AbfBodZV
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)

    Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
    In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 33] , S.842) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 20] )
    Hinweis: Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 4) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.

    § 1 Grundsatz

    Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt ergibt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

    § 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

    In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.

    § 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden

    Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde

    § 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.

    § 3 Übergangsregelung

    Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.

    § 4 Ordnungswidrigkeiten

    Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

    § 5 Vollstreckung

    Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. Im Übrigen gilt § 16 Abs.
    1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

    § 6 (In-Kraft-Treten)

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    Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
    Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

    I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
    Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
    Nachweisverordnung (NachwV)
    Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
    Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
    (weggefallen)
    (weggefallen)
    Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
    Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
    Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
    Verpackungsgesetz (VerpackG)
    Altölverordnung (AltölV)
    Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
    Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
    Bioabfallverordnung (BioAbfV)
    Batteriegesetz (BattG)
    PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
    Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
    Umweltrahmengesetz (URG)
    Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
    Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
    (weggefallen)
    Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
    Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
    Altholzverordnung (AltholzV)
    Deponieverordnung (DepV)
    Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
    Versatzverordnung (VersatzV)
    Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
    Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters (E-PRTR-VO)
    Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
    Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind
    POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
    Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
    Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
    Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
    Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
    Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
    Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

    II. Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis

    In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
    MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    LfU Landesamt für Umwelt
    UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
    LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
    UBB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
    LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    UWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde
    Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    eines Schrägstriches oder eines Semikolons um eine alternative Zuständigkeit,
    eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit,
    des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
    Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das
    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE
    ) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
    Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
    1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
    1.1 § 12 Absatz 5 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung und der damit zusammenhängenden Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) LfU
    1.2 §§ 17, 18 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben LfU
    1.3 § 20 Absatz 2 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch die öffentlich-rechtlichen oder privaten Entsorgungsträger LfU
    1.4 weggefallen
    1.5 weggefallen
    1.6 weggefallen
    1.7 weggefallen
    1.8 § 26 alle Aufgaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und/oder gegebenenfalls verbleibenden Abfällen nach deren Gebrauch, (insbesondere Entscheidung über die Freistellung von der Pflicht zur Nachweisführung und Feststellung der Produktverantwortung) LfU/LBGR
    1.9 § 28 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abfallbeseitigung in dafür zugelassenen Anlagen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    1.10 § 29 Absatz 1 Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich, Aufforderung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts LfU/LBGR
    1.11 § 29 Absatz 2 Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage LfU
    1.12 § 29 Absatz 3 Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, Festsetzung des Entgelts soweit erforderlich UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    1.13 §§ 30, 31 und 32 Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftsplanung, Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit MLUK
    1.14 § 33 Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes bzw. Aufstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms, Beteiligung der Öffentlichkeit MLUK
    1.15 § 34 Erkundung geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    1.16 §§ 35, 36 Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie LfU ¹) /LBGR im Einvernehmen mit LfU
    1.17 § 36 Absatz 4 Satz 3 nachträgliche Anordnungen bei zugelassenen Deponien LfU/LBGR
    1.18 § 37 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Errichtung oder dem Betrieb der Deponie LfU/LBGR
    1.19 § 39 Anordnungen bei Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war LfU/LBGR
    1.20.1 § 40 Absatz 1 und 2 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Deponien und von Meldungen der Überwachungsergebnisse sowie Anordnungen zur Sicherung und Rekultivierung von Deponien UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
    1.20.2 § 40 Absatz 3 Feststellung des Abschlusses der (endgültigen) Stilllegung UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 1 aufgeführten Deponien und bezüglich der Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
    1.20.3 § 40 Absatz 4 Entgegennahme von Anzeigen über die Stilllegung von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen LfU/LBGR
    1.20.4 § 40 Absatz 5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorge UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU bezüglich der im Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien sowie der Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
    1.21.1 § 41 Absatz 1 Fristsetzung und Entgegennahme der Emissionserklärung LfU/LBGR
    1.21.2 § 42 Information der Öffentlichkeit LfU/LBGR
    1.21.3 § 44 Absatz 2 Fristsetzung und Entgegennahme von Kosten-, Entgelt-, Abgaben- sowie Auslagenübersichten LfU/LBGR
    1.22 § 46 Absatz 2 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen LfU; SBB, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt
    1.23 § 47 Überwachungsaufgaben nach Sachgebieten:
    1.23.1 Überwachung der Abfallbewirtschaftung einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher (Grundstückseigentümer, Erzeuger, ehemalige Besitzer), sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach den nachfolgenden Nummern besteht UAWB/LBGR
