HG 1999
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)
    vom 21. Dezember 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 18], S.278) geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 16], S.278)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes

    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
    Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen und
    Ausgaben auf 19 090 313 800 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der
    Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 4 912 507 800 Deutsche
    Mark.

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe
    von 1 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.
    (2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
    Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden
    Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
    (3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im
    Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel
    benötigt werden (§ 6 Abs. 1 und 2). Die Überschreitung der
    Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf
    der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
    Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
    Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
    ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
    Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
    oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
    von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
    wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
    der nach Satz 2 getilgten Beträge.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
    Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
    nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
    im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
    aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
    Haushaltsjahres anzurechnen.
    (6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
    den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
    Erfordernissen zu bestimmen.
    (7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
    Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1
    Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
    Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
    wiederholt in Anspruch genommen werden.

    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
    sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000
    Deutsche Mark zu übernehmen.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
    Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
    von 400 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
    von Sonderfinanzierungen nach § 10 Bürgschaften oder
    Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
    Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
    finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
    Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 80 000 000 Deutsche
    Mark zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
    Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
    Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
    Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
    der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
    innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
    erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
    Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
    soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
    gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
    (7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
    dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
    Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das
    Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.
    (8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Bürgschaften bis zur Höhe von 400 000 000 Deutsche Mark -
    höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem
    Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen-Projektgesellschaft
    Schönefeld mbH (Gemeinsame Gesellschaft) - zur Absicherung von Krediten,
    die im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks aufgenommen werden,
    zu übernehmen.

    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
    Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
    Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
    Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
    können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
    übernommen werden.
    (2)
    aufgehoben
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
    Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
    Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche
    Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
    und des Küstenschutzes" im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer
    Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
    Landes Brandenburg zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
    und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
    ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
    zu übernehmen.
    (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
    Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
    Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
    wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
    getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000
    Deutsche Mark zu übernehmen.
    (7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
    übernommen werden.

    § 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

    (1) In ausgewählten Bereichen der Landesverwaltung kann
    erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der
    Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der
    Verwaltung erhöht werden können.
    (2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
    durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
    Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
    Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
    Hauptgruppen anzuordnen;
    gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
    zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
    Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
    auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
    bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
    dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.
    (3) Für einzelne Bereiche kann das Ministerium der
    Finanzen darüber hinaus die Bildung von Rücklagen zulassen.
    (4) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

    § 6 Mehrausgaben

    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
    Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
    Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der
    Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen
    Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
    den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
    Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
    entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
    leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
    Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000
    Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
    jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
    (2) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
    Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
    hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
    Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
    Komplementärmittel des Landes geleistet. Soweit der Bund
    für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen
    einschließlich Hochschulkliniken" seine im Bundeshaushalt
    veranschlagten Mittel von 1 800 000 000 Deutsche Mark erhöht und der
    Bund-Länder-Planungsausschuß auf dieser Grundlage die Freigabe
    weiterer Mittel für konkrete Vorhaben des Landes Brandenburg im Rahmenplan
    für den Hochschulbau beschließt,
    für die Städtebauförderung (Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete, Investitionen für
    denkmalpflegerische Maßnahmen in anerkannten historischen Stadt- und
    Ortskernen, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen)
    seine im Haushalt veranschlagten Mittel erhöht,
    können nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
    Komplementärmittel des Landes geleistet werden. Satz 1 gilt auch für
    die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz und
    für die Komplementärmittel des Landes, die für die Finanzierung
    von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms „Verbesserung der
    Infrastruktur im ländlichen Raum" gemäß § 21 Abs. 1
    des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 im Rahmen des Europäischen
    Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über
    die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben hinaus benötigt werden.
    Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung von
    Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz dürfen in dem
    Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der
    Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
    (3) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
    Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf das Ministerium der Finanzen seine
    Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
    übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
    Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

    § 7 Deckungsfähigkeit

    (1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 sowie 514 bis 527
    und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies
    wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel
    des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5
    flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber
    hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die
    Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
    (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der
    entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
    Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
    Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
    Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
    Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur
    Instandsetzung bestimmt sind.
    (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
    in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach
    dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.
    982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
    Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
    Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
    Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
    durchgeführt werden.
    (4) Die Verfügungsbeschränkung des § 46 der Landeshaushaltsordnung gilt nur für die Maßnahmen, auf die sich die
    Sperre inhaltlich bezieht. Für andere Maßnahmen, die unter die
    Zweckbestimmung des Titels fallen und nicht der Sperre unterliegen, kann die
    Deckungsfähigkeit genutzt werden.

