BBl 2024 1519
    CH - Bundesblatt

    Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028

    Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028
    vom …
    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ² über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
    beschliesst:
    ¹ SR 101
    ² SR 974.0
    ³ BBl 2024 1518
    Art. 1
    ¹ Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 1586,9 Millionen Franken bewilligt.
    ² Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
    ³ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
    ⁴ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
    ⁴ SR 974.01
    Art. 2
    Der Betrag des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
    a.
    2025: +1,1 Prozent;
    b.
    2026: +1,0 Prozent;
    c.
    2027: +1,0 Prozent;
    d.
    2028: +1,0 Prozent.
    Art. 3
    Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum
    Bundesrecht
    Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028 (Entwurf)
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