    1.23.2 Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit Ausnahme der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2 NachwV, sofern nicht eine spezielle Zuständigkeit nach Nummer 1.23.3 besteht LfU/LBGR
    1.23.3 Überwachung der Lagerung /Ablagerung von Abfällen (gefährlich oder nicht gefährlich) außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen UAWB/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
    1.23.4 Überwachung von zugelassenen Deponien sowie von Deponien im Sinne des § 39 KrWG während der Errichtung und Ablagerungsphase LfU/LBGR
    1.23.5 Überwachung von Deponien, die ohne gemäß § 35 Absatz 2 oder 3 KrWG erforderliche Zulassung oder eine entsprechende Zulassung nach DDR-Recht errichtet oder betrieben werden (illegal errichtete Deponien) UAWB/LBGR
    1.23.6 Überwachung von Deponien während der Stilllegungs- und der Nachsorgephase UAWB/LBGR; LfU bezüglich der in Anhang 1 und Anhang 1a aufgeführten Deponien, deren Errichtung und Betrieb nach § 35 Absatz 2 und Absatz 3 KrWG erfolgt
    1.23.7 Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen, das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) LfU/LBGR; UAWB/LfU bezüglich der in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen
    1.23.8 abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen durch Aufbringung auf Böden UAWB/LBGR
    1.23.9 Überwachung der Technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften im Sinne des § 56 KrWG LfU
    1.23.10 weggefallen
    1.24 § 48 Satz 2 von den auf Grund des § 48 KrWG ergangenen Verordnungen abweichende Einstufung bestimmter Abfälle im Einzelfall LfU
    1.25 § 49 Absatz 4 Verlangen nach Vorlage der Register oder nach einer Mitteilung der Angaben aus den Registern UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung nach Nummer 1.23;LfU bei Anordnung einer landesweiten Registeranfrage
    1.26 § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
    1.27 § 51 Absatz 1 Anordnung im Einzelfall und Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des Nachweises und des Registers UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; LfU, soweit landesweit eine Anordnung getroffen wird
    1.28 § 53 Absatz 1, 3 und 4 Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen sowie Anordnung von Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Untersagungen, Anforderung von Unterlagen sowie von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
    1.29 § 54 Absatz 1, 2 und 4 Erteilung von Erlaubnissen und Nebenbestimmungen sowie Anforderung von Nachweisen über die Gleichwertigkeit SBB
    1.30 § 55 Absatz 1 Überwachung der Kennzeichnung der Fahrzeuge, mit denen Abfälle befördert werden UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    1.31 § 56 Absatz 5 Zustimmung zum Überwachungsvertrag LfU
    1.32 § 56 Absatz 6 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften LfU
    1.33 § 56 Absatz 8 Satz 2 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens LfU
    1.34 § 58 Entgegennahme von Anzeigen zur Betriebsorganisation LfU/LBGR, soweit sich die Anzeige auf die Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle bezieht
    1.35 § 59 Absatz 2 Anordnung der Bestellung eines Abfallbeauftragten LfU/LBGR
    1.36 § 62 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23; SBB
    1.37 § 69 und 70 Durchführung von Bußgeldverfahren UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
    2.1 § 3 Abs. 3 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle LfU
    2.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt
    3 Nachweisverordnung (NachwV)
    3.1 §§ 3 bis 6 alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
    3.2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Eintragung im EMAS-Register LfU
    3.3 § 7 Absatz 3 und 5 Freistellung des Abfallentsorgers, Entgegennahme der Mitteilung über den Entfall der Freistellungsvoraussetzungen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    3.4 § 7 Absatz 4 Entgegennahme der Nachweiserklärung vom Abfallentsorger und der Ablichtungen der vollständigen Nachweiserklärungen vom Abfallerzeuger SBB
    3.5 § 8 Absatz 1 Anordnung der Einholung einer Bestätigung nach § 5 UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    3.6 § 8 Absatz 2 Anordnung der Annahme von Abfällen nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 und Widerruf der Freistellung UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    3.7 § 9 Absatz 3 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Sammelentsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließlich Eingangsbestätigung, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
    3.8 § 9 Absatz 4 Entgegennahme des Sammelentsorgungsnachweises oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht der Nachweiserklärung bei länderübergreifender Sammelentsorgung SBB
    3.9 § 11 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme der Begleitscheine vom Entsorger bzw. von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde SBB
    3.10 § 14 Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern LfU
    3.11 § 15 Nummer 2 Wahrnehmung der Aufgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde bei einer Verwertung außerhalb einer Anlage UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    3.12 § 19 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer zur Handhabung der Signatur LfU
    3.13 § 19 Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Zulässigkeit der in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Entsorgung einschließlich Eingangsbestätigung, Entgegennahme, Nachforderung und Übersendung von Unterlagen SBB
    3.14 § 19 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Nachweiserklärungen bzw. der Abfallerzeuger und -entsorger, Verkürzung der Geltungsdauer, Erteilung von Auflagen für die Durchführung der Entsorgung SBB
    3.15 § 22 Absatz 1 bis 3 Entgegennahme von Meldungen über Störungen des Kommunikationssystems, Anordnung von Überprüfungen, Bekanntgabe eines Sachverständigen LfU
    3.16 § 26 Befreiung von den Nachweis- oder Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise sowie Anordnung der Registrierung weiterer Angaben UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Befreiung von Pflichten der Nachweisführung ausgesprochen werden oder eine Anordnung erfolgen soll
    3.17 § 27 Absatz 2 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind; LfU, soweit landesweit eine Anordnung erfolgen soll
    3.18 § 28 Absatz 1 Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern SBB
    3.19 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Nachweisnummern SBB
    3.20 § 28 Absatz 2 Erteilung oder Änderung der Freistellungs- und Registriernummern SBB
    3.21 § 29 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
    3.22 weggefallen
    3.23 weggefallen
    3.24 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    4 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
    4.1 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung SBB
    4.2 § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 Anerkennung von Lehrgängen LfU
    4.3 § 6 Satz 3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde SBB
    4.4 §§ 7, 8 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern SBB
    4.5 §§ 9 bis 11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens SBB
    4.6 § 12 Absatz 2 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) SBB
    4.7 § 13a Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung UAWB
    4.8 § 14 Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg SBB
    4.9 § 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
    4.10 § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    5 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
    5.1 § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Anerkennung von Lehrgängen LfU
    5.2 § 12 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung LfU
    5.3 § 14 Absatz 6 Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft LfU
    5.4 § 15 Absatz 3 Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde LfU
