HG 1995
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)
    vom 30. März 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 06], S.54)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes

    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
    Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 355 266 700 Deutsche
    Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
    beläuft sich auf 12 137 558 900 Deutsche Mark.

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe
    von 2 999 900 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
    wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
    werdenden Krediten in Höhe von 2 110 000 000 Deutsche Mark zu.
    (2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
    Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
    Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
    veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
    selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
    Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs.
    1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000
    Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
    Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
    Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
    ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der
    Minister der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen soweit
    dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen
    zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die
    Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
    vorzeitig getilgten Beträge.
    (4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober
    des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
    Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im §
    1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen
    Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
    anzurechnen.
    (5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
    den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
    Erfordernissen zu bestimmen.
    (6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
    Haushaltsjahr 1995 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 Satz
    1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
    diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
    Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
    später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
    werden.

    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
    sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche
    Mark zu übernehmen.
    (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
    Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
    Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
    Brandenburg, in Höhe bis zu 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
    der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
    innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
    erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
    Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
    Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
    strukturschwachen Gebieten.
    (5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
    dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
    Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Der
    Minister der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
    Garantien bis zu 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von
    Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
    Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
    werden.
    (2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 1 800 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
    des Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
    und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
    Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
    Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
    Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
    des Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
    Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10
    000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
    Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.
    (5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
    zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
    Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
    Kreditinstituten zu übernehmen.
    (6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
    und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
    ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.

    § 5 Mehrausgaben

    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
    festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
    2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser
    Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen,
    die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften
    oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel
    aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
    Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare
    Verwaltungsausgaben.
    (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
    Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
    der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
    erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht mehr als 2
    000 Deutsche Mark oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten
    werden soll.
    (3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und
    große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung des
    Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in
    der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
    andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
    kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
    Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    einzuholen.
    (4) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni, zum 30. September
    und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem
    Landeshaushalt. Die Ressorts berichten auch über den Stand der
    Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die
    Ressorts zum 30. September 1995 über die Besetzung der Planstellen und
    Stellen und der Minister der Finanzen über die Inanspruchnahme der
    Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1995.
    (5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
    Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
    und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
    §§ 3 und 4 Haushaltsgesetz per 30. September 1995.
    (6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von
    dreißig vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur
    Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt
    der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
    (7) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe für
    sächliche Verwaltungsausgaben von 48 886 900 Deutsche Mark sind die
    Gesamtausgaben bei den Obergruppen 51 bis 54 in den jeweiligen
    Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13 und 14 - in
    Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
    (8) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung darf der Minister der Finanzen seine Einwilligung
    in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
    übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
    Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
    (9) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) vom
    23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung des Ministers der
    Finanzen im gleichen oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern
    die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
    durchgeführt werden.

    § 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
    der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
    ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
    für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des
    Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für
    Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,
    Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu
    Lasten des Landes einzugehen.

    § 7 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
    gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem
    der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der
    Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem
    zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen
    gebilligt worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
    vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
    tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
    jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
    Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
    überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
    Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
    zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
    institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
    Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
    Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
    Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann
    Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.

    § 8 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

    über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
    und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
    der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
    gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
    eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
    verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
    die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
    Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

    § 9 Personalwirtschaftliche Regelungen

    (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 und
    für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
    und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
    ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen
    auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für
    Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
    (2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben
    bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig.
    (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
    werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
    Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
    Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
    Titel 427 10 veranschlagten Ausgaben,
    Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426 zur Verstärkung der
    bei Titeln der Gruppen 441 bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
    (4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
    16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
    Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
    der Einwilligung der Landesregierung. Hiervon ausgenommen sind der Landtag, das
    Landesverfassungsgericht und der Landesrechnungshof.
    (5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
    vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
    jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
    oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
    Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die
    Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach
    dem Bundeserziehungsgeldgesetz und für Beamte nach der
    Erziehungsurlaubsverordnung.
    (6) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
    und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
    Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
    Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
    Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
    Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
    (7) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen
    für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der
    Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gilt, nach Maßgabe des
    Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
    Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

    § 10 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

    (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und
    Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
    andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
    ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
    Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
    (2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
    nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
    Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

    § 11 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

    (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
    einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
    Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
    unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
    besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu
    besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamten Leerstellen
    der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine
    Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen
    Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
    Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend
    gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
    § 48 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz langfristig beurlaubt werden oder
    wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz
    1 Landesbeamtengesetz ruhen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
    (4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
    1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
    entscheiden.

