Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
    DE - Landesrecht Bremen

    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle

    Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle Vom 11. Juli 2000
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.2000 bis 09.07.2010
    aufgeh. durch Art. 9 Abs. 2 S. 1 des Staatsvertrages vom 14. Juli 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 355, 439)
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    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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    Artikel 1
    Dem in Bremen am 9. Mai 2000 unterzeichneten
    Staatsvertrag über die Errichtung einer Verkaufsstelle
    wird zugestimmt. Der
    Staatsvertrag
    wird nachstehend veröffentlicht.
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    Artikel 2
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
    Artikel 10
    in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
    Bremen, den 11. Juli 2000Der Senat
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