    5.5 § 16 Absatz 1 bis 4 Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens LfU
    5.6 § 21 Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung LfU
    5.7 § 22 Absatz 3 Satz 1 Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen LfU
    5.8 § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen LfU und der Behörde nach Nummer 1.23
    5.9 § 26 Absatz 1 und 2 Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens LfU
    5.10 § 28 Absatz 3 Führen des elektronischen Registers auf Landesebene LfU
    5.11 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    6 weggefallen
    7 weggefallen
    8 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR
    9 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
    9.1 § 3a Amtshandlungen im Zusammenhang mit Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen UAWB
    9.1.1 § 4 Absatz 3, 5 und 7; § 7 Absatz 2 und 3 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen UAWB/LBGR
    9.2 § 5 Absatz 4 und 5; § 9 Absatz 1, 3 und 4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Boden- und Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
    9.3 § 15 Absatz 6 Ausnahme von Beschränkungen in besonders geschützten Gebieten UAWB/LBGR
    9.4 § 16 Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Auf- und Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR
    9.5 § 17 Absatz 6 und 7, § 18 Absatz 6 und 7 Entgegennahme von Lieferscheinen und damit zusammenhängende Amtshandlungen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
    9.6 § 30 Absatz 2 Satz 2 Zulassung anderer Flächennachweise UAWB/LBGR
    9.7 § 31 Absatz 2 und 4 Befreiung bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
    9.8 § 32 Absatz 5 Vorlage von Untersuchungsergebnissen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
    9.9 § 33 Absatz 2 bis 4 Notifizierung von Untersuchungsstellen; Amtshandlungen im Zusammenhang mit Notifizierungen LfU
    9.10 § 34 Absatz 3 Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben der Klärschlammerzeuger UAWB/LBGR
    9.11 § 35 Erstellung des Auf- und Einbringungsplans UAWB auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte/LBGR; LELF auf Landesebene, soweit sich der Plan auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen bezieht
    9.12 Aufgaben der landwirtschaftlichen Fachbehörde Landkreis/kreisfreie Stadt
    9.13 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LBGR; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme einen Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, betrifft
    9.14 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LBGR/LfU, jeweils soweit eine Überwachungszuständigkeit aufgrund der Ziffern 9.1.1 - 9.10, 9.12 besteht
    10 Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
    10.1 § 5 Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln LfU
    10.2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
    10.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU/LBGR
    11 Verpackungsgesetz (VerpackG)
    11.1 §§ 4, 5 Absatz 1, § 6 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen LfU
    11.2 § 11 Absatz 4 Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle LfU
    11.3 § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 3 bis 5, §§ 16 und 17 Überwachung der Entsorgung von Verpackungen durch die Hersteller und Systeme soweit keine Zuständigkeit für die Zentrale Stelle besteht LfU
    11.4 § 18 Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung LfU
    11.5.1 § 26 Absatz 1 Nummer 4, 6a, 7, 7a, 8, 8a, § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Systemmeldungen Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Landesbehörde LfU
    11.5.2 § 26 Absatz 1 Nummer 20, 21 hinsichtlich Herstellerregistrierung und Herstellerdatenmeldung Entgegennahme von Informationen der ZSVR als zuständige Landesbehörde UAWB
    11.6 § 30a Überwachung des Mindestrezyklatanteils bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen LfU
    11.7 §§ 36, 37 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten sowie Einziehung von Gegenständen LfU/UAWB im Rahmen der unter 11.10 genannten Zuständigkeiten
    11.8 § 2 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüber- wachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
    11.9 § 2 Absatz 2 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Verpackungen UAWB
    11.10 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    12 Altölverordnung (AltölV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU/LBGR
    13 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
    die Zuständigkeit richtet sich nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung
    14 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
    14.1 § 4 Abs. 1 Überwachung der Überlassung von Altfahrzeugen durch den Entledigenden (insbesondere Letzthalter) an anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen bzw. Demontagebetrieben UAWB/LBGR
    14.2 §§ 4 Abs. 2, 3 und 4; § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6; § 7 sowie § 8 Abs. 2 Überwachung der Einhaltung der bezeichneten Anforderungen durch Betreiber von Demontagebetrieben, Annahmestellen sowie Rücknahmestellen LfU
    14.3 § 47 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
    14.4 § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
    14.5 § 11 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren soweit nach Absatz 1 Nummer 4 entgegen § 4 Absatz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlassen wurde, in allen übrigen Fällen UAWB LfU
    14.6 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen LfU
    15 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
    15.1 § 3 Abs. 8a Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle LfU
    15.2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Zustimmung zum Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten UAWB; LfU, soweit die Zustimmung landesweit erfolgen soll
    15.3 § 7 Abs. 4 Satz 2 Verlängerung des Zeitraums für ein Aufbringungsverbot UAWB
    15.4 § 9 Abs. 2 Satz 5 Untersagung der Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen UAWB
    15.5 § 9 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zur Untersuchung UAWB; LfU, soweit die Ausnahme oder Zustimmung landesweit erfolgen soll
    15.6 landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt; LELF bei den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 sowie in den Fällen, in denen das LfU als zuständige Behörde entscheidet
    15.7 tierärztliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landkreis/kreisfreie Stadt
    15.8 forstwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne dieser Verordnung Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde
    15.9 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB; LfU/LBGR, soweit die Maßnahme an den Betreiber einer Anlage, die nach Nummer 1.23.7 der Überwachung des LfU/LBGR unterliegt, gerichtet ist und die Annahme von Bioabfällen, Maßnahmen in der Anlage wie die Verwendung, Behandlung, Lagerung und Untersuchung von Bioabfällen sowie die Abgabe von Bioabfällen durch den Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller betrifft
    16 Batteriegesetz (BattG)
    16.1.1 § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 5 Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Batterien LfU
    16.1.2 § 3 Absatz 4 Satz 1 Überwachung der Anforderungen an das Anbieten von Batterien UAWB
    16.2 weggefallen
    16.3 weggefallen
    16.4 weggefallen
    16.5 weggefallen
    16.6 § 8 Überwachung der Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien LfU
    16.7 §§ 9 bis 11 Überwachung der Pflichten der Vertreiber (Rücknahme der Batterien, Zuführung an ein Rücknahmesystem, Einhaltung der Pfandpflicht) und der Endnutzer (Zuführung zur getrennten Erfassung) UAWB
    16.8 § 12 Überwachung der Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter (Betreiber von Behandlungseinrichtungen) LfU
    16.8a §§ 13 und 13a Überwachung der Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Mitwirkung freiwilliger Rücknahmestellen LfU
