Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 3...
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

    Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
    vom 12. März 1992 (GVBl.I/94, [Nr. 7], S.78)
    Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:

    Artikel 1

    Zuständige Stelle gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutsche Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

    Artikel 2

    Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

    Artikel 3

    Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
    Bonn, den 12. März 1992
    Für das Land Baden-Württemberg gez. Erwin Teufel
    Für den Freistaat Bayern gez. Max Streibl
    Für das Land Berlin gez. Eberhard Diepgen
    Für das Land Brandenburg gez. Manfred Stolpe
    Für die Freie Hansestadt Bremen gez. Klaus Wedemeier
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Thomas Mirow
    Für das Land Hessen gez. Hans Eichel
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Im Auftrag gez. Mathias Zender
    Für das Land Niedersachsen gez. Jürgen Trittin
    Für das Land Nordrhein-Westfalen In Vertretung gez. Wolfgang Clement
    Für das Land Rheinland-Pfalz gez. Rudolf Scharping
    Für das Saarland gez. Oskar Lafontaine
    Für den Freistaat Sachsen gez. Kurt Biedenkopf
    Für das Land Sachsen-Anhalt gez. Werner Münch
    Für das Land Schleswig-Holstein gez. Eva Rühmkorf
    Für das Land Thüringen gez. Bernhard Vogel
    zum Gesetz
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren