BBl 2024 1596
    CH - Bundesblatt

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
    vom 4. Juli 2024
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
    gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
    verfügt:
    Das Pflanzenschutzmittel
    Leimay (W 6935, 200 g/l Amisulbron)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Produkt, welches einen Wirkstoff aus der Wirkstoffgruppe QiI enthält, nicht mehr als 5-mal pro Parzelle und Jahr ausgebracht werden.
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Die Pflanzenschutzmittel
    Ranman Top (W 6889, 160 g/l Cyazofamid)
    Ranman Top (W 6889-1, 160 g/l Cyazofamid)
    Ranman Top (W 6800, 160 g/l Cyazofamid)
    Ranman Top (W 6800-1, 160 g/l Cyazofamid)
    werden, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 5 Behandlungen pro Kultur mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr.21 (Quinone inside Inhibitors, QiI).
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Die Pflanzenschutzmittel
    Proxanil (W 7421, 335 g/l Propamocarb + 50 g/l Cymoxanil)
    Proxanil (W 7421-1, 335 g/l Propamocarb + 50 g/l Cymoxanil)
    Proxanil (W 7421-2, 335 g/l Propamocarb + 50 g/l Cymoxanil)
    Huntar (W 7421-3, 335 g/l Propamocarb + 50 g/l Cymoxanil)
    werden, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 2.5 l/ha Wartefrist: 21 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    Maximal 8 Behandlungen pro Kultur.
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Das Pflanzenschutzmittel
    Eleto (W 7205, 180 g/l Dimetomorph + 180 g/l Zoxamid)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 21 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 7 Behandlungen pro Kultur und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC H5 (Carboxylic acid amides, CAA) oder FRAC B3 (benzamides and thiazole carboxamides, z.B. Zoxamid).
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Das Pflanzenschutzmittel
    Revus (W 6509, 250 g/l Mandipropamid)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 0.6 l/ha Wartefrist: 21 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 6 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40.
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Das Pflanzenschutzmittel
    Revus Top (W 6927, 250 g/l Mandipropamid + 250 g/l Difenoconazol)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Alternaria spp. Aufwandmenge: 0.6 l/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 3
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 6 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 40 (Carboxylic acid amides, CAA).
    2
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 6 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus der Wirkstoffgruppe FRAC Nr. 03 (SSH = Sterolsynthesehemmer = Triazole).
    3
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Das Pflanzenschutzmittel
    Amphore Flex (W 6963, 25% Mandipropamid + 18% Cymoxanil)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit einer erhöhten Anzahl Anwendungen mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Feldbau
    Kartoffeln Kraut- und Knollenfäule Aufwandmenge: 0.6 l/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz
    1
    SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung darf dieses oder irgendein anderes Produkt, welches einen Wirkstoff aus der Wirkstoffgruppe der CAA (Carboxylic acid amides) enthält, nicht mehr als 7 mal pro Parzelle und Jahr ausgebracht werden.
    2
    Im Übrigen bleiben die Auflagen der bereits bewilligten Anwendung unverändert und anwendbar.
    Entzug der aufschiebenden Wirkung
    Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
    ¹ SR 916.161
    ² SR 172.021
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
    4. Juli 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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