    16.9 § 14 Allgemeine Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Batterien, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist LfU
    16.10 §§ 17 und 18 Überwachung der Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Einhaltung der Hinweis- und Informationspflichten LfU; im Zusammenhang mit dem Anbieten von Batterien an einen Endverbraucher: UAWB
    16.11 § 29 Absatz 1 Nummer 1, 3, 6, 10 bis 12 und 15 bis 16 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten LfU/UAWB jeweils in ihrem Aufgabenbereich
    16.12 § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
    16.13 § 1 Absatz 3 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben UAWB
    16.14 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht das Umweltbundesamt zuständig ist UAWB/LfU jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    17 PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
    17.1 § 4 Abs. 1 Entgegennahme von Registern über PCB-Abfälle von PCB-Beseitigungsunternehmen LfU
    17.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    18 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
    18.1 alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist SBB
    18.2 § 8 Absatz 4 AbfVerbrG Übernahme der Kosten, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann MLUK
    18.3 § 9 Absatz 1 Satz 2 AbfVerbrG Befugnis, Daten zu erheben und zu verwenden SBB, LfU jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
    18.4 § 11 Absatz 1 AbfVerbrG Kontrolle von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Absatz 2 VVA SBB, UAWB, LfU, LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
    18.5 §§ 18 und 19 AbfVerbrG Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen LfU/LBGR/UAWB jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
    19 Umweltrahmengesetz (URG)
    19.1 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden UBB/LBGR
    19.2 Artikel 1 § 4 Abs. 3 Entscheidung über das Einvernehmen zur Freistellung von der Verantwortlichkeit MLUK (²)
    19.3 Unterstützung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 URG LfU
    20 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
    20.1 § 18 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung in das Gebiet eines für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes und Entgegennahme von Nachweisen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung LfU
    20.2 § 18 Abs. 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Nummer 20.1 bei andienungspflichtigen Abfällen SBB
    20.3 § 19 Abs. 3 Festlegung von Planungsgebieten auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplanes LfU
    20.4 § 19 Abs. 5 Anordnung der Veränderungssperre während des Raumordnungsverfahrens LfU
    20.5 § 19 Abs. 6 Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre LfU/LBGR
    20.6 § 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen LfU
    20.7 § 24 ordnungsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts LfU/UAWB/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen nach Nummer 1.23 zugeordneten Überwachungsaufgaben, neben diesen Behörden hat die SBB die Zuständigkeit zur Überwachung und Feststellung, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen, und zur Durchsetzung der Andienungspflicht mit Maßnahmen nach § 24
    20.8 § 29 Absatz 3 Datenerhebung und Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, Datenübermittlung an das LfU UBB/LBGR
    20.9 § 29 Absatz 4 Bewertung vorhandener Daten UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
    20.10 § 29 Absatz 5 Übermittlung von Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden UBB/LBGR/LfU
    20.11 § 30 Absatz 1 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen, Vorlage eines Sanierungsplans und Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
    20.12 § 30 Absatz 2 Durchführen von Erhebungen und Erstellen von Katastern für Verdachtflächen und schädliche Bodenveränderungen UBB/LBGR; LfU, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Störer verpflichtet ist
    20.13 § 31 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten UBB/LBGR
    20.14 § 31 Absatz 2 Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Unterlagen UBB/LBGR/LfU
    20.15 § 31 Absatz 3 Einholen von Auskünften und Wahrnehmung des Betretungsrechts und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Wahrnehmung des Betretungsrechts UBB/LBGR/LfU
    20.16 § 32 Absatz 2, 3 und 4 Entgegennahme des Antrags auf Ausgleich, Festsetzung des Ausgleichsbetrags und Einholung erforderlicher Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen UBB/LBGR
    20.17 § 41 Absatz 1 Veröffentlichung von Umweltinformationen für die Abfallwirtschaft die nach Nummer 1.23 zur Überwachung und für den Bodenschutzbereich die nach den Nummern 23.2 und 23.6 zuständige Behörde; im Rahmen zusammenfassender Veröffentlichungen: LfU
    20.18 § 41 Absatz 2 Warnungen, Empfehlungen, Hinweise für umweltgerechtes Verhalten zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde/MLUK
    21 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
    die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung
    22 weggefallen
    23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
    23.1 § 5 Satz 2 Anordnungen zur Entsiegelung UBB/LBGR
    23.2 § 9 Ermittlungen des Sachverhaltes bei Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast; Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Unterrichtung; Anordnungen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung; Überwachung von eingesetzten Sachverständigen und Untersuchungsstellen UBB/LBGR
    23.3 § 10 Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten; Sicherheitsleistung; Überwachung der Vorschriften des zweiten Teils des BBodSchG UBB/LBGR
    23.4 § 13 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen und Vorlage eines Sanierungsplanes; Erstellung durch Sachverständigen; Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes UBB/LBGR
    23.5 § 14 eigene Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplanes, bei Erstellung durch Sachverständigen dessen Kontrolle UBB/LBGR
    23.6 § 15 Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen, Aufbewahrungspflicht UBB/LBGR
    23.7 § 16 Anordnung zur Erfüllung der Pflichten aus dem dritten Teil des BBodSchG UBB/LBGR
    23.8 § 17 Abs. 1 Vermittlung von Grundsätzen der guten fachlichen Praxis LELF
    23.9 § 25 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages UBB/LBGR
    23.10 § 26 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten UBB/LBGR
    23.11 §§ 9, 10, 13 bis 16, 25, 26 dort genannte Aufgaben, für den Fall, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst verpflichtet sind LfU
    24 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
    24.1 § 8 Absatz 6 Erteilung des Einvernehmens LfU
    24.2 § 8 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6 Erteilung des Einvernehmens LfU
    24.3 § 9 Absatz 5 Satz 1 Aufgaben der landwirtschaftlichen Beratungsstellen LELF
    24.4 § 9 Absatz 5 Sätze 2 und 3 Erteilung des Einvernehmens als Landwirtschaftsbehörde Landkreis/kreisfreie Stadt
    24.5 § 26 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit nach anderen Rechtsvorschriften zulassungs- oder anzeigebedürftigen Vorhaben die für die Zulassung oder Anzeige zuständige Behörde; ansonsten die UBB/LBGR
    24.6 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UBB/LBGR
    25 Altholzverordnung (AltholzV)
    25.1 § 6 Abs. 6 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen LfU
    25.2 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    26 Deponieverordnung (DepV)
    26.1 § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen (Absatz 3) sowie Herabsetzung von Anforderungen (Absatz 4) LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.2 § 4 DepV Anerkennung von Lehrgängen LfU
    26.3 § 5 Satz 1 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.4 § 6 Absatz 6 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung LfU/LBGR
    26.5 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.6 § 8 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises, dass Abfalluntersuchungen nicht erforderlich sind, Zustimmung zum Verzicht auf die Abfalluntersuchung LfU/LBGR
