BBl 2024 1318
    CH - Bundesblatt

    Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinden Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl, Wpl. Sand-Schönbühl; Erschliessung WC-Anlage Wald

    Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinden Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl, Wpl. Sand-Schönbühl; Erschliessung WC-Anlage Wald

    Mitwirkung und Anhörung vom 12. Juni 2024

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    Gemeinden: Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl
    Gesuchstellerin: armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte
    Gesuchsunterlagen: - Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen
    Gegenstand: Erschliessung der bestehenden WC-Anlage Wald mit Kanalisation und Wasser
    Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10 ), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51 ) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711 ). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
    Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren: Nach Artikel 126 und 126 d MG in Verbindung mit Artikel 62 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010 ) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
    UVP: Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10 a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01 ).
    Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 14. Juni bis 16. August 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Moosseedorf Schulhausstrasse 1 3302 Moosseedorf Gemeindeverwaltung Urtenen-Schönbühl Zentrumsplatz 8 3322 Urtenen-Schönbühl
    Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021 ) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126 f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126 f Abs. 2 MG).
    Enteignungsbann: Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
    Mitteilung an Mieter und Pächter: Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).
    12. Juni 2024 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
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