind:
    a) der Neubau sowie die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;
    b) die Beschaffung von Fahr zeugen für die Feuerwehr ;
    c) die Beschaffung von persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmitteln , Lös ch- und Rettungsmaterial für die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.
    2 Unterhalt und Betrieb sind nicht beitragsberechtigt.
    3 Die Ausrichtung der Beiträge setzt voraus, dass: a) das Bedürfnis für das Vorhaben und dessen Eignung nachgewiesen werden; b) und die technischen Anforderungen und der Ersatzturnus gemäss dem Raum - und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren erfüllt sind.

    § 30 5 3 . B eitragshöhe

    a) Grundbeitrag
    1 Der Grundbeitrag an beitragsberechtigte Bau- und Beschaffungsvorhaben der Gemeinden und Betriebe beträgt 15 Prozent des Normpreises .
    2 Für Kleinmaterial wird ein jährlicher Sockelbeitrag ausgerichtet.

    § 31 6 b) Zus atzbeitrag

    1 Zum Grundbeitrag wird ein Zusatzbeitrag zugesichert und ausgerichtet, wenn ein regionaler Nutzen erzielt werden kann.
    2 Der Zusatzbeitrag beträgt:
    a) 10 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge der vertrag- lichen Zusammenarbeit der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig er- forderlich sind;
    b) 20 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge des Zu- sammenschlusses der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforder- lich sind;
    c) 35 Prozent für die Bau- und Beschaffungsvorhaben von Stützpunktfeuerweh- ren, die sie für ihre besonderen Aufgaben benötigen.

    § 32 4 . B eitragsverfahren

    a) Gesuch
    1 Das begründete Gesuch für Kan tonsbeiträge ist mit den erforderlichen Unterl a- gen dem Amt zur Prüfung einzureichen.
    2 D em Gesuch für Bauvorhaben nach § 2 9 Abs. 1 Bst. a sind die Planunterla- gen, die Kubaturen- und Flächenberechnungen, die Kostenberechnung sowie der entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.
    3 D em Gesuch für Beschaffungsvorhaben nach § 2 9 Abs. 1 Bst. b sind die gült i- ge Offerte und der entsprechende Gem einderatsbeschluss beizulegen.
    1 Bei Beschaffungsvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. c ist das Gesuch für Bei- tragszusicherungen bis am 31. März einzureichen.
    2 Bei den übrigen Beschaffungs - und Bauvorhaben ist die Einreichung des G e- suches grundsätzlich an keine Frist gebunden. D em Amt ist f ür die Budget - und Finanzplanung jedoch bis am 31. März eine Vororientierung über das Vorhaben einzureichen.

    § 34 c) B eitragszusicherung

    1 Der Regierungsrat sichert die Kantonsbeiträge zu.
    2 Die Beitragsberechtigung entfällt, wenn mit dem Bau begonnen oder die B e- schaffung bestellt wird , bevor die Zusicherung des Regierungsrates erfolgt ist.

    § 35 d) Über prüfung

    1 Für die Auszahlung der zugesicherten Kantonsbeiträge sind dem Amt die Schlussabrechnungen einzureichen.
    2 Das Amt f ührt eine A bnahme der Baute, Fahrzeuge und Gerätschaften durch, kontrolliert die Einhaltung der technischen Anforderungen und erstellt ein A b- nahmeprotokoll.
    3 Werden die Bauvorgaben oder die technischen Mindestanforderungen gemäss Raum - und Ausrüstungskonzept nicht eingehalten, erfolgt eine Reduktion der Kantonsbeiträge.

    § 36 e) A uszahlung

    1 D as Amt weist die Auszahlung der zugesicherten oder reduzierten Kantonsbei- träge an, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller Mehr - oder Minderkosten entstanden sind.
    2 Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den ver- fügbaren Voranschlagskrediten.