    26.7 § 8 Absatz 3 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen LfU/LBGR
    26.8 § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen LfU/LBGR
    26.9 § 8 Absatz 6 Zulassung von Abweichungen LfU/LBGR
    26.10 § 8 Absatz 9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR
    26.11 § 8 Absatz 10 Entgegennahme von Informationen über angelieferte aber nicht zugelassene Abfälle LfU/LBGR
    26.12 § 10 Absatz 2 Entgegennahme des Antrags über die Stilllegung der Deponie LfU/LBGR
    26.13 § 11 Absatz 2 Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase UAWB/LBGR im Einvernehmen mit LfU; LfU, soweit es sich um Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt
    26.14 § 12 Absatz 1 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.15 § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.16 § 12 Absatz 4 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.17 § 12 Absatz 5 Anordnung der Ermittlung von Emissionen LfU/LBGR
    26.18 § 13 Absatz 1, 3 und 5 Aufforderung zur Vorlage der Betriebsordnung, des Betriebshandbuches, des Betriebstagebuches und des Jahresberichts LfU/LBGR
    26.19 § 13 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.20 § 13 Absatz 4 Entgegennahme der Informationen über nachteilige Auswirkungen und Störungen LfU/LBGR
    26.21 § 18 Festsetzung und Überprüfung von und Verzicht auf Sicherheitsleistungen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.22 § 19 Entgegennahme von Anträgen und schriftlichen Anzeigen siehe Nummer 1.16 ff. dieser Verordnung
    26.23 § 20 grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung LfU/LBGR
    26.24 § 21 Absatz 1 bis 3, § 22 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung sowie Überprüfung der Entscheidung LfU/LBGR
    26.25 § 21 Absatz 4 Bestimmung eines Sachverständigen LfU/LBGR im Einvernehmen mit LfU
    26.26 § 23 Aufgaben bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Langzeitlagern LfU/LBGR
    26.27 § 24 Absatz 1 behördliche Maßnahmen bei in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Langzeitlagern LfU/LBGR
    26.28 § 24 Absatz 1 Erteilung des Einvernehmens LfU/LBGR
    26.29 § 24 Absatz 2 und 3 Bestimmung des Sachverständigen LfU
    26.30 § 25 Absatz 3 und 4 und § 26 behördliche Maßnahmen bei in der Ablagerungsphase, der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Altdeponien UAWB/LBGR; LfU bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Deponien
    26.31 § 27 Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    26.32 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    27 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
    27.1 § 11 Absatz 4 Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen LfU
    27.2 § 13 Durchführung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind
    27.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    28 Versatzverordnung (VersatzV)
    Vollzug dieser Verordnung UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    29 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
    29.1 Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
    29.1.1 § 4 Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten LfU
    29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2 Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben LfU
    29.1.3 § 6 Überwachung der Herstellerpflichten im Zusammenhang mit der Registrierung und Abgabe von Verstößen als Ordnungswidrigkeit an das Umweltbundesamt LfU
    29.1.4 § 7 Absatz 4 Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden LfU
    29.1.5 weggefallen
    29.1.6 §§ 9 und 10, § 12 Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung LfU
    29.1.7 §§ 13 bis 19a Überwachung der Rücknahmepflichten und Anforderungen an die Erfassung sowie Informationspflichten für die Rücknahmepflichtigen LfU
    29.1.8 § 20 bis 22 Überwachung der Anforderungen an die Erstbehandlung in einer Erstbehandlungsanlage, deren Zertifizierung sowie die Verwertung LfU
    29.1.9 § 23 Überwachung der Anforderungen an die Verbringung SBB/LfU
    29.1.10 § 28 Überwachung der Informationspflichten gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen LfU
    29.2 § 45 Absatz 1 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
    29.3 § 2 Absatz 3 Überwachung der sonstigen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
    29.4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus diesem Gesetz ergeben LfU
    29.5 § 2 Absatz 3 Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des KrWG UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich
    30 Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe
    30.1 Artikel 5 und 7 Vollzug dieser Verordnung, soweit sie sich auf abfall- und bodenschutzrechtliche Belange bezieht LfU
    30.2 Artikel 7 Absatz 4b Entscheidung über Ausnahmeanträge SBB
    30.3 Die Zuständigkeit richtet sich im Übrigen nach der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.
    31 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates und Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
    31.1 Vollzug dieser Verordnung und des Ausführungsgesetzes, soweit er sich auf die Berichts- und Informationspflichten einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich abfall- und bodenschutzrechtlicher Belange bezieht LfU; LBGR
    32 Gewinnungsabfallverordnung
    32.1 Vollzug dieser Verordnung LfU
    33 Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
    33.1 Vollzug dieser Verordnung LfU/LBGR
    34 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
    34.1 § 4 Absatz 1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
    34.2 § 6 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    34.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    35 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
    35.1 §§ 3 bis 13 Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen LfU
    35.2 § 14 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren LfU
    36 Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
    36.1 Artikel 10 Absatz 6 Überwachung zahnmedizinischer Einrichtungen hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung UAWB in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    36.2 Artikel 11 Überwachung der Beseitigung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    36.3 Artikel 12 Berichterstattung zu Daten der Quecksilberabfälle aus großen Quellen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    36.4 Artikel 13 Absatz 1 und 3 Überwachung der Anlagen zur zeitweiligen und zur dauerhaften Lagerung von Quecksilberabfällen LfU/LBGR in seinem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    36.5 Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 Entgegennahme eines Verzeichnisses des Betreibers UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
    36.6 Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 Weiterleitung der übermittelten Verzeichnisse an die Bundesbehörde MLUK
    37 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)
    37.1 §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
    37.2 §§ 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben
    38 Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
    38.1 § 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 KrWG Überwachung der Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
    38.2 § 3 in Verbindung mit Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden für die Marktüberwachung zu Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Abgabe von Produkten, die sich aus dieser Verordnung ergeben LfU
    39 Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
    alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung LfU
    40 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
    40.1 §§ 3 bis 13 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen
