37. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
    DE - Landesrecht Bremen

    37. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

    37. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 10. April 2018
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
    Aufgrund des

    § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

    vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, verordnet der Senat:

    § 1

    (1) Der Geltungsbereich der
    Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
    vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325) geändert worden ist, wird für den in der
    37. Änderungskarte
    zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Lesum, Ortsteil St. Magnus aufgehoben.
    (2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten
    Änderungskarte
    , Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
    Karte
    ist Bestandteil der Verordnung.

    § 2

    (1) Diese Verordnung und die beigefügte
    Karte
    werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
    (2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen
    Karte
    wird beim Ortsamt Lesum aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen
    Karte
    wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Anlage
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