    § 37 f) A uflagen

    Bauten und Beschaffungen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, müssen für kantonale Ausbildungskurse unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt werden. C. Finanzierung weiterer Aufgaben der Gemeindefeuerwehren

    § 38

    1 Die Finanzierung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ers t- einsatzelementes als weitere Aufgaben der Feuerwehr ist von der Spezialfinan- zierung des Feuerschutzwesens ausgenommen.
    3 Die G emeinden haben Angehörige der Feuerwehr, welche im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelem ent eingesetzt sind, angemessen zu entschädigen und ausreichend zu versichern.

    D. Gebühren

    § 39

    Die Gebührenansätze für die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Amtes richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und di e Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 7 sowie nach den besonderen Gebührent a- rifen.

    V. Übergangs - und Schlussbestimmungen

    § 40 1. Übergangsbestimmungen

    1 Feuerwehrpflichtige, die vor Inkrafttreten der Verordnung über die Schaden- wehr vom 27. Januar 1994 8 von den Gemeinden aufgrund bisher geltender Gemeindereglemente von der Feuerwehrpflicht befreit wurden, bleiben befreit.
    2 Bisherige Beitragszusicherungen gemäss § 31 der Verordnung über die Sch a- denwehr vom 27. Januar 1994 9 und §§ 15 ff. der Vollzugsveror dnung zur Ver- ordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995 10 fallen dahin, wenn die entsprechenden Bau- und Beschaffungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 nicht ausgeführt und abgerechnet sind.
    3 Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden und Betriebe mit Bet riebsfeuerweh- ren sind bis zum 31. Dezember 2013 an die neuen Vorschriften anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

    § 40a 11 1a. Übergangsbestimmung zu r Änderung vom 10. Dezem -

    ber 2014 Die Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen, die bis am 31. Dezem- ber 2014 vollständig abgerechnet sind, erfolgen nach den bisherigen Beitrags - sätzen.

    § 41 2. Aufhebung bisherigen Rechts

    Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsv erordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995 12 aufgehoben.

    § 42 3. Änderung von Erlassen

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    und der Staatskanzlei vom 11. September 2007 13

    § 5 Bst. k

    (Dem Sicherheitsdepartement sind folgende Aufgaben zugeteilt:) k) Feuerschutz, Störfallvorsorge, Katastrophenhilfe, Bst. a) bis j ) sowie l) unverändert .
    b) Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995 14

    § 5 Abs. 1

    ( 1 Als Spezialfinanzierung sind zu führen:)
    a) Feuerschutzwesen; Bst. b) bis k) unverändert .
    c) Vollzugsverordnung zur Personal - und Besoldungsverordnung vom 4. Dezem- ber 2007 15

    § 33 Bst. g

    (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt :)
    g) Feuer wehrdienst. Bst. a) bis f ) unverändert .
    d) Vollzugsverordnung zur Personal - und Besoldungsverordnung für die Lehr- personen an den Volksschulen vom 10. Dezember 2002 16

    § 33 Bst. g

    (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt :)
    g) Feuerwehrdienst. Bst. a) bis f ) unverändert .

    § 4 3 4. Inkrafttreten

    1 Diese Vollzugsv erordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Geset z- sammlung aufgenommen.
    2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 201 3 in Kraft. 17
    1 GS 23 -69 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 10. Dezember 2014 (GS 24 -23) .
    2 SRSZ 530.110.
    3 SRSZ 400.100.
    4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
    5 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
    7 SRSZ 173.111.
    8 GS 18 -381.
    9 GS 18 -381.
    10 GS 19 -30.
    11 Neu eingefügt am 10. Dezember 2014.
    12 GS 18 -381.
    13 SRSZ 143.111.
    14 SRSZ 153.111.
    15 SRSZ 145.111.
    16 SRSZ 612.111.
    17 Abl 2013 812; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. Dezember 2014 am 1. Jan uar 2015 (Abl 2014 2755) in Kraft getreten.
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