Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -

    Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Südteil des Werkes Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
    Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
    Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
    Bremen, den 17. April 2014
    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen
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