    40.1.1 § 5 Absatz 6 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel des Einsatzortes zu einer neuen Baumaßnahme für eine mobile Aufbereitungsanlage LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.2 § 8 Absatz 1 Satz 3 Verlangen zur Vorlage der Probenahmeprotokolle LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.3 § 12 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie Weiterleitung des Prüfzeugnisses über einen bestandenen Eignungsnachweis an den Landesbetrieb Straßenwesen LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.4 § 12 Absatz 2 Satz 3 Aufforderung zur Vorlage der in § 12 Absatz 1 genannten Dokumente und Nachweise LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.5 § 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
    40.1.5.1 § 13 Absatz 1 und 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung zur Überschreitung von Materialwerten und zu Mängeln in der Güteüberwachung LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.5.2 § 13 Absatz 2 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Einstellung der Fremdüberwachung und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.5.3 § 13 Absatz 2 Satz 5 Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.5.4 § 13 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung als zuständige Behörde und Weiterleitung an die nach Nummer 40.1.5.5 zuständige Behörde LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.5.5 § 13 Absatz 3 und 4 Satz 3 Bekanntgabe der Aufbereitungsanlage, bei der die Fremdüberwachung eingestellt ist sowie bei Wiederaufnahme, auf der Internetseite (und Information des Landesbetriebs Straßenwesen über die Einstellung beziehungsweise Wiederaufnahme der Fremdüber- wachung) LfU
    40.1.6 §§ 3 bis 13 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme sowie der Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Aufbereitungsanlagen, soweit nicht in den Nummern 40.1.1 bis 40.1.5 etwas anderes geregelt ist LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.1.7 § 13a Anerkennung, Widerruf und sonstige Aufgaben im Zusammenhang von Güteüberwachungsgemeinschaften LfU
    40.2 §§ 14 bis 17 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Boden und nicht aufbereitetem Baggergut außerhalb eines Zwischenlagers UAWB/LBGR
    40.3 § 18 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Annahme, Untersuchung und Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in Zwischenlagern LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/UAWB für sonstige Aufbereitungsanlagen/LBGR für unter Bergrecht stehende Aufbereitungsanlagen
    40.4 §§ 19 bis 23 Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen
    40.4.1 § 19 Absatz 8 Satz 2 Zustimmung zur Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich ist
    40.4.2 § 21 Absatz 2 Zulassung von Einbauweisen, die nicht in der Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
    40.4.3 § 21 Absatz 3 Zulassung der Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken UAWB/LBGR jeweils im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
    40.4.4 § 21 Absatz 4 Bei hinsichtlich des Grundwassers belasteten Gebieten Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt und Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
    40.4.5 § 21 Absatz 5 Bei hinsichtlich des Bodens belasteten Gebieten Bestimmung solcher Gebiete und Festlegung von höheren Materialwerten für bestimmte Einbauweisen von Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt und Einzelfallzulassung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial UBB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist UAWB im Einvernehmen mit der UWB; das Einvernehmenserfordernis entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 WHG erforderlich ist
    40.4.6 § 22 Absatz 1 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen des Einbaus der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische UAWB/LBGR
    40.4.7 § 22 Absatz 2 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten UAWB/LBGR
    40.4.8 § 22 Absatz 4 Entgegennahme und Prüfung der Abschlussanzeige über die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR
    40.4.9 § 22 Absatz 6 Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über den Rückbau eines technischen Bauwerkes und zum Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
    40.4.10 § 23 Dokumentation der Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Kataster UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.4.6 bis 40.4.9
    40.4.11 §§ 19 bis 23 Durchführung von Aufgaben im Übrigen UAWB/LBGR
    40.5 § 24 Absatz 5 Aufforderung von Erzeugern und Besitzern zur Vorlage der Dokumentation der getrennten Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken UAWB/LBGR
    40.6 § 25 Absatz 4 Aufforderung zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
    40.6.1 § 25 Absatz 4 Aufforderung von Betreibern der Aufbereitungsanlagen zur Vorlage von Lieferscheinen über das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
    40.6.2 § 25 Absatz 4 Aufforderung des Verwenders, Grundstückseigentümers, Bauherrn oder Betreibers kritischer Dienstleistungen zur Vorlage von Lieferscheinen über den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen LfU für immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlagen/im Übrigen UAWB/LBGR
    40.7 § 26 Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren UAWB/LfU/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Nummern 40.1 bis 40.6
    40.8 § 27 Aufbewahrung der angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe UAWB/LBGR im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Nummer 40.4.10
    ¹) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
    (²) Bei der Freistellung durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist gemäß § 42 Absatz 7 Satz 2 BbgAbfBodG das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde.
    Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
    Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zum Abschluss der Nachsorge in der Zuständigkeit des LfU:
    Bezeichnung Landkreis Ost-Wert Nord-Wert
    Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke BRB 329202 5808643
    Brück Neuendorf PM 352320 5784775
    Deetz Bauschuttdeponie Altkörper PM 349980 5814186
    Eberswalde Finow BAR 415884 5855549
    Elslaake, Fa. Märkische Faser AG HVL 322905 5842664
    Elslaake, Fa. Neuzera HVL 322643 5842519
    Germendorf OHV 375484 5847361
    Glindow PM 356459 5803383
    Groß Schönebeck BAR 402865 5861011
    Hörlitz Altkörper OSL 427618 5707613
    Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke OHV 380482 5838974
    Klosterfelde BAR 399014 5849659
    Luckenwalde, Frankenfelder Berg TF 372727 5773226
    Meyenburg - Ölkuhle Alte Ziegelei PR 315046 5907524
    Prenzlau B 109 UM 421158 5905593
    Premnitz - Premnitzer Berg HVL 319359 5835054
    Röthehof HVL 354982 5824562
    Rüdersdorf MOL 418299 5816170
    Schöneiche (MEAB) Altkörper TF/LDS 400632 5788374
    Schöneicher Plan TF 399405 5788669
    Schwanebeck Nord BAR 401352 5832929
    Senftenberg-Laugkfeld OSL 431942 5708660
    Schwedt, PCK UM 448564 5881565
    Sperenberg, Heraklith TF 388908 5777476
    Schulzendorf LDS 403560 5802188
    Spremberg-Kochsdorf SPN 454779 5714133
    Tremmen - Thyrowberg HVL 353175 5821835
    Vorketzin Altkörper HVL 353378 5819516
    Wolfshain SPN 471608 5715909
    Anhang 1a zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
    Die im Folgenden genannten Deponien verbleiben bis zur endgültigen Stilllegung des gesamten Deponiestandortes (einschließlich des Abschlusses der Nachsorge) in der Zuständigkeit des LfU:
    Deponie Bemerkung
    Grube Präsident umfasst die Grube Präsident - Süd und Nord sowie das Langzeitlager
    Hörlitz umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Schöneiche umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Deetz umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Vorketzin umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Betriebsdeponie der Brandenburger Elektrostahlwerke umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Betriebsdeponie der Hennigsdorfer Elektrostahlwerke umfasst den stillgelegten sowie den betriebenen Teil der Deponie
    Anhang 2 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

    Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen - Stand 03.11.2008

    Anlagenname, Standort Zuständigkeit
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Magnum Enterprises Caasmannstraße 5 Stadt Brandenburg LfU
    Günther Seitz Mahlenziehner Straße 32 Stadt Brandenburg UAWB
    ITG Ingenieur-, Tief- und Gleisbau GmbH Caasmannstraße Stadt Brandenburg Baustoffrecyclinganlage UAWB
    Landkreis Havelland
    Westhako Kotzen UAWB
    RCN Recycling Center Nennhausen Nennhausen UAWB
    Ketziner Baustoffrecycling GmbH Ketzin LfU
    Fa. Bernhard Knaak Containerdienst Falkensee u. Schönwalde UAWB
    Bautrap Rathenow, Viertellandsweg UAWB
    H & S Autoverwertung Rathenow Bölkershof Rhinower Straße 35 LfU
    Fa. Reiter Rhinow, Der Hagen LfU
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Fa. Dietmar Paul Wiesenburg Gemarkung Schlamau UAWB
    Fa. Erbhöfer Paul GmbH UAWB
    Fläming Sortieranlagen GmbH Rabenstein/Fläming Neuendorf LfU
    EMPIRE Sport- und Freizeitanlagen Betriebs GmbH Treuenbrietzen UAWB
    Reifenlager Deetz Erbengemeinschaft Stange Groß Kreutz/Havel Gemarkung Deetz, Flur 9, Flurstück 42 UAWB
    Bernd Reif Gemarkung Schlunkendorf, Flur 2, Flurststück 21/2 u. 21/3 UAWB
    Märker Bau Haus Grundstück Vertrieb GmbH Neu Seddin UAWB
    Landkreis Oberhavel
    BAK Kremmen LfU
    Berger Recycling GmbH Germendorf LfU
    ehem. Firma Polycon Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg a) Sachsenhausener Straße 27 (Gemarkung Oranienburg) LfU
    ehem. Firma Polycon Gesellschaft für Kunststoffverarbeitung mbH Oranienburg b) Lehnitzstraße 87-89 ehemalige Rußwerksproduktion (Gemarkung Oranienburg) UAWB
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Baggerbetrieb Kleißner Neustadt/Dosse LfU
    ACA Alt Ruppin LfU
    Fehrbelliner Landdienst u. Service GmbH LfU
    Bischof-Grundstücks- und Baugesellschaft mbH UAWB
    G & F GmbH Neuruppin LfU
    Landkreis Prignitz
    Reifenhandel Immo Cuwie Dorfstraße 40 16945 Schmolde UAWB
    Ziegelwerk Dorfstraße 4 19348 Muggerkuhl LfU
    Fa. Pelz Wittenberge, Bad Wilsnacker Straße UAWB
    Landkreis Märkisch-Oderland
    Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH, Sortieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf LfU
    Vogelsdorfer Recycling Zentrum GmbH, Kompostieranlage Fredersdorf-Vogelsdorf LfU
    MÜLLER Recyclinggesellschaft GmbH Vierlinden-Worin LfU
    Recyclingplatz Letschin (ehemals DEMONTA) LfU
    VEB GmbH Abfallrecycling Rüdersdorf LfU
    NRH Naturerden und Recycling GmbH Hoppegarten LfU
    Fa. Rüdiger Karkassenhandel Altlandsberg UAWB
    CETEM Vogelsdorf UAWB
    ICA Gesellschaft für Umwelttechnik mbH Hennickendorf UAWB
    KKG Karkassen und Gummi GmbH Rehfelde UAWB
    BRC Bodenrecycling GmbH Fredersdorf-Vogelsdorf LfU
    Schrott Wetzel GmbH, Betriebsstätte Berlin-Brandenburg Vogelsdorf UAWB
    TAR Entwicklungs GmbH & Co. KG Altlandsberg Vorwerk LfU
    Buchwald GbR Lebus OT Wüste, Kunersdorf LfU
    HTC Containerdienst Horst Telker Dahlwitz-Hoppegarten UAWB
    Bauhof der Gemeinde Neuenhagen Neuenhagen UAWB
    Wirtschaftshof Hiller Lebus OT Wüste, Kunersdorf UAWB
    Hans Joachim Nickel Podelzig UAWB
    Hügelland GmbH Rüdersdorf UAWB
    Universal Containerdienst Ortwin Jolitz Waldesruh UAWB
    Baustoffhandel & Transporte GmbH An der Glashütte/Ecke Am Wall, Neuenhagen UAWB
    RST Rüdersdorfer Silo Transport GmbH Rüdersdorf UAWB
    TTS Seelower Transport Tiefbau und Service GmbH Wriezen UAWB
