Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt...
    DE - Landesrecht Bremen

    Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen

    Gesetz über die Bestätigung der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen Vom 28. Juni 1983
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
    Artikel 1
    (1) Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 10. Januar 1983 in Bremen unterzeichneten
    Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
    vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 wird zugestimmt.
    (2) Die
    Vereinbarung
    wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
    Artikel 2
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
    Bremen, den 28. Juni 1983
    Der Senat
    Zusatzvereinbarung
    Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955
    Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, schließen folgende Vereinbarung:

    Artikel 1

    Die
    Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
    vom 14. Dezember 1954/20. Januar 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:
    1.
    Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des

    § 1 der Vereinbarung

    sind auch:
    a)
    die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln,
    b)
    die Einhaltung der der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
    c)
    in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
    d)
    Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen.
    2.
    Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden.
    3.
    Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.

    Artikel 2

    Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit
    Artikel 1
    sie nicht ergänzt.

    Artikel 3

    Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Senator für Inneres den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.
    Bonn, den 28. Januar 1982
    Bremen, den 10. Januar 1983
    Der Bundesminister für Verkehr Hauff
    Der Senator für Inneres gez. Fröhlich
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