Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz

    Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz Vom 3. November 1998
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
    Der Senat bestimmt:

    § 1

    (1) Oberste Landesbehörde nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
    (2) Zuständig für die Gewährung der in § 10 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, benannten Leistungen ist für die Bereiche der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Versorgungsamt Bremen.
    (3) Soweit die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes nicht dem Bund vorbehalten ist, sind zuständig:
    1.
    in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,
    2.
    in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

    § 2

    (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 554 - 242-a-1) außer Kraft.
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