    Futterphosphatwerk GmbH i. L. Rüdersdorf LfU
    TEG Rüdersdorf LfU
    BSR Naturstein GmbH Bad Freienwalde LfU
    INVESTA Finanzberatung und Vermittlung GmbH Beiersdorf-Freudenberg UAWB
    Landkreis Oder-Spree
    OCI GmbH Deutschland Engineering Service Fürstenwalde LfU
    WESA GmbH (identischer Standort wie TRG Transport Recycling Fürstenwalde) LfU
    KuRaRe GmbH Fürstenwalde UAWB
    BSV Abbruch Tiefbau Baumaschinenservice GmbH Beeskow UAWB
    OEVERMANN Verkehrswegebau GmbH Steinsdorf UAWB
    Kracht Garten- und Landschaftsbau GmbH Alt Golm UAWB
    TERRA Abbruch GmbH Alt Golm LfU
    SCHULTZ Gesellschaft für Umwelttechnik mbH Fürstenwalde LfU
    STECHLING Tief- und Straßenbau GmbH Fürstenwalde LfU
    15848 Wilmersdorf, ehemalige WGT-Liegenschaft UAWB
    Niederbarnimer Baugesellschaft mbH Frankfurter Straße 52 Fürstenwalde UAWB
    K & S Bauschuttrecycling Petersdorf/Bad Saarow-Pieskow LfU
    Landkreis Uckermark
    Friedrichsthal LfU
    PS Wertstoffverwertung ConRex Pinnow LfU
    ONUS Schwedt LfU
    W.T.B. GmbH Groß Dölln LfU
    Manteufel Recycling GmbH Blumenhagen (Interoeko) LfU
    Landkreis Barnim
    BRESTO GmbH Bernau LfU
    Wheels Handel & Service Eberswalde UAWB
    Stadt Frankfurt (Oder)
    MRB Metall-Recycling-Bergung GmbH Frankfurt (Oder) UAWB
    Maik Eisermann Frankfurt (Oder) UAWB
    Containerdienst Kube Frankfurt (Oder) UAWB
    DBG Dienstleistungs- und Bau GmbH Frankfurt (Oder) UAWB
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Kabel-Recycling GmbH Drochow Gemarkung Drochow, Flur 1, Flurstück: Teil von 574 UAWB
    REFO GmbH Neupetershain Gemarkung Neupetershain, Flur 2, Flurstück 303/1 UAWB
    Die Baustoff GmbH Gemarkung Lauchhammer, Flur 24, Flurstücke 49 und 51/6 (jeweils teilweise) UAWB
    Landkreis Spree-Neiße
    Kabel-Recycling GmbH Welzow UAWB
    Ralf Munitzk Bauschuttzwischenlager Eichow UAWB
    Landkreis Elbe-Elster
    Fa. Klaus Meixner Oelsig UAWB
    RoGeFa GmbH Schmerkendorf Gemarkung Koßdorf, Flur 18, Flurstück 203 LfU
    ABSADI Abriss, Sanierung und Dienstleistung GmbH Massen Bauschuttrecyclinganlage mit Zwischenlager Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 108/2 LfU
    Steffen Wunderlich Bauschuttzwischenlager Tröbitz UAWB
    Wöhrheide GmbH (KML) Baustoffrecycling und Zwischenlager Gemarkung Gröbitz, Flur 2, Flurstück 2/1 UAWB
    Landkreis Teltow-Fläming
    RZL Recyclingzentrum Luckenwalde FRANK Co. Betriebsgesellschaft Luckenwalde LfU
    BER Entsorgungsservice GmbH Ludwigsfelde LfU
    AIKON Recycling GmbH Jänickendorf LfU
    Landschafts- und Grünflächenbau Weißensee GmbH & Co. KG Mahlow UAWB
    BAL Baustoffaufbereitung Luckenwalde GmbH Luckenwalde UAWB
    AEZ Abbruch-Erdbau Zimmermann GmbH Neues Lager UAWB
    Garten- und Landschaftsbau Fischer GmbH Ludwigsfelde UAWB
    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Potsdam GUS Liegenschaft Kummersdorf-Gut UAWB
    LT & D Consulting LTD Zossen, OT Dabendorf UAWB
    SQR Sand Quarz Recycling GmbH Markendorf (Abdeckerei) UAWB
    Baustoff-Recycling-Anlage Niedergörsdorf LfU
    Reifenlager Rehagen UAWB
    Firma H & K Kies GbR (Mike Herrmann) Markendorf/vor der Kiesgrube UAWB
    Humanitas Jüterbog II UAWB
    Landkreis Dahme-Spreewald
    VEMAK GmbH & Co. KG Schiebsdorf LfU
    Aqua & Terra GmbH Groß Leine LfU
    Hans-Jürgen Baumgarten Rietzneuendorf UAWB
    Fritsche Recycling GmbH Friedersdorf UAWB
    Andreas Heinz Bestensee UAWB
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