    § 12 Einsparungen von Planstellen und Stellen

    (1) Bei der Landesverwaltung mit Ausnahme der Kapitel 05 321
    bis 05 332 (Schulen) sind bis zum 31. Dezember 1996, bei den Kapiteln 05 321
    bis 05 332 sind bis zum 31. Dezember 1998 1,15 vom Hundert der im Haushaltsplan
    1995 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
    und für Arbeiter einzusparen.
    (2) Das Einsparvolumen nach Absatz 1 wird auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des
    jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Haushalt
    entspricht.
    (3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden
    Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen
    vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser
    Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
    und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
    (4) Im Haushaltsplan 1995 erstmals ausgebrachte Planstellen und
    Stellen sind nicht einzusparen.
    (5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
    jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf
    die jeweilige Einsparungsquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht
    angerechnet.
    (6) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen
    nicht wieder besetzt werden, bis die jeweiligen Einsparungsquoten des
    Einzelplanes erbracht sind; diese Regelung gilt für den Lehrerstellenplan
    der Kapitel 05 321 bis 05 332 ab 1. August 1998. 296 der in den Kapiteln 05 321
    bis 05 332 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für
    Angestellte sind künftig wegfallend (kw) zum 1. August 1998. Planstellen
    und Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Eine
    freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder besetzt werden.
    (7) In den Fällen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Satz 3
    vermindert sich die Einsparungsquote nicht.
    (8) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewordenen
    Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, kann mit Zustimmung des
    Ministers der Finanzen eine später freiwerdende Planstelle oder Stelle
    derselben Laufbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im Rahmen
    der Quote eingespart werden.
    (9) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden
    Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
    statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete Planstelle
    einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. Einsparungen von Stellen
    müssen in angemessenem Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die
    den Beförderungsämtern entsprechen.
    (10) Von der Einsparung ausgenommen sind der Landtag, der
    Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
    (11) Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen.

    § 13 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

    (1) Für Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der
    Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
    Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
    anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.
    (2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung
    dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
    Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
    unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
    bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
    fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden. Sie können
    betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
    Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
    Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
    Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
    öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
    für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
    Erbbaurechten für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
    Hundert unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
    Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes
    verwendet werden.
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
    sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land
    gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
    Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
    Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute
    Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden.
    bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime,
    Pflegeheime; Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und
    körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter
    dem vollen Wert veräußert werden.
    um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
    für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
    (3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
    Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in
    seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstücksfonds
    Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber
    hinaus dürfen
    bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
    vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
    für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
    Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen
    des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden
    können.
    Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
    einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
    Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an
    kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.
    (4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
    Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
    aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
    veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
    gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
    der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
    Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
    oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
    gleiche Zwecke einräumt.
    (5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
    oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
    an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
    (6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das
    Nähere zu den Absätzen 2 und 4 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

    § 14 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
    Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
    bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
    Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
    Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
    Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
    die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
    (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
    den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
    unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
    oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
    Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
    Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
    unberührt.

    § 15 Übergangsregelung zur Funktionalreform

    (1) Soweit im Laufe des Jahres 1995 Aufgaben im Zuge der
    Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll der Minister
    der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
    Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
    Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
    Höhe der Erstattung der Personalausgaben bildet die Anzahl und Wertigkeit
    der durch die Überleitung betroffenen Planstellen und Stellen die
    Obergrenze.
    (2) Für die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den
    kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen
    die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine
    besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des
    jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche
    Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung
    ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange
    neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare
    Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von
    § 9 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.
    Satz 2 gilt entsprechend für von der Funktionalreform betroffene
    Bedienstete in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen
    im Haushalt bereits in Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber
    noch nicht erfolgt ist.

    § 16 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

    Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4, 5 Abs. 1, §§ 7, 9, 11, 13 und 15 gelten bis zur Verkündung des
    Haushaltsgesetzes 1996 weiter.

    § 17 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
    Potsdam, den 30. März 1995
    Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
    Anm.:
    Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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