Präsenzzeitverordnung
    DE - Landesrecht Bremen

    Präsenzzeitverordnung

    Präsenzzeitverordnung Vom 2. August 2005
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
    Auf Grund des

    § 1 b des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen

    vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 218 - 2040-1-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 303) geändert worden ist, wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und für die in ihnen arbeitenden Lehrerinnen und Lehrer. Für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen gilt diese Verordnung entsprechend.

    § 2 Art der wahrzunehmenden Aufgaben

    (1) Innerhalb der Präsenzzeit der Lehrerinnen und Lehrer sind neben der Unterrichtsverpflichtung einschließlich Schulfahrten die am Ort Schule erforderlichen Vor- und Nachbereitungen, Aufsichten und die für den Unterrichts- und Schulbetrieb erforderlichen Kooperationen der Lehrerinnen und Lehrer untereinander und mit dem übrigen schulischen Personal, mit der Schulleitung, den Eltern und außerschulischen Kooperationspartnern zu organisieren.
    (2) Aufgaben innerhalb der Kooperationszeiten sind insbesondere:
    1.
    Planung des Unterrichts und dessen Auswertung und Weiterentwicklung in Teambesprechungen und in Fach- und Klassenkonferenzen,
    2.
    Organisation des Schulbetriebes und Planung der Schulentwicklung in Konferenzen und Projektgruppen,
    3.
    Schulinterne Fortbildung,
    4.
    Elternberatungen,
    5.
    Beratungen mit Schülerinnen und Schülern,
    6.
    Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern und dem Lernort Betrieb.

    § 3 Zeitlicher Umfang der Präsenzzeiten

    (1) Die obere Grenze für die gesamte Präsenzzeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die individuelle Zusammensetzung der Präsenzzeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach

    § 2 Abs. 1

    ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu den entsprechenden Klassen- und Fachkollegien der Schule und aus den übernommenen Aufgaben. Die Kooperationszeit hat dabei einen Mindestumfang von im Schuljahr durchschnittlich drei Stunden je Unterrichtswoche; hierbei können zwei der nach

    § 1a des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen

    festgesetzten verbindlichen Arbeitstage einbezogen werden.
    (2) Für Teilzeitbeschäftigte ist eine angemessene Reduzierung des Stundenumfangs abzusprechen.

    § 4 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
    Bremen, den 2. August 2005
    Der Senator für Bildung und Wissenschaft
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