    § 8 Unentgeltliche Abgabe von Software

    Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird
    zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
    entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung
    im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch
    für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene
    Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
    maßgebend.

    § 9 Landesverwaltungsnetz, Energieeinsparung

    (1) Die dem Land im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit
    Telekommunikationsdienstleistern gewährten Rabatte sind für den
    Ausbau des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt das
    Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
    (2) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
    gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
    Landesverwaltung einzusetzen.
    (3) Einsparungen bei den in Absatz 2 genannten Ausgaben, die
    sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
    Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit
    verbundener Kostensenkung verwendet werden.
    (4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt das
    Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
    Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.
    (5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
    für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften
    Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter
    Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden
    Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an
    Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren
    gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer
    Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr
    gesichert ist.

    § 10 Sonderfinanzierungen

    (1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
    ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
    dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
    werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
    Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
    zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
    (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu
    der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
    nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
    jedem Einzelfall zu belegen.

    § 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
    Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
    Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
    und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
    verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie nach
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
    Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
    zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

    § 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
    gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
    außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
    der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
    gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
    von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
    worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
    Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
    Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
    vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
    tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
    jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
    Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
    überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
    Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
    Ausnahmen zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
    Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
    institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
    Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
    Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
    für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
    Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
    ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs „Budgetierung"
    Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
    Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
    Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann
    Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

    § 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

    Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
    und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
    der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
    gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten
    Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

    § 14 Personalwirtschaftliche Regelungen

    (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
    für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
    Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
    Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
    verbindlich.
    (2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
    können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
    Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
    werden.
    (3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
    Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig
    deckungsfähig.
    (4) Es können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
    innerhalb der einzelnen Kapitel Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422,
    425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur
    Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
    innerhalb der jeweiligen Einzelpläne Einsparungen bei Titeln der
    Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442,
    443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
    (5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
    sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
    einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
    425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
    (6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe
    A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher
    sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für
    Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht
    für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
    (7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
    vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
    jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
    oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
    Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
    (8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
    die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
    Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (9) Der Absatz 7 gilt entsprechend für landesunmittelbare
    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
    Investitionsbank des Landes Brandenburg.

    § 15 Begrenzung der Personalausgaben

    (1) Die in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben der
    Hauptgruppe 4 sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Von der Sperre sind
    ausgenommen
    die vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben,
    die Ausgaben für Ausbildungsplätze,
    die Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 427 20 sowie die Kapitel 05 321 bis
    05 332 (Schulkapitel),
    die Ausgaben bei Kapitel 01 010 Gruppe 411.
    Die verfügbaren Ausgaben dürfen nur überschritten werden, soweit gebildete Rücklagen in Anspruch genommen
    oder zur Deckung von Personalmehrausgaben aufgrund von Besoldungs- und
    Tariferhöhungen sowie anderen unabweisbaren besoldungs- und
    arbeitsrechtlichen Ansprüchen Personalverstärkungsmittel auf
    Einzelantrag zugewiesen werden oder Deckung im Einzelplan aus den Hauptgruppen
    5 und 6 bereitgestellt werden kann.
    (2) Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.

