Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven

    Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven Vom 24. April 2007
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2007 bis 01.07.2009
    V aufgeh. durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207)
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    Auf Grund des

    § 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

    vom 22. März 2007 (Brem.GBI. S. 221) verordnet der Senat:
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    § 1

    In dem Gebiet im Fischereihafen von Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße, dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20, Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.
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    § 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2012 außer Kraft.
    Beschlossen, Bremen, den 24. April 2007
    Der Senat
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