    § 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen

    (1) In den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind insgesamt 547
    Stellen für angestellte Lehrkräfte einzusparen. Im übrigen sind
    mit Ausnahme der Kapitel 06 160 bis 06 164 im Umfang von 1 vom Hundert der
    stellenbezogenen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 Planstellen und Stellen im
    jeweiligen Einzelplan einzusparen mit Ausnahme der vollständig durch
    Dritte finanzierten Ausgaben sowie derjenigen für Ausbildungsplätze.
    Die Stellenobergrenzen gemäß § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes
    sind einzuhalten. Die vorgesehene Einsparung von Planstellen und Stellen ist
    dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni
    1999 nachzuweisen.
    (2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
    jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
    wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder
    freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
    Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nach Absatz
    1 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und
    Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu
    berücksichtigen.
    (3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis zum
    31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen
    fallen an diesem Tag weg. Bei der Erwirtschaftung der Einsparungen sind
    sämtliche unbesetzte Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans
    zu berücksichtigen. Wenn bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche
    Einsparung von Planstellen und Stellen nicht erreicht wird, erhalten die
    entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk. Ein
    finanzieller Ausgleich bis zur Umsetzung der kw-Vermerke ist innerhalb der
    Hauptgruppe 4 des jeweiligen Einzelplans sicherzustellen. § 15 bleibt
    davon unberührt.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
    nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
    gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
    erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
    Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
    besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
    wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
    rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
    Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
    Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
    (6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen;
    § 15 gilt entsprechend.

    § 17 Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16

    Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15
    und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der
    Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
    Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und
    Finanzen des Landtages.

    § 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
    auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
    befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
    Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
    einzusparen.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Vorliegen der
    landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die
    Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis und die Versetzung von
    Beamten im Rahmen des Verfahrens für den Lehreraustausch zwischen den
    Bundesländern zu ermöglichen.
    (3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
    nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
    Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

    § 19 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

    (1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
    Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
    überstaatlichen Einrichtung oder einer kommunalen Gebietskörperschaft
    oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des
    Deutschen Bundestages oder einer Bundesbehörde unter Wegfall der
    Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
    unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so
    kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen
    ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen
    landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
    öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts,
    soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land
    mehrheitlich beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
    § 39 c Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
    länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten
    aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
    ruhen.
    (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
    1 und 2 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
    entscheiden.

    § 20 Haushaltswirtschaftliche Begrenzung der Gewährung von Sonderzuschlägen

    Sonderzuschläge nach der Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und
    Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können
    Beamten des Landes nicht gewährt werden.

    § 21 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

    (1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung
    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
    des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
    Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
    vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
    Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
    Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
    ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
    Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen
    geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten
    Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6
    Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den
    Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des
    Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge
    verwendet werden;
    um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
    für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
    Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
    Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
    vom Hundert,
    in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
    in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
    im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
    dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als
    Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
    Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
    vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
    Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
    Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
    (2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
    Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
    „Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.
    Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
    zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
    Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
    für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
    des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
    Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
    können.
    (3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
    der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und
    unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im
    Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem
    vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur
    Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen
    werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
    Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
    oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
    gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
    die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg"
    ausgenommen.
    (4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
    vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
    Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
    zugelassen.

    § 22 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
    Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
    bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
    Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
    Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
    Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
    die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
    (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
    den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
    unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
    oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
    Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
    Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
    unberührt.

    § 23 Übergangsregelung zur Funktionalreform

    Soweit im Laufe des Jahres 1999 Aufgaben insbesondere im Zuge
    der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
    Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll das
    Ministerium der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
    Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
    Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
    Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
    der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
    die Obergrenze.

    § 24 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages

    (1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuß
    für Haushalt und Finanzen des Landtages
    zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1999 über den aktuellen
    Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das
    Ministerium der Finanzen zum 30. September 1999 über die Inanspruchnahme
    der Verpflichtungsermächtigungen sowie über die Beteiligungen des
    Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,
    über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
    Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
    das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 1999 bis
    zum 31. März 2000.
    (2) Die Ressorts berichten zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten
    Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen
    Mittelabfluß bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten
    die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30.
    September 1999.
    (3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1999
    dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
    Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
    Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
    Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
    „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
    Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
    Fördersatz anzugeben.

    § 25 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

    Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 19, 20 und 22 gelten bis zur
    Verkündung des Haushaltsgesetzes 2000 weiter.
    § 26
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    Anm.:
    Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren